Kostentragung für Datenkontrolle eines in einer Justizvollzugsanstalt sichergestellten Mobiltelefons Leitsatz Der Gefangene muss für die Kosten der Kontrolle bei ihm sichergestellter Mobiltelefone auf sicherheitsrelevante Daten und ggf. deren Löschung aufkommen, da er die Gefahrenlage selbst geschaffen hat. Er kann dabei selbst dann zur Begleichung der durch die Kontrolle entstehenden Kosten herangezogen werden, wenn bei der Kontrolle tatsächlich keine gespeicherten Daten auf seinen Mobiltelefonen und SIM-Karten festgestellt werden. (Rn.16) Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz: Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 Ws 253/10 Vollz. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 5. Januar 2023, 593 StVK 172/22 Vollz Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 5. Januar 2022 [richtig: 2023] wird als unbegründet verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 27. August 2019 mehrere (Rest-)Gesamtfreiheitsstrafen wegen räuberischer Erpressung und Raubes sowie wegen Computerbetruges. Das Strafende ist auf den 23. Oktober 2023 notiert. Seit dem 9. Juni 2020 befindet sich der Beschwerdeführer im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heidering. Randnummer 2 Bei Haftraumkontrollen in der JVA Heidering wurden insgesamt acht Mobiltelefone, sechs USB-Ladegeräte und fünf USB-Ladekabel sichergestellt, die von dem Beschwerdeführer ohne Erlaubnis der Anstalt in seinen Haftraum eingebracht worden waren. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vollzugsanstalt zunächst die Herausgabe der Geräte an einen Bekannten und später, die Geräte mit einem Sperrvermerk zu seiner Habe zu nehmen. Nachdem die JVA Heidering dies unter Hinweis darauf, dass die Datenspeicher der Mobiltelefone zuvor von einer Fachfirma gelöscht werden müssten und dafür jeweils Kosten in Höhe von 75,00 Euro anfielen, abgelehnt hatte, wandte sich der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 mit dem Antrag an die Strafvollstreckungskammer, die Anstaltsleitung der JVA Heidering zu verpflichten, die während seiner Inhaftierung sichergestellten Mobiltelefone zu seiner Habe zu nehmen, und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 5. Januar 2022 [richtig: 2023] hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2022 als unbegründet zurückgewiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 600,00 Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Zossen erhobenen Rechtsbeschwerde vom 25. Januar 2023 und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. II. Randnummer 4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit der allein erhobenen Sachrüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Randnummer 5 1. Allerdings erfüllt die Rechtsbeschwerde die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Randnummer 6 Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 Ws 56/22 Vollz –, 22. Januar 2020 – 2 Ws 1-2/20 Vollz – und vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz – jeweils mwN). Randnummer 7 Dies ist hier gegeben. Randnummer 8 Zwar ist obergerichtlich bereits entschieden, dass die Vollzugsbehörde eingebrachte Mobiltelefone vor ihrer Ausbringung auf Kosten des Gefangenen nach gespeicherten Daten durchsuchen oder die Telefone vernichten darf (vgl. Senat NStZ 2012, 435; Beschlüsse vom 11. August 2011 – 2 Ws 364/11 Vollz – und vom 18. April 2011 – 2 Ws 253/10 Vollz –). Jedoch bezieht sich die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung bislang auf die Regelung des § 83 StVollzG (Bund). Dem Senat ist die Möglichkeit eröffnet, über den Einzelfall hinaus erstmals zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechungsmaßstäbe auf die Regelungen des § 51 StVollzG Bln und des § 53 StVollzG Bln Stellung zu nehmen. Randnummer 9 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 10 Zu Recht hat es die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Sachverhalt abgelehnt, die Anstaltsleitung der JVA Heidering zu verpflichten, die sichergestellten Mobiltelefone ohne vorherige Datenüberprüfung durch eine Fachfirma zur Habe des Beschwerdeführers zu nehmen. Randnummer 11 Die Entscheidung der Vollzugsanstalt, die sichergestellten Mobiltelefone ohne vorherige vollständige Datenüberprüfung durch eine Fachfirma nicht zur Habe des Beschwerdeführers zu nehmen oder zu versenden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 12
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