1,
FVG 1971 § 21a Abs 1 S 4 und 5,
Nr 4 Alt 1
i.V.m. KredWG § 9 bzw. WpHG § 21,
G §§ 93, 116, 395,
FG § 10a Abs 3 S 2 und 3,
AO 1977 § 30 Abs 1, Abs 2 Nr 2, Nr 1c. (Rn.13) (Rn.18) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.37) (Rn.40) (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin
und § 3 Nr. 4
vorlägen. Randnummer 4 Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Im Wesentlichen hält er den Vortrag der Beklagten zu dem Inhalt der Dokumente für pauschal und rügt, dass sich aus ihren Darlegungen nicht auf das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausschlussgründe schließen lasse. Das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der Dokumente weiter nach § 86 VwGO aufklären müssen. Es habe sich auf Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt, die nicht protokoliert worden seien. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist danach anspruchsberechtigt, die Beklagte anspruchsverpflichtet. Ebenso steht außer Frage, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dokumenten um amtliche Informationen handelt. Randnummer 13 II. Dem Informationszugang stehen jedoch Ausschlussgründe entgegen. Über das Vorliegen der Ausschlussgründe kann auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Darlegungen der Beklagten zum Inhalt der Dokumente entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
berufen. Danach besteht, soweit hier von Interesse, der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Randnummer 16 Der von der Beklagten angeführte § 10 Abs. 5 der Satzung der I... (i.d.F. vom 11. November 2021) begründet für die Mitarbeiter des Bundesfinanzministeriums weder eine Geheimhaltungspflicht noch begründet die Regelung für sie ein besonderes Amtsgeheimnis. Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums zählen nach § 10 Abs. 1 der Satzung nicht zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der satzungsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ob § 10 Abs. 5 der Satzung überhaupt eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4
ist, kann danach dahinstehen. Randnummer 17 § 9 Abs. 1 KWG und § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel, Wertpapierhandelsgesetz - WpHG - und das aus den vorstehenden Regelungen folgende aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. BVerwG, Urteile vom
mit Erfolg entgegenhalten. Danach besteht der Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Randnummer 19 (aa) Die Dokumente der Nrn. 1-12, 14-16 und 18-29 der Anlage B1 sind dem Bundesfinanzministerium in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde, die die Anstaltsaufsicht über die I... ausübt (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 2 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-6, veröffentlichten bereinigten Fassung), übermittelt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die An-staltsaufsicht über die I... zu den Aufsichtsaufgaben nach § 3 Nr. 1 d
gehört, ist nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung nimmt die Anstaltsaufsicht über ein Kreditinstitut nicht von den dort genannten Aufsichtsaufgaben aus. Der Sinn des § 3 Nr. 1 d
, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörden zu schützen, für die es sensibler Informationen der Kontrollierten bedarf, spricht ebenfalls dafür, dass die Anstaltsaufsicht von der Regelung erfasst ist. Das Bundesfinanzministerium ist für die wirksame Wahrnehmung der Anstaltsaufsicht auf sensible Informationen des beaufsichtigten Kreditinstituts angewiesen. Die insoweit von der I... übersandten Dokumente unterscheiden sich nach der Darstellung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überwiegend nicht von denen, die im Rahmen der Finanzaufsicht von der I... weitergeleitet werden. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 7 f.), stehen Anstaltsaufsicht und Bankenaufsicht ferner aufgrund der institutionellen und funktionellen Überschneidungen in einem engen Zusammenhang, so dass auch insofern nichts für eine Differenzierung des Schutzes der Aufsichtstätigkeiten spricht. Randnummer 20 (bb) Es ist auch davon auszugehen, dass es nachteilige Auswirkungen auf die Aufsichtsaufgaben des Bundesfinanzministeriums haben kann, wenn die Dokumente der Nrn. 1-12, 14-16 und 18-29 der Anlage B1 bekannt würden. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom
i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung, Finanzverwaltungsgesetz - FVG - ausgeschlossen. Nach § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG ist die Vertraulichkeit der zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken (Bestimmung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze, Regelungen der Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern, Erteilung allgemeiner fachlicher Weisungen) durchgeführten Sitzungen zu wahren. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt nach § 21a Abs. 1 Satz 5 FVG Entsprechendes. Randnummer 25 Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung dargelegt, dass die Dokumente sich auf Bund-Länder-Sitzungen nach § 21a Abs. 1 FVG beziehen und im Zusammenhang mit entsprechenden Beratungen erstellt und dafür verwendet worden sind. Die Dokumente der Nrn. 15 und 16 der Anlage B2 waren nach der exemplarischen Erläuterung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung Gegenstand der
i.V.m. § 9 KWG bzw. § 21 WpHG ausgeschlossen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 28 § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG begründet für die bei der BaFin Beschäftigten sowie für die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung des KWG tätig werden, eine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG für die den Wertpapierhandel betreffende Aufsicht. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den jeweils in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KWG, § 21 Abs. 1 Satz 3 WpHG). Über den Wortlaut der vorstehenden Regelungen hinaus schützen sie das sogenannte „aufsichtsrechtliche Geheimnis“, das sich auf nicht öffentlich zugängliche Informationen erstreckt, bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung des Funktionierens der unionsrechtlich geregelten Finanzmarktaufsicht bestünde (vgl. BVerwG, Urteile vom
berufen, sondern lediglich auf eine Gefährdung der Aufsichtstätigkeit der Bundesbank, steht der vorstehenden Schlussfolgerung nicht entgegen. Dies gilt auch, soweit er geltend gemacht hat, der Vertraulichkeit stehe entgegen, dass das Anschreiben an eine Vielzahl von Instituten samt ihrer Auslandstöchter gerichtet worden sei. Randnummer 30 Bei den Dokumenten der Nrn. 37 und 38 der Anlage B1 handelt es sich um Schreiben der BaFin an das Bundesfinanzministerium. Sie enthalten entsprechend dem Vorbringen der Beklagten Informationen, die die BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über beaufsichtigte Institute erlangt hat. Als Korrespondenz und Informationsaustausch der zuständigen Behörden untereinander unterliegen sie ebenfalls dem „aufsichtsrechtlichen Geheimnis“ (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 23). Randnummer 31 Das vom Bundesfinanzministerium verfasste Dokument Nr. 39 der Anlage B1 betrifft einen Jour fixe des Exekutivdirektors der Bankenaufsicht bei der BaFin. Es enthält nach dem Beklagtenvorbringen von der BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gewonnene Informationen zu der Geschäftstätigkeit der von ihr beaufsichtigten Institute. Das Dokument ist jedenfalls als Informationsaustausch unter den zuständigen Behörden aufgrund des „aufsichtsrechtlichen Geheimnisses“ geschützt; danach sind ferner Informationen über die auf den beaufsichtigten Märkten ablaufenden Transaktionen vom Zugang ausgeschlossen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 23). Randnummer 32 Die Dokumente der Nrn. 40-44 der Anlage B1 beinhalten Abfragen der BaFin bei von ihr überwachten Instituten, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Informationen zum Umfang der Ertragsbelastungen im Fall von Steuerrückforderungen enthalten. In den Dokumenten 45 und 46 der Anlage B1 befinden sich nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen Informationen über die wirtschaftliche Lage einzelner Institute mit Blick auf Ertragsbelastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften. Die Dokumente sind danach durch § 9 KWG, § 21 WpHG geschützt, da sie Tatsachen betreffen, deren Geheimhaltung im Interesse der überwachten Institute liegt. Zwar sind die Dokumente bereits in den Jahren 2017 und 2018 veraktet worden. Es ist jedoch von einem weiterhin bestehenden Interesse der Institute an der Geheimhaltung der Informationen auszugehen. Die steuerrechtliche Aufarbeitung der sogenannten Cum-Cum-Geschäfte dauert an. Insbesondere hat das Bundesfinanzministerium seine rechtliche Beurteilung von Cum-Cum-Transaktionen entsprechend seinem Schreiben vom 9. Juli 2021 (BStBl I, 2021, 995) geändert, so dass die Anerkennung von Cum-Cum-Transaktionen eingeschränkt wird. Unabhängig davon sind entsprechende Informationen über die Beteiligung an Cum-Cum-Geschäften aufgrund öffentlicher negativer Bewertung mit einem andauernden Makel und Vertrauensverlust verbunden. Randnummer 33 4. Für die Dokumente Nr. 47 der Anlage B1 und Nrn. 1 und 7 der Anlage B2 liegt der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 1. Altn.
i.V.m. §§ 93, 116, 395 AktG vor. Nach §§ 93, 116 AktG haben Aufsichtsratsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Entsprechendes gilt nach dem von der Beklagten angeführten § 395 AktG für Personen, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft verwalten, für solche Geheimnisse und Angaben, die ihnen aus Berichten von auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählten Aufsichtsratsmitgliedern bekannt geworden sind. Zu ersteren gehören die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannten Tatsachen, wenn sie nach dem bekundeten oder mutmaßlichen Willen der Gesellschaft geheim gehalten werden sollen und an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Vertrauliche Angaben sind Informationen, deren Mitteilung sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken kann und deren vertrauliche Behandlung im Interesse des Unternehmens liegt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
i.V.m. § 10a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Stabilisierungsfondsgesetz - StFG -, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes, Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG - ausgeschlossen. Nach § 10a Abs. 3 Satz 2 StFG, § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchuWG sind die Mitglieder des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchuWG zu wählenden Gremiums zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nach § 10a Abs. 3 Satz 3 StFG, § 3 Abs. 3 Satz 2 BSchuWG auch für Teilnehmer an den Sitzungen. Randnummer 35 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthält das Dokument der Nr. 52 der Anlage B1 einen Bericht aus dem Gremium sowie eine Bewertung, ob bestimmte Informationen in dem Bericht enthalten sind. Dokument Nr. 6 der Anlage B2 enthält einen Bericht eines Teilnehmers einer Sitzung des Gremiums, in dem konkrete Inhalte der Sitzung thematisiert werden. Nr. 8 der Anlage B2 umfasst nach den Feststellungen des Erstgerichts 29 Dokumente, die Berichte, Zusammenfassungen, Nachbereitungen und Protokolle von Sitzungen des Gremiums bzw. Zulieferungen, Vorbereitungen oder Sprechzettel für Sitzungen betreffen. Nr.11 der Anlage B2 ist ein in einer Sitzung des Gremiums verwendeter Sprechzettel. Randnummer 36 Der Einwand des Klägers, für die Dokumente der Nrn. 52 der Anlage B1 und 6, 8, 11 der Anlage B2 bestehe keine kapitalmarktrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach §§ 3b, 10a StFG, die Beklagte habe sich in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die Entscheidung des EuGH vom 12. November 2014 (C-140/13, juris) berufen, steht der Annahme des vorstehenden Ausschlussgrundes aufgrund der eindeutigen Regelung der Verschwiegenheitspflicht nach § 10a Abs. 3 Satz 2 StFG und § 3 Abs. 3 Satz 1 BSchuWG nicht entgegen. Insbesondere stellt sich nicht die Frage des Verhältnisses der Regelungen zum Europarecht und der europarechtlichen Auslegung nationaler Regelungen. Mit dem Einwand, dass nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, aus welchen Gründen eine Geheimhaltungspflicht trotz des Alters der Dokumente bestehe, verkennt der Kläger, dass die Verschwiegenheitspflicht nach § 10a Abs. 3 Satz 2 StFG, § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchuWG unabhängig vom Alter der Information besteht. Randnummer 37 6. Die Dokumente der Nrn. 53 der Anlage B1 und 26, 27 der Anlage B2 sind vom Informationszugang ausgenommen, da der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Altn. 4
i.V.m. § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1c AO gegeben ist. Das Steuergeheimnis zählt zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 Altn. 4
. Es wird verletzt, wenn ein Amtsträger ein ihm aus dienstlichem Anlass bekannt gewordenes fremdes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1c AO). Randnummer 38 Bei dem Dokument Nr. 53 der Anlage B1 handelt es sich nach der Darlegung der Beklagten um ein Schreiben eines Unternehmens, das auf seine konkrete Geschäftstätigkeit Bezug nimmt. Es werden verschiedene Geschäftsmodelle detailliert - unter anderem steuerlich - bewertet. Die Dokumente der Nrn. 26 und 27 der Anlage B2 sind Schreiben des Bundesfinanzministeriums und einer Landesfinanzbehörde. Sie betreffen nach der Darstellung der Beklagten einen namentlich genannten Steuerschuldner in einem Besteuerungsverfahren und eine konkrete steuerliche Ausgestaltung des Unternehmens. Soweit der Kläger sich zu dem von der Beklagten geschilderten Inhalt der Dokumente auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus der Klageschrift vom
i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ausgeschlossen. Bei den Dokumenten handelt es sich nach den Ausführungen der Beklagten um Schreiben der Finanzverwaltungen der Länder, die Teil eines Abstimmungsprozesses im Hinblick auf die zukünftige Ausgestaltung der Aufsichtstätigkeit sind. Die Länder würden teilweise unter Bezugnahme auf konkrete Besteuerungsverfahren landesspezifische Kenntnisse mitteilen, die beim Bundesfinanzministerium gebündelt würden, um die zukünftige Aufsichtstätigkeit über den Finanzsektor abzustimmen. Zudem beziehen sich die Schreiben nach der Darstellung der Beklagten auch auf die Aufsichtstätigkeit und Kontrolltätigkeit des Bundesamtes für Steuern. Randnummer 41 Soweit der Kläger geltend macht, dass nicht ansatzweise erkennbar sei, welche Themenbereiche die Dokumente betreffen sollen und dass sie einen einheitlichen Verwaltungsvollzug beträfen, geht dies über die vorstehende Darlegung der Beklagten hinweg. Sein Einwand, die Beklagte habe sich erst in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auf den vorstehenden Ausschlussgrund berufen, ergibt bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten, da die Regelung des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG in der gegenwärtigen Fassung erst am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Entsprechend dem schon Ausgeführten ist ferner nicht davon auszugehen, dass von der Verschwiegenheitspflicht des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG Dokumente ausgenommen sind, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erstellt waren. Randnummer 42 8. Schließlich sind auch die Dokumente der Nrn. 9, 10 und 12 der Anlage B2 vom Informationszugang ausgeschlossen. Für sie greift der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 1. Altn.
i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 StFG. Nach der vorstehenden Regelung dürfen die Mitglieder des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FSMA - sowie deren Mitarbeiter, die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH sowie deren Mitarbeiter und die von der Anstalt oder Finanzagentur beauftragten Dritten die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Dies gilt nach § 3b Abs. 1 Satz 2 StFG auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den vorstehend bezeichneten Tatsachen erhalten haben. § 3b Abs. 1 StFG regelt nach der Gesetzesbegründung eine bereits aufgrund der Natur der Sache geltende Verpflichtung zur Vertraulichkeit (vgl. BT-Drs. 534/10, S. 117). Randnummer 43 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beinhalten die Dokumente Fragen der FSMA an ein Finanzinstitut zu Ertragsbelastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften, Antworten des Instituts und eine Zusammenfassung der Antworten durch die FMSA. Der Inhalt der Dokumente habe nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Kursrelevanz. Es ist mit Blick auf die bereits angesprochene andauernde steuerrechtliche Aufarbeitung von Cum-Cum Geschäften und die Änderung der rechtlichen Beurteilung entsprechend dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. Juli 2021 weiterhin im Interesse des Instituts, dass die vorstehenden Dokumente nicht öffentlich bekannt werden. Ferner begründet auch hier ein Geheimhaltungsinteresse, dass Informationen über die Beteiligung an Cum-Cum-Transaktionen aufgrund deren öffentlicher negativer Bewertung mit einem Makel und Vertrauensverlust für das Institut verbunden sind. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 45 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001562354
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