Kein wirksamer Zuständigkeitswechsel auf den Zentralen Kindergeldservice Magdeburg durch Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit aus 2022 - Erlass einer Einspruchsentscheidung durch eine unzuständige Behörde Leitsatz 1. Der Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 ist, soweit er die Zuständigkeit der Familienkasse Sachsen-Anhalt Nord der Bundesagentur für Arbeit, Zentraler Kindergeldservice, Standort Magdeburg, betrifft, unbestimmt und daher nichtig und unwirksam. (Rn.24) 2. Soweit bei der örtlich zuständigen Familienkasse gegen deren Bescheid Einspruch eingelegt, dieser aber durch Einspruchsentscheidung der Familienkasse Zentraler Kinderservice Magdeburg zurückgewiesen wurde, ist für Klagen gegen den Bescheid der örtlich zuständigen Familienkasse die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice nicht passivlegitimiert. Hingegen ist die Einspruchsentscheidung auf diesbezüglichen Antrag hin aufzuheben mangels sachlicher Zuständigkeit. (Rn.47) Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 4/24). Verfahrensgang nachgehend BFH, 24. Juli 2025, III R 4/24, Urteil Tenor Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg vom 21.11.2023 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Änderung der Höhe des an den Träger von Sozialleistungen zu zahlenden Teils des Kindergelds. Vorab ist zu klären, ob die beklagte Familienkasse passivlegitimiert ist (§ 63 Finanzgerichtsordnung – FGO –), und in diesem Zusammenhang, ob der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg bestimmte Aufgaben wirksam zugewiesen worden sind. I. Randnummer 2 Zum 01.05.2013 wurden durch Verbundbildung die 102 örtlichen Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit zu nur noch 14 Familienkasse zusammengefasst. Nachfolgend wurden bestimmten Familienkassen bestimmte Fälle mit näher definiertem Auslandsbezug zu bestimmten Staaten zugewiesen. 1. Randnummer 3 Mit Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit 12/2022 vom 27.01.2022 1 FG-A Bl. 80-86 FG-A Bl. 80-86 zur Gründung des Zentralen Kindergeldservice (ZKGS) als weitere Familienkasse für Fälle mit besonderen Schutzbedarfen wurde die „Familienkasse Zentraler Kindergeldservice in Sachsen-Anhalt Nord (Standort Magdeburg)“, die beklagte Familienkasse, ab 01.02.2022 gegründet. Randnummer 4 Gemäß Anhang zum Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27.01.2022 sollte der tatsächliche Vollzug des Vorstandsbeschlusses in mehreren Stufen erfolgen und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen durch gesonderte Weisungen geregelt werden. Weiter ist in „2.1. Zuständigkeit für besondere Personengruppen“ für die neu gegründete Familienkasse aufgeführt: Randnummer 5 „2.1.5 Personen, deren Daten - und damit der gesamte Fall - besonders schützenswert sind. Dies ist z.B. gegeben, wenn • eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. • die Daten einer Person mit einem Schutzkennzeichen zu schützen sind, dies sind aktuell: o Mitarbeiter-Sperre o Auskunftssperre o Adoptionspflege-Sperre o Melderecht-Sperre o Kind mit Behinderung Darüber hinaus ist der Zentrale Kindergeldservice für weitere besonders schützenswerte Fälle zuständig. Um den Schutz dieser Fälle zu gewährleisten, erfolgt keine abschließende Aufzählung.“ 2. Randnummer 6 Zur Durchführung erfolgten die „E-Mail-Infos“ vom 27.09.2022 und vom 24.11.2022. 2 FG-A Bl. 87-90 FG-A Bl. 87-90 Darin wird erwähnt, dass die Vorstandsvorlage einen Übergangszeitraum bis 30.06.2023 vorsehe. Randnummer 7 Gemäß Email vom 27.09.2022 sollte die Zuständigkeit für neu eingehende Rechtsbehelfsverfahren (Einsprüche und Klagen) in Fällen mit Schutzkennzeichen T auf den ZKGS übergehen, um die anstehenden Zuständigkeitswechsel zu minimieren und bereits mit neuer Zuständigkeit nach außen aufzutreten. Gleichzeitig gehe hierbei auch der zu Grunde liegende Kindergeldfall in die Zuständigkeit des ZKGS über. Die Übernahme der weiteren Fälle mit dem Schutzkennzeichen T sollte weiter stufenweise und ebenfalls nach Endziffern erfolgen. Der ZKGS sei für alle Fälle zuständig, in denen ab 04.10.2022 ein neues Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig werde. Randnummer 8 Gemäß Email vom 24.11.2022 sollte die Zuständigkeit des ZKGS erneut erweitert werden. Dieser übernehme zum 01.12.2022 alle offenen Bearbeitungsvorgänge mit Schutzkennzeichen T, die bis 30.11.2022 in den regionalen Familienkassen eingegangen seien. Die Übernahme beinhalte ebenfalls laufende Einspruchs- und Klageverfahren, sofern diese nicht kurz vor Abschluss stünden. II. Randnummer 9 Der Sohn C… der Klägerin, geboren am xx.xx.197x, wohnt in einer stationären Einrichtung, die Eingliederung für behinderte Menschen gewährt, und wird im Rahmen dieser Wohnstätte sozialtherapeutisch begleitet. Die Kosten der stationären Eingliederungshilfe werden vom Sozialhilfeträger, der Stadt E…, zunächst Fachbereich Soziales und Gesundheit, Bereich Soziales, später Fachbereich Soziales und Inklusion, getragen. Für den Sohn ist vom Amtsgericht eine Betreuerin, u. a. für die Vermögenssorge, bestellt 3 Betreuerausweis vom 16.06.2015 in KG-Akte unter 20170512 Betreuerausweis vom 16.06.2015 in KG-Akte unter 20170512 . Er hat einen Grad der Behinderung von 70 und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Grundsicherung. Aus dem von der beklagten Familienkasse anscheinend nur auszugsweise, nämlich ab April 2014, übersandten Ausdruck der Kindergeldakte ergibt sich mittelbar, dass der Klägerin schon zuvor Kindergeld bewilligt worden war, das teilweise an den Sozialhilfeträger abgezweigt worden war. Randnummer 10 Mit Bescheid der Familienkasse D… vom 28.02.2019 4 KG-A unter dem betreffenden Datum in der Chronologie KG-A unter dem betreffenden Datum in der Chronologie wurde der Bescheid vom 18.05.2018 dahingehend geändert, dass Kindergeld für das Kind C… für Februar 2018 bis November 2018 in Höhe von 100,62 €, für Dezember 2018 in Höhe von 47,22 € und ab Januar 2019 in Höhe von 63,60 € monatlich an das Sozialamt der Stadt E… abgezweigt wird. Aufgrund eines Änderungsantrages der Klägerin vom 26.03.2020 änderte die Familienkasse D… mit Bescheid vom 27.04.2020 5 KG-A unter dem betreffenden Datum in der Chronologie und FG-A Bl. 7 KG-A unter dem betreffenden Datum in der Chronologie und FG-A Bl. 7 den Abzweigungsbetrag an das Sozialamt für die Zeit von Februar 2018 bis November 2018 auf monatlich 100,62 €, für Dezember 2018 auf 107,22 € und ab Januar 2019 auf monatlich 123,60 €. Randnummer 11 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2020, nunmehr anwaltlich vertreten, Einspruch 6 KG-A unter 20200529 und FG-A Bl. 11 KG-A unter 20200529 und FG-A Bl. 11 ein. In der Folge kam es zu Schriftwechsel und Sachstandsanfragen. Mit Schreiben vom 22.03.2021 7 KG-A unter 20210324 KG-A unter 20210324 teilte die Klägerin mit, dass der Zeitraum ab Januar, gemeint war wohl 2019, erledigt sei. Mit Schreiben vom 07.06.2022 8 FG-A Bl. 20 FG-A Bl. 20 wies die Familienkasse D… darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid für Februar 2018 bis November 2018 keine Änderung erfolgt sei und die Änderung für Dezember 2018 auf Angaben der Klägerin zu ihrer Unterhaltsleistung beruhe. Mit Schreiben vom 16.08.2022 9 FG-A Bl. 25 FG-A Bl. 25 führte die Klägerin aus, im Bescheid vom 28.02.2019 sei der Betrag von 100,62 € der Gesamtbetrag für diesen Zeitraum, erstmals im Bescheid vom 26.03.2020 sei der Betrag als „monatlich“ bezeichnet, außerdem sei im Bescheid vom 26.03.2020 auch der an die Klägerin auszuzahlende Betrag zusätzlich angegeben worden. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 23.01.2023 10 FG-A Bl. 33 FG-A Bl. 33 meldete sich die beklagte „Familienkasse Zentraler Kindergeldservice“ bei der Klägerin und teilte mit, es habe sich „aus organisatorischen Gründen“ ein Wechsel in der Zuständigkeit der Familienkasse ergeben, künftig sei sie zuständig. In der Folge kam es zu Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der beklagten Familienkasse. Randnummer 13 Am 17.10.2023 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage gegen die beklagte „Familienkasse Zentraler Kindergeldservice“ in Magdeburg. Randnummer 14 Mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2023 wies die beklagte Familienkasse den Einspruch vom 26.05.2020 gegen den Bescheid vom 27.04.2020 als unbegründet zurück und führte in der Begründung aus, die Einspruchsentscheidung betreffe den Zeitraum Februar 2018 bis Juni 2019. Ferner wurde dargelegt, welche Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren Sohn glaubhaft gemacht seien und welcher Abzweigungsbetrag daraus folgere. III. Randnummer 15 Der Berichterstatter wies mit Schreiben vom 24.10.2023 die Beteiligten darauf hin, dass der Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 möglicherweise wegen Unbestimmtheit nichtig sein könnte, was zur Unzulässigkeit der Klage führen könnte. Randnummer 16 Die Klägerin führt dazu aus, dass sie ihre Klage gegen die bisher beklagte Familienkasse fortführen wolle und im Falle einer Klageabweisung mangels Passivlegitimation der beklagten Familienkasse ggf. nachfolgend eine Klage gegen die Familienkasse D… erheben werde. Randnummer 17 Die Klägerin macht vorsorglich Ausführungen zur Sache und beantragt, den Bescheid der Familienkasse D… vom 27.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg vom 21.11.2023 dahingehend zu ändern, dass der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2019 dahingehend geändert wird, dass die Abzweigung an die Stadt E… für Oktober 2018 statt 100,62 € nur 59,12 €, für Dezember 2018 statt 107,22 € nur 103,27 €, für April 2019 statt 123,60 € nur 53,61 € und für Mai 2019 statt 123,60 € nur 103,61 € beträgt, hilfsweise, die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg vom 21.11.2023 aufzuheben. Randnummer 18 Die beklagte Familienkasse hat noch keinen Klageantrag formuliert und trägt vor, ihr seien die Akten der Familienkasse D… bereits am 30.11.2022 zur weiteren Bearbeitung abgegeben worden, diese Familienkasse habe keinen Zugriff mehr auf diesen Fall mit Schutzkennzeichen. Das besondere Schutzbedürfnis resultiere aus der Behinderung des Kindes C…. Eine Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit sei nicht ersichtlich. IV.1. Randnummer 19 Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 08.12.2023 die Stadt E…, Fachbereich Soziales und Inklusion, notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat bisher keinen Antrag gestellt. 2. Randnummer 20 Ein Ausdruck der Kindergeldakte ab April 2014 lag vor. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Klage ist hinsichtlich der Hauptantrages unzulässig, weil sie gegen die falsche Beklagte (§ 63 FGO) gerichtet ist. 1. Randnummer 22 Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das wäre hier die Familienkasse D…. Randnummer 23 Zwar ist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Falle eines Zuständigkeitswechsels vor Erlass der Einspruchsentscheidung, unabhängig davon, ob der Zuständigkeitswechsel auf geänderten Vorschriften über die Zuständigkeit oder auf Änderungen in den Verhältnissen des Kindergeldberechtigten beruht, die Klage gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, das wäre hier die beklagte Familienkasse. 2. Randnummer 24 Allerdings ist es zu einem Zuständigkeitswechsel nicht gekommen, weil der diesem zugrunde liegende Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022, soweit er die Zuständigkeit der beklagten Familienkasse betrifft, unbestimmt und daher nichtig und unwirksam ist.
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