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VG Berlin 18. Kammer 18 K 150/23 Urteil Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen Heranziehung zum Reservedienst § 3 Asyl

Obsah (4)§ 3§ 3a§ 3bArt. 4

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen Heranziehung zum Reservedienst Leitsatz 1. Die von einem syrischen Wehrdienstpflichtigen, der bereits seinen Wehrdienst abgeleist

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). § 3a Abs. 2 AsylG enthält dabei einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach gelten als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG).

§ 3aAbs. 3 Asyl

G muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, die von ihr betroffene Person gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe.

§ 3bAbs. 2 Asyl

G ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Eine Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn der um Asyl nachsuchenden Person die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind

Art. 4Abs.

3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen der antragstellenden Person und deren individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der um Asyl nachsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die betreffende Person das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die antragstellende Person bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass sie bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben der antragstellenden Person glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihr nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom

  1. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 10 ff., vom
  2. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18, vom
  3. Februar 2013 -10 C 23.12 - juris Rn. 32, vom
  4. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f., vom
  5. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23, vom
  6. November 1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17 und vom
  7. April 1985 - 9 C 109.84 -juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom
  8. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Randnummer 15
  9. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger – über die von der Beklagten bereits gewährte Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus – einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG außerhalb seines Herkunftslandes, denn das Gericht ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt war oder ihm eine solche bei der Rückkehr nach Syrien droht. Randnummer 16 Für eine dem Kläger vor Ausreise konkret erfolgte oder drohende Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG ist nichts ersichtlich noch vom Kläger etwas geltend gemacht; an der von ihm ursprünglich eingereichten, offensichtlich fremdverfassten (nach seinen Angaben von einer Flüchtlingsberatung) Klagebegründungsschrift vom
  10. Juli 2023 – die erheblich im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung stand – hat er auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG droht dem Kläger auch nicht bei einer Rückkehr im Hinblick auf eine Gefahr der Einziehung zum Reservedienst (a.) oder eine von ihm geltend gemachte oppositionelle Überzeugung (b.). Randnummer 17 a. Die von einem syrischen Wehrdienstpflichtigen geltend gemachte (Gefahr einer) Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung vermag die Annahme nicht zu begründen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG. Dies entspricht der Rechtsprechung fast aller Oberverwaltungsgerichte zur „einfachen Wehrdienstverweigerung“ in Syrien (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  11. Juni 2023 - 14 A 156/19.A - juris und Urteil vom
  12. August 2022 - 14 A 3389/20.A - juris Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  13. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - juris Rn. 37 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom
  14. Dezember 2022 - 4 LB 71/18 OVG - juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom
  15. November 2022 - 5 A 366/22.A - juris Rn. 7 und Urteil vom
  16. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A - juris Rn. 41 ff.; OVG Weimar, Urteile vom
  17. Juni 2022 - 3 KO 178/21 u.a. - juris Rn. 91 ff.; VGH München, Urteile vom
  18. Mai 2022 - 21 B 19.34134 u.a. - juris Rn. 26 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom
  19. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 36 ff.; VGH Kassel, Urteile vom
  20. September 2021 - 8 A 1992/18.A - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris; VGH Mannheim, Urteile vom
  21. August 2021 - A 3 S 271/19 u.a. - juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom
  22. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 88 ff.; OVG Koblenz, Urteile vom
  23. April 2018 - 1 A 10215/17.OVG - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris). Nur die Oberverwaltungsgerichte Bremen und Berlin-Brandenburg hatten eine abweichende Auffassung vertreten. Die Grundsatzentscheidungen des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom
  24. Januar 2021 - 3 B 108.18 u.a. - (juris), die eine Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung des Berufungssenats der Kammer bedeutet hatten, hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom
  25. Januar 2023 - 1 C 1.22 u.a. - (juris) aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nach seiner Entscheidung vom
  26. März 2022 - 1 LB 484/21 - (juris Rn. 39 ff.) ausweislich einer Recherche bei juris und auf seiner Homepage keine weiteren entsprechenden Entscheidungen mehr getroffen. Die Kammer hat sich mit ihrer Grundsatzentscheidung vom
  27. Oktober 2023 - VG 18 K 191/21 A - (Randnummer 40 bis 87 des bei juris abgedruckten Urteils) der fast einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen und dies unter Heranziehung aktueller Erkenntnisse – auch zur Möglichkeit des Freikaufs vom Militärdienst für (mehr als ein Jahr lang) im Ausland lebende Syrer – ausführlich begründet. Dabei hat sie auch dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  28. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 („EZ“) zu keiner anderen Beurteilung führt. Sie hat ihre Rechtsprechung mit Urteilen vom
  29. November 2023 - VG 18 K 11/23 A - und vom
  30. Dezember 2023 - VG 18 K 371/21 A - fortgeschrieben (die zuletzt genannte Entscheidung auch in Abgrenzung von den stattgebenden Entscheidungen der
  31. Kammer vom
  32. Oktober 2023 - VG 8 K 304/21 A und VG 18 K 196/21 A -). Die Kammer nimmt auf ihre Ausführungen mit den genannten, den Beteiligten bekannten Entscheidungen Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
  33. August 2023 (Geschäftszeichen W282 2264777-1/7E) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Wehrdienstentzieher abgelehnt hat (Ziffern 3.4.1.2 bis 3.4.1.6 sowie 3.4.2.2.2 bis 3.4.2.2.4 der Urteilsgründe). Randnummer 18 Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht eine Heranziehung zum Wehrdienst, sondern (allenfalls) eine Heranziehung zum Reservedienst drohen könnte, weil er bereits vor mehr als 20 Jahren seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Bei einer Verweigerung des Reservedienstes verneint aber die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Auch das OVG Berlin-Brandenburg als Berufungsgericht der Kammer hat mit Grundsatzurteilen vom
  34. Mai 2021 - 3 B 42.18 - (juris Rn. 24 ff.) und - 3 B 37.17 - (juris Rn. 21 ff.) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen Verweigerung des Reservedienstes verneint und hieran in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. etwa das Urteil vom
  35. August 2022 - 3 B 17.18 - UA S. 5). Randnummer 19 Im Übrigen ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen eine Heranziehung zum Reservedienst schon im Hinblick auf das Alter des Klägers, der im nächsten Monat 42 Jahre alt wird, nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. Auskunft von ACCORD, Einberufung von Reservisten in die syrische Armee,
  36. Juni 2023, S. 2; Länderbericht der EUAA zu Syrien vom Oktober 2023, S. 25 f.; Länderbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien vom
  37. Juli 2023, S. 117 f.; Länderkurzbericht des Dokumentationszentrums der dänischen Einwanderungsbehörde zum Militärdienst in Syrien vom Juli 2023, S. 10). Soweit nach früheren Auskünften ein Risiko für die Heranziehung zu einem Reservedienst bei Personen besteht, die über besondere technische und/oder militärische Fähigkeiten verfügen (vgl. die vom OVG Lüneburg mit Urteil vom
  38. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 51 zitierten Auskünfte), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, über keine besonderen militärischen Qualifikationen bzw. Ausbildungen zu verfügen. Dies entspricht seinen Angaben bei der Anhörung, er sei während seiner Militärzeit (2000-2003) nur einfacher Soldat gewesen, habe zunächst als Grenzwachmann gearbeitet und (nur) im Rahmen des Pflichtdienst den Umgang mit einer Waffe (Kalaschnikow) trainiert. Randnummer 20 b. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund sonstiger Umstände, nämlich aufgrund einer von ihm mit Schriftsatz vom
  39. Januar 2024 erstmalig geltend gemachten „oppositionellen Überzeugung“ Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Randnummer 21 Nach § 3b Abs. 2 AsylG (der Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 entspricht) ist zwar bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich (u.a.) politische Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm (jedenfalls) diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. In Fällen wie hier, in denen sich ein wehrdienstpflichtiger Mann aus Syrien nie politisch betätigt hat und weder in Syrien noch in Deutschland oppositionell oder sonst politisch in Erscheinung getreten ist, fehlt es aber daran, dass er im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG (i.V.m. Absatz 1 Nr. 5 der Vorschrift) politische Merkmale aufweist oder ihm jedenfalls vom syrischen Staat zugeschrieben werden, die zu einer Verfolgung führen. Der Kläger hat sich in Syrien nie politisch betätigt und auch nicht Anlass gegeben, ihm politische Merkmale, insbesondere eine oppositionelle politische Haltung zuzuschreiben. Bei seiner Anhörung im Dezember 2022 hat er ausdrücklich erklärt, sich in Syrien nie politisch betätigt und nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Er habe sich schon vor fünf Jahren entschieden, nach Saudi-Arabien, Katar oder Kuwait auszureisen, das habe aber nicht geklappt, weil Syrer kein Visum für diese Länder bekommen hätten. Auf die Frage, was dann für seine Ausreise Ende 2021 ausschlaggebend gewesen sei, hat er erklärt, es sei nichts Konkretes passiert. Hierzu passen seine Angaben gegenüber der Bundesgrenzpolizei anlässlich seiner Einreise nach Deutschland. Zum einen hat er auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, nur angegeben, er habe Syrien wegen der ganzen Unruhen und der wirtschaftlichen Probleme verlassen. Zum anderen hat er die Frage, ob er in seinem Heimatland (u.a.) wegen einer politischen Überzeugung verfolgt werde oder eine solche Verfolgung befürchte, ausdrücklich verneint. Bei einer Rückkehr des Klägers nach Syrien wäre die Sachlage nicht anders. Der Kläger wusste auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung mit dem von seinem Prozessbevollmächtigten verwendeten Begriff der „oppositionellen Überzeugung“ selbst nichts anzufangen. Er erklärte vielmehr auf weitere Vorhalte ausdrücklich, man könne in Syrien nicht gegen das Regime etwas sagen, er habe auch keine politische Meinung und sie seien doch ganz normale Menschen, die weder für das Regime noch für die Kurden oder sonstige Gruppen seien. Selbst wenn der Kläger, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine politische Meinung haben sollte – etwa nicht das syrische Regime unterstützen und für dieses Menschen töten zu wollen –, sich aber nicht trauen sollte, diese kundzutun, würde es nach wie vor an der Voraussetzung fehlen, dass er politische Merkmale aufweist oder ihm zugeschrieben werden, die zu einer Verfolgung führen. Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt („eine Überzeugung vertritt“), muss eine politische Überzeugung geäußert oder in irgendeiner Form kundgetan werden und den staatlichen Stellen zur Kenntnis gelangen, sofern sie der betreffenden Person nicht sonst unterstellt wird. Wie bereits höchstrichterlich entschieden ist, setzt das persönliche Merkmal „politische Überzeugung“ ein Mindestmaß an Äußerung oder Betätigung voraus, also dass die betreffende Person ihre Meinung nach außen, gegenüber Dritten, bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom
  40. Dezember 1989 - 9 C 39.88 - juris Rn. 12 und vom
  41. August 1988 - 9 C 14.88 - juris Rn. 34). Hieran fehlt es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine politische Betätigung oder die Äußerung einer Meinung, die als politisch aufgefasst werden könnte, nie erfolgt ist. Dem Kläger würde im Falle einer Heranziehung zum Wehrdienst und seiner entsprechenden Verweigerung vom syrischen Staat auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung unterstellt werden, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Ihm würde nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung wegen illegaler Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland oder Herkunft aus einem früher von der Opposition kontrollierten Gebiet unterstellt werden (vgl. hierzu etwa die Grundsatzurteile des OVG Berlin-Brandenburg vom
  42. Mai 2021 - 3 B 42.18 - juris Rn. 33 ff., - 3 B 90.18 - juris Rn. 49 ff. und - 3 B 37.17 - juris Rn. 34 ff.; ferner OVG Münster, Beschluss vom
  43. Juni 2023, a.a.O., S. 11 ff.). Randnummer 22 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass das kurz vor der mündlichen Verhandlung (mit Schriftsatz vom
  44. Januar 2024) erstmals erfolgte Vorbringen des Klägers, ihm drohe in Syrien auch eine Verfolgung wegen „seiner oppositionellen Überzeugung“, verfahrensangepasst erscheint. Angesichts des erheblichen Verfolgungsdrucks in Syrien gegenüber Oppositionellen (oder Personen, denen eine oppositionelle Betätigung zugeschrieben wird) hätte es sich jedem aufgedrängt, einen solchen Verfolgungsgrund von Anfang an geltend zu machen. Der Kläger hat hiervon aber weder bei seiner Erstbefragung (
  45. November 2022) etwas berichtet noch bei seiner Anhörung (
  46. Dezember 2022) noch in der Folge bis zum Ablauf der mit dem angefochtenen Bescheid entsprechend § 87b VwGO gesetzten Frist (
  47. März 2023) noch bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist nach § 87b VwGO (
  48. Dezember 2023). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001563138

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