den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn. (Rn.14)
haltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen. (Rn.97) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
GO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats zu begründen. Die Beschwerdebegründung ist am
weis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden, hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
w.), ist für die erforderliche zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen, auf die Willensbildung des genannten zuständigen Bearbeiters abzustellen, welche frühestens am 6. September 2022 hat stattfinden können.
dem die Beschwerdebegründung, wie ausgeführt, am
GO beschränkt, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Der Senat vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass zweifelhaft sei, ob die Entlassung der Antragstellerin rechtmäßig sei, so dass die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu deren Gunsten ausfalle, nicht zu teilen. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens vielmehr als offensichtlich rechtmäßig. Dazu im Einzelnen: Randnummer 7 Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständliche Entlassungsverfügung – von der Antragstellerin unbeanstandet gelassen – auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG gestützt. Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BBG entlassen werden, wenn fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des genannten Gesetzes vorliegt. Randnummer 8 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Entlassungsverfügung vom
1 Satz 2 BBG gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab. Erfüllt der Beamte auf Probe eines der genannten Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann. Für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen könnten. Für die Feststellung der Bewährung gelte
1 Satz 2 BBG ein strenger Maßstab. Das ... müsse feststellen, dass sich die Antragstellerin bislang nicht bewährt habe und sich bis zum Ablauf der Probezeit prognostisch auch nicht mehr bewähren könne. In der Gesundheitsuntersuchung der Antragstellerin vom
außen repräsentieren werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ihr im Wege der ersten regulären Probezeitbeurteilung ermitteltes Leistungsbild lediglich zur Bewertung „Leistungen genügen noch nicht vollkommen den Anforderungen“ geführt habe. Die in der dienstlichen Beurteilung und dem Gesundheitsgutachten festgestellten Defizite würden dadurch untermauert, dass es bei ihr – der Antragstellerin – an einem Einsatz im typischen Tätigkeitsbereich im Ausland fehle, obwohl die Bereitschaft zur weltweiten Einsetzbarkeit zentraler Bestandteil des Berufsbildes des ... sei. Von der ihr mitgeteilten Verwendung sei sie zurückgetreten, und aufgrund ihrer extrem kurzfristigen Mitteilung unter Nennung von bis dahin teilweise noch nicht kommunizierten Sachverhalten habe eine alternative Auslandsverwendung nicht zustande kommen können. Auch eine hinreichende charakterliche Eignung könne nicht festgestellt werden, so dass es auch deshalb an einer Bewährung fehle. Zur charakterlichen Eignung gehöre auch die Fähigkeit, dienstliche Regeln und Anweisungen befolgen zu können, die einen reibungslosen Dienstablauf sicherstellen sollten. Im Rahmen von Maßnahmen, die das im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergriffen habe, legten das Verhalten sowie Ausführungen der Antragstellerin nahe, dass sie wesentliche Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestehe; die Querdenkerbewegung zeichne sich dadurch aus, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere solche der Gefahrenabwehr und -prävention im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, als überzogen und als vermeintlicher Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung abgelehnt würden. Eine Angehörige des, die eine solche Einstellung auch nur im Ansatz in ihrem Dienst, vor allem bei einem Einsatz im Ausland, als Repräsentantin des deutschen Staates
außen erkennen lassen würde, würde das hohe Vertrauen der Öffentlichkeit in die Loyalität der Beamtenschaft gegenüber dem Staat, seinen Regeln und seinen Institutionen gefährden. Randnummer 12 bb. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzungsverfügung gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin demgegenüber im Wesentlichen wie folgt begründet: Zeigten sich bereits
einem Teil der Probezeit Mängel, die es ausgeschlossen erscheinen ließen, dass es zu einer Bewährung kommen könne, dann dürfe die Entlassung zwar auch schon vor dem Ablauf der Probezeit möglich sein. Die dienstlichen Beurteilungen gäben aber nichts dafür her, die Antragstellerin vorzeitig zu entlassen. Selbst die ohne Tatsachengrundlage eingeschränkte Gesamtbewertung der Zentralen Beurteilerin komme zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe sich im ersten Jahr „noch nicht in vollem Umfang bewährt“. Das allein trüge aber die Wertung nicht, sie werde sich auch in der restlichen Probezeit nicht mehr bewähren. Gleiches gelte für die Wertung im Bescheid, eine hinreichende charakterliche Eignung könne nicht festgestellt werden, so dass es auch deshalb an einer Bewährung fehle. Über die Bewährung sei regelmäßig zum Ende der Probezeit zu entscheiden. Die Feststellung, dass sich die Antragstellerin auch nicht mehr bewähren könne, finde sich im Bescheid nicht und ergebe sich auch nicht aus der Formulierung, die Ausführungen der Antragstellerin legten nahe, dass diese wesentlichen Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestünde. Entscheidend sei danach die Einschätzung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin, auf die sich die Bewährung ebenfalls beziehen müsse. Keiner Begründung bedürfe, dass ein Probebeamter mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer nicht näher bezeichneten phobischen Störung zu entlassen wäre. Es sei aber zweifelhaft, dass die Antragstellerin daran erkrankt sei. Wenn nicht schon die in der Gesundheitsakte dokumentierte Entstehung der Diagnosen die Zweifel daran begründe, dann aber der Umstand, dass der Arzt sich nicht mit der zutreffend von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt habe, ob sich die Diagnose mit dem durch die dienstlichen Beurteilungen beschriebenen Leistungsverhalten vertrage. Dem Gericht dränge sich die Richtigkeit der Diagnosen nicht auf. Die Kammer gehe davon aus, dass es für die Diagnose einer psychischen Störung – gleich wie man sie bezeichne – nicht ausreiche, dass jemand in einem konkreten Fall/einer konkreten Situation Symptome und Verhaltensweisen zeige, die dem querulatorischen Spektrum zugehörig seien, sondern dass sie wiederkehrend in verschiedenen Situationen auftreten müssten. Abgesehen von den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entlassung trage zum Abwägungsergebnis zu Gunsten der Antragstellerin bei, dass ihr Leistungsverhalten in ihrem Arbeitsumfeld der Antragsgegnerin „nicht abträglich“ gewesen sei. Umgekehrt sei die Entlassung für die Antragstellerin von erheblichem Gewicht. Randnummer 13 cc. Diese Bewertungen des Verwaltungsgerichts sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht haltbar. Die Beschwerde legt vielmehr zutreffend dar, dass der Antragsgegner von begründeten ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der Bewährung der Antragstellerin jedenfalls in gesundheitlicher (1.) sowie in charakterlicher Hinsicht (2.) ausgehen durfte. Auf weitere Gesichtspunkte kommt es danach nicht an (3.). Im Einzelnen: Randnummer 14 (1.) Die gesundheitliche Eignung kann einem Bewerber nur dann abgesprochen werden, wenn bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Die entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis voraus, die in aller Regel ein Mediziner auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss. Dieser muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen fundiert einschätzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage ist unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die es dem Dienstherrn und/oder dem Verwaltungsgericht ermöglicht, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung jeweils eigenverantwortlich zu beantworten. Lassen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Probebeamten nicht treffen („non liquet“), geht dies
den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom
außen repräsentieren werde. Diese Annahme der Antragsgegnerin findet in ihren über die Antragstellerin geführten Gesundheitsunterlagen eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis. Randnummer 16 Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht erstmals 2020 auffällig wurde. Danach war der Teamleiter Personalentwicklung im ... ( ... ) per E-Mail an den Gesundheitsdienst im ... ( ... ) herangetreten, weil er sich im Hinblick auf die Resilienz der Antragstellerin „große Sorgen“ mache; es gehe um eine Kollegin, die sich schon mehrfach wegen großer Probleme, die sie mit der Temperaturmessung (einer Maßnahme des ... zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) habe, an die Personalabteilung gewandt habe, zudem habe sie nun Bedenken, den Dienst in I ... ... anzutreten. In der Mail heißt es weiter, die Antragstellerin habe die Punkte wiederholt, die sie bereits per Mail gemacht habe und diese – wie hier wörtlich wiedergegeben – noch ergänzt: Randnummer 17 „Schleichende Einschränkung der Freiheit durch Corona-Maßnahmen, erst Fiebermessen, nun noch Einchecken in der Kantine, Aufpasser, die dort die Sitzordnung überwachen. Dazu große Sorge um die ‚souveräne Europäische Union‘; sie sehe das World Economic Forum in Davos und Herrn Schwab hinter Maßnahmen, die sie als ‚great reset‘ bezeichnete und die Frau von der Leyen als Weisungsempfängerin von Herrn Schwab ausführe. Frau T ... ... stehe dagegen ein für das Grundgesetz und die ‚souveräne EU‘, sie äußere hier nur ihre Meinung, im Übrigen sei sie im Osten aufgewachsen und habe Erfahrungen mit repressiven Systemen gemacht. Appellierte mehrmals an mich: ‚Sehen Sie das denn nicht auch?!‘“. Randnummer 18 Der Gesundheitsdienst im ... leitete daraufhin eine (erste) Untersuchung der Antragstellerin ein. In dem entsprechenden Untersuchungsauftrag hieß es, es bestünden Zweifel, ob aktuell bei der Antragstellerin die für eine Auslandsverwendung erforderliche gesundheitliche Eignung vorliege, gleichzeitig werde um Stellungnahme hinsichtlich der allgemeinen gesundheitlichen Tauglichkeit der Antragstellerin für den ... unabhängig vom Einsatzort gebeten. Dies führte ausweislich des Konsils des Arztes im Gesundheitsdienst des ... Dr. x ... ... vom 3. Juli 2020 zu dem Befund, dass die Antragstellerin zwar u.a. eine „ausgeprägte Neigung zum Rechthabenwollen, Belehren und Kämpfen für das, was sie für rechtlich und moralisch richtig hält“, zeige, „dabei sthenisch und stark anankastisch (erzählt weitschweifig und detailliert, ist schwer zu unterbrechen)“ sei, und den Blick dafür verliere, „wie ihre Vorstellungen von falsch und richtig im sozialen Kontext einzuordnen“ seien, sich aber „klinische Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben, Ich-Störungen, Derealisation/Depersonalisation“ nicht fänden. Das Konsil kam danach zu dem Schluss, dass die Antragstellerin „gesundheitlich tauglich für I ... ... “ und „gesundheitlich tauglich für den allgemeinen ... “ sei. Dem schloss sich die Ärztin im Gesundheitsdienst des ... Q ... ... am 15. Juli 2020 an. Randnummer 19
dem die Antragstellerin am
I ... ..., 2) Das Betreten der Zentrale des ... ohne Maske, 3) Die Art und Weise des Vertretens ihrer Positionen, 4) Angstsymptome“ –
exploriert worden. Der Hintergrund und die Feststellungen zu diesen „Themenbereichen“ werden im Folgenden in der „Anamnese“ eingehend weiter dargelegt. Zu dem Themenbereich „Das Betreten der Zentrale des ... ohne Maske“ heißt es dabei unter anderem: Randnummer 21 „Sie wähnt sich mit diesem Vorgehen im Recht. Jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt. […] Den entscheidenden Punkt aber, nämlich das im Haus vorherrschenden Maskengebot, blendet sie trotz ausführlicher
fragen meinerseits thematisch völlig aus. Auch die Frage, warum das Maskengebot besteht, nämlich vor allem um andere nicht zu gefährden, scheint ihr von alleine nicht zugänglich zu sein. Es ist ihr dann aber auch argumentativ nicht näherzubringen. Als ich ihr diesen Punkt zu erläutern versuche, gesteht sie ihn nicht zu, sondern argumentiert auf verschiedene Weisen dagegen. Ein Einlenken von ihrer Seite in der Frage des Maskengebots zeigt sich bis zum Ende des Gesprächs nicht, sie beharrt weiter darauf, dass ihre Position richtig ist. […] Auch die Tatsache, dass sie mit ihrem Verhalten Regeln missachtet hat (Umgang mit dem Maskengebot), erkennt sie nicht an. Im Gegenteil, sie legt hier argumentativ
, bis ich das Thema wechsle. Aus meiner Sicht nimmt sie mit dieser unverrückbaren Haltung, zwar nicht der Gesinnung
, aber durch die Tat, eine zumindest potentielle Gefährdung anderer in Kauf. Auch im
hinein fehlt hierfür jede Einsicht“. Randnummer 22 In der „Bewertung der anamnestischen Angaben“ heißt es in dem Konsil vom 1. Juni 2021 weiter wie folgt: Randnummer 23 „Hinsichtlich der Versetzungsfrage I ... ... zeigt sich im
hinein eine geringe allgemeine Belastbarkeit, was eine Auslandsverwendung angeht. Die Belastbarkeit ist faktisch geringer als es zum Zeitpunkt des letzten Gespräches sichtbar war. Randnummer 24 Bereits im Konsil vom 03.07.2020 hatte sich der V.a. eine Persönlichkeitsakzentuierung gefunden. In der Zwischenzeit gab es mehrere Gesprächssituationen mit dem Gesundheitsdienst und der Personalstelle und Erfahrungen, die zu einer Selbstreflektion und möglichen Korrektur hätten Anlass geben können. Eine solche Änderung hat nicht stattgefunden. Die Patientin zeigt weiterhin die bereits beschriebene Neigung zum Rechthabenwollen, Belehren und sthenisch-anakastischen Einsatz für das, was sie für rechtlich und/oder moralisch richtig hält. Sie ist auf ihre eigene Sicht auf die Dinge eingeengt und überhöht diese Sicht. Diese offenkundig stabile und nicht korrigierbare Persönlichkeitsdisposition trägt paranoid-querulatorische sowie in gewissem Umfang narzisstische Züge. Es finden sich allerdings keine Anzeichen für antisoziale/dissoziale Züge, so dass eine Persönlichkeits-Cluster-Störung schwereren Ausmaßes
derzeitigem Stand eher nicht vorliegt. Der Störungswert bemisst sich auch am Grad der sozialen Störung. Bisher beschränkt sich das Störungsmoment auf Themen im Kontext der Corona-Maßnahmen. Allerdings ist das Beharren auf dem Recht der ‚freien Meinungsäußerung‘ und dessen, was sie darunter versteht, bei ihr etwas Grundlegendes, was sich auch in anderen Situationen zeigen dürfte, wenn die aktuell recht dominante Corona-Thematik wieder in den Hintergrund rückt. Randnummer 25 Zu Bedenken im Zusammenhang mit dieser Persönlichkeitsstörung ist zudem der Umstand, dass sie sich rechtlich und/oder moralisch legitimiert sieht, eine Regelmissachtung zu begehen (hier gegen das Maskengebot). Der Regelverstoß ist zwar vergleichsweise klein, ist aber insofern für die Beurteilung des psychologischen Störungswertes von Gewicht, als sie als Bundesbeamtin
innen und
außen Regeln auch dann zu vertreten hat, wenn diese nicht immer ihrer persönlichen Überzeugung entsprechen mögen. Randnummer 26 Die Angststörung war bisher nicht bekannt. Sie scheint im Zusammenhang der Corona-Pandemie, also
Eintritt in das ..., neu aufgetreten. Am ehesten lässt sie sich als eine isolierte phobische Störung bewerten. Laut Anamnese zum Vermeidungsverhalten besteht Störungswert. Eine Therapiemotivation äußert sie bisher nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Störung auch eine funktionale Bedeutung hat, um keine Maske tragen zu müssen, wobei offen bleibt, wie hoch der Bewusstseinsgrad für diese Funktionalität ist.“ Randnummer 27 Das Konsil enthält sodann die folgende Zusammenfassung: Randnummer 28 „
hinein als legitimiert sieht und den zentralen Kern des Unrechts (potentielle Gefährdung anderer) nicht hinreichend erkennt.“ Randnummer 31 Das Konsil schließt mit folgendem Fazit: Randnummer 32 „Die psychologisch-gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Beamtin im ... mit weltweiter Rotation sind demnach nicht gegeben.“ Randnummer 33 (b.) Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht die gesundheitliche Eignung im Hinblick auf die gegenwärtige und künftige Laufbahn des mittleren ... abgesprochen. Die vorstehend genannten Mediziner haben das Ausmaß der Einschränkungen der Antragstellerin
vollziehbar festgestellt und deren voraussichtliche Bedeutung für ihre Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen, die ihrerseits den Maßstab bilden, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
Einschätzung Dr. K ... ... mindestens drei zu. Die Zuordnung der in dem Konsil vom 1. Juni 2021 festgehaltenen Symptombeschreibungen zu den Kriterien
iCD-10 F60.0 ist wie folgt: Randnummer 37 ICD-10 F60.0 Kriterium 3: Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden. Randnummer 38 Im Konsil wird hierzu beschrieben, dass die Patientin immer wieder auch tendenziell paranoide Untertöne anschlägt, die darauf deuten, dass sie eine größere negative Entwicklung wahrnimmt. Sie wird zitiert damit, dass sie Phänomene der Entmenschlichung wahrnimmt und dass dies Vorläufer am Anfang eines Prozesses seien. Sie sehe die Zeichen an verschiedenen Stellen. Sie habe Hannah Arendt gelesen. Daher sei ihr klar, dass auf solche Zeichen reagiert werden müsse. Randnummer 39 ICD-10 F60.0 Kriterium 4: Streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten Randnummer 40 Im Konsil wird hierzu beschrieben, dass sie sich mit ihrem Vorgehen (Vorfall, bei dem sie ohne Maske in die Zentrale ging) im Recht wähnt, dass ihr jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt, ferner, dass sie den Punkt, dass im Haus ein Maskengebot besteht, trotz ausführlicher
fragen thematisch völlig ausblendet. Auch auf den Versuch den Punkt des bestehenden Maskengebots zu erläutern, gesteht sie ihn nicht zu, sondern argumentiert auf verschiedene Weisen dagegen. Ein Einlenken von ihrer Seite in der Frage des Maskengebots zeigt sich bis zum Ende des Gesprächs nicht, sie beharrt weiter darauf, dass ihre Position richtig ist. Auch die Tatsache, dass sie mit ihrem Verhalten Regeln missachtet hat (Umgang mit dem Maskengebot}, erkennt sie nicht an. im Gegenteil, sie legt hier argumentativ
. Auch im
hinein fehlt hierfür jede Einsicht. Randnummer 41 ICD-10 F60.0 Kriterium 6: Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl, das sich in ständiger Selbstbezogenheit zeigt Randnummer 42 Im Konsil wird hierzu beschrieben, dass ihr eine ausführliche Rückmeldung zur Angemessenheit bzw. Unangemessenheit im gegebenen Kontext des ... gegeben wird. Ihr wird erläutert, dass es sowohl außerhalb als auch innerhalb des ... geeignete Debattenräume gebe, aber der von ihr gewählte Kontext kein Debattenraum sei. Diese Rückmeldungen weist sie von sich. Sie beharrt auf der Position, dass es wichtig sei, seine Meinung früh und klar zu vertreten, auch in diesem Kontext, und dass sie damit niemandem schade. Das Ausmaß finde sie nicht übertrieben und sehe sie als nicht störend. Sie habe der Personalstelle lediglich eine Mail geschrieben. Im Konsil wird angemerkt, dass dies deutlich von der Schilderung der Personalstelle abweicht, dass auf jede Mail eine weitere folgt und die Vorgänge dadurch sehr stark anwachsen. Weiter wird im Konsil berichtet, dass sie missionierend, belehrend und rechthaberisch auftritt (wörtliches Zitat: ‚Lesen Sie Hannah Arend!‘, sinngemäße Zitate; ‚Glauben sie nicht dass...? Meinen sie denn nicht dass...?‘, ‚Ich habe Staatsrecht / das Grundgesetzt studiert, ich weiß daher, dass das gegen das Grundgesetz verstößt‘). Sie malt dem Diagnostiker - ohne dass er ihr dazu einen Anlass gibt - zum besseren Verständnis ein Diagramm auf, auf dem sie Überschneidungen zwischen den drei Bereichen ‚Virus/Angst‘, ‚Zukunft‘ und ‚Demokratie‘ mit Kreisen visualisiert. Randnummer 43 ICD-10 F60.0 Kriterium 7: Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt Randnummer 44 Im Konsil wird beschrieben, dass sie erneut Bezug auf die bereits im früheren Gespräch vorgebrachten Argumente nimmt, dass vieles von dem, was sie zur Zeit wahrnehme, für Prozesse der ‚Entmenschlichung‘ (z.B. Piktogramme) und ‚Entdemokratisierung‘ spreche. Sie beruft sich u.a. auf Hannah Arendt und auf ihre eigene DDR-Biographie und zieht Parallelen zu den Vorläufern totalitärer Regime - ohne diesen Begriff selbst zu gebrauchen.“ Randnummer 45 Die vorliegende medizinische Diagnose erläutert schließlich auch die Untersuchungsmethoden und legt ihre Hypothesen sowie deren Grundlagen hinreichend offen. Diese ergeben sich jedenfalls aus dem ergänzend hergereichten Vermerk des Arztes im Gesundheitsdienst Dr.x ... ... aus Juli 2022, mit dem dieser zugleich zu dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 Stellung genommen hat, wonach dem Verwaltungsgericht die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung „in Kenntnis der dafür nötigen Kriterien der ICD-10 F60.0 gewagt“ erscheine, wenn man bedenke, „dass dafür von den sieben Kriterien wohl mindestens drei vorliegen“ müssten. Aus den hierauf bezogenen Ausführungen des Arztes Dr.x ... ... in seinem Vermerk aus Juli 2022 ergeben sich jedenfalls auch hinreichende Erkenntnisse zu den Untersuchungsmethoden, ihren Hypothesen und Grundlagen; in dem genannten Vermerk heißt es insoweit wie folgt: Randnummer 46 „Dr.x ... ... erläutert, dass die Zuordnung einer Anzahl von Kriterien (Symptomen) zu Diagnose-Kategorien dem Ansatz einer kategorialen Diagnostik folgt. Er weist darauf hin, dass der Ansatz kategorialer Diagnostik im Bereich der Persönlichkeitsstörungen grundsätzlich problembehaftet ist. Randnummer 47 So legt beispielsweise die diagnostische Kategorie F60.0 in der ICD-10 den inhaltlichen Störungsschwerpunkt auf den Bereich der ‚paranoiden‘ Symptome und Verhaltensweisen, weniger auf ‚querulatorische‘ – wenngleich die querulatorische Persönlichkeitsstörung der betreffenden diagnostischen Kategorie F60.9 ebenfalls zugerechnet wird. Diese Schwerpunktsetzung der ICD-10 bildet sich in den Inhalten der sieben vom Gericht angesprochenen Kriterien ab. Folglich ist die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens von Kriterien allein schon dann geringer, wenn die in einem konkreten Fall gezeigten Symptome und Verhaltensweisen eher dem querulatorischen als dem paranoiden Spektrum zugehörig sind. Grundsätzlich sind Probleme, die mit dieser Art der kategorialen Diagnostik im Bereich von Persönlichkeitsstörungen einhergehen, in der Wissenschaft gut bekannt und weitreichend diskutiert, was auch dazu geführt hat, dass in der neuen ICD-11 im Bereich der Persönlichkeitsstörungen die diagnostischen Unterkategorien weitestgehend entfallen und an ihre Stelle eine dimensionale Diagnostik tritt, die dem Kontinuum zwischen Normalität und Persönlichkeitspathologie besser gerecht werden soll. Die ICD-11 ist im Gesundheitssystem gegenwärtig aber noch nicht in Kraft, so dass diagnostische Codes noch anhand der ICD-10 vergeben werden, auch wenn dies die Wirklichkeit nur teilweise abbildet. Randnummer 48 Neben den genannten inhaltlichen Kriterien (Art der Verhaltensauffälligkeiten) ist für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zudem von entscheidender Bedeutung, ob das beobachtete Verhalten das formale Kriterium zeitlicher Konsistenz erfüllt. Dass das Kriterium der Konsistenz erfüllt ist, ergibt sich in der Zusammenschau aus folgenden Gelegenheiten eigener Beobachtung bzw. ergänzend aus Quellen der Fremdbeobachtung: Randnummer 49 Erstes Konsil von Dr.x ... ..., datierend vom 03.07.2020: Randnummer 50 Dem Konsil vorangegangen war die Sorge der Personalstelle, dass Frau T ... ... der geplanten Entsendung
I ... ... nicht gewachsen sein könnte, und der Wunsch
Ausschluss, dass die ggü. der Personalstelle auffällig gewordenen Kommunikations- und Verhaltensweisen einen ernsthafteren psychiatrischen Hintergrund, z.B. im Sinne einer wahnhaften Erkrankung, haben. Randnummer 51 Bereits in diesem ersten Konsil wird ‚eine ausgeprägte Neigung zum Rechthabenwollen, Belehren und Kämpfen für das, was [Frau T ... ... ] für rechtlich und moralisch richtig hält‘ beschrieben. Ferner wird berichtet, sie ‚verliert den Blick dafür, wie ihre Vorstellungen von falsch und richtig im sozialen Kontext einzuordnen sind‘ und es wird erwähnt, dass ‚manche ihrer Begriffe und Ideen‘ [...] ‚
üblichen Maßstäben verschroben oder übertrieben‘ sein mögen. Randnummer 52 Eine wahnhafte Erkrankung wurde nicht diagnostiziert. Zusammenfassend wird dort aber bereits eine erste, zu diesem Zeltpunkt aufgrund fehlender Verlaufsbeobachtung noch konservativ formulierte diagnostische Einordnung der Symptome als ‚V.a. Persönlichkeitsakzentuierung‘ vorgenommen. Randnummer 53 Vermerk in der Gesundheitsakte vom 15.02.2021: Randnummer 54 Dr.x ... ... fasst darin (in Kooperation mit Dr.x ... ... Arzt im Gesundheitsdienst des ..., als Ergebnis der Besprechung in der Ärzterunde des ... Gesundheitsdienst) die med. Auswertung einer Begegnung Dr. P ... ... mit Frau T ... ... vorn selben Tag zusammen, bei der Dr. P ... ... vom Wachschutz des ... hinzugezogen wurde, als Frau T ... ... das Haus betreten wollte. Aus dieser Interaktion festhaltend wurden eine ‚Neigung zum Rechthabenwollen, sthenisch-anankastisches Kämpfen für ihre Sichtweise,‘ und ‚Unwillen sich auf ihr Gegenüber einzustellen‘ beschrieben. Es wurde ferner festgehalten, dass ‚trotz mehrfacher und deutlicher äußerer Anstöße zur Verhaltenskorrektur (Gespräche mit Personalstelle, Gespräche mit Gesundheitsdienst)‘ das Verhalten fortbesteht. Randnummer 55 Konsil von Dr. K ... ... datierend vom 01.06.2021, hierzu s.o. Randnummer 56 Mündliche Berichte und E-Mail-Verkehr von Ärzten im Gesundheitsdienst zur Interaktion zwischen Frau T ... ... und dem Gesundheitsdienst zu Coronafragen / E-Mail-Verkehr und mündliche Berichte der Personalstelle zur Interaktionen zwischen Frau T ... ... und der Personalstelle: Inhaltlich ergeben sich daraus ergänzende Anschauungsbeispiele für die in den Konsilen bereits beschriebenen Arten von Verhaltensauffälligkeiten. Randnummer 57 Zusammengenommen ergibt die Verlaufsbeobachtung ein konsistentes und änderungsresistentes Muster der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten. Bei Vorliegen der inhaltlichen Symptomkriterien und Persistenz des Verhaltens im Verlauf ist davon auszugehen, so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Randnummer 58 Ergänzend erläutert Dr. K ... ..., dass das Ziel einer psychologisch/psychiatrischen Untersuchung durch den Gesundheitsdienst im ... nicht primär darin liegt, eine ICD-10-Diagnose zu erstellen, sondern vielmehr darin festzustellen, ob die gesundheitlichen Eignung für den ... vorliegt, bzw. andernfalls die relevanten gesundheitlichen Einschränkungen dieser Eignung zu erfassen. Randnummer 59 Zweitens äußert das Gericht die Vermutung, die Diagnose der
ICD-10 F40.0 nicht näher bezeichneten phobischen Störung werde daraus abgeleitet, dass Frau T ... ... keine Maske tragen wollte. Randnummer 60 Hierzu stellt Herr Dr. K ... ... fest, dass die Frage, ob die Patientin eine Maske tragen wolle oder nicht, kein Kriterium für die Diagnosestellung einer Angststörung ist. Die Diagnosestellung gründet sich im vorliegenden Fall auf folgende Anhaltspunkte: Randnummer 61 Die von der Patientin selbst so bezeichnete ‚Angst‘, also eine Symptomatik, die auftrete, wenn sie eine Maske trage. Aus dem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang des Auslösens der Symptome durch bestimmte Stimulusbedingungen (hier: Masketragen) ergibt sich die Einordnung als phobische Störung. Randnummer 62 Die von der Patientin geschilderte initiale Auslösesituation (sie habe beobachtet, wie eine Frau, die eine Maske getragen habe, fast gestorben sei). Für phobische Störungen ist das Vorhandensein einer initialen Auslösesituation in der Entstehungsgeschichte typisch, wenn auch nicht als Diagnosekriterium zwingend erforderlich. Randnummer 63 Die Anamnese zum Vermeidungsverhalten, derzufolge die Patientin diverse Situationen, wie Einkaufen oder öffentliche Verkehrsmittel meidet, da sie mit Masketragen und folglich mit dem antizipierten Auftreten von Angst verbunden sind. Diese Situationen haben Relevanz für die Alltagsbewältigung. Aus diesem Vermeidungsverhalten und den damit verbundenen Einbußen der Alltagsbewältigung ergibt sich maßgeblich der Störungswert, der ein Kriterium für die Vergabe einer Diagnose darstellt. Randnummer 64 Für die Differentialdiagnose: die von der Patientin verneinte
frage
Generalisierung auf andere Bereiche. Da die Generalisierung fehlt kommt die wichtigste DD einer Agoraphobie nicht in Betracht. Die diagnostische Einordnung als ‚spezifische (isolierte) Phobie‘ wäre hier ebenfalls denkbar. Da sich die beschriebene Auslösesituation ‚Masketragen‘ oder eine mit ihr vergleichbare Auslösesituation in der Beschreibung der ICD-10 F40.2 (spezifische (isolierte) Phobie) aber nicht wiederfindet, war hier zunächst konservativ der Code für die ‚nicht näher bezeichnete phobische Störung ICD-10 F40.9‘ gewählt worden. Randnummer 65 Das von der Patientin vorgelegte externe internistische Attest vom 18.08.20, welches ‚Panikattacken‘ (wenngleich ohne näheren diagnostischen Code und ohne Beschreibung von dazugehörenden Symptomen) benennt. Randnummer 66 Dr. K ... ... merkt zu der Diagnose einer Angsterkrankung allerdings auch an, dass diese Diagnose wesentlich auf von der Patientin selbst berichteten Punkten beruht. Gleichzeitig hat die Diagnose für die Patientin erkennbar auch funktionale Aspekte. Validierende eigene Symptombeobachtungen des Diagnostikers aus der medizinischen/psychologischen Untersuchungssituation (in der die Patientin eine Maske trägt) oder fremdanamnestisch validierende Symptombeobachtungen liegen zur Diagnose der Angststörung nicht vor. Die Validität dieser Diagnose muss daher als begrenzt betrachtet werden.“ Randnummer 67 (c.) Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht die Frage der gesundheitlichen Eignung im Ergebnis anders bewertet, mangelt es bereits an der Angabe eines Maßstabes, an dem es seine Bewertungen misst. Soweit es bemängelt, dass „der Arzt sich nicht mit der zutreffend von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt hat, ob sich die Diagnose mit dem durch die dienstlichen Beurteilungen beschriebenen Leistungsverhalten verträgt“, und
dem „laienhaften“ Verständnis des Gerichts sich eine paranoide Persönlichkeitsstörung in verschiedenen Lebenssituationen zeigen müsse, weil „etwa von einer Neigung zu ständigem Groll die Rede ist und von einer starken Neigung, Erlebtes zu verdrehen, oder von einer ständigen Selbstbezogenheit oder von ungerechtfertigten Gedanken an Verschwörungen in aller Welt“ und dies der Antragstellerin aber wohl „allenfalls in Bezug auf die Maskenpflicht und die Temperaturmessung vorzuhalten“ wäre, wenn man übergehe, dass sich „etwa gegen eine Temperaturmessung vor den Augen von Kollegen gute Gründe anführen“ ließen, und das Konsil 106-9 vom
dem „laienhaften“ Verständnis des Gerichts eine paranoide Persönlichkeitsstörung „in verschiedenen Lebenssituationen“ zeigen müsse, widerlegt die ärztlichen Annahmen damit ebenfalls nicht, denn danach kann sich eine solche Störung zunächst auf einen Bereich oder eine Thematik beschränken. Da die Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin ferner „etwas Grundlegendes“ sei, besteht im Übrigen Grund zu der Annahme, dass sie sich jedenfalls zukünftig auch in anderen Lebenssituationen zeigen könnte. Randnummer 69 Dass hier schließlich eine „sei es auch randständige Position pathologisiert“ werde, wie es das Verwaltungsgericht annimmt, vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen. Wie vorstehend eingehend dargestellt ist, haben die beiden Mediziner im Gesundheitsdienst des ... _ ihre Einschätzung insbesondere über die Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin unter sorgfältiger Beobachtung und Dokumentation der entsprechenden weiteren Entwicklung dieser Störung getroffen. Während sie noch
Maßgabe des Konsils vom 3. Juli 2020 über die Antragstellerin zwar manche ihrer „Begriffe und Ideen“ für „
üblichen Maßstäben verschroben oder übertrieben“ hielten, dem aber noch keinen Krankheitswert beimaßen („Klinische Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben, Ich-Störungen, Derealisation/Depersonalisation finden sich aber nicht“), änderte sich dies
den Feststellungen in dem Vermerk vom
Lage der Dinge hier gegeben. Im Einzelnen: Randnummer 72 (a.) Der Entlassungsbescheid hebt insoweit darauf ab, dass das Verhalten und die Ausführungen der Antragstellerin, die diese im Zusammenhang mit Covid-19-Bekämpfungsmaßnahmen der Antragsgegnerin gezeigt habe, nahelegten, dass sie wesentliche Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestehe, wobei sich die Querdenkerbewegung dadurch auszeichne, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere solche der Gefahrenabwehr und -prävention im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, als überzogen und als vermeintlicher Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung abgelehnt würden. Auch insoweit hat das Werturteil der Antragsgegnerin, wonach von begründeten ernsthaften Zweifeln an der (charakterlichen) Eignung der Antragstellerin auszugehen sei, innerhalb des oben – unter 2.a. – aufgezeigten rechtlichen Rahmens Bestand. Randnummer 73 (b.) Die sog. „Querdenker-Bewegung“ ist ausweislich der Feststellungen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2021, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass hat zu zweifeln, mit dem Beginn der Coronapandemie und der Durchsetzung staatlicher Beschränkungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Lage entstanden; insoweit sei es in Deutschland nicht nur zu gesellschaftlichen Diskussionen und legitimen Protestaktionen gegen diese Maßnahmen gekommen, sondern in einigen Fällen seien die öffentlich geäußerten Meinungen oder Aktionen von Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen über einen solchen legitimen Protest hinausgegangen und hätten tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen aufgewiesen (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat - Hrsg.-, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 116: „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“). Die Akteure dieses Phänomenbereichs zielen dabei ausweislich der im Verfassungsschutzbericht 2021 getroffenen Feststellungen darauf ab, wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Geltung zu setzen oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen, machen demokratische Entscheidungsprozesse und Institutionen von Legislative, Exekutive und Judikative verächtlich, sprechen ihnen öffentlich die Legitimität ab und rufen zum Ignorieren behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen auf. Diese Form der Delegitimierung erfolge über eine ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen; hierdurch könne das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert und dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, a.a.O). Gängige, durch Angehörige des Delegitimierungsspektrums rezipierte Verschwörungserzählungen sind ausweislich der Feststellungen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2022 unter anderem Narrative wie beispielsweise der „Great Reset“ oder Erzählungen über eine vermeintlich von den Eliten geplante „Neue Weltordnung“. Den beiden Verschwörungserzählungen sei dabei gemein, dass vermeintlich mächtigen Einzelpersonen oder den „Eliten“ allgemein unterstellt werde, sie würden die Umsetzung einer neuen Ordnung anstreben und aktuelle Entwicklungen, wie beispielsweise die Coronapandemie, als Mittel zur Erreichung dieser Ziele einsetzen (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat - Hrsg.-, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 117). Randnummer 74 Dahingehende Äußerungen von Beamten stellen, wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst klargestellt hat, einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht dar (grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 17 ff. für den Fall eines Soldaten im Ruhestand; zur „nahtlosen“ Übertragung dieser Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auf Beamtinnen und Beamten des Bundes und der Länder vgl. Gärditz, JZ 2023, 1082, 1086).
1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Hierbei handelt es sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
meiner Einschätzung im Ausmaß übertreibt und eine Kleinigkeit aufbauscht, gerade auch durch die Parallele mit Hannah Arendt, die zu zum Dritten Reich geforscht hat, und dass sie sich in der sehr detaillierten Auseinandersetzung mit der Personalstelle, z.B. über Masken-Piktogramme und weitere Punkte, (b) nicht den passenden Rahmen oder das passende Forum für die ihr wichtige freie Meinungsäußerung als Bürgerin gesucht hat. Es gebe außerhalb und innerhalb des ... Debattenräume, aber der von ihr gewählte Kontext sei kein Debattenraum. Diese Rückmeldungen weist sie von sich […]. Randnummer 89 Dabei schlägt sie immer wieder auch tendenziell paranoide Untertöne an, die darauf deuten, dass sie eine größere negative Entwicklung wahrnimmt (sinngemäße Zitate: ‚Entmenschlichung usw., das sind die Vorläufer, die am Anfang eines solchen Prozesses zu erkennen sind‘, ‚Die Zeichen sehe ich an verschiedenen Stellen; ich habe Hannah Arendt gelesen‘, ‚auf solche Zeichen muss man möglichst früh reagieren‘)“. Randnummer 90 Schließlich finden sich in den Vorgängen über die Antragstellerin weitere Hinweise, die auf eine Nähe zu der sog. „Querdenker-Bewegung“ schließen lassen, und zwar in Bezug auf die oben unter (b.) erwähnten Narrative des „Great Reset“ sowie Erzählungen über eine vermeintlich von den Eliten geplante „Neue Weltordnung“, denen zufolge vermeintlich mächtige Einzelpersonen die Umsetzung einer neuen Ordnung anstreben und aktuelle Entwicklungen, wie beispielsweise die Coronapandemie, als Mittel zur Erreichung dieser Ziele einsetzen würden (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat - Hrsg.-, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 117). Das Verbreiten solcher Narrative lässt
den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht nur auf eine Nähe zur „Querdenker-Bewegung“ schließen, sondern weckt auch für sich genommen Bedenken an der Treuepflicht des Beamten. Denn es gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten, politisch delegitimierungsgeeignete Behauptungen nicht öffentlich ins Blaue hinein aufzustellen, sondern sich der Vertretbarkeit der eigenen Annahmen in geeigneter Weise zu versichern (vgl. Gärditz, JZ 2023, 1082, 1085, auch S. 1086: „verfassungsfeindliche Kontrafaktizität“). Randnummer 91 Ob die Antragstellerin die genannten Narrative auch öffentlich verbreitet hat, kann dahinstehen; im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Äußerungen jedenfalls gegenüber den Dienststellen des ... ist die Annahme eine Nähe zur „Querdenker-Bewegung“ auch von daher gerechtfertigt. In der Mail des Teamleiters Personalentwicklung im ... ( ... ) an die Leiterin des Gesundheitsdienstes im ... vom
folgende Äußerung der Antragstellerin in der E-Mail vom 15. März 2021, sie habe diese Aussage, welche sie nicht belegen könne, nicht in direkter Form getroffen, anzumerken sei jedoch, dass Frau von der Leyen den „Great Reset“ in öffentlichen Ansprachen bewerbe, stellt keine Abkehr von dieser Position dar. Randnummer 96 Auf der Grundlage des sich aus den vorgenannten Anhaltspunkten und Hinweisen ergebenden Gesamtbildes durfte die Antragsgegnerin zu Recht zu der Auffassung gelangen, dass die Antragstellerin wesentliche Aspekte des Gedankenguts der sog. „Querdenkerbewegung“ teile oder diesen zumindest nahestünde, und von daher auch begründete ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Bewährung der Antragstellerin in charakterlicher Hinsicht hegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie insoweit davon ausgegangen ist bzw. davon ausgeht, dass eine Angehörige des ..., die eine solche Einstellung auch nur im Ansatz in ihrem Dienst, vor allem bei einem Einsatz im Ausland, als Repräsentantin des deutschen Staates
außen erkennen lassen würde, das hohe Vertrauen der Öffentlichkeit in die Loyalität der Beamtenschaft gegenüber dem Staat, seinen Regeln und seinen Institutionen gefährden würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, schulden Beamtinnen und Beamte dem aus freien Wahlen hervorgegangenen Bundestag und der von ihm demokratisch legitimierten Bundesregierung Loyalität, und zwar auch und gerade in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - BVerwG 2 WD 11.22 -, juris Rn. 20), wie sie insbesondere mit der Corona-Pandemie gegeben war. „Narrenfreiheit“ (Gärditz, a.a.O., S. 1087) seines Personals kann der Staat sich in seiner solchen Situation nicht leisten. Diese Loyalität gilt nicht nur gegenüber der Bundesregierung als solcher, sondern auch in Bezug auf die Tätigkeit konkreter Organe oder Amtswalter (vgl. dazu Gärditz, JZ 2023, 1082, 1085), hier in Bezug auf die Tätigkeit des ... . Im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Äußerungen der Antragstellerin und auf ihre diesbezügliche innere Haltung darf die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen, dass die Antragstellerin es ungeachtet ihrer Bedenken an den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an dieser notwendigen Loyalität hat fehlen lassen und sie auch zukünftig in vergleichbaren Konfliktsituationen nicht aufbringen wird. Randnummer 97 (d.) Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, über die Bewährung sei regelmäßig (erst) zum Ende der Probezeit zu entscheiden, setzt es sich schon in Widerspruch zu seiner einige Sätze zuvor getroffenen Feststellung, dass die Entlassung auch schon vor dem Ablauf der Probezeit möglich sei, wenn sich bereits
einem Teil der Probezeit Mängel zeigten, die es ausgeschlossen erscheinen ließen, dass es zu einer Bewährung kommen könne. Letztgenannte Feststellung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Zwar entspricht es dem Wesen der (laufbahnrechtlichen) Probezeit, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, grundsätzlich während des ganzen Laufs der Probezeit seine Eignung zu beweisen, und die auch dem Beamten auf Probe gegenüber bestehende Fürsorgepflicht gebietet es, eine Entlassung nur
sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Wird aber während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen; dabei genügen auch schon
haltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen (BVerwG, Beschluss vom
alledem nicht (mehr) an. Gleiches gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, zu Gunsten der Antragstellerin sei anzuführen, dass ihr Leistungsverhalten in ihrem Arbeitsumfeld der Antragsgegnerin „nicht abträglich“ gewesen sei. Ein „nicht abträgliches“ Leistungsverhalten vermag die dargestellten gesundheitlichen Eignungsmängel sowie die Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht zu kompensieren. Randnummer 100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 101 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001563311
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.