Datenschutzgrundverordnungsrechtlicher Anspruch auf Überlassung von Kopien der gespeicherten Daten; Fortsetzungsfeststellungsverfahren Orientierungssatz 1. Es besteht ein Anspruch des Betroffenen gemäß Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, ihm eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. (Rn.32) 2. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse, festzustellen, dass eine Auskunft verspätet erteilt wurde sowie die Nichteinschränkung der Datenverarbeitung im Hinblick auf bestimmte personenbezogene Daten rechtswidrig war. (Rn.38) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die durch sie bis zum 22. Oktober 2020 verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers durch Zurverfügungstellung einer Kopie dieser Daten zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar; hinsichtlich der auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten (entspricht für den Kläger 1/2 und für die Beklagte 1/3 des Klagebegehrens) jedoch nur vorläufig. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Ergänzung einer ihm durch die Beklagte erteilten Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die Feststellung, dass ihm die Auskunft verspätet erteilt wurde und dass die uneingeschränkte Verarbeitung einzelner Daten rechtswidrig war. Randnummer 2 Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2020 beantragte der Kläger, ihm Auskunft zu seinen bei der Beklagten gespeicherten personenbezogen Daten zu erteilen und ihm Kopien von sämtlichen Vorgängen zu übersenden, in denen diese Daten enthalten seien. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 18. November 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über dessen in den dortigen IT-Systemen gespeicherten personenbezogene Daten, die Kategorien dieser Daten sowie die Empfänger dieser Daten, soweit die Beklagte diese weitergegeben hatte. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch darauf, Kopien aller Dokumente zu erhalten, in denen auf seine Person bezogene Daten genannt würden; um dem Informationsbedürfnis des Klägers entgegenzukommen, werde man ihm aber Kopien zur Verfügung stellen, sofern der Kläger sein Auskunftsbegehren konkretisiere und beschreibe, um welche Unterlagen bzw. Vorgänge es ihm gehe. Randnummer 4 Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 4. Dezember 2020 rügte der Kläger, dass die Auskunft, die die Beklagte an die in seinem Antragsschreiben genannte Paketstation gesandt hatte und von ihm erst am 28. November 2020 zur Kenntnis genommen worden sei, verspätet erteilt und zudem offenkundig unvollständig sei. So seien in der Auskunft nur seine sogenannten Stammdaten aufgeführt, während er einen Anspruch darauf habe, Kopien aller bei der Beklagten vorhandenen Dokumente zu erhalten, in denen seine personenbezogenen Daten aufgeführt seien. Der Kläger beantragte zudem die Löschung fast aller Daten, deren Speicherung in den IT-Systemen der Beklagten sich aus der dem Kläger unter dem 18. November 2020 erteilten Auskunft ergab. Für den Fall, dass die Beklagte dem Löschungsbegehren nicht nachkomme, widersprach der Kläger der weiteren Verarbeitung der Daten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die elektronisch gespeicherten Daten, deren Löschung der Kläger verlangt hatte, zum Aktenbestand gehörten und sie daher erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen, die in dem Schreiben näher erläutert wurden, gelöscht werden könnten. Den gegen die weitere Verarbeitung der Daten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte ebenfalls zurück, weil angesichts der Aufbewahrungsfristen ein zwingendes öffentliches Interesse an der weiteren Speicherung der Daten bestehe. Zu dem durch den Kläger nochmals geltend gemachten Anspruch auf Übersendung von Kopien aller Dokumente, die seine personenbezogenen Daten enthielten, verwies die Beklagte auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 18. November 2020. Randnummer 6 Am 15. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 7 Er ist der Auffassung, dass er nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Übersendung von Kopien aller bei der Beklagten geführten Dokumente habe, die seine personenbezogenen Daten enthielten. Sinn und Zweck dieses Anspruchs sei es, sich einen vollständigen und ungefilterten Eindruck darüber verschaffen zu können, über welche personenbezogenen Daten der für deren Verarbeitung Verantwortliche verfüge, und im Folgenden prüfen zu können, ob die Verarbeitung der Daten rechtmäßig sei. Dem könne nur durch eine vollständige Einsicht in die Vorgänge entsprochen werden, in denen die auf eine Person bezogene Daten enthalten seien. Da er bei der Beklagten in der Vergangenheit wiederholt Genehmigungsanträge gestellt habe, seien bei der Beklagten unstreitig zahlreiche Vorgänge vorhanden, in denen derartige Dokumente enthalten seien. Diese müsse er nicht nur auf Richtigkeit, sondern auch darauf überprüfen können, ob seine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben worden seien, denen gegenüber er im Folgenden ggf. die Löschung der Daten beantragen wolle. Abgesehen davon, dass der geltend gemachte Anspruch ohnehin nicht an die Berechtigung eines Informationsinteresses des Betroffenen geknüpft sei, sei ein solches Interesse vor diesem Hintergrund jedenfalls zu bejahen, so dass die Geltendmachung des Anspruchs sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstelle. Randnummer 8 Er habe zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihm die (unvollständige) Auskunft durch die Beklagte verspätet erteilt worden sei und dass die trotz seines Widerspruchs uneingeschränkte Datenverarbeitung rechtswidrig gewesen sei, weil ihm deshalb jeweils ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zustehe. Ein konkreter Schaden müsse hierfür nicht nachgewiesen werden, vielmehr sei ausreichend, dass ein solcher möglicherweise entstanden sei. Zudem habe er auch deshalb ein Interesse an der Feststellung der Verspätung der Auskunft, weil die Gefahr bestehe, dass ihm die Beklagte auf zukünftige Anträge hin erneut erst verspätet Auskunft erteile. Randnummer 9 Der Kläger hat zunächst auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2020 näher bezeichneten personenbezogenen Daten zu löschen. Nachdem die Beklagte diesem Löschungsbegehren entsprochen hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt zuletzt noch, Randnummer 11 1.) die Beklagte zu verpflichten, die ihm erteilte Auskunft zu vervollständigen und Auskunft zu sämtlichen weiteren, ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte am 22. Oktober 2020 gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, sowie ihm eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen; Randnummer 12 2.) festzustellen, dass ihm die Auskunft verspätet erteilt wurde; Randnummer 13 3.) festzustellen, dass die Nichteinschränkung der Datenverarbeitung im Hinblick auf folgende personenbezogene Daten rechtswidrig war: Randnummer 14 - Geburtsdatum und -ort Randnummer 15 - E-Mail-Adressen Randnummer 16 - Telefonnummern Randnummer 17 - Telefaxnummern Randnummer 18 - Postfächer und Anschriften (mit Ausnahme der Anschrift und des Postfachs, die in der Klageschrift genannt sind) Randnummer 19 - Umsatzsteuer-IDs Randnummer 20 - Steuernummer Randnummer 21 - Website. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Sie ist der Auffassung, dass die dem Kläger erteilte Auskunft vollständig sei. Die vom Kläger zur Begründung des Klageantrages zu 1.) in Bezug genommenen datenschutzrechtlichen Regelungen vermittelten keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien aller bei der Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger diese benötige, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte überprüfen zu können. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, stünde der Erfüllung des klägerischen Begehrens jedenfalls entgegen, dass hiermit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden sei. So müsse die Beklagte Unterlagen aus über 100 in den letzten 20 Jahren durch den Kläger geführten Verfahren sichten und jeweils prüfen, ob durch die Herausgabe an den Kläger Rechte Dritter verletzt würden. Dies betreffe nach einer groben Schätzung weit mehr als 5000 Seiten Akten. Der damit einhergehende, in Relation zum nur als gering einzustufenden Informationsinteresse des Klägers unverhältnismäßige Aufwand sei ihr nicht zuzumuten. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stelle sich vor diesem Hintergrund auch als rechtsmissbräuchlich dar, zumal der Kläger auf die Anregung der Beklagten, den Auskunftsanspruch zu konkretisieren, damit sie diesem ggf. entsprechen könne, nicht reagiert habe. Randnummer 25 Die Anträge zu 2.) und 3.) seien bereits unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen geltend machen könne. Ein Schadensersatzanspruch resultiere aus einem datenschutzrechtlichen Verstoß nur bei einem spürbaren Nachteil bzw. bei einer Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange von gewissem Gewicht. Dass eine solche mit der angeblich verspäteten Auskunft, die im Übrigen bestritten werde, einhergegangen sei, habe der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 26 Mit Beschluss vom 22. November 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 27 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer zuständige Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 30 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO aus Klarstellungsgründen einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Randnummer 31 Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 32 Soweit der Kläger – mit seinem Antrag zu 1.) – die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm unter dem 18. November 2020 erteilte Auskunft zu vervollständigen und ihm Auskunft über seine bis zum Datum seines Auskunftsantrages in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, indem die Beklage ihm eine Kopie dieser Daten zur Verfügung stellt, ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 10.21, juris Rn. 14) und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 Grundlage für den insoweit geltend gemachten Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Randnummer 34 Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist es, wie sich u.a. aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden ggf. die ihm nach den Art. 16f. DSGVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487, juris Rn. 33f.). Gerade für eine Rechtmäßigkeitskontrolle ist aber, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, eine bloß abstrakte Übersicht über die verarbeiteten Daten nicht ausreichend, weshalb der Anspruch des Klägers nicht durch die ihm unter dem 18. November 2020 erteilte Auskunft der Beklagten erloschen ist, die sich lediglich auf die in den IT-Systemen der Beklagten gespeicherten (Stamm-)Daten des Klägers erstreckte. Vielmehr bedarf es, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, a.a.O. Rn. 41f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, juris Rn. 64f., 66). Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erreichen, d.h. einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, a.a.O. Rn. 32, 39 und Urteil vom 22. Juni 2023, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris Rn. 79). Randnummer 35 Der Klagebegründung zufolge (vgl. Schriftsatz vom 22. Dezember 2023, S. 3, 4) soll der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf diese Weise erfüllt werden. Durch die (dementsprechend tenorierte) Verpflichtung der Beklagten zur Zurverfügungstellung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO wird zugleich der durch den Kläger weiter geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die sogenannten „Metadaten“ i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.