Beschränkung des Einspruchs; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Leitsatz 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur gegen Urteile möglich, nicht aber gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse. Diese sind lediglich nach Maßgabe des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. (Rn.3) 2. Hat der Betroffene den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, sind ihm Einwendungen gegen das zum Schuldspruch führende Verfahren (hier: Informationszugang bzgl. Geschwindigkeitsmessung) in der Regel verschlossen. (Rn.7) Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz 2: Fortführung BGH, Beschluss vom 16. März 2023 - 4 StR 84/22. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 11. Oktober 2023, 422 OWi 28/23 Jug Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe Randnummer 1 Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt. In der auf seinen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung hat der für den Betroffenen anwesende und diesen vertretende Verteidiger den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und sich zugleich damit einverstanden erklärt, dass per Beschluss (§ 72 OWiG) entschieden wird. Mit dem angefochtenen Beschluss, der zunächst keine Begründung enthielt, hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen in der Folge eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt. Nachdem der Betroffene hiergegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. November 2023 das Bußgelderkenntnis begründet. Randnummer 2 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entsprechend § 300 StPO als Rechtsbeschwerde zu bewerten. Diese bleibt allerdings erfolglos. Randnummer 3 1. Das Rechtsmittel ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unstatthaft. Nach der unmissverständlichen Formulierung des §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde mithin ausgeschlossen. Auf Geldbußen erkennende Beschlüsse sind lediglich nach Maßgabe des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Der Senat bewertet das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel daher als Rechtsbeschwerde. Randnummer 4 2. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht zulässig erhoben. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.