amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen. (Rn.20) 2. Deshalb stellt eine Einstellungshöchstaltersgrenze im Polizeivollzugsdienst - im Gegensatz
einer Einstellungshöchstaltersgrenze außerhalb von sog. Einsatzberufen - einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechtsposition des Betroffenen dar. Da die Eingriffsintensität die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Verordnungsermächtigung bestimmt, sind die Anforderungen hinsichtlich Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung abgesenkt. (Rn.20)
10.000,00 Euro bestimmt. Gründe Randnummer 1 Der am 8.... Juni 1990 geborene Antragsteller begehrt die weitere
lassung
m Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. Er hat an seinem rechten Ringfinger auf dem ersten Fingerglied eine Tätowierung in Form eines Pentagramms. Randnummer 2 Der Antragsteller bewarb sich erstmals im März 2021 bei der Bundespolizei. Diese lehnte seine Bewerbung unter Verweis auf die Tätowierung und eine mangelnde gesundheitliche Eignung ab. Der Antragsteller erhob Widerspruch und Klage (5 K 256/21). Im Termin
r mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten darauf, dass einer erneuten Bewerbung des Antragstellers seine seinerzeit bestehende Hypertonie nicht mehr entgegengehalten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im hiesigen Verfahren beigezogenen Streitakte 5 K 256/21 verwiesen. Randnummer 3 Daraufhin bewarb sich der Antragsteller am 25. März 2023 erneut um eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, diesmal
m Einstellungstermin
den Einstellungsvoraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst gehöre, dass vorhandene Tätowierungen von der normalen Dienstkleidung verdeckt würden oder durch geeignete Maßnahmen verdeckt werden könnten. Die Tätowierung des Antragstellers befinde sich beim Tragen der Uniform im sichtbaren Bereich und könne nicht durch geeignete Maßnahmen abgedeckt werden. Im Verlaufe des Eilverfahrens berief sich die Antragsgegnerin
dem darauf, dass der Antragsteller
m Einstellungstermin das für die Laufbahn festgelegte Höchstalter überschritten haben werde, da er vor dem Einstellungstermin das
dem fehle es an einer Rechtsgrundlage, ihn aufgrund der Tätowierung vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen. Hinsichtlich der Altersgrenze sei bei ihm eine Ausnahme
machen, da seine Ausbildung als Physiotherapeut für die angestrebte Verwendung besonders förderlich sei. Des Weiteren sei er Vater von drei Kindern und habe diese seit deren Geburt betreut. Die Altersgrenze sei daher um jeweils drei Jahre anzuheben. Im Übrigen sei die in der Bundespolizei-Laufbahnverordnung geregelte Altersgrenze verfassungswidrig. Es fehle an einer ausreichenden Verordnungsermächtigung. Schließlich könne sich die Antragsgegnerin auf die Höchstaltersgrenze nicht berufen. Randnummer 6 Der am 12. Oktober 2023 gestellte Antrag des Antragstellers, Randnummer 7 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichten, ihn am Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, Einstellungstermin am 1. September 2024, teilnehmen
lassen und ihm die Teilnahme am Testverfahren
ermöglichen; Randnummer 8 hilfsweise, die Antragsgegnerin
verpflichten, über seine Bewerbung für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, Einstellungstermin 1. September 2024, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
entscheiden, Randnummer 9 hat keinen Erfolg. Randnummer 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung
r Regelung eines vorläufigen
stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung
r Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), sind glaubhaft
machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 11 Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Letzteres wäre dann der Fall, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre (vgl.
diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
m Einstellungsverfahren
zulassen, rechtswidrig ist oder jedenfalls erneut über seine Bewerbung
entscheiden ist. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 12 Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes noch die
seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 9 BBG und § 1 BPolLV in Verbindung mit 10a Abs. 1 BLV) gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers
m Beamten auf Widerruf steht viel-mehr im pflichtgemäßen Ermessen des künftigen Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann. Randnummer 13 Die im Rahmen der Auswahl der Bewerber vorzunehmende Eignungsbeurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf
überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand
grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Der Dienstherr ist berechtigt, Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild von Beamten
machen (vgl. BVerwG, Urteil vom
lassung
m Einstellungsverfahren steht bereits der Umstand entgegen, dass er
m Einstellungstermin die für die angestrebte Laufbahn geltende Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten haben wird. Die Höchstaltersgrenze ist tatbestandliche Voraussetzung einer Einstellung, sodass die Behörde kein Ermessen bei der Einstellung hat. Steht sie mit höherrangigem Recht in Einklang, wird der
gang
m öffentlichen Amt verfassungskonform beschränkt. Randnummer 14 Vorliegend ist die Altersgrenze rechtmäßig festgesetzt worden (1.) und es ist auch nicht treuwidrig, dass sich die Antragsgegnerin darauf beruft (2.). Die Altersgrenze ist nicht
gunsten des Antragstellers anzuheben (3.) und die Voraussetzungen für eine Ausnahme davon liegen nicht vor (4.). Randnummer 15
lassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BPolLV nicht erfüllen, da er das 34. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 8.... Juni 2024 vollendet haben wird. Randnummer 16 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BPolLV kann in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. Randnummer 17 Diese Vorschrift ist wirksam, insbesondere beruht sie auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage und begegnet auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 18 Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst
treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive
überlassen. Auch Gesetze, die
Rechtsverordnungen oder Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 52). Randnummer 19 Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
messen. Demzufolge müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes führt als eine Ausprägung des „allgemeinen Gesetzesvorbehalts“ den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung
rück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen,
der ermächtigt wird. Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a.a.O., Rn. 76). Bestimmt die Eingriffsintensität die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Verordnungsermächtigung und handelt es sich vorliegend um einen weniger schwerwiegenden Eingriff, sind auch die Anforderungen an Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung abgesenkt. Dies unterscheidet den hiesigen Fall von denjenigen Fällen, in denen es um eine allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze, etwa bei der Einstellung von Lehrern, geht (vgl. etwa
BG a. F und § 25 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b HmbBG n. F. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 20 ff., 25 ff.). Randnummer 21 Den insoweit abgesenkten Anforderungen wird § 3 Abs. 2 Nr. 2 BPolBG (noch) gerecht. Randnummer 22 § 3 Abs. 2 Nr. 2 BPolBG ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne
stimmung des Bundesrates, allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
erlassen, insbesondere Vorschriften über die Festlegung von Altersgrenzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs.158/16, S. 33 f.) wurde die Regelung in das Bundespolizeibeamtengesetz eingeführt, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris)
den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für Einstellungshöchstaltersgrenzen
genügen. Für diese Einsatzkräfte gälten spezifische Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Randnummer 23 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich hinreichend klar entnehmen, an welchem Ziel sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Einstellungshöchstaltersgrenze
orientieren hat (im Ergebnis ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. September 2023 - 6 ZB 23/1543 -, juris Rn. 9). Denn es wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bestimmte körperliche Leistungsfähigkeit bei den Beamten des Polizeivollzugsdienstes voraussetzt und diese mit dem Lebensalter verknüpft. Diese Erwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beamte des gehobenen Dienstes der Bundespolizei müssen grundsätzlich für eine Verwendung in sämtlichen Funktionen des Vollzugsdienstes dauerhaft gesundheitlich geeignet und den anspruchsvollen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in jeder Hinsicht gewachsen sein. Maßstab der erforderlichen Polizeidienstfähigkeit ist dabei nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes muss
jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom
sammenhang. Körperliche Schwächen bei der Ausführung der genannten Tätigkeiten können für die Polizeibeamten selbst, für Dritte und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beträchtliche Konsequenzen haben (vgl.
G a. F. Urteil der Kammer vom 30. August 2021 - 5 K 15/20 -, juris Rn. 25 ). Randnummer 24 Die Gesetzesbegründung kann bei der Würdigung der Frage, ob die Verordnungsermächtigung hinreichend bestimmt ist, herangezogen werden. Verfassungsrechtlich ist nicht geboten, dass die Ermächtigung
m Erlass einer Verordnung in ihrem Wortlaut so genau wie nur möglich formuliert und gefasst sein muss. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen vielmehr auch dann, wenn sich die Bestimmtheit durch Auslegung im Rahmen der allgemeingültigen Auslegungsmethoden ermitteln und feststellen lässt. Dies umfasst auch eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 27). Randnummer 25 Vorliegend bestehen auch keine Bedenken, dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 BPolBG hinsichtlich der
lassung von Ausnahmen
r Höchstaltersgrenze hinreichend bestimmt ist. Zwar enthält weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesbegründung Vorgaben
Zweck, Inhalt und Ausmaß der Delegation. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Maßgaben
r positiven Regelungsermächtigung als Kehrseite auch bei der Ausgestaltung
gelassener Ausnahmetatbestände
berücksichtigen sind (vgl.
r hinreichenden Bestimmtheit der
lassung von Ausnahmen bei einer allgemeinen Höchstaltersgrenze in § 25 Sätze 1 und 2 Nr. 4 Buchst. b HmbBG n. F. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 29 ff.). Randnummer 26 Soweit dem Gesetz insgesamt nicht entnommen werden kann, ob Ausnahmen nur aus dienstlichem Bedürfnis oder auch
r Berücksichtigung der Interessen der Bewerber
gelassen werden sollen, schadet dies nicht. Denn da im vorliegenden Fall abgesenkte Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Altersgrenzen gelten, gelten diese erst recht für Ausnahmen von der Altersgrenze.
mal diese für die Betroffenen günstig sind und fraglich ist, ob mit der Regelung von Ausnahmen überhaupt ein Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen verbunden ist. Randnummer 27
finden. Handelt es sich um ein Versehen, kann der Antragsgegnerin auch keine Treuwidrigkeit vorgeworfen werden. Randnummer 28 3. Die Altersgrenze ist nicht
gunsten des Antragstellers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPolLV anzuheben. Nach dieser Vorschrift wird die Höchstaltersgrenze um Zeiten der Kinderbetreuung angehoben, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt schon an der geltend gemachten Kinderbetreuungszeit im Sinne der genannten Vorschrift. Für die dort geregelte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter genügt nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade
gunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung hinausgeschoben haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl.
G, Urteil vom
gewährleisten. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPolLV soll erkennbar Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind. Damit werden
gleich solche Fälle ausgeschlossen, bei denen die Betreuungszeit ohne wesentlichen zeitlichen Einfluss auf den beruflichen Werdegang geblieben ist. Nur durch eine solche Auslegung wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, denn mit ihr soll offensichtlich keine pauschale Erhöhung der Altersgrenze für alle normiert werden, die Kinder haben (vgl.
1 Satz 2 LHO BW VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 S 2551/22 -, juris Rn. 7). Dass der Antragsteller seine Berufsausbildung oder Berufsausübung aufgrund einer Betreuung seiner Kinder verschoben oder eingeschränkt hat, ist nicht erkennbar. Weder hat er vorgetragen, dass er für eines seiner Kinder Elternzeit genommen hat, noch, dass er
m Zwecke der Kinderbetreuung in Teilzeit arbeitete. Randnummer 30 4. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 BPolLV berufen. Danach darf das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze
lassen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Diese Vorschrift besteht allein im öffentlichen Interesse und begründet kein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt. Die Norm gewährt ausschließlich dem Dienstherrn die Möglichkeit, Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze im eigenen Interesse
zulassen. Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der „erhebliches dienstliches Interesse“ voraussetzt. Entsprechendes folgt auch aus Satz 3 der Vorschrift, der im Hinblick auf den Begriff des öffentlichen Interesses erläutert, dass dieses insbesondere vorliegt, wenn die Ausnahme
r Sicherstellung der erforderlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.