Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots. Randnummer 2 Die 1982 geborene Klägerin tschetschenischer Volkszugehörigkeit reiste eigenen Angaben im Januar 2006 im Alter von 23 Jahren mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 6. Februar 2006 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Hierbei gab sie an ledig zu sein. Mittlerweile hatte sie drei nichteheliche Kinder, die in den Jahren 2009, 2013 und 2018 geboren sind. Sie lebt mit diese in häuslicher Gemeinschaft. Sie lebt von dem Vater der Kinder, der ebenfalls tschetschenischer Staatsangehöriger ist und in Berlin lebt, getrennt. Diese hat regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) gab sie am 13. Februar 2006 im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Grosny gewohnt. Zunächst in der Wohnung der Familie bis 1999 und nach dem dieses Haus zerstört worden sei, habe sie mit ihrer Mutter bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation bei ihrer Tante F... in derselben Straße gewohnt. Ihr Vater sei verstorben und ihre Schwester lebe in Deutschland. Von ihren Verwandten lebten noch die Großmutter mütterlicherseits, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Tschetschenien. Außerhalb Tschetscheniens habe sie weder Verwandte noch Bekannte. Grund für ihre Ausreise seien Probleme ihrer Familie gewesen, die im Jahr 2003 begonnen hätten, als ihr Bruder von Russen festgenommen worden sei. Er sei dann zwar wieder freigelassen worden, nach seiner Rückkehr im Juli 2005 aber nochmals von Russen festgenommen und mitgenommen worden. Einige Zeit später sei Ihnen mitgeteilt worden, dass der Bruder geflohen sei. Es seien noch einmal Russen vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie befürchte, bei Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihres Bruders festgenommen zu werden. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlegen. Ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 6. Juni 2008 als offensichtlich unbegründet ab – VG 38 X 115.08 –. Die Klägerin stellte unter dem 23 November 2010 einen Antrag, das Asylverfahren wieder aufzugreifen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sie leide an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, für deren Vorliegen erstmals ein Beweismittel in Form einer ärztlich-psychotherapeutischen Stellungnahme vorliege. Sie habe während einer Therapie erstmals darüber sprechen können, dass der eigentliche Fluchtgrund eine Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte im Herbst 2005 gewesen sei. Bei ihrer Anhörung im Asylverfahren sei sie nicht in der Lage gewesen, darüber zu sprechen. Sie habe davon weder ihrem Anwalt noch in der mündlichen Fahndung vor Gericht davon erzählen können. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 14. März 2011 unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2006 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliege. Die Klägerin habe fristgerecht auf ein neues Beweismittel berufen, mit dem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar dargelegt werde. Es sei unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der fehlenden beruflichen Erfahrungen sowie des mehrjährigen Auslandsaufenthalts nach Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten, dass es der Klägerin nicht gelinge, sich und ihrem minderjährigen Kind eine Lebensgrundlage zu verschaffen bzw. dass sie am Rande des Existenzminimums leben müsste. Erschwerend komme hinzu, dass sie wegen ihres unehelichen Kindes im Heimatland nicht auf einen familiären Rückhalt zurückgreifen könne. Daher sei davon auszugehen, dass ihr nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes drohe. Randnummer 3 Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten regte gegenüber dem Bundesamt im Juli 2019 an, zu prüfen, ob die Feststellung eines Abschiebungsverbots weiterhin zutreffe, denn die Klägerin habe bei Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mitgeteilt, dass sie nicht mehr in ärztlicher/psychothera-peutischer Behandlung sei. Sie habe auch kein aktuelles ärztliches Attest vorgelegt. Im März 2020 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, teilte der Klägerin den beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 26. März 2020 mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, von der die Klägerin keinen Gebrauch machte. Randnummer 4 Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 5. Mai das mit Bescheid vom 14. März 2011 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Feststellung des Abschiebungsverbots sei zu widerrufen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Denn die Sachlage habe sich seit der positiven Entscheidung vom März 2011 entscheidungserheblich geändert. Da die Klägerin nicht mehr in medizinischer Behandlung und eine Erkrankung nicht bekannt sei, liege keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation vor. Auch liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Es drohe der Klägerin in der Russischen Föderation keine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine extreme Gefahrenlage für Tschetschenien ergebe sich insbesondere nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Auch könne die Klägerin auf ihr familiäres Netzwerk in ihrem Heimatland verwiesen werden, welches in der Lage sei ein Existenzminimum zu ermöglichen. Randnummer 5 Mit ihrer am 23. Mai 2020 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Widerrufsbescheid. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Zu den Verwandten in Tschetschenien habe sie keinen Kontakt. Hintergrund sei, dass die Verwandten ihren „Lebenswandel“ ablehnten und ihrer Mutter Vorwürfe machten, dass diese „nicht besser auf ihre Tochter aufgepasst“ habe, da diese ohne verheiratet zu sein Kinder bekommen habe. Vor allem die Cousins väterlicherseits versuchten massiven Druck auszuüben, weil ihr westlicher Lebensstil und die Tatsache, dass sie nicht verheiratet sei, gegen ihre religiösen Vorstellungen verstoße. Ihre Tante sei zwischenzeitlich im Jahr 2021 oder 2022 verstorben. Im Falle der Abschiebung drohe ihr eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Der Umstand, dass sie nicht mehr in Behandlung gewesen sei, bedeute nicht, dass die posttraumatischen Belastungsstörung geheilt sei. Sie habe im August 2023 einen Platz für eine psychologische Behandlung gefunden. Seitdem gehe sie in der Regel ein bis alle zwei Wochen zur Psychologin und führe mit ihr therapeutische Gespräche. Ihr labiler Gesundheitszustand zeige sich daran, dass allein die abstrakte Möglichkeit der Abschiebung zu einer ganz erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt habe. Im Falle der erzwungenen Rückkehr in die Russische Föderation drohe eine Retraumatisierung. Die notwendige medizinische Behandlung könne sie nicht in der Russischen Föderation erhalten, weil dies der Ort der Traumatisierung sei. Ihr Überleben als nichtverheiratete Mutter von drei Kindern sei weder in der Russischen Föderation noch in Tschetschenien gesichert. Außerhalb Tschetscheniens habe sie keine Verwandte, bei denen sie unterkommen könne. Randnummer 6 Es bestehe auch die Gefahr sexualisierter Übergriffe in Tschetschenien. Frauen seien in Tschetschenien als Menschen „zweiter Klasse“ Gewalt schutzlos ausgeliefert. Sie würden in Tschetschenien massiv unterdrückt. Bei geringfügigen Verstößen gegen vorgeblich traditionelle Verhaltensweisen bestünde die Gefahr, dass sie in Tschetschenien Gewalt ausgesetzt sind. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2020 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Randnummer 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 77 Abs. 3 des Asylgesetzes auf den angegriffenen Bescheid sowie den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 15 B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 5. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 16 I. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73c Abs. 2 des Asylgesetzes – AsylG – in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.; jetzt § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG i.d.F. vom 21. Dezember 2022). Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt; es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 30. April 2021 – VG 25 K 860.17 A – S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Eine Änderung der Sachlage ist dann anzunehmen, wenn neue Tatsachen es rechtfertigen, die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots als nicht mehr vorliegend zu würdigen. Dabei darf die Änderung der Sachlage nicht nur vorübergehender Natur sein, sondern die Faktoren, die zu einer Feststellung des Abschiebungsverbots geführt haben, müssen als dauerhaft beseitigt angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 – juris Rn. 24). Was nicht genügt, ist nach dieser Maßgabe die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage, weil ein bloßer Zeitablauf für sich genommen keine Änderung der Sachlage bewirkt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – BVerwG 9 C 12/00 – juris, Rn. 8 ff.). Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG ist in diesem Fall auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (VG Saarlouis, Urteil vom 27. Januar 2021 – 5 K 174.19 – juris Rn. 27). Der Widerruf des ehemals zu Gunsten des Ausländers ergangenen Bescheides erfordert dabei die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt wie seine Vorgängerregelung (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 36 ff). Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 – juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016, a.a.O., juris Rn. 36). Randnummer 17 II. Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 – BVerwG 1 C 2.15 – juris Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 17.12 – juris Rn. 9). Randnummer 18 III. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des mit Bescheid vom 14. März 2011 zugunsten der Klägerin gemäß § 60 Abs. 7 Satz AufenthG festgestellten Abschiebungsverbots vor. Randnummer 19 1. Das Bundesamt hat die Feststellung des Abschiebungsverbots seinerzeit insbesondere damit begründet, dass aufgrund der vorgelegten ärztlich-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland eine Verschlimmerung ihrer Krankheit und somit eine erhebliche konkrete Gefahr eintrete. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren schon nicht nachgewiesen, dass ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf fortbesteht. Sie ist vom Bundesamt mit Schreiben vom 26. März 2020, der Klägerin am 3. April 2020 zugestellt, zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbots angehört worden. Sie hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch ein ärztliches Attest vorgelegt. Randnummer 20 2. Es besteht auch nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz. Randnummer 21 a. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr muss die Gefahr – gestützt auf stichhaltige Gründe – beachtlich wahrscheinlich sein (BeckOK AuslR/Koch, 39. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 39). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.).Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Randnummer 22 Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.