Heilung eines Zustellungsmangels; Beiordnung eines Pflichtverteidigers Leitsatz Die Heilung eines Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks gemäß § 189 ZPO i.V.m. § 37 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine Zustellung vom Gericht beabsichtigt war, diese muss folglich angeordnet worden sein. (Rn.11) Orientierungssatz 1. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der Regel geboten, wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 ). (Rn.14) 2. Zitierung zum Leitsatz: Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. September 2023, 579 Ns 77/23 Tenor Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Bei dem Landgericht Berlin ist das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Strafrichter – vom 11. August 2022 anhängig. Mit diesem Urteil hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin den Einspruch gegen einen Strafbefehl nach § 412 StPO verworfen, da der Angeklagte zum Termin zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Durch den Strafbefehl vom 17. März 2022 war gegen den Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt worden. Randnummer 2 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichterscheinens im Einspruchstermin vom 22. August 2022 war vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin mit Beschluss vom 29. September 2022 als unbegründet verworfen worden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht Berlin am 14. November 2022 als unbegründet. Der Angeklagte hatte für den Termin am 11. August 2022 eine Ladung in deutscher Sprache mit der (richtigen) Ladungszeit um 10.30 Uhr sowie eine beigefügte Übersetzung in die englische Sprache erhalten, die eine Ladungszeit um 13.30 Uhr auswies. Weder um 10.30 Uhr noch um 13.30 Uhr waren der Angeklagte oder sein Verteidiger erschienen. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 15. April 2023 teilte der Verteidiger des Angeklagten mit, dass sein mit Schriftsatz vom 22. August 2022 eingelegtes Rechtsmittel als Berufung auszulegen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juli 2023 beantragte der Verteidiger seine Bestellung und Beiordnung als Pflichtverteidiger des Angeklagten. Zur Begründung führte er aus, dass sich die besondere Schwierigkeit der Sachlage daraus ergebe, dass es vorliegend um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehe, die eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich mache. Dies sei dem Angeklagten aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache selbst nicht möglich. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 4. September 2023 wies der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer des Landgerichts Berlin den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung zurück, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Der Beschluss wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger formlos übermittelt. Eine Zustellung war vom Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer nicht verfügt worden. Randnummer 5 Mit sofortiger Beschwerde vom 16. September 2023, eingegangen bei den Justizbehörden in Berlin-Moabit am 18. September 2023, wendet sich der Verteidiger des Angeklagten im eigenen Namen gegen diesen Beschluss. Nach Zustellung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren teilte der Verteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 10. November 2023, eingegangen am gleichen Tag, mit, dass er sämtliche Rechtsbehelfe, insbesondere auch die sofortige Beschwerde, für und im Namen seines Mandanten eingelegt habe. Randnummer 6 Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führte der Verteidiger mit Schreiben vom 24. November 2023 aus, dass es sich bei der Frage der unverschuldeten Säumnis um eine schwierige Rechtsfrage handele. Auch gebiete der Grundsatz des fairen Verfahrens die Beiordnung, da das Amtsgericht Tiergarten in Berlin bereits am 17. März 2022 einen Strafbefehl erlassen habe, obwohl der Angeklagte unverschuldet an der Teilnahme des Hauptverhandlungstermins am 17. März 2022 gehindert gewesen sei. Auch hätten die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht vorgelegen, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei. II. Randnummer 7 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist aber unbegründet. Randnummer 8 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 142 Abs. 7 StPO statthaft. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.