Keine Einkommensteuerbefreiung für Zinsen auf Entschädigungsansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Orientierungssatz 1. Die Steuerfreiheit einer Ausgleichsleistung nach dem NS-VEntschG bezieht sich nicht auf die Zinsen bzw. Zinszahlungen nach § 2 Sätze 9 bis 11 NS-VEntschG. (Rn.21) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 EStG bezieht sich nur auf die Entschädigung als solche. (Rn.26) 2. Auch eine erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. (Rn.31) Der Anspruch auf Ausgleichsleistung im Streitfall, der auf eine Geldleistung gerichtet ist, ist eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. (Rn.35) Die hier in 2018 geleistete Zahlung als Zinsen ist wirtschaftlich betrachtet ein Entgelt, das für die Überlassung dieses Kapitalvermögens zur Nutzung geleistet wurde. (Rn.36) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 36/23). Verfahrensgang nachgehend BFH, 14. Januar 2025, VIII R 36/23, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Zinsen nach § 2 Sätze 9 bis 11 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz -NS-VEntschG- in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 Entschädigungsrechtsänderungsgesetz -EntschRÄndG- gemäß § 3 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG-. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, die aus den Geschwistern B… und C… besteht. Randnummer 3 Die Klägerin hatte als Berechtigte wegen des verfolgungsbedingten Eigentumsverlustes des Bankgeschäftes D… am 26. März 1991 einen Antrag auf Rückübertragung gestellt. Der jüdische Firmeninhaber des Bankhauses D…, E…, war 1938 von den nationalsozialistischen Machthabern gezwungen worden, keine Geschäfte mehr zu tätigen und seine Firma zu löschen. Randnummer 4 Der Antrag auf Rückübertragung wurde durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen -BADV- mit Bescheid vom 13. Juli 2017 aufgrund der Unmöglichkeit der Rückgabe des Unternehmens abgelehnt. Es wurde der Klägerin jedoch für den Verlust des Bankgeschäftes dem Grunde nach eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG zuerkannt. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 erkannte das BADV der Klägerin dann der Höhe nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsverlustes des Bankgeschäftes D… nach Maßgabe des NS-VEntschG in Höhe von EUR 514.119,35 zu. Zusätzlich setzte das BADV gemäß § 2 Sätze 9 bis 11 NS-VEntschG i. V. m. Artikel 2 Nr. 1 EntschRÄndG Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Kalendermonat auf den festgestellten Entschädigungsbetrag für die Zeit von Januar 2004 bis einschließlich Juni 2018 in Höhe von insgesamt EUR 447.283,83 fest. Die Klägerin erhielt den Entschädigungsbetrag und den Zinsbetrag im Jahr 2018. Randnummer 6 Mit ihrer am 20. September 2019 an den Beklagten übermittelten Feststellungserklärung für 2018 beantragte die Klägerin den Entschädigungsbetrag und den Zinsbetrag nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei zu stellen. Mit Schreiben vom selben Tage führte sie zur Begründung aus, dass die Zinsen ein Teil der Entschädigungsleistung und daher nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Verzinsung ausweislich der Gesetzesbegründung nicht eingeführt worden sei, um entgangene Vermögensvorteile auszugleichen, sondern, um die Behörde mittels einer „Strafverzinsung“ zu einer schnelleren Bearbeitung der bei ihr gestellten Anträge anzuhalten. Zudem sei dem BADV weder freiwillig noch unfreiwillig Kapitalvermögen zur Nutzung überlassen worden. Es sei bereits unklar, welchen wirtschaftlichen Wert die Klägerin zur Nutzung überlassen haben sollte. Eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit bestehe erst nach Erlass des Bescheides über die Entschädigung. Die Klägerin habe keine Kapitalforderung in der Zeit zwischen der Antragstellung auf Entschädigung und dem Erlass des Bescheides innegehabt, die sie hätte nutzen können. Vielmehr handele es sich bei der Zahlung um eine steuerfreie Ausgleichszahlung wegen der verzögerten Bearbeitung des Antrages der Klägerin auf Entschädigung. Im Übrigen könne es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, den erhaltenen Betrag letztlich durch eine Belastung mit Einkommensteuer zu mindern. Randnummer 7 Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass er diese Auffassung nicht teile und beabsichtige, den Zinsanspruch in Höhe von EUR 447.283,83 als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln. Die Zinsen seien nicht Teil der Entschädigungsleistung und somit nicht nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei. Es handele sich auch nicht um steuerfreien Schadenersatz für die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Entschädigung. Die Verzinsung stelle ihrer Art nach eine Verzinsung wegen der verzögerten Auszahlung der Entschädigung, vergleichbar mit Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung -AO- dar. Das NS-VEntschG spreche in seinem § 2 auch eindeutig von einer Zinszahlung. Randnummer 8 Mit Bescheid für 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen -Feststellungsbescheid- vom 12. Februar 2020 stellte der Beklagte ankündigungsgemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 447.283,83 fest. Randnummer 9 Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch. In § 2 NS-VEntschG werde zwar ausdrücklich die Begrifflichkeit Zinsen verwendet. Es sei jedoch unerlässlich, sich daneben auch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auseinanderzusetzen. Dies führe zwangsläufig dazu, dass die Verzinsung zu einer Beschleunigung der Abarbeitung von offenen Fällen habe führen sollen. Wenn es darum gegangen wäre, den Geschädigten durch die Verzinsung den entgangenen Vermögensvorteil zu ersetzen, hätte diese bereits ab Einführung des NS-VEntschG vorgesehen werden müssen. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2021 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 7 EStG scheide aus, da die Zinsen, die aus der Entschädigungsleistung nach dem NS-VEntschG resultieren, Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen würden. Der grundsätzliche Entschädigungsanspruch sei auf eine Geldleistung gerichtet. Der Anspruch auf die Verzinsung der Entschädigungsleistung sei gesetzlicher Natur, er beruhe auf § 2 Sätze 9 bis 11 NS-VEntschG. Die Zinszahlung sei wirtschaftlich betrachtet ein Entgelt, welches für die Überlassung des Kapitalvermögens - die Entschädigungsleistung - zur Nutzung geleistet worden sei. Es sei insoweit nicht auf die Nutzung des enteigneten Vermögens abzustellen. Vielmehr sei die Entschädigung verzögert gezahlt worden, darin liege eine zwangsweise Nutzungsüberlassung von Kapital. Auf die Freiwilligkeit der Kapitalüberlassung komme es nicht an. Randnummer 11 Die Verzinsung sei auch nicht nur eingeführt worden, um eine schnellere Bearbeitung der Anträge zu erzwingen. Der Umstand, dass eine Regelung über die Verzinsung der Entschädigungsleistung bis 2004 noch nicht in das NS-VEntschG eingefügt worden war, beruhe auf der irrigen Annahme des Gesetzgebers, dass die Anträge der NS-Verfolgten bis Ende des Jahres 2003 vollständig abgearbeitet sein würden. Daraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber schon zuvor eine Verzinsung eingeführt oder von Beginn an aufgenommen hätte, wenn er bereits von Anfang an von einer längeren Bearbeitungsdauer ausgegangen wäre. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die hiesige Klage. Randnummer 13 Die Klägerin führt zu ihrem Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren ergänzend aus, dass die Entschädigungsansprüche nach dem NS-VEntschG grundsätzlich auf Rückgabe gerichtet seien. Erst, wenn eine solche unmöglich sei, werde die Entschädigung in Geld geleistet. Dies bedeute, dass erst mit der Entscheidung über die Entschädigung feststehe, dass diese in Geld zu leisten sei. Somit könne auch erst ab diesem Zeitpunkt Kapital zur Nutzung überlassen worden sein. Dem folgend, könnten die auf die Zeit bis zum 13. Juli 2017 entfallenden Zinsen nur Teil der Entschädigungsleistung sein. Randnummer 14 Damit seien die auf die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2017 entfallenden „Zinsen“ in Höhe von EUR (514.119,35 x 81 % =) 416.436,67 Teil der Entschädigungsleistung und nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei zu stellen und nur die auf den Zeitraum ab 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 entfallenden Zinsen in Höhe von EUR (514.119,35 x 6 % =) 30.847,16 als Kapitalerträge zu versteuern. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2018 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. Februar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2021 dahingehend zu ändern, dass von den nach § 2 Sätze 9 bis 11 NS-VEntschG ermittelten Zinsen in Höhe von EUR 447.283,83 ein Betrag von EUR 416.436,67 als Teil des Entschädigungsanspruches nach § 3 Nr. 7 EStG von der Besteuerung freigestellt und somit nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt wird. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Randnummer 17 Ergänzend führt der Beklagte aus, dass schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 7 EStG hervorgehe, dass die beiden zugunsten der Klägerin beschiedenen Ansprüche, hier die Entschädigung des Vermögensverlustes und die Zinsen, unabhängig nebeneinanderstehen würden. Die Zinsen würden keine den Anspruch auf Entschädigung erfüllenden Leistungen darstellen und seien somit kein Teil der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Entschädigungsleistung. Hätte der Gesetzgeber nicht die Intention gehabt, nur die Erträge aus Zahlungen von Entschädigungen als solche steuerfrei zu belassen, hätte es des bewusst gewählten Wortlautes des § 3 Nr. 7 EStG „….., soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind“ nicht bedurft. Randnummer 18 Dem Gericht hat zur Beratung und Entscheidung ein Band Einheitliche und Gesonderte Feststellung der Einkünfte des Beklagten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Randnummer 21 Zu Recht hat der Beklagte die Zinsen in Höhe von EUR 447.283,83 nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit der Ausgleichsleistung nach dem NS-VEntschG bezieht sich, wie sich aus dem „soweit“-Satz in Nr. 7 ergibt, nicht auf die Zinsen bzw. Zinszahlungen nach § 2 Sätze 9 bis 11 NS-VEntschG. Randnummer 22 1. § 3 Nr. 7 normiert eine Befreiung für Bezüge nur, „soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind“ . Dies bedeutet, die Bezüge dürfen keine Erträge aus Kapitalforderungen sein, es darf sich nicht um besondere Entgelte oder Vorteile handeln, die neben diesen Erträgen gewährt werden, und es darf sich nicht um Erträge aus der Veräußerung (bzw. Einlösung) der Kapital- oder Zinsforderungen handeln ( v. Beckerath , in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 7 B 7/40). Randnummer 23
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