bei handelt es sich um eine Marktregel im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. (Rn.39) 3. Nach der EU-Biozidverordnung dürfen in der Werbung für Biozidprodukte außerdem keine die Anwendungsrisiken verharmlosenden Angaben wie z. B. die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ o. ä. Angaben verwendet werden. (Rn.42) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann; Ordnungshaft zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Biozidprodukt „Flybusters“ zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, mit den Angaben: „[…] 100% natürliches Mittel […].“; und/oder „100% natürliche Inhaltsstoffe“ und/oder „[…] unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt.“; und/oder „Umweltfreundlich“; sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Anlage K 4 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein eingetragener, nicht gemeinnütziger Verein (AG Charlottenburg - Nz 5155), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Der Kläger ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen (vgl. S. 2 unten von Anlage K 1). Randnummer 2 Die Beklagte wirbt im Internet auf der Seite unter der URL www.https://xxxxxxx/ in deutscher Sprache u.a. für das Insektenschutzmittel „Flybusters“. Das Produkt „Flybusters“ dient der Fernhaltung von Schadorganismen, z.B. von wirbellosen Tieren wie Flöhen und Zecken. Es ist bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Biozidprodukt registriert (vgl. Anlage K 6). Die Funktionsweise des Produkts beschreibt die Beklagte als „Fliegenkontrollsystem [, das als] vollautomatisches Sprühsystem in regelmäßigen Abständen den natürliche[n] Wirkstoff im Stall [versprüht]“. Dabei bewirbt die Beklagte das nämliche Insektenschutzmittel „Flybusters“ ohne Warnhinweise mit den Angaben „100% natürliches Mittel“, 100% natürliche Inhaltsstoffe, Unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ sowie „Umweltfreundlich“. Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Werbung wird auf den als Anlage K 4 eingereichten Screenshot Bezug genommen. Randnummer 3 Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 9. November 2022 (vorgelegt als Anlage K 5) ab und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 18. November 2022 zur Abgabe der dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung und zum Ausgleich der streitgegenständlichen Kosten der Abmahnung auf. Randnummer 4 Zu den Mitgliedern des Klägers gehören u.a. Apotheken (vgl. S. 16, 17 und 28 der als Anlage K 2 vorgelegten Mitgliederliste; nachfolgend nur noch „Mitgliederliste“), Unternehmen mit dem Gegenstand „Tierbedarf“ (vgl. S. 65 der Mitgliederliste) sowie der Verband EDEKA Verband kaufmänn. Genossenschaften e.V. (vgl. S. 3 der Mitgliederliste), zu dem seinerseits der Drogeriemarkt BUDNI Handels- und Service GmbH & Co. KG (nachfolgend nur „budni“) gehört, und die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG (nachfolgend nur „Lidl“; vgl. S. 46 der Mitgliederliste). Der Drogist budni bietet auch Insektenschutzmittel zur Anwendung am Tier an. Randnummer 5 Zum Sortiment von Lidl zählen u.a. das Insektenschutzmittel AL FARAS zum Versprühen für die Umgebung und Oberflächen sowie ein sog. Insekten-Stecker von „Nexa Lotte“. Zu dem Insektenschutzmittel AL FARAS heißt es auf den als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 8.8.2023 [Anmerkung: Der Kläger ordnet sowohl der Anlage zum Schriftsatz vom 8. Juni als auch derjenigen vom 8. August 2023 die Ziffer 7 zu] eingereichten Screenshots: „ (…) Al Faras Insektenschutz mit Eukalyptusöl schützt Menschen sowie Groß- und Kleintiere z.B. Pferde, Vieh und Haustiere vor Ungeziefer wie Fliegen, Mücken, Zecken, Milben, Ameisen und Läusen (…)“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sortiments von Lidl wird auf die als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 8.8.2023 eingereichten Screenshots Bezug genommen. Randnummer 6 Der Kläger behauptet, im entsprechenden Bestellsystem jeder Apotheke sei eine Vielzahl von Insektenschutzmittel auch für Tiere mit ihren Pharmazentralnummern registriert, u.a. das Biozidprodukt „Equirepell Insektenschutz Gel“ der Firma Virbac Arzneimittel GmbH mit der Pharmazentralnummer 17304247 und das Biozidprodukt „CP Cepellent Spray Insektenschutz für Tiere“ der Firma O’ZOO mit der Pharmazentralnummer 18132104. Wegen der Einzelheiten des Sortiments seiner Mitglieder mit dem Gegenstand „Tierbedarf“ verweist der Kläger auf das Anlagenkonvolut K 7 zum Schriftsatz vom 8.6.2023. Danach vertreibt das Mitglied des Klägers Makana Produktion und Vertrieb GmbH (Tierbedarf Ziffer 2. auf S. 65 der Mitgliederliste) einen sog. „Bremsen-Blocker“ als Pflegemittel für Pferde zum Schutz vor Bremsen, Zecken, Mücken und Fliegen sowie Fliegenspray und -creme für Pferde. Die Görges Naturprodukte GmbH (Tierbedarf Ziffer 18. auf S. 67 der Mitgliederliste) bietet ein Produkt unter dem Namen Zeckenschild an. Die Makana Produktion und Vertrieb GmbH und die Görges Naturprodukte GmbH weisen einen Umsatz von über 500.000 EUR bzw. von über 5 Mio. EUR auf und sind jeweils bundesweit tätig. Der Kläger meint, die Bedeutung seiner marktmächtigen Mitglieder und auch die Bandbreite der dem Kläger angehörigen Mitglieder (reichend von Apotheken über Anbieter von Tierbedarf bis zu großen Lebensmittelfilialisten) lasse es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger sich durch einzelne Mitglieder instrumentalisieren lasse und insoweit rechtsmissbräuchlich tätig werde. Randnummer 7 Mit dem Klageantrag zu 2. macht der Kläger Eigenkosten der Abmahnung geltend. Dabei errechnet er aus den Gesamtkosten der von ihm im Jahr 2021 vorgenommenen 1.370 Abmahnungen – 329.102,82 Euro – zunächst pro Mahnung einen Betrag von 240,22 EUR, den er auf 200,00 EUR abrundet und auf den er 19 % MwSt ansetzt. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Biozidprodukt „Flybusters“ zu werben, Randnummer 10 1. ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, Randnummer 11 2. mit den Angaben: Randnummer 12 „[…] 100% natürliches Mittel […].“; Randnummer 13 und/oder Randnummer 14 „100% natürliche Inhaltsstoffe“ Randnummer 15 und/oder Randnummer 16 „[…] unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt.“; Randnummer 17 und/oder Randnummer 18 „Umweltfreundlich“; Randnummer 19 sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Anlage K 4 ersichtlich und Randnummer 20 II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2022 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte erkennt die Klageanträge an. Randnummer 22 Sie behauptet, die Mitglieder des Klägers, die unter der Rubrik Tierbedarf gelistet sind, vertrieben lediglich Ernährungsprodukte für Tiere. Sie meint, die relevanten Mitglieder des Klägers stellten keine erforderliche relevante Zahl von Unternehmen, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben dar. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 24 Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, die örtliche aus § 14 UWG. Berlin ist der Erfolgsort, also der Ort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (vgl. zur Definition: EuGH, Urteil vom 07-03-1995 - Rs. C-68/93, Rn. 28; zitiert nach: NJW 1995, 1881). Der auch in deutscher Sprache verfügbare Internetauftritt richtet sich bestimmungsgemäß auch auf die Bundesrepublik Deutschland, wo nach den klägerischen Behauptungen Mitglieder des Klägers im Wettbewerb zur Beklagten stehen. Das Bestehen dieser Wettbewerbsverhältnisse ist als doppeltrelevante Tatsache im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu unterstellen. II. Randnummer 25 Dem Kläger steht der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UrhG i.V.m. Art. 72 der Verordnung EU Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (nachfolgend „Biozidverordnung“) zu. 1. Randnummer 26 Der Kläger ist insbesondere nach diversen Ergänzungen seines Vortrags aktivlegitimiert. Randnummer 27 Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung auch „denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen [zu], die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“. Der Kläger ist unstreitig in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt ist zudem zur Überzeugung der Kammer nach höchstrichterlichen Vorgaben auch erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt Erheblichkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 16. 11. 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; Rn. 18; zitiert nach: GRUR 2007, 610). Danach muss in einem ersten Schritt ermittelt werden, ob Mitglieder des Klägers und die Beklagte unmittelbar oder mittelbar auf demselben Markt tätig, also Mitbewerber, sind (hierzu unter lit. a)). In einem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob diese Mitglieder bezogen auf den maßgeblichen Markt repräsentativ im o.g. Sinne sind (hierzu unter lit. b)).
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