Ablauf der Frist zur Eröffnung des Prüfverfahrens Leitsatz
1 Satz 1 AWV ist ausgeschlossen, wenn die Frist zur Eröffnung des Prüfverfahrens verstrichen ist. Ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verdrängt eine bereits in Folge der Kenntnis des Bundesministeriums von einem Erwerb laufende Frist
3 S. 1 AWV nicht. (Rn.35) 6. Bei der Eröffnung des Prüfverfahrens handelt es sich um eine nicht isoliert anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung
GO. (Rn.50) Tenor Der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 27. April 2022 (VE5-53303/004#050) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Erwerb der M...untersagt wird. Randnummer 2 Sie ist eine Ende 2011 gegründete hundertprozentige Tochtergesellschaft der G... (im Folgenden: F..., der Muttergesellschaft der F...Gruppe. Gesellschafter der F... sind chinesische Gesellschaften bzw. chinesische Staatsangehörige. F... wurde 2001 gegründet. Sie ist in China registriert. Die F...-Gruppe entwickelt, produziert und vertreibt medizinische Geräte, insbesondere für Anästhesie und Beatmung. Der Umsatz der F...-Gruppe betrug im Jahr 2021 etwa 100 Mio. Euro. Sie hat etwa 1.200 Mitarbeiter. Die F...-Gruppe teilt ihre Tätigkeit in zwei Geschäftsbereiche ein: Der Geschäftsbereich „Anästhesie und Lösungen für den Operationssaal“ umfasst Anästhesiegeräte, Operationsleuchten, Operationstische, Deckenstative, Patientenmonitore, Infusionspumpen, Wärmedecken, Endoskope und digitale OP-Lösungen. Der Geschäftsbereich „Mechanische Beatmung und Management von Atemwegserkrankungen“ beinhaltet Beatmungsgeräte, Sauerstoffgeneratoren, Vernebler, Produkte für die häusliche Pflege und digitale Lösungen für die Intensivstation. Randnummer 3 Die F...-Gruppe verfügt
eigenen Angaben über Forschungs- und Entwicklungszentren in China (Peking und Shanghai), Deutschland und den USA sowie zwei Produktionsstandorte in China (T...) und in Deutschland. Das Forschungs- und Entwicklungszentrum, das Produktionszentrum sowie das Regionalzentrum in Deutschland entsprechen der M... Die F...-Gruppe ist offiziell als chinesischer Militärlieferant registriert und beteiligt sich an öffentlichen Aufträgen des chinesischen Militärs. Sie lieferte u.a. medizinische Ausrüstung für das Krankenhausschiff x... der Volksbefreiungsarmee (VBA) und versorgt deren erste Übersee-Versorgungsbasis in Dschibuti. Darüber hinaus meldete die F...-Gruppe sieben Patente zusammen mit dem unter alleiniger Kontrolle der VBA stehenden Hauptkrankenhaus der Shenyang Militärregion an. Zwei weitere Patente meldete sie gemeinsam mit dem Institut für Systemtechnik der Akademie für Militärwissenschaften der VBA an. Randnummer 4 Die M... ist ein in Rheinland-Pfalz ansässiges Unternehmen im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Anästhesie- und Atemtherapiegeräten sowie des Vertriebs von Patientenmonitoren und Beatmungsgeräten. Die Vertriebsleistung umfasst auch an den Verkauf anschließende Serviceleistungen. Die M... übernimmt – insofern für den Hersteller handelnd – u.a. die für den Betrieb der Medizingeräte gesetzlich vorgeschriebenen Funktionsprüfungen, Einweisungen und Schulungen sowie regelmäßige Kontrollen, Prüfungen und Wartungen der verkauften Geräte. Sie meldete am
Es verwies zugleich hinsichtlich der
Schließlich bat es um ergänzende Übermittlung von Unterlagen zu verschiedenen, im Einzelnen näher bezeichneten Aspekten. Unter anderem bat es die Klägerin, – soweit möglich – die Kostenstruktur der potenziellen Wettbewerber auf dem deutschen/europäischen Markt für Beatmungsgeräte offenzulegen. Am
haltiger Markteintritt Aeonmeds durch Aufbau einer Serviceinfrastruktur (M..., BMG) Randnummer 11 b. Verdrängung bisheriger Hersteller durch Unterbietungswettbewerb (M..., BMG) Randnummer 12 c. Drohende Abhängigkeit von außereuropäischen Zulieferern (M...x..., BMG) Randnummer 13 5. Möglichkeiten zur Abhilfe (K..., BMWi).“ Randnummer 14 Ein Protokoll der Besprechung wurde
Angaben der Beklagten nicht verfasst. Zwischen der Eröffnung des Investitionsprüfverfahrens und dem Erlass des streitgegenständlichen Untersagungsbescheids wandte sich das Bundesministerium insgesamt zwölf Mal an die Klägerin und stellte
fragen bzw. forderte weitere Unterlagen an. Randnummer 15 Am 26. April 2022 telefonierte ein Vertreter der Beklagten mit einer Vertreterin der Klägerin und wies auf den bevorstehenden Kabinettsbeschluss für die Untersagung des Erwerbs hin.
Zustimmung der Bundesregierung untersagte das jetzige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) der Klägerin mit an sie gerichtetem Bescheid vom 27. April 2022 den Erwerb der M...
1 Alt. 1 AWV. Zur Begründung führte es aus, die Eröffnungsfrist sei eingehalten worden, da das Prüfverfahren innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eröffnet worden sei. Die Untersagung sei fristwahrend binnen vier Monaten
Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt. Die Untersagungsfrist habe am 11. Januar 2022 zu laufen begonnen,
dem die Klägerin die Prüfunterlagen durch Einreichung weiterer Unterlagen am 10. Januar 2022 vervollständigt habe. Ferner seien die Klägerin, die F... und die M... zum Gegenstand des Prüfverfahrens angehört worden. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Untersagung lägen vor. Der Erwerb gefährde die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, weil die Versorgung mit Intensivbeatmungsgeräten nicht sichergestellt sei. Die Gesundheitsversorgung sei ein Grundinteresse der Gesellschaft. Beatmungsgeräte seien ein unverzichtbarer Baustein der lebenserhaltenden medizinischen Behandlung von Erkrankten. Von ihrer Verfügbarkeit hingen bei vielen Krankheitsbildern die Erfolgschancen einer Lebensrettung ab. Der Erwerb begründe die Gefahr, dass sich die Bundesrepublik Deutschland zukünftig nicht mehr zuverlässig mit lebensnotwendigen Beatmungsgeräten versorgen könne. Er ermögliche F... den
haltigen Eintritt auf den deutschen Markt für Beatmungsgeräte, da eine zuverlässige Serviceinfrastruktur in diesem Sektor Voraussetzung für ein langfristiges Bestehen auf dem deutschen Markt sei. Diese könne F... durch den Erwerb erstmals sicherstellen. Durch den Erwerb drohe – was im Bescheid ausführlich begründet wird – dann eine Verdrängung deutscher Anbieter von Beatmungsgeräten. Der Wettbewerb auf dem deutschen Markt für Beatmungsgeräte finde, soweit der erforderliche Service sichergestellt sei, vorwiegend über den Preis statt. Es gebe zwischen den Beatmungsgeräten von F... und denen deutscher Wettbewerber keine erheblichen Leistungsunterschiede. Beatmungsgeräte seien in ihrer technischen Funktionsweise weitgehend „ausentwickelt“. F... unterbiete herkömmliche Anbieter unter anderem aufgrund staatlicher chinesischer Förderung mit deutlich niedrigeren Preisen. F... erhalte unter anderem Steuernachlässe und staatliche Zuwendungen, etwa durch staatliche Forschungs- und Entwicklungsfonds oder Fonds für staatliche Investitionen in Zielindustrien. Darüber hinaus müssten Krankenhäuser und andere Abnehmer von Medizinprodukten in China bevorzugt chinesische Produkte beziehen. In Deutschland produzierende Hersteller von Beatmungsgeräten drohten wegen der Unterbietung der Preise durch die Klägerin um bis zu 62,5% vom Markt verdrängt zu werden; damit gehe die Gefahr des Verlusts von Produktionskapazitäten und Know-How in Deutschland einher. Demnach drohe bei der Versorgung mit Beatmungsgeräten eine Abhängigkeit von außereuropäischen Unternehmen, was wiederum die Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Zeiten erhöhten Bedarfs – etwa bei epidemischen oder pandemischen Entwicklungen – zur Folge habe. In der Covid-19-Pandemie habe sich gezeigt, dass nationale Hersteller in Krisenzeiten eher bereit seien, das eigene Land und die eigene Bevölkerung mit lebensnotwendiger medizinischer Ausrüstung zu versorgen. Zudem könnten staatliche Akteure in Zeiten der Krise bei nationalen Herstellern eher auf bestehende Kontakte zurückgreifen. Darüber hinaus begründe der Erwerb die Gefahr der politischen Einflussnahme fremder, nichtverbündeter Staaten. Die politische Eigenständigkeit und demokratische Selbstbestimmung seien als Ausdruck des Demokratieprinzips wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit Grundinteressen der deutschen Gesellschaft. Bei einer Abhängigkeit von der Zulieferung von Beatmungsgeräten aus dem Nicht-EU-Ausland hänge die hinreichende Gesundheitsversorgung der deutschen Bevölkerung von dem Willen ausländischer Akteure zur Belieferung der Bundesrepublik Deutschland ab. Diese Abhängigkeit könne als politisches Druckmittel eingesetzt werden, um die Bundesrepublik Deutschland zu politischen Zugeständnissen zu bewegen. Die chinesische Partei- und Staatsführung habe in der Vergangenheit gezeigt, dass sie bereit sei, über handelspolitische Machtpositionen Einfluss auf andere Staaten zu nehmen und bestrebt sei, wirtschaftlich-technologische Abhängigkeit gezielt auszubauen. In mehreren Konfliktfällen habe China faktische oder rechtsförmliche Maßnahmen ergriffen, um eine solche Abhängigkeit auszunutzen. Das Ministerium übe das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass es den Erwerb untersage. Die Untersagung greife in die Kapitalverkehrsfreiheit und in Grundrechte der Beteiligten ein. Die Eingriffe seien jedoch gerechtfertigt. Mildere Maßnahmen wie etwa die Erhebung von Ausgleichszöllen kämen nicht in Betracht, da dieses handelspolitische Instrument in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Darüber hinaus handele es sich bei einer übergreifenden Betrachtung bei Ausgleichszöllen nicht um mildere Maßnahmen, da diese die Funktionsweise des freien Marktes dauerhaft durch staatliche Planung ersetzten. Dies widerspreche den wirtschaftspolitischen Grundentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland. Ferner sei auch das Vorhalten einer staatlichen Reserve von Beatmungsgeräten kein gleich geeignetes Mittel. Diese könne nicht sicherstellen, dass beim ungewissen Eintritt eines Notfalls eine ausreichende Menge an funktionierenden Beatmungsgeräten vorhanden sei. Die Untersagung sei auch nicht unangemessen, auch wenn hiermit das Risiko einer erneuten Insolvenz der M...R... verbunden sei. Eine erneute Insolvenz und die gegebenenfalls damit einhergehende Liquidierung stehe nicht außer Verhältnis zu den mit der Untersagung verfolgten Zwecken. Randnummer 16 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 25. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bescheid sei rechtswidrig. Es fehle an einer Anordnung zur Durchsetzung der Untersagung
3 AWV. Das BMWK hätte regeln müssen, welche Handlung, Duldung oder welches Unterlassen es von den Beteiligten erwarte. Darüber hinaus sei die Untersagung rechtswidrig, da das Prüfverfahren nicht fristgerecht eröffnet worden sei. Die Eröffnungsfrist von drei Monaten habe spätestens am
fragen seien unzulässig gewesen und hätten die Frist nicht verlängert, weshalb diese jedenfalls am
Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Das Ministerium habe in dem Bescheid nicht darlegen müssen, wie die Rückabwicklung konkret zu erfolgen habe. Dies könne es den Erwerbsbeteiligten überlassen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Verfügung erlassen, wenn die Beteiligten den Erwerb nicht rückabwickelten. Der Umstand, dass der Erwerb vollzogen worden sei, stehe weder einer Untersagung noch einer Rückabwicklung entgegen. Das Prüfverfahren sei rechtzeitig binnen zwei Monaten
Eingang des Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eröffnet worden. Das Ministerium habe die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, einen solchen Antrag zu stellen. Dieser Hinweis habe der damaligen Behördenpraxis entsprochen. Die Regelung, wonach das BMWK das ihm zustehende Prüfrecht nur binnen drei Monaten
Erlangung der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb ausüben könne, sei hier hingegen nicht anwendbar. Diese Frist sei durch die in Folge des Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung geltende Frist von zwei Monaten überlagert worden. Letztere sei hier lex specialis. Jedenfalls sei der Eröffnungsbescheid mangels hiergegen gerichteter Klage bestandskräftig, weshalb die Klägerin nicht mehr vorbringen könne, das Prüfverfahren sei verspätet eröffnet worden. Das Ministerium habe auch die viermonatige Untersagungsfrist eingehalten. Da die Unterlagen erst am 10. Januar 2022 vollständig gewesen seien, habe die Frist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die behördlichen
forderungen und
fragen während des Verfahrens seien erforderlich, also nicht willkürlich gewesen. Die Untersagung sei auch in der Sache gerechtfertigt. Dem Ministerium stehe ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu. Die Einschätzung des Ministeriums, dass der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, sei nicht zu beanstanden. Die betroffenen schützenswerten Grundinteressen seien einerseits die Versorgung des deutschen Gesundheitssystems mit Intensiv- und Notfall- bzw. Transportbeatmungsgeräten und andererseits die politische Unabhängigkeit und demokratische Selbstbestimmung der Bundesrepublik Deutschland. Der Erwerb ermögliche der F... den erstmaligen
haltigen Markteintritt in Deutschland, dem bislang eine mit deutschen Herstellern vergleichbare Serviceleistung entgegengestanden habe. Die Preisdifferenzen zu deutschen Herstellern hätten wahrscheinlich eine Verdrängung deutscher Hersteller zur Folge. Dies werde dazu führen, dass die Versorgung mit Beatmungsgeräten in Deutschland nicht mehr gesichert sei. Randnummer 22 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf den Inhalt des elektronischen Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Inhalt der Streitakte (zwei Bände). Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Denn der angefochtene Untersagungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 24 I. Der Untersagungsbescheid erweist sich schon aus formellen Gründen als rechtwidrig. Die Klägerin wurde vor Erlass des Untersagungsbescheids nicht ordnungsgemäß angehört.
VfG – ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des rechtsstaatlichen fairen Verwaltungsverfahrens; sie wahrt nicht nur die Rechte der Betroffenen, sondern ist für die verfahrensleitende Behörde auch ein Mittel der Sachaufklärung (Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz,
VfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
VfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt wird. Die Heilung eines Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom
geholte Anhörung setzt jedenfalls voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom
geholte Anhörung eher selten angemessenen Einfluss auf die Ausgangsentscheidung haben (so Hufen/Siegel, a.a.O., Rn. 972). Dass die Behörde in einen erneuten Entscheidungsvorgang eingetreten ist, kann etwa dadurch zum Ausdruck kommen, dass sie im Anschluss an eine
geholte Anhörung die Einwendungen des Betroffenen zum Anlass nimmt, den Bescheid (teilweise) zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – BVerwG 7 C 5.14 – juris, Rn. 18). So liegt es hier nicht. Randnummer 27 Die Beklagte hat sich während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens darauf beschränkt, die von ihr getroffene Entscheidung zu verteidigen. Erst unmittelbar im Anschluss an die Erörterung eines möglichen Anhörungsmangels in der mündlichen Verhandlung äußerte sie, sie gebe der Klägerin ausdrücklich Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Aspekten zu äußern. Damit hat sie jedoch nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sie die Argumente der Klägerin zur Kenntnis genommen, ernsthaft erwogen und zum Anlass genommen hat, die Untersagung kritisch zu überdenken. Zudem spricht schon das Unterbleiben einer innerministeriellen Abstimmung gegen eine inhaltliche Auseinandersetzung. Randnummer 28 Auch eine Anwendung von § 46 VwVfG scheidet aus.
VfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres kann
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (so BVerwG, Urteil vom
jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
1 AWV steht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessen des Bundesministeriums. Randnummer 29 II. Der Bescheid ist auch materiell rechtswidrig. Randnummer 30
Juli 2020 (BGBl. I 2020, S. 1637) für vor dem
1 S. 1 AWV kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Erwerb im Sinne des § 55 AWV zwar bis zum Ablauf von vier Monaten
Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 AWV gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Randnummer 31 Die Untersagung des Erwerbs war hier jedoch ausgeschlossen. Randnummer 32 a)
3 S. 1 AWV hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb
Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten mitzuteilen,
dem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb erlangt hat.
3 S. 2 und 4 AWV bedarf die Mitteilung der Schriftform und ist für die Wahrung der Frist
Satz 1 allein die rechtzeitige Zustellung der Mitteilung an das vom Erwerb betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.
Ablauf der Frist kann die Beklagte weder das Prüfverfahren eröffnen noch den Erwerb untersagen oder Anordnungen treffen (Mausch-Liotta/Sattler in: Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 55 Rn. 170; Seibt/Wollenschläger, ZIP 2009, 833
Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags oder Veröffentlichung des Übernahmeangebots nicht aus, ist eine
folgende Untersagung des Erwerbs oder der Erlass von Auflagen dafür ausgeschlossen.“ (BT-Drs. 16/10730, S. 14). Randnummer 34 Das Bundesministerium hat das Prüfverfahren hier nicht binnen der Frist des § 55 Abs. 3 S. 1 AWV eröffnet. Die Behörde, die auch
eigenen Angaben jedenfalls am
Eingang des Antrags ein Prüfverfahren
Entgegen der Ansicht der Beklagten verdrängt dies die bereits durch die Kenntnis des Erwerbs laufende Frist nicht; vielmehr stehen beide Fristen nebeneinander. Denn in der Sache fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine solche Wirkung des Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Randnummer 36 Der Vorbehalt des Gesetzes fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (BVerfG, Beschluss vom
Satz 2 dieser Vorschrift (nur) den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden. Randnummer 38
diesem Maßstab existiert hier keine Rechtsgrundlage, die zur Folge hätte, dass ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung Auswirkungen auf eine bereits
3 S. 1 AWV laufende Frist hat. Randnummer 39
1 Satz 1 AWV eröffnet, wenn es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Erwerb für möglich hält. Der Erwerber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb zu übermitteln.“ (BT-Drs. 16/10730, S. 14 f.) Randnummer 42 Der Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eröffnet Unternehmen danach die Möglichkeit, sogar vor Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags Sicherheit dazu zu erlangen, ob dem Erwerb außenwirtschaftsrechtliche Belange entgegenstehen und mit einer Untersagung, Beschränkung, zumindest aber mit einem Prüfverfahren gerechnet werden muss (vgl. Mausch-Liotta/Sattler, in: Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 58 Rn. 1; BT-Drs. 16/10730, S. 15).
den hier zeitlich anwendbaren Normen vermochte ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung auch
Abschluss des Vertrags die Frist zur Eröffnung des Prüfverfahrens von drei Monaten ab Kenntnis auf zwei Monate ab Antragstellung zu verkürzen (vgl. Böhm, ZBB 2019, 115
2 AWV in Gang setzen. Auch ein – wie vorliegend – recht kurz vor Ablauf der Frist
3 S. 1 AWV gestellter Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann aus Sicht der Unternehmen praktische Vorteile bieten. Denn es liegt nahe, dass er in der Praxis dazu führen kann, dass das Bundesministerium eine Unbedenklichkeitsbescheinigung – also ein behördliches Dokument – ausstellt, wenn es nicht binnen der Frist des § 55 Abs. 3 S. 1 AWV ein Prüfverfahren eröffnet. Randnummer 44
dem Willen des Gesetzgebers bereits laufende Fristen verlängern soll. Denn die „vorbehaltliche“, mit anderen Worten vorrangige Geltung der Frist
2 AWV, kann nicht umfassend gemeint sein. So läge es erkennbar fern, dass ein ggf. lange
Ablauf der Frist des § 55 Abs. 3 S. 1 AWV gestellter Antrag
1 AWV eine neue Prüffrist zu Gunsten des Bundesministeriums auslöst. Randnummer 47 ff) Dass die Frist ab Kenntnis entscheidend ist, wenn dies diejenige ist, die als erste endet, entspricht im Übrigen dem Willen des Gesetzgebers zur Aufgaben- und Risikoverteilung zwischen Bundesministerium und Unternehmen. Denn statt einer Meldepflicht des Unternehmenserwerbs hat der Gesetzgeber Randnummer 48 „im Interesse einer möglichst geringen Belastung der betroffenen Unternehmen […] ein Verfahren geschaffen,
dem die Sicherheitsrelevanz des Erwerbs von Amts wegen geprüft und gegebenenfalls untersagt werden kann.“ (BT-Drs. 16/10730, S. 10). Randnummer 49
den gesetzlichen Regelungen obliegt es also grundsätzlich dem Bundesministerium ab dem Zeitpunkt der die Frist auslösenden Kenntnis den Sachverhalt
dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (Satz 2). Randnummer 51 aa) Behördliche Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind – ungeachtet der Frage, ob sie Verwaltungsakt-Charakter haben oder nicht – behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 2 A 2.14 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Bei der Eröffnung des Prüfverfahrens handelt es sich um eine solche behördliche Verfahrenshandlung in der Form eines Verwaltungsakts (vgl. zur Verwaltungsaktqualität, BT-Drs. 16/10730, S. 10). Mit der Eröffnung wird gegenüber den betroffenen Unternehmen kundgetan, dass das Bundesministerium eine genauere Prüfung des Erwerbs für erforderlich hält. Zugleich wird der Eintritt der Fiktion bzw. der Ausschluss von Eingriffsrechten durch Fristablauf verhindert. Daneben löst die Eröffnung des Prüfverfahrens die in § 57 S. 1 AWV geregelte Pflicht des unmittelbaren Erwerbers zur Übermittlung von Unterlagen aus. Es ist Sinn und Zweck des § 44a VwGO, dass die sich an die Eröffnung binnen vier Monaten
Eingang der vollständigen Unterlagen anschließende verfahrensbeendende Sachentscheidung nicht durch – Zeit und Verwaltungsaufwand beanspruchende – gerichtliche Auseinandersetzungen über den vorgelagerten Verfahrensschritt verzögert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – BVerwG 2 VR 5.18 – juris, Rn. 20). § 44a VwGO ist zwar einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu unzumutbaren
teilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Beschlüsse vom
zusuchen (so auch Seibt/Wollenschläger, in: ZIP 2009, 833
träglichen Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung zu verweisen. Soweit in der Literatur eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, wird diese teils nicht näher begründet (vgl. Pottmeyer, in: Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar, 82. Erg.-Lfg. Mai 2023, §§ 55-59a AWV, Rn. 137). Wenn die Mitteilung zur Einleitung des Prüfverfahrens zwar auch als behördliche Verfahrenshandlung bewertet, eine Anfechtungsklage jedoch ausnahmsweise für zulässig gehalten wird, überzeugen die hierfür vorgebrachten Argumente im Ergebnis (Voland, EuZW 2010, 132
dem Informationsfreiheitsgesetz – an die Öffentlichkeit gelangen, besteht angesichts der gesetzlichen Regelungen, denen solche Ansprüche unterliegen, nicht. So sieht etwa § 6 S. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vor, dass Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soweit er schließlich anführt, die isolierte Anfechtungsklage sei zwingend, da auf die Eröffnung des Prüfverfahrens nicht stets eine abschließende Sachentscheidung, also eine Untersagung, Freigabe oder Anordnungen folgten, überzeugt dies nicht. Denn in einem solchen Fall dürften die betroffenen Unternehmen entweder regelmäßig nicht beschwert sein oder sie können ggf. auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden. Randnummer 53 bb) Ein Ausnahmefall
GO liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist ein isolierter Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung statthaft, wenn diese vollstreckt werden kann oder gegen einen Nichtbeteiligten ergeht. Das ist bei der Eröffnung als solcher aber nicht der Fall; sie ist erkennbar nicht vollstreckbar. Randnummer 54 Soweit die Beklagte auf die Pflicht der Klägerin zur Übermittlung von Unterlagen
AWV verweist, liegt dies daher neben der Sache; es handelt sich hierbei um einen neben der Eröffnung an sich stehenden Regelungsgegenstand. Im Übrigen handelt es sich jedenfalls bei der häufig mit der Eröffnung verbundenen Aufforderung der Beklagten zur Übermittlung der vollständigen Unterlagen
S. 1 AWV mangels einer gesetzlichen Ermächtigung um einen nicht regelnden Bestandteil des Eröffnungsbescheids (so auch Mausch-Liotta/Sattler, in: Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 11). Die Pflicht zur Übermittlung vollständiger Unterlagen
2 AWG a.F. unter der auflösenden Bedingung, dass es nicht untersagt wird. Randnummer 55 Ob auf § 57 S. 3 AWV eine der Zwangsvollstreckung zugängliche Aufforderung zur Übermittlung einzelner Unterlagen gestützt werden kann, die eine isolierte Anfechtung dieser behördlichen Verfahrenshandlung und damit inzident der Eröffnungsentscheidung zuließe, kann hier dahinstehen (vgl. zu einer vergleichbaren Lage bei nicht isoliert anfechtbarer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens im Fahrerlaubnisrecht, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 S 2406/14 – juris, Rn. 27). Ohnehin hat die Beklagte im konkreten Fall lediglich um Übermittlung verschiedener ergänzender Unterlagen gebeten. Randnummer 56 2. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Beklagte die in § 59 Abs. 1 S. 1 AWV geregelte Frist von vier Monaten
Eingang der vollständigen Unterlagen trotz der zahlreichen
fragen und der langen Prüfdauer von fast zwei Jahren gewahrt hat oder die Untersagung im Übrigen in der Sache rechtmäßig war. Randnummer 57 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001563055
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