Strafbarkeit des Übermalens des Fotos eines Personalausweises Leitsatz 1. Das besondere subjektive Merkmal der Täuschungsabsicht i.S.d. § 273 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person zu einem irrtumsbedingten rechtserheblichen Verhalten veranlassen will. Daran fehlt es, wenn die Übermalung des Fotos eines Personalausweises derart offensichtlich ist, dass angesichts dieser niemand eine entsprechende Fehlvorstellung hätte entwickeln können. (Rn.10) 2. Für eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung durch Unterlassen durch das Zulassen des Bemalens des Ausweises fehlt es an einer Rechtspflicht des Ausweisinhabers zur Tatbestandsverhinderung. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 27 PAuswG, der die Pflichten des Ausweisinhabers regelt. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2023, (559/575) 253 Js 1627/21 Ns (126/21) vorgehend AG Tiergarten, 18. Oktober 2021, XX Tenor Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2023 sowie des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Oktober 2021 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 18. Oktober 2021 wegen Veränderns von amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 13,00 Euro. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 3. Mai 2023 mit der Maßgabe verworfen, dass er unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düren vom 21. August 2020 – 117 Cs 563/19 – zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 13 Euro verurteilt wurde. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt. II. Randnummer 2 Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt. Randnummer 3 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 4 „In der Nacht vom 22. zum 23.3.2021 hielten sich der Angeklagte, der Zeuge N und andere Freunde des Angeklagten in wechselnder Besetzung lange in einer der Wohnungen der Teilnehmer (nicht des Angeklagten) auf und tranken erhebliche, nicht näher zu ermittelnde Mengen Alkohol. Der Angeklagte betrachtet Ausweisdokumente als Bestandteil eines Systems, das täglich Menschen kontrolliert, diskriminiert und tötet. Er ließ es als Teil des gemeinsamen Herumalberns in der Gruppe zu, dass er oder einer der anderen Anwesenden auf seinem Personalausweis mit der unter I. angegebenen Nummer mit einem schwarzen alkohollöslichen Stift das Lichtbild bis auf die Augenpartie unkenntlich machte; sofern dies durch eine andere Person geschah, billigte er dies. Er wusste, dass der Ausweis in diesem Zustand seine Funktion, seine optische Identifizierung zu ermöglichen, verloren hatte. Er steckte den Ausweis in seinem betrunkenen Zustand lediglich wieder in seine Hosentasche. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. Als der Angeklagte am nächsten Tag an einer Demonstration teilnahm und die Polizei die vom Angeklagten mündlich angegebenen Personalien überprüfen wollte, fand der Zeuge PM O bei einer Durchsuchung den unverändert beschmierten Personalausweis in der Hosentasche des Angeklagten.“ Randnummer 5 2. Die auf diese Feststellungen gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Veränderns von amtlichen Ausweisen gemäß § 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 dazu folgendes ausgeführt: Randnummer 7 „1. Randnummer 8 Die Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme, dass der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr im Sinne von § 273 Abs. 1 StGB handelte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.