Visumserteilung zum Zwecke der Familienzusammenführung: Verbrauch von Ausweisungsinteressen; Verfahrensaussetzung bei vorläufiger Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Leitsatz 1. Nach Ablauf der Sperrfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung sind die der Ausweisung zugrundeliegenden Ausweisungsinteressen grundsätzlich verbraucht. (Rn.48) 2. Ein ausländerrechtliches Verfahren darf nicht nach § 79 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt werden, wenn mit einem Abschluss der Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit wegen Abwesenheit des Beschuldigten nicht gerechnet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Ermittlungsverfahren nach § 154f StPO vorläufig eingestellt sind. (Rn.54) 3. Wenn der Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht abgewartet werden kann, darf der diesem zugrunde liegende Sachverhalt nicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses herangezogen oder verwertet werden. (Rn.55) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Algier vom 31. Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der kosovarische Kläger begehrt ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau. Randnummer 2 Er reiste am 13. Mai 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 8. April 2003 als R... aus Libyen Asyl. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Randnummer 3 Strafrechtlich ist er bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 4 1. Am 29. August 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen Diebstahls zu einer Gelstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,00 EUR. Randnummer 5 2. Am 4. Oktober 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 5,00 EUR. Randnummer 6 3. Am 29. November 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Randnummer 7 4. Am 30. November 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Randnummer 8 5. Am 11. Januar 2013 bildete das Amtsgericht Zwickau aus den Einzelstrafen der Verurteilungen zu 1. und 2. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7,00 EUR. Randnummer 9 6. Am 11. April 2013 bildete das Amtsgericht Leipzig aus den Einzelstrafen der Verurteilungen zu 1., 2. 3. und 4. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 8,00 EUR. Randnummer 10 7. Am 16. April 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 14. Oktober 2014 erledigt. Randnummer 11 8. Am 14 Januar 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am 25. Februar 2017 erledigt. Randnummer 12 9. Am 18. Juni 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Randnummer 13 10. Am 20. Juli 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten. Randnummer 14 11. Am 9. August 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten. Randnummer 15 12. Am 17. November 2016 bildete das Amtsgericht Leipzig aus ausgewählten Einzelstrafen aus den Verurteilungen zu 9., 10. und 11. eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten. Randnummer 16 Mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau vom 21. Mai 2013 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde bis zum 31. März 2023 befristet. Randnummer 17 -Derzeit sind fünf Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Kläger anhängig, die allesamt nach § 154f Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt sind: Randnummer 18 -...6..., Tatzeitpunkt: 29. Mai 2016, Tatvorwurf: Schwerer Raub in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl, Randnummer 19 -7..., Tatzeitpunkt: 15. Januar 2016, Tatvorwurf: Verstrickung/Siegelbruch, Randnummer 20 -7..., Tatzeitpunkt: 16. Januar 2016, Tatvorwurf: Wohnungseinbruchsdiebstahl, Randnummer 21 -7..., Tatzeitpunkt 8. - 12. Januar 2016, Tatvorwurf: Wohnungseinbruchsdiebstahl, Randnummer 22 -7..., Tatzeitpunkt 4. Januar 2016, Tatvorwurf: Wohnungseinbruchsdiebstahl. Randnummer 23 Vom 29. Juni 2016 bis zum 8. Juni 2017 war er in Haft und wurde am 8. Juni 2017 aus der Haft nach Algerien abgeschoben. Randnummer 24 Am 6. Februar 2018 heiratete er die Deutsche P... in Algerien. Randnummer 25 Mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau vom 15. Oktober 2019 wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Ausweisung auf Antrag des Klägers wegen der Eheschließung mit einer Deutschen auf 2 Jahre und 6 Monate ab der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristet. Randnummer 26 Am 17. Februar 2020 beantragte der Kläger die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung bei der Botschaft der Beklagten in Algier. Randnummer 27 Am 3. November 2021 fand eine getrennte Ehegattenbefragung statt, nach dessen Ergebnis seitens der Beteiligten keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe geäußert wurden. In einem Vermerk zur Befragung des Klägers heißt es: „Die Befragung konnte auf Deutsch geführt werden. Herr M... spricht sehr gut deutsch.“ (Bl. 142 VV Bkl.). Randnummer 28 Ein Drogentest des Klägers war positiv auf MDMA (Ecstasy). Das Attest der H... vom 27. Dezember 2021 (Bl. 182 ff. VV Bkl.) führte dazu aus, dass die Konzentration an MDMA im unteren Bereich der bei Missbrauch von Ecstasy allgemein festgestellten Werte liege. Das Ergebnis belege einen Umgang mit dieser Droge und sei mit einem eher gelegentlichen Konsum vereinbar. Ein Beweis für einen Konsum der Droge liege allerdings nicht vor. Auf Nachfrage des Beigeladenen führte die H... mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (Bl. 199 f. VV Bkl.) aus, dass das Untersuchungsergebnis die Angabe, dass der Kläger seit 2016 keine Drogen mehr konsumiere, nicht eindeutig widerlegen könne. Die nachgewiesene Konzentration könne sowohl auf einen Umgang als auch auf einen gelegentlichen Konsum zurückgeführt werden. Eine Unterscheidung zwischen Kontamination und Konsum sei vorliegend nicht möglich. Randnummer 29 Mit Bescheid der Botschaft Algier vom 31. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Visumsantrag ab, weil Ausweisungsinteressen der Erteilung entgegenstünden; ein Absehen von diesem Erfordernis im Ermessen sei nicht möglich, auch liege kein atypischer Fall vor. Randnummer 30 Hiergegen richtet sich die Klage vom 16. Juni 2022. Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, seine strafrechtlichen Verurteilungen seien als Ausweisungsinteressen verbraucht, weil sie bei der Ausweisung und bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden seien, und die Sperrfrist inzwischen abgelaufen sei. Die Verurteilungen begründeten auch kein eigenständiges neues generalpräventives Ausweisungsinteresse, da die Befristungsentscheidung auch generalpräventive Gesichtspunkte umfasse, und entsprechend verbrauche. Auch angesichts der bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängigen Ermittlungsverfahren ergebe sich keine andere Einschätzung, da diese dem Beigeladenen bei der Verkürzungsentscheidung überwiegend bekannt gewesen seien. Überdies begründeten die aktuell anhängigen Ermittlungsverfahren keine Ausweisungsinteressen, da diese wegen ihrer vorläufigen Einstellung keine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigten und daher gleichzeitig nicht berücksichtigt werden dürften. Jedenfalls bedürfe es noch weiterer Aufklärung, die den Strafverfolgungsbehörden obliege, und es bestünden nach Aktenlage erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Klägers. Ferner begründete die frühere Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren kein Ausweisungsinteresse, da Falschangaben in einem Asylverfahren hierzu nicht genügten. Weiter bestehe kein Ausweisungsinteresse wegen Drogenkonsums, da ein solcher, aktuell andauernder, nicht nachgewiesen sei. Zuletzt bestehe kein Versagungsgrund wegen des Konsums, Teilens und Likens von Videos des Salafisten Pierre Vogel, da dieser schon keine terroristische Vereinigung darstelle. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der demokratischen Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger oder seine Ehefrau bestünden nicht. Speziell das Zeigen des Tauhid-Fingers als allgemeines Zeichen des Islams genüge insoweit nicht. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Algier vom 31. Mai 2022 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau zu erteilen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, die früheren Verurteilungen sowie die aktuell anhängigen Ermittlungsverfahren begründeten Ausweisungsinteressen. Die Ausweisungsinteressen seien auch nicht durch Ablauf der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbraucht, da nach Ablauf der Frist nicht automatisch vermutet werden könne, dass sich der Zweck der Ausweisung erledigt habe. Auch begründeten die bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängigen Ermittlungsverfahren Ausweisungsinteressen, da insoweit die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht greife und die Täterschaft des Klägers anhand des Ermittlungsstandes anzunehmen sei. Ferner sei ein aktueller Drogenkonsum des Klägers nicht eindeutig widerlegt, was ebenfalls ein Ausweisungsinteresse begründe. Weiter bestehe ein Ausweisungsinteresse aufgrund der Falschangaben im Asylverfahren. Zuletzt sei die Visumserteilung zu versagen, weil der Kläger und seine Ehefrau Videos des Salafisten Pierre Vogel konsumiert, geteilt und geliked, und somit eine terroristische Vereinigung unterstützt hätten. Auch brächten der Kläger und seine Ehefrau ihre verfassungsfeindliche Gesinnung durch Zeigen des Tauhid-Fingers zum Ausdruck. Randnummer 36 Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Randnummer 37 Er bezieht sich auf das Vorbringen der Beklagten. Ergänzend führt er u.a. aus, ein Verbrauch von Ausweisungsinteressen sei aufgrund der Verkürzung der Sperrfrist nicht erfolgt, da diese nicht erfolgt sei, weil der Zweck des Einreiseverbotes erfüllt gewesen sei, sondern allein zur Berücksichtigung der Eheschließung mit einer Deutschen. Auch sei der Zweck der Befristungsentscheidung ein anderer als der der Ausweisung, sodass die strafrechtlichen Verurteilungen bei der Frage des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses anders gewichtet werden dürften. Randnummer 38 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. September 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt der von der Beklagten und von dem Beigeladenen eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Randnummer 41 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 42 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Randnummer 43 I. Anspruchsgrundlage ist §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Randnummer 44 II. Die speziellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt eine wirksame Eheschließung vor und es bestehen nach der durchgeführten getrennten Ehegattenbefragung – nach Bekundung in der mündlichen Verhandlung auch seitens der Beklagten – keine Zweifel an der Eheführungsabsicht (§ 27 Abs. 1a) Nr. 1 AufenthG). Auch verfügt der Kläger über die nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m § 2 Abs. 9 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse des Niveaus A1. Zwar ist sein dahingehendes Goethe-Sprachzertifikat vom 30. November 2019 (Bl. 24 VV Bkl.) an sich zu alt. Jedoch zeigte er bei der getrennten Ehegattenbefragung, die auf Deutsch durchgeführt werden konnte, dass er seht gut Deutsch spricht, und damit jedenfalls die Anforderung einfacher Deutschkenntnisse erfüllt. Auch diesbezüglich äußerte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine Einwände. Schließlich soll gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) in den Fällen – wie vorliegend – des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG das Visum erteilt werden. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 45 III. Der Erteilung des Visums stehen keine Ausweisungsinteressen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Randnummer 46 1. Es besteht kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Randnummer 47
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