abschließende qualitative Überprüfung und Bewertung der Betreuung und Behandlung in einem bestimmten Zeitabschnitt des Strafvollzugs zu gewährleisten, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden. Mit einer gerichtlichen Entscheidung,
erst ein Jahr und drei Monate nach Ablauf des Überprüfungszeitraums getroffen wird, kann
ser Zweck nicht erreicht werden. (Rn.24) Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom
Beschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Dezember 2022 abgeändert: Es wird festgestellt, dass
Vollzugsbehörde dem Gefangenen in der Zeit vom
den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. 2. Im Übrigen wird
Beschwerde verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Berlin verurteilte den mehrfach – auch einschlägig – vorbestraften Gefangenen am
Strafe wurde im Anschluss an
Untersuchungshaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt Moabit vollstreckt; am
Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum vom
GB entsprochen habe.
dagegen eingelegte Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom
Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass
Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Berichtszeitraum vom
GB entspricht. Hiergegen wendet sich der Gefangene mit seinem am 25. April 2023 eingegangenen „Widerspruch“. Eine Abhilfeentscheidung hat
Strafvollstreckungskammer nicht getroffen. II. Randnummer 4 Das Rechtsmittel ist zulässig, hat im Ergebnis in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war lediglich insofern abzuändern, als festzustellen war, dass
Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer
GB entsprechende Betreuung bis zum
von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellung zur gesetzmäßigen Betreuung, ohne dass eine Auslegung nach § 300 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG darüber hinaus eine Anfechtung der Beiordnung des Verteidigers ergibt. Zwar schreibt der Beschwerdeführer, dass er den Verteidiger „nicht anerkenne“ und
ser ihn noch nie besucht habe. Solche Äußerungen sind aber reine Unmutsäußerungen,
nicht deutlich einen Willen des Beschwerdeführers erkennen lassen, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges, für ihn gegebenenfalls kostenpflichtiges Rechtsmittel einlegen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – StB 38/22 –). Randnummer 7 Dass
Strafkammer den „Widerspruch“ des Gefangenen als sofortige Beschwerde behandelt und keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, ist unschädlich. Es kann dahinstehen, ob für
gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde
Möglichkeit der Abhilfeentscheidung eröffnet ist (§ 306 Abs. 2 StPO). Denn es ist anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Rechtsmittelgericht nach pflichtgemäßem Ermessen befugt ist, zur Beschleunigung des Verfahrens sofort in der Sache selbst zu entscheiden oder dem Beschwerdegericht erst noch Gelegenheit zu geben, eine Abhilfeentscheidung nachzuholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 2 Ws 51/22 – und vom 6. Dezember 2018 – 2 Ws 233/18 –, juris). Angesichts des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Beschleunigungsgebots in Haftsachen und im Hinblick auf
bisherige Verfahrensdauer hat der Senat vorliegend selbst in der Sache entschieden. Randnummer 8 2. In der Sache hat
Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg. Es sind weder Verfahrensfehler ersichtlich, noch sind Betreuungsdefizite festzustellen. Lediglich der zeitliche Ablauf des Verfahrens entsprach nicht seinem Zweck als Kontrolluntersuchung. Randnummer 9 a)
nach § 110, § 119a Abs. 4, Abs. 6 Satz 3 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer hat
maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere dem Verurteilten einen Rechtsanwalt beigeordnet und
Verfahrensbeteiligten sowie
Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung angehört (§ 119a Abs. 6 Satz 1 und 2 StVollzG). Randnummer 10 b) Zudem genügt der angefochtene Beschluss den formellen Anforderungen des § 119a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Aus
ser Verweisung folgt, dass Beschlüsse nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen,
PO an
Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse nach §§ 109, 115 StVollzG. Dabei ist es erforderlich, dass
Gründe,
für
richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, so wiedergegeben werden, dass sie sowohl vom Betroffenen, von der Vollzugsbehörde, als auch von künftigen Gerichten ohne aufwändige eigene Bemühungen erfasst und verstanden werden können. Randnummer 11 Wird erstmals geprüft, ob
Betreuung eines Gefangenen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzmäßig war, muss
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eine nachvollziehbare Darstellung des Störungsbildes und der Defizite des Gefangenen, denen mit der Behandlung begegnet werden soll, sowie
Wiedergabe des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung enthalten. Da gemäß § 119a Abs. 7 alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an rechtskräftige Feststellungen nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 gebunden sind, kann bei späteren Überprüfungen auf
getroffenen Feststellungen zu zurückliegenden Zeiträumen Bezug genommen werden, sofern sich, etwa hinsichtlich des Störungsbildes eines Gefangenen, keine Änderungen ergeben haben. Randnummer 12 In allen Fällen der Überprüfung gehört zu den formellen Anforderungen zudem
Darstellung der – den jeweiligen Überprüfungszeitraum betreffenden – Vollzugspläne. Soweit indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind
Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Es muss unmissverständlich klar sein, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Wie in einem Urteil soll
Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein; alles Unwesentliche ist wegzulassen. Gegebenenfalls muss der Vortrag der Beteiligten herausgearbeitet und dargelegt werden, warum
Strafvollstreckungskammer
sen für zutreffend und entscheidungserheblich gehalten hat (std. Rspr., vgl. Senat StraFo 2020, 246 ; StraFo 2015, 434 jeweils mwN). Randnummer 13
sen Darlegungs- und Begründungsanforderungen wird
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer noch gerecht. Zwar gibt der angefochtene Beschluss
Anlassverurteilung,
weiteren Vorstrafen, das Störungsbild des Beschwerdeführers sowie das Ergebnis des in der Justizvollzugsanstalt Moabit im Jahr 2018 durchgeführten Diagnostikverfahrens wieder, ohne dass insoweit ein Zusammenhang mit dem Berichtszeitraum ab 1. Mai 2020 zu erkennen ist. Aber darüber hinaus stellt
Kammer zurecht und ausführlich den Vollzugsverlauf und
nach den fortlaufenden Vollzugsplanungen der Justizvollzugsanstalt Tegel indizierten sowie
im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen mit den insoweit gezogenen Schlussfolgerungen dar. Inhalt und Umfang der dem Gefangenen angebotenen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen hat
Kammer zutreffend wiedergegeben und im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt. Dabei gehen
Ausführungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Behandlungsverlaufs über das im Beschlusstenor festgelegte Ende des Berichtszeitraums hinaus. Sie lassen aber noch erkennen, welche Feststellungen
Kammer der Entscheidung zugrunde gelegt hat. Randnummer 14 c)
Strafvollstreckungskammer war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entscheidungsbefugt (vgl. Senat StraFo 2015, 434 ). Am
Strafvollstreckungskammer
Gesetzmäßigkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Betreuung bis zum
Verkürzung der Überprüfung auf einen Zeitraum von nur einem Jahr und vier Monaten (
Zeit bis zum 30. September 2021 beschränkt, ist er demnach abzuändern. Randnummer 16 Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StVollzG sollen Feststellungen nämlich zu einem zurückliegenden Zeitraum getroffen werden, der zwei Jahre umfasst (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391).
ser Zeitraum wird als grundsätzlich zwingend angesehen und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG ergibt, verlängert, aber nicht verkürzt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 359; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-1 Vollz (Ws) 175/15 –, juris). Randnummer 17 Allerdings hat
Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall ohnehin über den tenorierten Berichtszeitraum hinausgehende Feststellungen getroffen. Es liegt auch (noch) kein Fall vor, in dem der maßgebliche Überprüfungszeitraum völlig verkannt worden wäre und
ser Mangel derart schwer wiegt, dass er zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18 –, juris mwN). Vielmehr ist dem Grunde nach eine erstinstanzliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand gegeben,
es dem Senat ohne Verkürzung des Instanzenzuges erlaubt, hinsichtlich des Berichtszeitraums und der über
gesamte zu überprüfende Zeit angebotenen Betreuung eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom
Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass
dem Beschwerdeführer von der Justizvollzugsanstalt im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Randnummer 19 Zu Beginn des Berichtszeitraums durchlief der Beschwerdeführer den ersten Abschnitt des Gruppenprogramms der modularen, kognitiv-behavioralen Sexualstraftätergruppe (Warming-up, Psychoedukation) und nahm an Therapiezeiten der Gruppe teil. Darüber hinaus erhielt er im Falle aggressiver Erregung Einzelgespräche als niedrigschwelliges Gesprächsangebot, um ein auf Transparenz und gegenseitiger Wertschätzung basierendes Arbeitsbündnis herstellen zu können. Anfang des Jahres 2021 befand sich der Beschwerdeführer im zweiten Abschnitt des Gruppenprogramms (Deliktrekonstruktion), um Ursachen der Anlassdelinquenz und Strategien zur Rückfallvermeidung zu erarbeiten. Dafür wurden Gruppensitzungen angeboten, an denen der Beschwerdeführer sich beteiligte, und fanden anlassgebundene Einzelgespräche mit dem Sozialarbeiter statt. Randnummer 20 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Therapieangebot pandemiebedingt bis zum Herbst 2021 eingeschränkt werden musste. Wegen der Halbierung der Therapiegruppe fand nur noch eine Sitzung pro Woche statt und in der Gruppe musste eine Atemschutzmaske getragen werden. Der hörbeeinträchtigte Beschwerdeführer konnte dem Gruppenverlauf dadurch nicht mehr durch Ablesen gesprochener Inhalte aus der Mimik folgen. Der Senat teilt dabei nicht
Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass
s als verringertes Engagement in der Behandlung zu würdigen sei. Im Hinblick auf
Frage, ob das Betreuungsangebot § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB genügte, kann
s indes offen bleiben. Denn bezüglich der Hörbeeinträchtigung erforderliche medizinische Maßnahmen als Voraussetzung einer (anschließenden) therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers waren bereits getroffen worden (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2018, 388 ). Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 5. Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer sich Hörgeräte selbst beschafft,
– über
Arztgeschäftsstelle angepasst – sein Hörvermögen deutlich verbessert hatten. Zudem wurden persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten des Beschwerdeführers auch in
ser Zeit in 14-tägigen Einzelkontakten aufgegriffen und Gruppeninhalte vertieft. Randnummer 21 Sonstige Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB,
indiziert gewesen wären, dem Beschwerdeführer jedoch nicht angeboten wurden, sind nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift keine Defizite der Betreuung geltend. Seine rüden Beschimpfungen der im Erkenntnisverfahren tätigen Staatsanwaltschaft und Sachverständigen liegen auch weiterhin völlig neben der Sache (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 2 Ws 168/20 –). Randnummer 22 3. Der zeitliche Ablauf des Verfahrens veranlasst den Senat dazu, auf Folgendes hinzuweisen: § 119a StVollzG enthält für
nach § 119a Abs. 3 StVollzG von Amts wegen alle zwei Jahre zu treffende Entscheidung keine Frist. Das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG hat nicht unmittelbar eine Entlassung des Gefangenen, bzw. eine Entscheidung hierüber, zum Ziel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 aaO), sondern es ist in einer rückblickenden Gesamtbetrachtung ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird vor
sem Hintergrund grundsätzlich erst mit Ablauf des Berichtszeitraums zu treffen sein, ohne dass dadurch Lücken in der Überprüfung des Strafvollzugs zu befürchten wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 2 Ws 252/17 –, juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391). Randnummer 23 Im vorliegenden Fall wurde zwar im März 2022
Prüfung eingeleitet. Trotz der zeitnah eingegangenen Stellungnahmen hat
Kammer jedoch erst am
ser ist dem beigeordneten Rechtsanwalt erst weitere vier Monate später, nämlich am 17. April 2023 zugestellt worden, ohne dass sich den Akten Gründe hierfür entnehmen lassen.
Beschwerdeberechtigten haben damit erst im April 2023, folglich ein Jahr und sieben Monate nach Ablauf des tenorierten Berichtszeitraums und etwa ein Jahr nach Ablauf des tatsächlichen Überprüfungszeitraums, von der Entscheidung Kenntnis nehmen können. Randnummer 24
se Verfahrensweise ist für eine Kontrolluntersuchung nach § 119a Abs. 1 StVollzG nicht geeignet. Denn Sinn der Überprüfung ist es, für einen bestimmten festgelegten Zeitabschnitt des Strafvollzugs
Betreuung und Behandlung des Strafgefangenen insgesamt und abschließend qualitativ zu prüfen und zu bewerten. Auf
se Weise soll gewährleistet werden, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden (vgl. OLG Hamm – Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18 –, juris). Mit einer Entscheidung,
fast ein Jahr und drei Monate nach Ablauf des (tenorierten) Überprüfungszeitraums getroffen wird und
den Beschwerdeberechtigten zudem erst mit einer weiteren Verzögerung von vier Monaten zur Kenntnis kommt, kann
ser Zweck nicht erreicht werden. III. Randnummer 25
Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO. Permalink
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