knüpft an die Zweckbestimmung einer Sache an, die gerade nicht subjektiv als Förderungsabsicht, sondern vielmehr als die "Bestimmung" der Sache objektiv zu verstehen ist. (Rn.44) 2. Die auf § 12 Abs. 2, 2. Var.
gestützte Einziehung einer Sache, die einer außerhalb eines verbotenen Vereins stehenden Person gehört, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht dar. Anknüpfungspunkt bleibt auch in einem solchen Fall der bestimmungsgemäße Gebrauch der Maschine durch die Nutzung in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Ist die Sache danach "makelbehaftet", hat auch ein (unbeteiligter) Dritter den durch die Einziehung bedingten Eigentumsverlust hinzunehmen. Sinn und Zweck des Einziehungstatbestandes ist es nicht, ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten zu sanktionieren, vielmehr sollen die betreffenden Sachen wegen ihrer objektiv gefährlichen Nutzung aus dem Verkehr gezogen werden. (Rn.49) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Einziehungsverfügung, die der Beklagte im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot erlassen hat, sowie die Herausgabe seines eingezogenen Motorrads nebst Zubehör. Randnummer 2 Er ist Eigentümer und Halter eines Motorrads des Herstellers Harley-Davidson (Street-Glide) mit dem amtlichen Kennzeichen H...zur Fahrzeugidentifikationsnummer 6.... Randnummer 3 Mit Verfügung vom
-DVO) im Bundesanzeiger – BAnz AT
esetzes (
) und § 14
-DVO an: Randnummer 10
esetzes handele, die einzuziehen seien, weil durch ihre Überlassung an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert worden seien. Ihre Clubzugehörigkeit zeigten die Vereinsmitglieder neben dem Tragen von Lederwesten („Kutten“) auch durch den Besitz vereinstypischer Motorräder des Herstellers Harley-Davidson. Randnummer 14 Der Kläger sei Eigentümer und als Halter des Motorrads eingetragen. Der Beklagte verfüge über Erkenntnisse die belegten, dass der Kläger das Motorrad und das Zubehör dem von der Verbotsverfügung betroffenen Herrn X... zur Nutzung überlassen habe. Herr X...sei bereits Mitglied im 2012 verbotenen „M...“ sowie in der verbotenen Ersatzorganisation „M...“ gewesen, in welcher er ein sogenanntes „Member“ gewesen sei. Er habe regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen des Clubs teilgenommen und dabei das Motorrad vereinstypisch genutzt. Die Einziehung des Motorrads und des Zubehörs sei als abschließende Sicherungsmaßnahme erforderlich, um das Vereinsverbot wirksam durchzusetzen und die illegale Fortsetzung des Vereins oder die Bildung einer Ersatzorganisation zu verhindern. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst eine Förderungsabsicht im Hinblick auf den Verein gehabt habe. Denn das Motorrad sei objektiv geeignet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Randnummer 15 Mit seiner am
-DVO sähen eine Anhörung vor Vollzugsmaßnahmen wie der Einziehung nicht vor. Dem Kläger sei darüber hinaus die Sicherstellung des Motorrads seit langem bekannt gewesen, weshalb er sich auch ohne Hinweis des Beklagten zu der bevorstehenden Einziehung, mit der er habe rechnen müssen, habe äußern können. Randnummer 22 Das eingezogene Motorrad sei in der Begründung der Verfügung ausreichend als Sache Dritter i.S.d. § 12 Abs. 2, 2. Var.
qualifiziert worden, weil dieses zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. In diesem Fall sei nicht erforderlich, dass die Sache im Gewahrsam des Vereins gestanden habe; das Auffinden bei Herrn X... als Drittem i.S.d. § 12 Abs. 2
reiche aus. Sei eine Einziehung, wie hier, auf Grundlage des § 12 Abs. 2, 2. Var.
erfolgt, sei weder die Kenntnis des Klägers über eine vereinstypische Nutzung der Maschine durch Herrn X..., noch dessen subjektive Förderungsabsicht erforderlich um sie zu rechtfertigen. Es könne sogar dahinstehen, ob Herr X... die Maschine tatsächlich vereinstypisch genutzt habe, da sich aus den Gesamtumständen ergäbe, dass sie zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. Denn der Besitz einer Harley-Davidson-Maschine sei nach den „M...“ sowie den „L...“, zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft im verbotenen Verein. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage (dazu unter I.) ist unbegründet (dazu unter II.), da die angefochtene Einziehungsverfügung rechtmäßig und der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Anspruch auf Herausgabe des Motorrads steht ihm in der Folge ebenfalls nicht zu (dazu unter III.). Randnummer 25 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht Berlin instanziell und örtlich zuständig. Denn es entscheidet nach § 45 VwGO im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, offensteht. Ungeachtet des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 2 VwGO im ersten Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
esetz (
) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1
erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5
bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, 2021, § 48 Rn. 20). Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die Einziehung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2
; es verbleibt bei der allgemeinen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO (siehe auch Urteile der Kammer vom
. Diese in § 12
geregelte Maßnahmen kann selbstständig angefochten werden (vgl. Schiffbauer in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Luchterhand 2018, Kap. 3, Rn. 392). Der Kläger ist als Eigentümer der eingezogenen Sachen auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung seines ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Eigentums möglich ist. Randnummer 27 II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die Einziehungsverfügung sowohl in formeller (dazu unter 1. und 2.) als auch in materieller (dazu unter 3.) Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Randnummer 28 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Einziehungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung. Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung sind § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 12 Abs. 2
i.V.m. § 14
-DVO. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1
ist das gegenüber einem Verein ergehende Verbot in der Regel mit der Beschlagnahme und der Einziehung von Sachen Dritter zu verbinden, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat. Nach dem im Kern wortgleichen § 12 Abs. 2, 1. Var.
werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder gemäß § 12 Abs. 2, 2. Var.
die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 29 1. Die formelle Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung ist anhand der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, namentlich § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sowie § 14
-DVO zu beurteilen, der für diesen Verwaltungsakt spezielle Formerfordernisse normiert. Nach den darin normierten gesetzlichen Anforderungen ist die Einziehungsverfügung vom 24. März 2023 zwar formell rechtswidrig (dazu unter a) bis d)), der Formfehler aber nach § 45 VwVfG geheilt (dazu unter 2.). Randnummer 30 a) Gemäß § 14 Satz 1
-DVO erfolgt die Einziehung von Sachen Dritter über eine besondere Einziehungsverfügung, die schriftlich abzufassen und dem Inhaber des eingezogenen Gegenstands zuzustellen ist, mithin also dem Eigentümer der eingezogenen Sache (vgl. zum Begriff des „Inhabers“ nach § 14 Satz 3
-DVO Urteil der Kammer vom 7. Juni 2023 – VG 29 K 223/22 –, juris Rn. 39) oder dem Inhaber der eingezogenen Forderungen und Rechte. Nach § 14 Satz 2
-DVO muss die Einziehungsverfügung den Gegenstand der Einziehung und den Inhaber des einzuziehenden Gegenstandes bezeichnen. Außerdem ist in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung hinzuweisen, § 14 Satz 3
-DVO. Randnummer 31 Diese in § 14
-DVO normierten Formerfordernisse hat der Beklagte gewahrt. Die schriftlich verfasste Einziehungsverfügung wurde dem Kläger am 15. März 2023 zugestellt; sie enthielt die Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände ebenso wie eine schriftliche Begründung mit Verweis auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung. Der Beklagte führte dazu im Bescheid aus, dass Mitglieder des M... ihre Clubzugehörigkeit auch durch den Besitz vereinstypischer Motorräder der Marke Harley-Davidson zeigten. Eine Mitgliedschaft in dem Verein sei nach dessen Statuten überhaupt nur bei Besitz einer solchen Maschine möglich. Der Kläger habe sein Motorrad einem M...-Mitglied überlassen und diesem damit dessen Betrieb für die Zwecke des verbotenen Vereins ermöglicht. Die Einziehung des Fahrzeugs sei erforderlich um einer illegale Fortsetzung des Vereins zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt diese Begründung den Anforderungen des § 14 Satz 3
-DVO. Denn der Beklagte hat die Einziehung mit diesen Ausführungen erkennbar darauf gestützt, dass nach seiner Ansicht die eingezogenen Sachen zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins bestimmt seien und damit den seiner Auffassung nach bestehenden Grund ausreichend dargelegt. Ob dieser inhaltlich zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit und nicht, wie der Kläger meint, eine der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. Randnummer 32 b) Der Beklagte hat es indes in rechtswidriger Weise versäumt, den Kläger vor Erlass der diesen belastenden Einziehungsverfügung anzuhören. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist einem Beteiligten, in dessen Rechte eingegriffen wird, vor Erlass des Verwaltungsaktes die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Daran fehlte es hier. Randnummer 33 Von der Anhörung war entgegen der Auffassung des Beklagten zunächst nicht aufgrund der spezielleren gesetzlichen Vorschriften im Vereinsrecht abzusehen. Zwar sind die besonderen Einziehungsverfügungen nach § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5
jeweils i.V.m. § 14
-DVO Vollzugsverwaltungsakte i.S.d. §§ 5, 6
(Albrecht/Roggenkamp/Seidl, 1. Aufl. 2014,
OK
1). Eine eindeutige Regelung im Vereinsrecht, wonach ein Absehen von der Gehörsgewährung bei nach diesem Gesetz erfolgenden Eingriffsakten erlaubt oder die Anwendung des § 28 VwVfG für solche Verwaltungsakte ausgeschlossen wäre, existiert nicht. Randnummer 34 Ein Absehen von der Anhörung war im vorliegenden Einzelfall und aus „ex-ante“-Sicht nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG geboten, wobei für die Einschlägigkeit dieser Generalklausel ein strenger, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Maßstab anzulegen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 28 Rn. 47). Denn der Beklagte hat nach Beschlagnahme und Sicherstellung des klägerischen Motorrads gemäß § 5 Satz 2
-DVO 6 Monate Zeit, um eine Einziehungsverfügung zu erlassen. Diese Frist hat er hier, mit erst unter dem Datum des
jeweils i.V.m. § 14
-DVO sind, wie oben ausgeführt, tatsächlich Vollzugsverwaltungsakte i.S.d. § 6
. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG findet insbesondere auf Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelfestsetzung zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen Anwendung. Die unmittelbare Ausführung oder der Sofortvollzug sind Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherigen Grundverwaltungsakt und werden nach zutreffender Auffassung schon mangels Bekanntgabe als Realakte qualifiziert. Daher entsteht von vornherein keine Anhörungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, deren Durchführung ohnehin daran scheiterte, dass Voraussetzung dieser besonderen Vollstreckungsmaßnahmen ist, dass ein Grundverwaltungsakt mangels Erreichbarkeit des Adressaten und damit des Anhörungsberechtigten nicht erlassen werden kann. Qualifiziert man diese Maßnahmen dessen ungeachtet als mit einem (fiktiven) Grundverwaltungsakt zusammenfallende Verwaltungsakte, kann die Behörde einen Anhörungsverzicht auf Nr. 5 stützen. Die Regelung soll also vor allem der Effektivität der Vollstreckung dienen. So könnte der Betroffene durch die Aufforderung, sich zur Sache zu äußern, gewarnt werden und der Vollstreckung unterliegende Gegenstände beiseiteschaffen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris Rn. 29). Als Rechtfertigung für die Entbehrlichkeit der Anhörung nach dieser Regelung wird auch angeführt, dass im Vollstreckungsverfahren wesentliche Fragen nicht mehr zu erörtern sind, weil diese bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens waren und neue insoweit nicht mehr geltend gemacht werden können (BeckOK VwVfG/Herrmann, 60. Ed. 1. Juli 2023, VwVfG § 28 Rn. 40). Beides trifft auf den vorliegenden Fall allerdings nicht zu: Zum einen befanden sich die eingezogenen Sachen nach ihrer Sicherstellung im September 2022 bereits in Gewahrsam des Beklagten, so dass ein Beiseiteschaffen durch den Kläger nicht zu befürchten stand. Auch ist die Einziehung gemäß § 5 Satz 2
-DVO binnen einer Frist von 6 Monaten nach Sicherstellung möglich, so dass der Beklagte innerhalb dieser Frist ausreichend Zeit gehabt hat, den Kläger anzuhören, ohne dass eine beabsichtigte Einziehung gefährdet worden wäre. Zum anderen verhält es sich hier anders als in einer Konstellation, in der die Beteiligten im vorgelagerten Hauptsache- und späteren Vollzugsverfahren identisch sind: Denn Einwände gegen die früher geschehene Beschlagnahme und Sicherstellung der Gegenstände waren dem Kläger nur bedingt möglich, da er nicht Adressat dieser Verwaltungsakte bzw. auch beim Realakt der Ingewahrsamnahme nicht zugegen war, sondern als Dritter erst im Rahmen des Einziehungsverfahrens beteiligt worden ist. Seine Einwände als Dritter und Eigentümer sind außerdem andere als die, die der Halter/Besitzer in den zeitlich früher stattfindenden Beschlagnahme- bzw. Sicherstellungsverfahren geltend machen kann. Randnummer 36 Die anderen unter den Nummern 1-5 des § 28 Abs. 2 VwVfG normierten Regelbeispiele, die ein Absehen von der Anhörungspflicht vorsehen, sind hier nicht einschlägig. Randnummer 37 d) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, dass er sich habe initiativ zu der bevorstehenden Einziehung äußern können. Der Beklagte unterstellt dabei, dieser habe spätestens mit Veröffentlichung der Verbotsverfügung im Bundesanzeiger am 3. Januar 2023 von dieser erfahren und darüber hinaus schon aufgrund der Nähe zu seiner Tochter von der Sicherstellung der Maschine bei ihrem Lebensgefährten erfahren. Er überspannt damit die in § 28 Abs. 2 VwVfG normierte Möglichkeit, von der Anhörung abzusehen. Gerade im Hinblick auf den starken Eingriff, der für einen Eigentümer mit der Einziehung verbunden ist, insbesondere dann, wenn er „Dritter“ im Sinne des
und nicht selbst Adressat der Verbotsverfügung gewesen ist, ist eine Anhörung in solchen Fällen nicht entbehrlich. Randnummer 38 Im Übrigen fehlt es der von dem Beklagten in der Klageerwiderung nur behaupteten Ermessensentscheidung, von der Anhörung vor Erlass der Einziehungsverfügung abgesehen zu haben, im angefochtenen Bescheid an einer Begründung, die erkennen ließe, auf welchen Erwägungen die Entscheidung beruht (BeckOK VwVfG/Herrmann,
. Danach werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat (Var. 1) oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Var. 2). Im Vorliegenden ist Var. 2 der Norm die einschlägige Rechtsgrundlage für die angefochtene Einziehungsverfügung. Randnummer 41 Der Umstand, dass der Beklagte in der Begründung der Einziehungsverfügung Ausführungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des § 12 Abs. 2, 1. Var. als auch des § 12 Abs. 2, 2. Var.
gemacht hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers hier unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung. Denn auch dann, wenn sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den von der Behörde angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig erweist, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig. Sogar ein Wechsel der Ermächtigungsgrundlage kann unter diesen Voraussetzungen also zulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Danach begegnet es hier keinen Bedenken, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid noch zu beiden Tatbestandsalternativen des § 12 Abs. 2
vorgetragen und erst im Klageverfahren klargestellt hat, dass er die Einziehungsverfügung einzig auf § 12 Abs. 2, 2. Var.
stützt. Randnummer 42 Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2, 2. Var.
liegen hier vor. In objektiver Hinsicht ist für die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung danach erforderlich, dass es sich um Sachen Dritter handelt. Welcher Art die "Sachen" Dritter nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, 12 Abs. 2
sind, ist unerheblich. Es kann sich um solche Sachen handeln, durch die der Verein erst in die Lage versetzt wird, seine verbotswürdigen Bestrebungen zu verfolgen (etwa Waffen, Fahrzeuge oder Propagandamaterial, vgl. BT-Drs. IV/430 S. 21) oder auch um scheinbar "neutrale" Sachen ohne objektiven Bezug zum Vereinszweck und Verbotsgrund wie beispielsweise Räumlichkeiten oder Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023, a.a.O., juris Rn. 20). Das Motorrad ist eine Sache im Sinne der Vorschrift. Randnummer 43 Dritter i.S.d. § 12 Abs. 2
ist jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein (vgl. Schiffbauer in Vereins- und Verbandsrecht, a.a.O., Kap. 3, Rn. 333 m.w.N.). Hier ist sowohl der Kläger Dritter, als auch Herr X..., in dessen genutzter Garage das Motorrad am 17. März 2022 festgestellt sowie am 29. September 2022 erneut aufgefunden und beschlagnahmt worden ist. Randnummer 44 Gemäß § 12 Abs. 2, 2. Var.
werden Sachen Dritter eingezogen, die zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins bestimmt sind. Diese spezielle Fallgruppe erlaubt nunmehr seit der mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz (vom 28. Oktober 1994, BGBl I S. 3186) erfolgten Novellierung des § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2
die Beschlagnahme auch solcher Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden (Vgl. BVerwG, Urteil vom
30). Ein subjektives Element ist hier lediglich soweit enthalten, als der originären Zweckbestimmung einer Sache immer auch ein voluntativer Aspekt innewohnt (so zu verstehen deshalb auch die von Groh,
,
29 m.w.N.). Ein Harley-Davidson-Motorrad wie das des Klägers ist, wie die Kammer in ihrem Urteil vom
gestützte Einziehung einer Sache, die einer außerhalb eines verbotenen Vereins stehenden Person gehört, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht dar. Dabei hat den Eigentumsverlust einer wie beschrieben „makelbehafteten“ Sache nach dem Telos des
esetzes auch ein (unbeteiligter) Dritter hinzunehmen. Denn Sinn und Zweck des Einziehungstatbestandes nach § 12 Abs. 2, 2. Var.
ist es nicht, ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten zu sanktionieren, vielmehr sollen die betreffenden Sachen wegen ihrer objektiv gefährlichen Natur aus dem Verkehr gezogen werden (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018,
30). Dieser Normzweck rechtfertigt sogar Eingriffe in Eigentumsrechte, ohne dass die Betroffenen von einer Verbindung bzw. Nutzung der Sache durch einen verbotenen Verein wussten. Derartige Sachen können unabhängig davon eingezogen werden, ob sie von dem Berechtigten dem Verein überlassen worden sind oder dieser bei der Überlassung vorsätzlich gehandelt hat, also etwa auch dann, wenn der Verein gegenüber dem Eigentümer unberechtigt in den Besitz solcher Sachen gelangt ist (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018,
30 ebenda). Randnummer 50 Auch in einem solchen Fall wie dem des Klägers bleibt Anknüpfungspunkt dennoch der bestimmungsgemäße Gebrauch der Maschine durch die Nutzung in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Denn durch die nach außen erkennbare Manifestierung der zweckgemäßen Nutzung einer Sache ist sichergestellt, dass nicht beliebige Sachen Dritter, die rein zufällig nach ihrer objektiven Bestimmung mit der zur Förderung verfassungswidriger Vereinszwecke bestimmten Sachen identisch sind, einer (quasi willkürlichen) Einziehung durch Behörden ausgesetzt sind. Der „Makel“ einer Sache ergibt sich daraus, dass sie gemäß der Bestimmung der Unterstützung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins bereits genutzt worden ist. Ist das der Fall, ist es lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht wieder in dem Sinne genutzt werden wird (vgl. wiederum VG Berlin, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.