Obsah (8)
§ 7§ 27§ 13§ 12§ 11§ 11b§ 11a§ 10Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzbeträge - mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben - Schüler-BAföG - keine Absetzung von S
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- August
- Randnummer 2 Der am in W geborene Kläger, der seit 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wohnte zunächst mit seiner hilfebedürftigen Mutter und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Ab dem
- September 2011 mietete er ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Grundsicherungsträgers eine eigene Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 40,00 Quadratmetern und dezentraler Warmwasserversorgung an, die er auch im streitigen Zeitraum bewohnte. Er hatte eine Bruttowarmmiete von 406,66 EUR zu zahlen. Randnummer 3 Am
- September 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Bildungsgutschein für eine beabsichtigte Ausbildung zum Physiotherapeuten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
- September 2015 ab. Randnummer 4 Am
- Oktober 2015 nahm der Kläger die Ausbildung zum staatlich anerkannten Physiotherapeuten an einer privaten Berufsfachschule auf. Die Ausbildungsgebühren betrugen zunächst monatlich 300,00 EUR und anschließend im streitigen Zeitraum 350,00 EUR. Für die Monatskarten des öffentlichen Nahverkehrs wandte er jeweils 44,50 EUR auf. Randnummer 5 Der Kläger erhielt laufende Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und zwar in der Zeit vom
- Oktober 2015 bis zum
- September 2016 in Höhe von 465,00 EUR und vom
- Oktober 2016 bis zum
- September 2017 in Höhe von 504,00 EUR. Zudem bezog er bis zum
- September 2016 Kindergeld in Höhe von 190,00 EUR. Randnummer 6 Auf den am
- September 2016 eingegangenen Leistungsantrag des Klägers gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom
- Oktober 2016 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- August 2017, und zwar 45,19 EUR für den Monat September 2016 und jeweils 415,95 EUR für die Monate Oktober 2016 bis August
- Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- September 2016 lehnte er den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger vor der Vollendung seines
- Lebensjahres am
- September 2016 ohne Zustimmung des Beklagten aus dem Haushalt seiner Mutter ausgezogen sei. Bei der Bewilligung der Leistungen berücksichtigte der Beklagte monatlich für die Zeit bis zum
- September 2016 einen Regelbedarf in Höhe von 340,00 EUR und ab dem
- September 2016 in Höhe von 404,00 EUR sowie einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserzeugung in Höhe von 9,29 EUR sowie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 406,66 EUR. Der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserzeugung und der Bedarf für Unterkunft und Heizung wurden für den Monat September nur anteilig berücksichtigt. Auf die Bedarfe rechnete der Beklagte im gesamten Bewilligungszeitraum die Leistungen der Ausbildungsförderung von 504,00 EUR
Absetzung einer Aufwendungspauschale von 100,00 EUR und im September 2016 auch das Kindergeld als Einkommen an. Randnummer 7 Der Kläger legte hiergegen am
- November 2016 Widerspruch ein und gab zur Begründung an, bei der Einkommensanrechnung seien ausbildungsbedingte Ausgaben zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung sei auch für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- September 2016 zu erbringen, weil der Umzug wegen beengter Wohnverhältnisse notwendig gewesen sei. Randnummer 8 Mit Änderungsbescheid vom
- November 2016 berücksichtigte der Beklagte, dass der gesetzliche Regelbedarf ab dem
- Januar 2017 auf 409,00 EUR erhöht wurde. Dementsprechend berücksichtigte er ab diesem Zeitpunkt einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 9,41 EUR. Randnummer 9 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2017 unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung zurück. Randnummer 10 Hiergegen hat der Kläger am
- Februar 2017 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und höhere Leistungen nur noch für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- August 2017 geltend gemacht. Von dem Einkommen seien ausbildungsbedingte Aufwendungen in einer monatlichen Gesamthöhe von 394,50 EUR abzusetzen (350,00 EUR Schulgeld und 44,50 EUR Fahrtkosten). Randnummer 11 Mit Änderungsbescheid vom
- April 2017 hat der Beklagte für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum höhere Leistungen gewährt, und zwar 58,99 EUR für den Monat September 2016, jeweils 454,95 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2016 und jeweils 460,07 EUR für die Monate Januar bis August 2017, indem er das Kindergeld im September 2016
Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR und im gesamten Zeitraum nur noch monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung von 465,00 EUR
Abzug einer Aufwendungspauschale von 100,00 EUR als Einkommen anrechnete. Randnummer 12 Ohne vorherige Anhörung hat der Beklagte die bisherigen Bescheide mit Änderungsbescheid vom
- April 2017 teilweise aufgehoben und die monatlichen Leistungen für die Zeit vom
- Juni 2017 bis zum
- August 2017 auf 421,07 EUR verringert, weil er nun wieder monatlich Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 504,00 EUR als Einkommen berücksichtigt hat. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Juli 2020 abgewiesen und zur Begründung angegeben, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- August 2017 keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter einkommensmindernder Berücksichtigung des Schulgeldes. Dieses sei keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Die Ausbildungsförderung sei nicht erbracht worden, weil der Kläger zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet gewesen sei. Zudem wäre es dem Kläger möglich gewesen, eine kostenfreie Ausbildung an einer staatlichen Schule in Anspruch zu nehmen. Auch sei er nicht dagegen vorgegangen, dass der Beklagte die Erteilung eines Bildungsgutscheines abgelehnt habe. Die einkommensmindernde Berücksichtigung des Schulgeldes würde nun zu einer indirekten Ausbildungsförderung führen. Schließlich würde eine Berücksichtigung des Schulgeldes zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der von den Leistungen
dem SGB II ausbildungsbedingt ausgeschlossenen Personen führen. Randnummer 14 Der Kläger hat gegen das ihm am
- August 2020 zugestellte Urteil am
- September 2020 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Er habe trotz entsprechender Bemühungen keinen kostenfreien Ausbildungsplatz erhalten, ohne dass er hierüber
weise vorlegen könne. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2023 hat der Beklagte den Änderungsbescheid vom
- April 2017 aufgehoben. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Änderungsbescheides vom
- April 2017 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- August 2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist unbegründet,
dem der Beklagte den Änderungsbescheid vom
- April 2017 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat. Das Sozialgericht hat die verbliebene Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG zulässig. Der Klagegegenstand ist nur noch der Änderungsbescheid vom
- April 2017, der die vorherigen Bescheide vollständig ersetzt und damit erledigt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- Mai 2021, B 14 AS 19/20 R, Rn. 11; Urteil vom
- März 2017, B 14 AS 34/15 R, Rn 10; Urteil vom
- April 2015, B 14 AS 8/14 R, Rn. 10; Urteil vom
- Juli 2005, B 3 P 8/04 R, Rn 18; hier und
folgend alles zitiert
JURIS). Randnummer 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Änderungsbescheid vom
- April 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
- September 2016 bis zum
- August
- Als Anspruchsgrundlage kommen nur die §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung vom
- Mai 2011 (BGBl. I S. 850) in Betracht. Randnummer 24 Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren erfüllt. Der Kläger hatte die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Randnummer 25 Er war als Auszubildender nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.
§ 7Abs.
5 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) haben zwar Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde
förderungsfähig ist, über die Leistungen
§ 27SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger wird jedoch durch die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) SGB II begünstigt. Danach ist der Leistungsausschluss nicht anzuwenden auf Auszubildende, deren Bedarf sich
den §§ 12, 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder
§ 13Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAfö
G bemisst und die Leistungen
dem BAföG erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Der Bedarf des Klägers richtete sich im streitigen Zeitraum
§ 12Abs. 2 Nr. 1 BAfö
G in der bis zum
- Juli 2019 geltenden Fassung vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2476). Danach gelten für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 504,00 EUR als monatlicher Bedarf, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Kläger erhielt auch Leistungen
dem BAföG. Randnummer 26 Die Leistungsberechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Er berücksichtigte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 SGB II in der bis zum
- Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe vom
- Oktober 2015 (BGBl. I S. 1792) beziehungsweise gemäß § 20 Abs. 1a) und Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit dem
- Januar 2017 geltenden Fassung vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) in Verbindung mit der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) den Regelbedarf für Alleinstehende, der bis zum
- Dezember 2016 404,00 EUR und ab dem
- Januar 2017 409,00 EUR betrug. Für den Monat September 2016 erkannte er den Regelbedarf dem Kläger zu Recht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II nur anteilig zu. Zudem berücksichtigte der Beklagte gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung im Umfang von 2,3 Prozent des jeweils maßgeblichen Regelbedarfes. Schließlich stellte er in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in die Berechnung ein. Randnummer 27 Auch die Einkommensanrechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
§ 11Abs.
1 Satz 1 SGB II in der vom
- August 2016 bis zum
- Juni 2023 geltenden Fassung (a. F.) vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) sind alle Einnahmen in Geld abzüglich der
§ 11b
SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt
§ 11Abs.
1 Satz 5 SGB II a. F. auch für das Kindergeld. Offen bleiben kann hier die Frage, ob das im September 2016 zugeflossene Kindergeld gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung gesondert um eine Versicherungspauschale zu bereinigen war. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine rechtliche Begünstigung des Klägers. Randnummer 28 Die Leistungen der Ausbildungsförderung wurden von dem Beklagten zutreffend als Einkommen angesehen. Sie sind nicht als zweckbestimmte Einnahmen von der Anrechnung ausgenommen.
§ 11aAbs.
3 Satz 1 SGB II a. F. sind zwar Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen
diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Jedoch sind gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. unter anderem die Leistungen der Ausbildungsförderung
dem BAföG abweichend von Satz 1 als Einkommen zu berücksichtigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber alle Einkünfte von Auszubildenden gleich behandeln, so dass alle Förderleistungen „ungeachtet der Zweckbestimmung einzelner Teile der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen sind“ (BT-Drucksache 18/8041, S. 33 f.). Randnummer 29 Soweit der Beklagte die Ausbildungsförderung im gesamten streitigen Zeitraum zu Unrecht monatlich auf nur 465,00 EUR bezifferte, obwohl sie seit dem 1. Oktober 2016 tatsächlich 504,00 EUR betrug, stellt sich diese Regelung aus der Sicht des Klägers als lediglich begünstigend dar. Randnummer 30 Zu Recht setzte der Beklagte von der Ausbildungsförderung nur eine Pauschale von 100,00 EUR ab. Denn
§ 11bAbs.
2 Satz 5 SGB II a. F. sind von den in § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld
dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag
§ 10Abs.
2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Absetzbeträge
§ 11bAbs.
1 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 mindestens 100,00 EUR abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits
den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Dem Gesetzgeber ging es bei dieser Vorschrift
Maßgabe der Gesetzesbegründung in erster Linie darum, die Anerkennung von Fahrkosten bei Auszubildenden, die ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten, aus Gründen der Gleichbehandlung und Vereinfachung weitgehend einheitlich zu regeln. Der Grundabsetzbetrag von 100,00 EUR soll die Abzugsbeträge
§ 11bAbs.
1 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II pauschalieren. Höhere Beträge sollen auf
weis absetzbar sein (BT-Drucksache 18/8041, S. 33, 36). Randnummer 31 Weitere Absetzungen waren hier aber nicht vorzunehmen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II berufen. Danach sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Bereits der Wortlaut der Norm zwingt zu einem Verständnis, wonach nur die Ausgaben abzusetzen sind, die gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sind, denn nur solche Ausgaben sind mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden. Dass eine kausale Verbindung zwischen dem erzielten Einkommen und den abzusetzenden Ausgaben bestehen muss, ergibt sich auch daraus, dass anderenfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbeziehern mit eigenem Einkommen und solchen ohne eigenes Einkommen bestünde. Leistungsbezieher mit eigenem Einkommen könnten ihren Leistungsanspruch unter Hinweis auf berufsbezogene, aber nicht konkret mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben erhöhen, während Leistungsbeziehern, die keinerlei Einkommen haben, diese Möglichkeit versperrt wäre (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020, B 4 AS 1/20 R, Rn. 33; Urteil vom 15. Juni 2016, B 4 AS 41/15 R, Rn. 22; Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 163/11 R, Rn. 19). Randnummer 32 Demnach ist das Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Schule oder Bildungseinrichtung schon deshalb keine mit der Erzielung von Einkommen verbundene Aufwendung, weil es nicht durch die Einkommenserzielung bedingt ist. Im Gegenteil können Leistungen
dem BAföG nur gewährt werden, wenn eine Schule besucht wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine private oder eine öffentliche Schule handelt. Das Ausbildungsförderungsrecht kennt keinen erhöhten Leistungssatz, wenn die Ausbildung in privaten Einrichtungen höhere Kosten verursacht. Es fehlt daher in solchen Fällen regelmäßig an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem erhöhten Kostenaufwand und dem Erzielen von Einkommen in Form der Leistungen
dem BAföG (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2009, L 28 AS 1919/07, Rn. 45 ff.; Beschluss vom
- August 2007, L 5 B 949/07 AS ER, Rn. 17; Urteil vom
- Juli 2007, L 5 AS 1191/05, Rn. 41 ff.; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- September 2012, L 3 AS 408/12 B ER, Rn. 28; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- März 2008, L 13 AS 205/07, Rn. 31; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II,
- Ergänzungslieferung 2023, § 11b Rn. 289; abweichend: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom
- Juni 2019, L 4 AS 155/19 B ER, Rn. 8; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2008, L 28 AS 1276/07, Rn. 29; Beschluss vom
- März 2007, L 32 B 399/07 AS ER, Rn. 8; zur Rechtslage bis zum
- Juli 2016: Bundessozialgericht, Urteile vom
- März 2009, B 14 AS 63/07 R, Rn. 33 f.; B 14 AS 62/07 R, Rn. 32 f.; B 14 AS 61/07 R, Rn. 32 f.;
gehend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, Rn. 26). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Bildung einer Kostenquote ist entbehrlich, da der Teilerfolg des Klägers nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Randnummer 34 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001564026