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VG Berlin 29. Kammer 29 K 343.18 Urteil NS-Verfolgungsentschädigung: Globalanmeldung ANM-3 unter Bezugnahme auf Betriebsprüfungsakten; Nachsichtgewähr

NS-Verfolgungsentschädigung: Globalanmeldung ANM-3 unter Bezugnahme auf Betriebsprüfungsakten; Nachsichtgewährung bei Versäumung der Ausschlussfrist Leitsatz Betriebsprüfungsakten gehören nicht zu den

§ 1Abs. 1a Satz 1 NS-VEntsch

G verschickt worden sei, sodass eine Beschränkung auf Entschädigung ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Vorliegend ergebe sich aus der Anmeldung vom

  1. Mai 2006, das der Klägerin die den vorliegenden Fall betreffenden Betriebsprüfungsakten vor Ablauf der Anmeldefristen des NS-VEntschG bekannt gewesen seien, sodass eine Nachsichtgewährung nicht in Betracht käme. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Beklagte die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung der Klägerin bezüglich des Verlustes der 100 %igen Aktienbeteiligungen des P... an der Q...-AG und einer Entschädigungsberechtigung bezüglich der Bruchteilsrestitution eines hälftigen Eigentumsanteils an dem 1938 der „P... Grundstücks AG“ gehörenden Grundstück P..., Berlin-Mitte, abgelehnt hat. Im Übrigen – hinsichtlich der Feststellung der Berechtigung für die Bruchteilsrestitution bezüglich des Grundstücks – ist die Klage unbegründet. Randnummer 22 Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
  2. Oktober 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 23 I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung bezüglich des Aktienverlustes des P...

§ 1Abs. 1 Satz 1 NS-VEntsch

G i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG. Randnummer 24 1. Das Vermögensgesetz ist anwendbar. Randnummer 25 Der räumliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG ist nur eröffnet, wenn sich die Schädigung, aus der die jeweils geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden, im späteren Beitrittsgebiet ereignete und wenn darüber hinaus der räumliche Bezug der Schädigungsmaßnahme zum Beitrittsgebiet auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes bestand. War der Vermögenswert vorher untergegangen, ist der für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG erforderliche räumliche Bezug gegeben, wenn das Restitutionsobjekt sich bei seinem Untergang im Beitrittsgebiet befand. Dagegen ist dieser räumliche Bezug entfallen, wenn das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht wurde und in dessen Anwendungsbereich fiel (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – BVerwG 8 C 2.18 – juris, Rn. 12 = Buchholz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr. 59). Das alliierte Rückerstattungsgesetz umfasste auch die Fälle, in denen außerhalb des Geltungsbereichs des Rückerstattungsrechts entzogene Vermögensgegenstände oder deren Surrogate zu einem späteren Zeitpunkt in dessen Geltungsbereich verbracht worden waren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – BVerwG 8 C 2.18 – juris, Rn. 18). Randnummer 26

  1. a)So verhält es sich hier. Die Schädigung ereignete sich in Ost-Berlin, dem früheren Sitz der Q...-AG, mithin im Beitrittsgebiet. Die Q...-AG ist vor Ablauf der Anmeldefrist des alliierten Rückerstattungsrechts aus dem späteren Beitrittsgebiet in dessen Geltungsbereich verbracht worden, denn ein Sitz in West-Berlin lässt sich erst am 17. Juli 1951, mithin nach Ablauf der Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950, feststellen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der J... Grundstücks GmbH vom 17. Juli 1951, das als Sitz ihrer Gesellschafterin, der Q...-AG, Berlin W 35, Potsdamer Str. 91, ausweist. Dieser Sitz ist auch in dem Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften 1953/54 vermerkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind als Sitz des Unternehmens nur Anschriften in Ost-Berlin, nämlich nach dem 26. Februar 1938 in Berlin, SW 19, Leipziger Str. 76, und per 31. Dezember 1943 in Berlin SW 68, Neue Jakobstr. 6, nachgewiesen. Der Umstand, dass die Q...-Konzern-GmbH bereits ab 1948 in der Potsdamer Str. 91 ihren Sitz gehabt hat, ändert daran nichts. Zwar trifft es zu, dass die beiden Unternehmen die meiste Zeit dieselben Anschriften gehabt haben. Jedoch ist eine zeitgleiche Sitzverlagerung der Q...-AG nach West-Berlin im Jahre 1948 nicht zwingend und mithin spekulativ. Eine Sitzverlagerung nach West-Berlin ist erst ab dem 17. Juli 1951 nachgewiesen. Gleichermaßen ist nicht nachgewiesen, dass die Aktien der Q...-AG bei dem Q...-Konzern in West-Berlin verwahrt worden sind, sodass sich auch insoweit kein Ausschluss der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ergibt. Randnummer 27
  2. b)Weiter schließt die Möglichkeit der Durchführung eines Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz – wie es P... für seinen Hausrat und die L... & Co durchgeführt hat – die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nicht aus. Denn zum einen umfasste das BEG das Reichsgebiet 1937, mithin auch das Beitrittsgebiet. Zum anderen wären etwaige nach dem BEG gewährte Entschädigungen zwar auf eine Entschädigung nach dem Vermögensgesetz anzurechnen, führten aber nicht zu dessen Ausschluss (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG). Randnummer 28
  3. c)Schließlich führt der Umstand, dass die Q...-AG der Wertpapierbereinigung unterlag, nicht zu einem Ausschluss des Vermögensgesetzes. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach der REAO folgt dies bereits daraus, dass die Q...-AG erst mit Stichtag am 1. November 1951 der Wertpapierbereinigung unterlag, mithin nach Ablauf der Anmeldefrist des Art. 50 Abs. 2 REAO. Ob darüber hinaus ein Unterfallen unter die Wertpapierbereinigung zu einem Anspruch auf Rückerstattung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz führen kann (vgl. ORG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1965 – ORG/A/3077 – RzW 1966, 113), was wiederum die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließen könnte, kann dahinstehen. Denn das Bundesrückerstattungsgesetz ist für die vorliegende Fallkonstellation gar nicht anwendbar, da es nur für Ansprüche gegen das Deutsche Reich (§ 1 Abs. 1 BRüG) bzw. das ehemalige Land Preußen, das Unternehmen Reichsautobahnen, die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen und die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 2 BRüG) Anwendung findet und nicht – wie hier – für Ansprüche gegen private Ariseure. Randnummer 29 2. Die Klägerin hat den Anspruch auch wirksam angemeldet. Randnummer 30
  4. a)Zwar liegt eine wirksame Anmeldung i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht vor. Randnummer 31 Die Klägerin hat den in Rede stehenden Vermögensgegenstand mit ihrer Globalanmeldung ANM-3 nicht ordnungsgemäß angemeldet. Randnummer 32 Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG können Rückübertragungsansprüche nach §§ 3 bis 6 VermG grundsätzlich nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Ein Restitutionsantrag muss den Vermögensgegenstand, auf den sich das Begehren bezieht, derart genau bezeichnen, dass jedenfalls im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Danach muss der Antrag in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar sein. Diese Anforderung ist mit dem Zweck der Ausschlussfrist begründet, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet alsbald Rechtsklarheit und -sicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte als restitutionsbelastet in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Das Individualisierungserfordernis gilt auch in Hinblick auf die Klägerin. Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte besondere Rechtsstellung entbindet sie hiervon nicht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 7 C 20/98 – juris, Rn. 13 = BVerwGE 109, 169; Urteil vom 5. Oktober 2000 – 7 C 8/00 – juris, Rn. 10 f. = ZOV 2001, 110; Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 62/02 – juris, Rn, 33 ff. = BVerwGE 119, 145). Randnummer 33 Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 62.02 – juris, Rn. 42 ff. = BVerwGE 119, 145 und Urteil vom 24. November 2004 – 8 C 15/03 – juris, Rn. 55 = BVerwGE 122, 219) muss eine Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Dies ist bei der Globalanmeldung ANM-3 der Fall, da darin auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen der einem Juden gehörende Vermögenswert erkennbar ist. Jedoch kann die Globalanmeldung ANM-3 nur dann fristwahrende Wirkung haben, wenn auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten Vermögenswertes eines Juden ergibt. Entscheidend ist die Bezugnahme auf ein bestimmtes Aktenstück, das zu einem gegenständlich und örtlich näher umgrenzten Vermögensgegenstand hinführt. Dabei können alle Unterlagen herangezogen, die in der Globalanmeldung ANM-3 und ihren Anlagen genannt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 – 7 C 24.04 – juris, Rn. 23 f. = ZOV 2006, 277; Urteil vom 28. November 2007 – 8 C 12/06 – juris, Rn. 19 ff. = ZOV 2008, 157; Urteil vom 22. April 2009 – 8 C 5/08 – juris, Rn. 26 = ZOV 2009, 204). Randnummer 34
  5. aa)Die vorliegende Entschädigungsakte betreffend P... genügt dazu nicht. Randnummer 35 Zunächst betrifft das Entschädigungsverfahren nach dem BEG nur die privaten Gegenstände von P... und seiner Ehefrau sowie deren Verlust ihres – hier nicht streitgegenständlichen – Unternehmens L... & Co. Auch aus einer in der Entschädigungsakte enthaltenen eidesstattlichen Versicherung der Witwe des P..., J..., ergibt sich lediglich der Verlust von Hausrat, Kunstgegenständen u.ä. Die Q...-AG taucht in dem Entschädigungsverfahren nicht auf. Randnummer 36 Überdies stammt die Entschädigungsakte aus dem Bestand des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abt. I – Entschädigungsbehörde –, der nicht in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 aufgeführt ist. Randnummer 37
  6. bb)Auch die Präzisierung vom 28. März 2001 i.V.m. mit der Klarstellung per E-Mail vom 7. Februar 2017, dass als Quelle „Unterlagen der Betriebsprüfung“ gemeint seien, führt zu keiner wirksamen Anmeldung, denn Betriebsprüfungsakten sind nicht von der Globalanmeldung ANM-3 erfasst. Randnummer 38 Dabei ist zwar unerheblich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2001 ihre Anmeldung vom 23. Dezember 1992, mithin die Globalanmeldung ANM-1 präzisierte, da eine Präzisierung der Globalanmeldung stets möglich war und diese somit auch im Hinblick auf die Globalanmeldung ANM-3 gilt. Randnummer 39 Allerdings gehören die bei den Oberfinanzdirektionen vorhandenen Betriebsprüfungsakten nicht zu den in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannten Aktenbeständen (so bereits: Urteil der Kammer vom 17. August 2021 – VG 29 K 281.16 – juris, Rn. 40 ff.). Randnummer 40 Wörtlich heißt es in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3: Randnummer 41 I. 4. Oberfinanzdirektionen Randnummer 42 Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BrüG anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind, bzw. Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin (Altbestände der Oberfinanzpräsidenten, Unterlagen von Banken, Unterlagen des ehemaligen Reichsfinanzministeriums, A 2070 Gen.B.: 30.000 Einzelakten über entzogene Wertpapiere, Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens, Devisenakten der Deutschen Golddiskontbank, abgewiesene Anträge wegen fehlender Territorialitätsvoraussetzungen (DDR) auf Rückerstattungsleistungen (vgl. Rundbrief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.12.1992)). Randnummer 43 Diese Angabe nimmt nicht Bezug auf alle bei den Oberfinanzdirektionen vorhandenen Aktenbestände, sondern zum einen lediglich auf solche, die aus Rückerstattungsverfahren stammten oder mit solchen in einem Zusammenhang stehen. Zum zweiten wird auf Altbestände im Besitz der Oberfinanzdirektion verwiesen. Der mit „insbesondere“ eingeleitete folgende Halbsatz verengt diese „Altbestände“ auf solche, die in einem Bezug zu Entziehungssachverhalten oder erfolglosen Rückerstattungsanträgen stehen. Hierfür streitet auch der abschließende Klammerzusatz. In besagtem Rundbrief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Dezember 1992 heißt es u.a.: Randnummer 44 Bei der Oberfinanzdirektion Berlin sind 720.000 Anträge nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen und dem Bundesrückerstattungsgesetz sowie zusätzlich 274.000 Anträge nach dem sogenannten Härteausgleichsregelungen in einer Geschädigtenkartei verkartet worden, davon zahlreiche, in früherer Zeit unbegründete Anträge für Entziehungen im Beitrittsgebieten (…). In allen diesen Fällen sind seinerzeit alle greifbaren Akten, z.B. der Finanzämter einschließlich Akten der Oberfinanzpräsidenten, Unterlagen der Banken, HTO-Akten und die Devisenakten der Deutschen Golddiskontbank von der Oberfinanzdirektion Berlin umfassend ausgewertet worden (…). Randnummer 45 Diese Bezugnahme unterstreicht, dass es in I.4. der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 nur um rückerstattungsrechtliche Aktenbestände der Oberfinanzdirektionen geht (siehe dazu auch: Urteil der Kammer vom 17. November 2005 – VG 29 A 36.01 – juris, Rn. 30 = ZOV 2006, 152). Betriebsprüfungsakten sind demgegenüber keine Akten aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren. Vielmehr sind sie Sachakten aus dem Bereich der allgemeinen Steuerverwaltung, die nur im Einzelfall Hinweise auf Entziehungstatbestände enthalten können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2005 – 8 B 88/05 – juris, Rn. 3 = ZOV 2005, 319). Dass Betriebsprüfungsakten im Rahmen von Rückerstattungsverfahren berücksichtigt werden, macht sie nicht zu „Akten aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren“; vielmehr sind sie Material für diese. Der Umstand, dass die Betriebsprüfungsakten heute noch immer aufbewahrt werden, ändert daran nichts. Zwar unterstreicht dies deren Bedeutung für Rückerstattungs- bzw. vermögensrechtliche Verfahren, macht diese jedoch wiederum nicht selbst zu Rückerstattungsakten. Zuletzt trifft es zwar zu, dass die Betriebsprüfungsakten thematisch der OFD Berlin bzw. dem Oberfinanzpräsidenten Berlin zuzuordnen sind. Jedoch waren sie körperlich zum Zeitpunkt der ANM-3 nicht diesen zugeordnet – worauf es alleine ankommt. Die Existenz der Betriebsprüfungsakte als solche reicht nicht, sondern sie muss in einem in der ANM-3 – zu diesem Zeitpunkt – in Bezug genommenen Bestand zu finden sein. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 46
  7. b)Die Anmeldung ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG beachtlich (vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 20. Juli 2022 – VG 29 K 368.18 – juris, Rn. 53 ff.; bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2023 – BVerwG 8 B 50/22 – juris). Randnummer 47
  8. aa)Zwar liegt keine wirksame Anmeldung hinsichtlich des Aktienverlustes des P... an der Q...-AG vor. Randnummer 48 Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG steht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG einer Organisation nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Randnummer 49 Mit ihrer Anmeldung vom 28. März 2001 hat die Klägerin lediglich das Betriebsvermögen der „Q... AG (Q...-Konzern), Leipziger Str. 75/76 in Berlin“ angemeldet, die aber keiner Schädigung durch die Nationalsozialisten unterlag. Randnummer 50 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst die Anmeldung einer Schädigung eines Unternehmens

§ 1Abs. 1a Satz 1 NS-VEntsch

G aber nicht die Anmeldung von Schädigungen von Anteilen an demselben. Bei dem Unternehmen als Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Sachen und Rechten auf der einen Seite und den Anteilen an einem Unternehmen auf der anderen Seite handelt es sich um verschiedene Vermögenswerte, deren Bestand einen unterschiedlichen Verlauf nehmen kann. Zwar ist als einheitlicher Maßstab für die Bemessung einer Entschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG der Einheitswert anzusetzen (BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2009 – 5 C 33.07 – juris, Rn. 18 f. = BVerwGE 134, 196). Die Schädigung eines Unternehmens geht jedoch nicht stets mit einer Schädigung der Anteile an diesem einher oder umgekehrt (vgl. nur § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG). Aus § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG folgt dabei nichts anderes. Diese der Einheitlichkeit des Antragsbegehrens bei der Unternehmensrestitution dienende Vorschrift geht vielmehr gerade von getrennten Schädigungen aus, nämlich zunächst von Anteilen am Unternehmen und sodann vom Unternehmen selbst. Um der nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG gebotenen abschließenden Konkretisierung des Vermögensverlustes innerhalb der Ausschlussfrist zu genügen, muss die Klägerin demnach angeben, ob sie von einer Schädigung des Unternehmens als solchem oder einer Schädigung von Anteilen an demselben ausgeht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2017 – 8 C 11/16 – juris, Rn. 12 f. = LKV 2017, 362 unter Aufhebung des Urteils der Kammer vom
  3. März 2016 – VG 29 K 164.14 – unveröffentlicht, UA S. 5 ff.). Randnummer 51 Hiernach hat die Klägerin mit ihrer Anmeldung vom
  4. März 2001 die Beteiligung des P... nicht ordnungsgemäß angemeldet. Randnummer 52 bb) Jedoch musste die Klägerin innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG keine erneute, gesonderte Anmeldung nach dem NS-VEntschG für den Verlust der Aktien des P... vornehmen, da sie einerseits darauf vertrauen durfte, keine erneute Anmeldung innerhalb der Ausschlussfrist vornehmen zu müssen, und andererseits davon ausgehen durfte, dass mit der Anmeldung eines Unternehmens auch die Beteiligungen an diesem erfasst sind. Insoweit ist der Klägerin Nachsicht zu gewähren. Randnummer 53 Im Bereich des Vermögensrechts ist eine Ausnahme von der Ausschlussfrist dann anzunehmen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde. Diese aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auch auf die Fristen des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG übertragen (BVerwG, Beschluss vom
  5. Juni 2023 – 8 B 50/22 – juris, Rn. 12 f.). Randnummer 54 Vorliegend besteht das staatliche Fehlverhalten darin, dass die Beklagte mit Schreiben vom
  6. Februar 2007 der Klägerin bestätigte, dass Betriebsprüfungsakten unter die Globalanmeldung ANM-3 fielen, dass Anträge betreffend sich aus Betriebsprüfungsakten ergebender Schädigungsvorgänge als zulässig anzusehen seien und dass daher „ein Grund zur Eile wegen der zum 30.06.2007 nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG ablaufenden Frist bezüglich dieser auf Betriebsprüfungsakten beruhenden Anmeldungen“ nicht bestehe. Durch dieses Schreiben hat die Beklagte – ihrerseits rechtsirrig – zweierlei bewirkt: Sie hat nicht nur die Klägerin daran gehindert, in den Betriebsprüfungsakten weitere nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG präzisierbare Vermögenswerte zu ermitteln, sondern sie hat sie auch in dem Glauben gelassen, Konkretisierungen der Globalanmeldung ANM-3 unter Bezugnahme auf Betriebsprüfungsakten seien beachtlich, so dass aus Sicht der Klägerin insoweit kein Bedarf bestand, diesen Ansprüchen – ggf. hilfsweise – durch Präzisierungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG zur Wirksamkeit zu verhelfen. Randnummer 55 Die Klägerin durfte somit darauf vertrauen, hinsichtlich dieser Ansprüche nichts weiter unternehmen zu müssen, da die Beklagte ihr zugesichert hat, dass die Betriebsprüfungsakten als unter die Globalanmeldung ANM-3 fallend anzusehen seien und Anträge auf sich aus den Betriebsprüfungsakten ergebende verfolgungsbedingte Vermögensverluste als zulässig anzusehen seien. Randnummer 56 Anders als die Beklagte meint, kann sie sich heute nicht darauf berufen, dass die darin geäußerte Rechtsauffassung, dass Betriebsprüfungsakten unter die Globalanmeldung ANM-3 fielen, von Anfang an rechtsirrig gewesen sei. Denn augenscheinlich war die Beklagte selbst früher dieser Auffassung und ein sich später ergebender Wechsel dieser Rechtsauffassung führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der damals getätigten Zusicherung. Jedenfalls durfte die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Zusicherung und somit zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefristen auf diese vertrauen. Denn bei behördlichen Mitteilungen zur Entbehrlichkeit von weiteren zur Wahrung einer materiellen Ausschlussfrist erforderlichen Verfahrenshandlungen an den Bürger kommt dem Umstand, dass die Fehlerhaftigkeit der Auskunft den Beteiligten erst nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage bewusst geworden sein mag, keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. Juni 2023 – 8 B 50/22 – juris, Rn. 17). Randnummer 57 Der Beklagten ist es folglich verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Randnummer 58 Dies betrifft auch die hier in Rede stehenden Unternehmensbeteiligungen, denn entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Klägerin damals – wie im allgemeinen Verständnis aller Beteiligten seinerzeit – davon ausgehen, dass mit der Anmeldung eines Unternehmens auch Beteiligungen an diesem erfasst sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  8. Juli 2022 – 29 K 368.18 – juris, Rn. 59 ). Randnummer 59
  9. Da keine Anmeldung originär Berechtigter vorliegt, gilt die Klägerin

§ 2Abs. 1 Satz 3 Verm

G als Berechtigte. Randnummer 60

  1. Die Pfändung und Veräußerung der Aktien stellen einen Vermögensverlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar. Randnummer 61 Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf die vermögensrechtlichen Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom
  2. Januar 1933 bis zum
  3. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Randnummer 62 Es ist unstreitig, dass P... Jude war. Randnummer 63 Er erlitt einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dadurch, dass er 1936 aus Deutschland emigrieren musste und sodann seine Aktienbeteiligungen an der Q...-AG durch die J... Grundstücksgesellschaft mbH gepfändet und weiterverkauft wurden. Randnummer 64 Der Vermögensverlust führte auch zu einer Schädigung des Vermögens. So ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht des Q...-Konzerns im Jahre 1939, dass die Aktien mit einem nominellem Wert von 30.000,- RM zu einem Preis vom 20.000,- RM veräußert wurden, obwohl sie einen Marktwert von 2.104.000,- RM gehabt haben. Auch deckten sie die Forderungen gegen P... mehr als ab. So war der Betriebsprüfer der Auffassung, „ die J... Grundstücks-GmbH hat also die wertvollen Aktien, die die gesamten Forderungen an L... deckten, zu einem viel zu geringen Wert an L... veräußert “. Folglich wurden die Aktien deutlich unter Wert verkauft und P... hat dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Randnummer 65 Der Vermögensverlust war auch verfolgungsbedingt. Zwar streitet für ihn nicht die Vermutungsregel nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO, da er seine Aktienbeteiligungen nicht durch Rechtsgeschäft, sondern auf sonstige Weise – nämlich durch Pfändung und anschließende Veräußerung durch Dritte – verloren hat. Jedoch wurde die Pfändung und Veräußerung der Aktien erst dadurch möglich, dass P... als Jude 1936 emigrierte – wie es sich aus seinem BEG-Entschädigungsverfahren ergibt –, um der Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entgehen. Nur dadurch wurde es der J... Grundstücksgesellschaft mbH ermöglicht, zur Befriedigung ihrer Forderungen die Aktien des P... zu pfänden und deutlich unter Wert an ihren eigenen Teilhaber zu veräußern. Daran ändert auch nichts, dass seine Ehefrau noch in Deutschland verblieb, denn dass sie eine Pfändung und Veräußerung der Aktien hätte verhindern können, ist rein spekulativ. Dagegen spricht vielmehr, dass sie aus Anlass der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes ihres Mannes gezwungen war, aus ihrer Wohnung auszuziehen und in einem kleinen, ihr aus einer früheren Ehe zur Verfügung gestandenen Bungalow unterkommen musste. Insoweit konnte sie einen Vermögensverlust nicht verhindern. Der Verlust des Kunstbesitzes hingegen sei nur deshalb verhindert worden, weil die Gläubigerin – wohl im Hinblick auf die langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihr und P... – diesen nicht in Anspruch genommen habe. Dies zeigt eindrücklich, dass die Ehefrau von P... – trotz ihrer arischen Abstammung – andere Vermögensverluste nicht verhindern konnte und gleichermaßen den Verlust der Aktien hier auch nicht hätte verhindern können. Randnummer 66 II. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung bezüglich der Bruchteilsrestitution des Grundstücks P..., Berlin-Mitte,

§ 1Abs. 1 Satz 1 NS-VEntsch

G i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Randnummer 67 Die Klägerin hat diesen Anspruch wirksam am

  1. Mai 2006 angemeldet. Zwar ist auch insoweit die Anmeldung nicht wirksam i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG, da die in der Anmeldung in Bezug genommenen Betriebsprüfungsakten nicht von der Globalanmeldung ANM-3 umfasst sind. Jedoch ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nachsichtgewährung hier die Anmeldung als eine solch ein entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG beachtlich (s.o.). Daran ändert auch nichts, dass die Anmeldung vom
  2. Mai 2006 erkennen lässt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt – mithin vor Ablauf der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG – Kenntnis des Inhalts der Betriebsprüfungsakten des Q...-Konzerns, aus denen sich die Schädigung des P... ergibt, hatte. Denn die Klägerin ist bei ihrer Konkretisierung vom
  3. Mai 2006 ersichtlich davon ausgegangen, dass sie hinsichtlich des Unternehmens – d.h. nach damaligen Verständnis auch der Beteiligung daran (vgl. Urteil der Kammer vom
  4. Juli 2022 – VG 29 K 368.18 – juris, Rn. 59) – ihre Globalanmeldung bereits wirksam konkretisiert hatte, so dass sie nunmehr nur noch ergänzende Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend machen wollte. Dies war zwar, wie oben ausgeführt, rechtsirrig, doch bestand vor dem Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom
  5. Februar 2007 aus Sicht der Klägerin kein Bedarf, den bereits geltend gemachten Anspruch bezüglich des Grundstücks erneut gesondert nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG anzumelden, sondern sie durfte darauf vertrauen, dass die bisherige Anmeldung genügte. Danach kommt es auf den von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Umstand, dass der Klägerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Unternehmens und Grundstücks der Inhalt der Betriebsprüfungsakte offenbar schon bekannt war, nicht an. Randnummer 68 Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht, da das Bruchteilseigentum des P... von 50 % am Grundstück P... in Berlin-Mitte, das ihm als Alleinaktionär der Q... über deren 50 % Beteiligung an der P... Grundstücks-AG (sog. doppelter Durchgriff) zustand, aufgrund des Verlustes der Aktien der Q...-AG nicht mehr zu seinem Vermögen gehörte und die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte hinsichtlich dieses Anspruchs ist (s.o.). Randnummer 69 III. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheidet hingegen mangels wirksamer Anmeldung i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG aus (s.o.). Insoweit hat die Klägerin nur wirksam ihre Entschädigungsberechtigungsfeststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG angemeldet, nicht jedoch die Berechtigtenfeststellung hinsichtlich eines Restitutionsanspruches. Randnummer 70 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur zu einem geringen Teil – nämlich hinsichtlich der neben der Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung auch begehrten Bruchteilsrestitution für das Grundstück P... – unterlegen, sodass die Kosten ganz der Beklagten aufzuerlegen sind. Randnummer 71 Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Randnummer 72 Gründe,

§ 37Abs. 2 Verm

G i.V.m. § 4 Satz 2 NS-VEntschG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001564146

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