Sozialgerichtliches Verfahren - Beweis durch Sachverständige (hier: im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung) - Fragerecht an Sachverständigen - Voraussetzungen fü
§ 43Nr.
17). Hat ein Versicherter – wie hier die Klägerin – keinen Arbeitsplatz inne und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Eine volle Erwerbsminderung liegt danach grundsätzlich vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 28. August 2002 – B 5 RJ 12/02 R –, juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 21/10 R –, juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R –,
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17). Randnummer 55 Nach diesen Grundsätzen ist die Wegefähigkeit der Klägerin erhalten. Es besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass die Klägerin imstande ist, Wegstrecken von mehr als 500 Metern viermal täglich innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Ebenso kann sie zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Dies haben alle gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Randnummer 56 Untermauert wird diese Beurteilung durch die in den Akten dokumentierten Befunde. Das Gangbild der Klägerin ist nicht nur in den Sachverständigengutachten, sondern auch in anderen medizinischen Unterlagen durchweg als unauffällig bzw. regelhaft beschrieben worden, so etwa in dem Entlassungsbrief des Zentrums für Schmerztherapie des Gemeinschaftskrankenhauses H vom
- Januar 2017 sowie in dem Bericht der O Klinik (Wirbelsäulenzentrum) vom
- Februar
- Auch die eigenen Angaben der Klägerin zu ihrem Tagesablauf bzw. ihren Aktivitäten sprechen dafür, dass sie die genannten Wegstrecken zu Fuß zurücklegen kann. Randnummer 57 Was die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angeht, so ist zunächst einmal festzustellen, dass die Klägerin für die Anreise zu den Begutachtungen teils auf eben solche Beförderungsmöglichkeiten zurückgegriffen hat. Sie hat gegenüber den gerichtlichen Sachverständigen zudem selbst angegeben, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nutze (z. B. Gutachten der Sachverständigen Dr. H, dort Seite 5: „Öffentliche Verkehrsmittel: Die Benutzung sei möglich, Ängste bei der Benutzung werden verneint.“; Gutachten des Sachverständigen Dr. R, dort Seite 3: „Sie kann ohne Begleitung mehrmals täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen und in diese ein- und aussteigen.“). Es liegt bei einer solchen Sachlage klar auf der Hand, dass die Klägerin regelmäßig – auch mehrmals täglich und auch zur Hauptverkehrszeit – mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Randnummer 58 bb) Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Randnummer 59 Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem Restleistungsvermögen zumindest noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch erwerbstätig sein kann (grundlegend hierzu: BSG, Beschluss vom
- Dezember 1996 – GS 2/95 –, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom
- Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –,
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22). Ausnahmen von dem Regelfall der Vermutung eines offenen Arbeitsmarkts bei noch bestehendem vollschichtigen Leistungsvermögen sind u. a. dann anzunehmen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. In einem solchen Fall hat der Rentenversicherungsträger eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese Versicherten schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält. Das Bundessozialgericht geht in seiner Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, von folgenden Grundsätzen aus (siehe nur BSG, Urteil vom
- Dezember 2019, a. a. O., Rn. 26 ff.): Randnummer 60 Ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Wertungsmaßstäbe richten sich an dem Zweck der Summierungsrechtsprechung aus, wonach bei ernsten Zweifeln an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt ein individueller Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit erfolgen soll. Randnummer 61 Einer geringen Prüfungsintensität bedarf es dabei in Fällen, bei denen das verbliebene positive Leistungsvermögen die relativ „schnelle“ Zuordnung von Arbeitsfeldern, die nur mit körperlich leichten Belastungen einhergehen (z. B. Sortier- und Montiertätigkeiten, Boten- und Bürodienste) – oder ggf. sogar die (hilfsweise und überobligatorische) Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit –, erlaubt und damit Zweifel an der Einsetzbarkeit von Versicherten beseitigt werden. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten typische Verrichtungen wie z. B. das Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen ermöglicht, wobei diese Aufzählung keineswegs abschließend ist. Je weniger solche geeigneten Arbeitsfelder und Verrichtungen für den Versicherten in Betracht kommen können, desto eingehender ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen und das Ergebnis zu begründen. Die Prüfungsintensität ist umso höher, je mehr die qualitativen Leistungseinschränkungen geeignet erscheinen, typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren. Randnummer 62 In diesem Sinne ist die schwere spezifische Leistungsbehinderung eine schwerwiegende Behinderung, die bereits alleine ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (z. B. Einarmigkeit). Im Wege eines Ähnlichkeitsvergleichs muss die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in ihrer Wirkung der schweren spezifischen Leistungsbehinderung gleich kommen. Dabei gilt, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auch dann anzunehmen ist, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen. Randnummer 63 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass bei der Klägerin keine schwere spezifische Leistungsbehinderung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt und dass daher auch keine Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bestand. Randnummer 64 Keine der bei der Klägerin bestehenden und oben im Einzelnen dargestellten Gesundheitsstörungen ist für sich genommen so schwerwiegend, dass sie – ähnlich wie etwa bei einer Einarmigkeit – bereits alleine ein weites Einsatzfeld an Arbeitsmöglichkeiten versperren würde. Deshalb kommt die Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nicht in Betracht. Randnummer 65 Darüber hinaus liegt aber auch kein Fall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, und zwar auch nicht in der Gestalt, dass mehrere gewöhnliche Leistungseinschränkungen eine besondere Addierungs- bzw. Verstärkungswirkung entfalten. Unter Beachtung der oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist es der Klägerin ohne weiteres möglich, typische Verrichtungen, die mit leichten körperlichen Belastungen einhergehen, auszuführen. So sind keine Funktionsstörungen vorhanden, die etwa dem Scannen, Faxen, Kopieren oder Telefonieren entgegenstehen würden. Arbeitsfelder, die durch einfache Bürotätigkeiten geprägt sind, stehen der Klägerin somit jedenfalls offen. In diesem Rahmen kann die Klägerin auch noch überwiegend oder teilweise am Computer arbeiten. Es liegen zudem keine Befunde vor, die z. B. dem Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Reinigen von Teilen entgegenstünden. Die Grundfunktionen der Hände sowie die Kraftentfaltung sind – wie bereits oben dargelegt – voll erhalten. Es bestehen insgesamt keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt. Randnummer 66 Ein Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung aus § 43 SGB VI besteht nach allem nicht. Randnummer 67
- Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG) bestand kein Anlass. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Es ist Beweis erhoben worden durch die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten. Dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der letzten Begutachtung (durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. A) weiter verschlechtert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 68 Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt die Beiziehung des Gutachtens von Frau Dr. Sch aus Mai 2012 verlangt haben, welches wiederum in dem von Dr. T im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 36 R 671/12 erstellten Gutachten vom
- August 2014 erwähnt wird, war dem nicht nachzukommen. Die Amtsermittlungspflicht erstreckt sich nur auf solche Tatsachen, die für die Entscheidung in prozessualer oder materieller Hinsicht erheblich sind (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Auflage 2023, § 103 Rn. 4a m. w. N.). Dem Gutachten von Frau Dr. Sch kommt indes für den vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich keine Bedeutung zu. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin den Rentenantrag erst im Juni 2016 gestellt hat, ist es nicht entscheidungserheblich, über welches Leistungsvermögen sie im Jahr 2012 verfügte. Abgesehen davon ist dem Senat nicht bekannt, ob das Gutachten von Frau Dr. Sch – sei es urschriftlich, sei es in Kopie – überhaupt noch existiert und ggf. wo es sich befindet. Insofern handelt es sich ohnedies um ein unerreichbares Beweismittel. Randnummer 69 Ebenfalls hat der Senat davon abgesehen, die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwähnte sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom
- Juni 2020 beizuziehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser – über die hier vorliegende sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom
- August 2019 hinaus – Aussagekraft zukommen könnte. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt nach eigenen Angaben (siehe Schriftsatz vom
- Juli 2023) Teil A der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom
- Juni 2020 vor. Es war ihnen unbenommen, diese Stellungnahme einzureichen. Hiervon haben sie abgesehen. Randnummer 70 Der Senat sah sich schließlich nicht gedrängt, die behandelnden Ärztinnen Dr. B und Dr. F als sachverständige Zeuginnen in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Im Berufungsverfahren hat der Senat Befundberichte eingeholt, in denen (auch) diese beiden Ärztinnen Angaben zum Behandlungsverlauf, zu den von der Klägerin geäußerten Beschwerden, zu den erhobenen Befunden, zu den gestellten Diagnosen, zur Medikation sowie zur Entwicklung des Krankheitsgeschehens gemacht haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass (auch) die beiden genannten Ärztinnen in den Befundberichten zutreffende Angaben über die von ihnen jeweils gemachten Wahrnehmungen gemacht haben. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund der Senat gehalten sein sollte, die Ärztinnen als sachverständige Zeuginnen in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Randnummer 71
- Der Senat war schließlich nicht gehalten, eine Stellungnahme von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. A zu den in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- Juli und
- August 2023 enthaltenen Fragenkatalogen mit insgesamt 372 Fragen einzuholen. Randnummer 72 Grundsätzlich steht nach §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) jedem Beteiligten ein Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG, Beschluss vom
- Oktober 2019 – B 13 R 153/18 B –, juris Rn. 9 m. w. N.). Das Fragerecht besteht unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 3 ZPO (i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG) das Erscheinen des Sachverständigen oder die schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anzuordnen. Randnummer 73 Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann (BSG, Beschluss vom
- Februar 2021 – B 13 R 37/20 B –, juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom
- Juli 2012 – B 2 U 100/12 B –, juris Rn. 15). Die Fragen müssen allerdings sachdienlich sein (§ 116 Satz 2 SGG). Sachdienlich in diesem Sinne sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG, Beschluss vom
- Juni 2020 – B 9 SB 79/19 B –, juris Rn. 6). Außerdem haben die Beteiligten dem Gericht ihre Einwendungen bzw. Fragen zu dem Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen (§ 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG). Schließlich darf das Fragerecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden (vgl. BSG, Beschluss vom
- Oktober 2021 – B 5 R 148/21 B –, juris Rn. 7 m. w. N.). Randnummer 74 Es kann hier offen bleiben, ob die mit den Schriftsätzen vom
- Juli und
- August 2023 gestellten Fragen als verspätet eingegangen anzusehen sind. Eine (schriftliche oder mündliche) Antwort des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A zu diesen Fragen war schon deshalb nicht anzufordern, weil sich die Ausübung des Fragerechts hier unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs sowie mit Blick auf die Anzahl und den Inhalt der Fragen als offenkundig rechtsmissbräuchlich erweist. Randnummer 75 Was den Verfahrensverlauf angeht, so ist zu beachten, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. A den Beteiligten bereits Ende November 2022 übermittelt worden war. Die Klägerin war um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten worden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin mit Schriftsatz vom
- Dezember 2022 einen (ersten) Fragenkatalog bei Gericht eingereicht. Auf Veranlassung des Gerichts hat sich Dr. A mit diesem Fragenkatalog im Einzelnen auseinandergesetzt (Stellungnahme vom
- März 2023). Er hat hierbei eingeräumt, dass ihm bei der Angabe des Gewichts der Klägerin ein Schreibfehler unterlaufen ist (tatsächliches Gewicht: 69,5 kg; im Gutachten angegebenes Gewicht: 59,5 kg). Des Weiteren hat er klargestellt, dass die Klägerin auch ohne die Durchführung einer Entzugsbehandlung bei bestehender Opioid-Abhängigkeit in der Lage wäre, einer leichten körperlichen Arbeit nachzugehen. Schließlich hat er – zu Recht – darauf hingewiesen, dass die Begriffe „gelegentlich“ und „Publikumsverkehr“ sozialmedizinisch definiert sind und keiner näheren Konkretisierung bedürfen. Die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A vom
- März 2023 wurde den Beteiligten Ende März 2023 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Randnummer 76 Erst nachdem die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom
- Juni 2023 zu der Absicht des Senats angehört worden waren, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den zweiten Fragenkatalog (Schriftsatz vom
- Juli 2023), welcher 237 Fragen umfasst, und schließlich den dritten Fragenkatalog (Schriftsatz vom
- August 2023), welcher 135 Fragen umfasst, vorgelegt. Die Fragen beziehen sich nicht etwa auf die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A vom
- März 2023, sondern auf dessen Gutachten vom
- November 2022; d. h. es sind keine Folgefragen, sondern vielmehr Fragen, die von vornherein hätten gestellt werden können. Schon dieser zeitliche Verlauf deutet darauf hin, dass es der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten letztlich gar nicht darum geht, klärungsbedürftige Punkte erläutert zu bekommen bzw. ergänzende Informationen zu erhalten. Der Zweck der Einreichung der ausufernden Fragenkataloge liegt vielmehr allein darin, das Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Absicht zu verzögern und unnötig zu verkomplizieren. Es ist vorliegend schlichtweg kein sachlicher Grund für die hier eingeschlagene Vorgehensweise erkennbar, zunächst zu einigen Punkten im Gutachten – durchaus im Rahmen des Zulässigen – Fragen zu formulieren (siehe Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- Dezember 2022) und sodann rund ein halbes Jahr später – und auch erst nach Übermittlung des Anhörungsschreibens nach § 153 Abs. 4 SGG – zwei weitere Fragenkataloge einzureichen, die nach ihrem Umfang jeden vernünftigen Rahmen sprengen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass den 372 Fragen, die mit den Schriftsätzen vom
- Juli und
- August 2023 nachgereicht wurden, ein ernsthaftes Informations-, Erläuterungs- oder Klärungsbedürfnis zugrunde liegt. Randnummer 77 Die unverhältnismäßig hohe Anzahl der Fragen spricht – ungeachtet des zuvor dargestellten Verfahrensverlaufs – ohnedies bereits für sich genommen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A umfasst 51 Seiten, wobei die ersten neun Seiten in einer bloßen Zusammenfassung des Akteninhalts und einer Wiedergabe der Angaben der Klägerin bestehen und schon deshalb wenig Raum für (ernst gemeinte) Fragen bieten. Dr. A hat den Gesundheitszustand der Klägerin verständlich dargelegt und sich erschöpfend mit der Aktenlage auseinandergesetzt. Er hat die Beweisfragen klar und eindeutig beantwortet. Es ist ausgeschlossen, dass bei einer solchen Sachlage ein begründetes Bedürfnis für die Einreichung ausufernder Fragelisten besteht. Der einzige Zweck dieser Vorgehensweise liegt erkennbar darin, das gerichtliche Verfahren in seinem Fortgang zu torpedieren. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt der Klägerin Fachanwalt für Sozialrecht ist und ohne Zweifel über eine gewisse Erfahrung und Expertise verfügt, was die Lektüre von medizinischen Sachverständigengutachten angeht. Insofern ist er in besonderem Maße befähigt, die Darstellung in einem solchen Gutachten inhaltlich zu verstehen. Randnummer 78 Schließlich erweisen sich die Fragen mit Blick auf ihren Inhalt als rechtsmissbräuchlich und damit zugleich in ihrer Gesamtheit als nicht sachdienlich. Der Senat beschränkt sich im Folgenden darauf, dies anhand einiger Beispiele zu verdeutlichen. Die nachstehenden Ausführungen lassen sich sinngemäß aber auch auf die übrigen Teile der Fragenkataloge übertragen, zumal die Fragen in Form und (destruktiver) Zielrichtung einem standardisierten Muster folgen. Randnummer 79 In dem Schriftsatz vom
- Juli 2023 (dort Seite 5 bis 6) beanstanden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beispielsweise die Antwort des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A auf die Beweisfrage Nr. 1a. Darin war der Sachverständige vom Gericht danach gefragt worden, welche „Gesundheitsstörungen körperlicher, seelischer oder geistiger Art“ bei der Klägerin bestehen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, der Sachverständige hätte in diesem Zusammenhang gleich zu Beginn erklären müssen, was er überhaupt unter einer Gesundheitsstörung versteht. Sie werfen sodann u. a. folgende Fragen auf: Randnummer 80 „a. … Ist bzw. wann ist zum Beispiel eine angeborene oder erst im Laufe Randnummer 81 des Lebens entstandene Fehlsichtigkeit (Weitsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Randnummer 82 Stabsichtigkeit Nachtblindheit Farbfehlsichtigkeit) eine Gesundheitsstörung, Randnummer 83 eine Krankheit, eine Behinderung oder eine Befindlichkeitsstörung? Randnummer 84 Und wie lautet die Begründung für die Antwort? Randnummer 85 Ist bzw. wann ist beispielsweise die Menstruation oder eine gewollte Randnummer 86 oder ungewollte Schwangerschaft und die mit ihnen einhergehenden Randnummer 87 Befindlichkeitsstörung [sic!] eine Gesundheitsstörung, eine Krankheit Randnummer 88 (im Sinne der Krankenversicherung, immer Sinne der Rentenversicherung) Randnummer 89 oder eine Behinderung? Und wie lautet die Begründung für die Antwort? Randnummer 90 Ist bzw. wann ist das Altern und die mit dem Altern einhergehenden Randnummer 91 physischen und psychischen Beeinträchtigungen eine Gesundheitsstörung, Randnummer 92 eine Krankheit eine Behinderung oder eine Befindlichkeitsstörung? Randnummer 93 Und wie lautet die Begründung für die Antwort? Randnummer 94 Sind bzw. wann sind Auffälligkeiten in Persönlichkeit, Verhalten, Randnummer 95 Intelligenz oder Emotion Gesundheitsstörungen, Krankheiten, Randnummer 96 Behinderungen oder Befindlichkeitsstörungen? Und wie lautet Randnummer 97 die Begründung für die Antwort? Randnummer 98 b. Wo genau (exakte Fundstellen) in der auf Seite 51 f. des Gutachtens Randnummer 99 angegebenen Literatur findet sich etwas zu der Frage, was Randnummer 100 genau eine Gesundheitsstörung ist und in welchem Verhältnis der Randnummer 101 Begriff zu den Begriffen Krankheit, Behinderung und Befindlichkeitsstörung Randnummer 102 steht?“ Randnummer 103 Die vorstehenden Fragen weisen keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall auf. Etwaige Antworten hierauf können ersichtlich zu keinem Erkenntnisgewinn führen. Der Sachverständige soll nach der Vorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin letztlich dazu gebracht werden, sich ganz allgemein zu Fragen zu äußern, die hier nicht von Relevanz sind. Solche Ausführungen können ggf. in einem Lehrbuch oder Lexikon erwartet werden, nicht aber in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Randnummer 104 Auf Seite 9 und 10 des Schriftsatzes vom
- Juli 2023 nehmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann Bezug auf eine Passage des Gutachtens, in welcher der gerichtliche Sachverständige Dr. A unter der Überschrift „Grund der Klage, Aktenlage“ kurz den Verfahrensablauf dargestellt hatte. Sie werfen sodann u. a. folgende Fragen auf: Randnummer 105 „a. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum die Klägerin im März 2017 Randnummer 106 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt hat? Randnummer 107 b. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum, nachdem die Randnummer 108 Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt und der Randnummer 109 Widerspruch zurückgewiesen wurde, die Klägerin die Klage erhoben Randnummer 110 hat, obwohl in dem behördlichen Verfahren medizinische Randnummer 111 Gutachten erstellt wurden, denen zufolge die Klägerin ein vollschichtiges Randnummer 112 Leistungsvermögen hat? Randnummer 113 c. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum, nachdem die Randnummer 114 Klage abgewiesen wurde, die Klägerin die Berufung eingelegt Randnummer 115 hat, obwohl im erstinstanzlichen Verfahren medizinische Gutachten Randnummer 116 erstellt wurden, denen zufolge die Klägerin ein vollschichtiges Randnummer 117 Leistungsvermögen hat? Randnummer 118 d. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum die Klägerin Randnummer 119 mit Ergebnissen der medizinischen Gutachten, die bislang erstellt Randnummer 120 wurden, nicht einverstanden war? Randnummer 121 e. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum das Landessozialgericht Randnummer 122 erneut die Anfertigung eines medizinischen Gutachtens Randnummer 123 in Auftrag gegeben hat, obwohl es bereits mehrere Gutachten Randnummer 124 gibt, nach denen die Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen Randnummer 125 hat?“ Randnummer 126 Die Fragen halten sich nicht im Rahmen des Beweisthemas. Was der gerichtliche Sachverständige Dr. A insoweit annimmt, spielt keine Rolle. Randnummer 127 Diverse weitere Fragen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beziehen sich auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. A erhobenen Befunde sowie die von ihm dokumentierte Verhaltensbeobachtung. Beispielhaft sind im Folgenden auszugsweise die Fragen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Gangbild (Schriftsatz vom
- Juli 2023, dort Seite 15), zum Treppensteigen (Schriftsatz vom
- Juli 2023, dort Seite 21 bis 22) sowie zur Hautbeschaffenheit, zum Nagelwachstum, zur Schweißresektion und zur Behaarung (Schriftsatz vom
- August 2023, dort Seite 18) wiedergegeben: Randnummer 128 „1) Was ist ein »gut raumgreifendes« Gangbild? Randnummer 129 2) Wie erkennt man ein »gut raumgreifendes« Gangbild? Randnummer 130 3) Welche Gangbilder, die nicht »raumgreifend« oder »gut Randnummer 131 raumgreifend« sind, gibt es noch? Randnummer 132 4) Wann ist ein Gangbild »zügig«? Randnummer 133 5) Wie erkennt man ein »zügiges« Gangbild? Randnummer 134 6) Wo genau (exakte Fundstellen) in der auf Seite 51 f. des Randnummer 135 Gutachtens angegebenen Literatur findet sich etwas dazu, Randnummer 136 was ein »gut raumgreifendes« und »zügiges« Gangbild ist Randnummer 137 und woran man dies erkennt?“ Randnummer 138 „1) Was ist Treppensteigen im Wechselschritt? Randnummer 139 2) Wenn nicht im Wechselschritt, mit welchem Schritt können Treppen Randnummer 140 noch gestiegen werden? Randnummer 141 3) Warum wurde das Geländer teilweise benutzt? Randnummer 142 4) Hätte es ohne Nutzung des Geländers Unsicherheit gegeben; Randnummer 143 kann die Klägerin ohne Benutzung des Geländers Randnummer 144 Treppen sicher steigen?“ Randnummer 145 „1) Wie wird die Haut auf Störungen untersucht; woran erkennt Randnummer 146 man Störungen an der Hautbeschaffenheit? Randnummer 147 2) Wie wird das Nagelwachstum auf Störungen untersucht; Randnummer 148 woran erkennt man Störungen im Nagelwachstum? Randnummer 149 3) Wie wird die Schweißsekretion auf Störungen untersucht; Randnummer 150 woran erkennt man Störungen in der Schweißsekretion? Randnummer 151 4) Wie wird die Behaarung auf Störungen untersucht; woran Randnummer 152 erkennt man Störungen in der Behaarung? Randnummer 153 5) Könnten unerkannte Störungen der Hautbeschaffenheit, Randnummer 154 des Nagelwachstums, der Schweißsekretion oder der Behaarung Randnummer 155 vorliegen? Randnummer 156 6) Wo genau (exakte Fundstellen) in der auf Seite 51 f. des Randnummer 157 Gutachtens angegebenen Literatur findet sich etwas dazu, Randnummer 158 was es alles für Störungen in der Hautbeschaffenheit, des Randnummer 159 Nagelwachstums, der Schweißsekretion oder der Behaarung Randnummer 160 gibt und wie man diese erkennt?“ Randnummer 161 Die vorstehenden Fragen sind dadurch gekennzeichnet, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. A ohne jede Differenzierung bzw. Schwerpunktsetzung dazu gebracht werden soll, nahezu jede in dem Gutachten getroffene Aussage näher zu erläutern, unabhängig davon, wie klar und eindeutig sie bereits aus sich heraus sein mag. Ein zielgerichtetes Informations- bzw. Klärungsbedürfnis ist dieser fließbandartigen „Generalabfrage“ nicht ansatzweise zu entnehmen. Randnummer 162 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellen sich darüber hinaus bewusst unwissend; der Senat hält es beispielsweise für ausgeschlossen, dass ihnen nicht bekannt ist, was „Treppensteigen im Wechselschritt“ bedeutet. Dieser Begriff ist für jeden medizinischen Laien verständlich. Tatsächlich sind die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten auch gar nicht an einer Antwort zu dieser oder den anderen Fragen interessiert. Randnummer 163 Ungeachtet dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn gerichtliche Sachverständige in ihren Gutachten Fachbegriffe verwenden (Roller, WzS 2013, 332, 337). Manche Fachbegriffe sind für die Beteiligten ohne weiteres verständlich, weil sie allgemein verwandt werden oder sie im bisherigen Verfahren laufend Verwendung gefunden haben, andere können jedenfalls ohne großen Aufwand unter Rückgriff auf allgemein zugängliche Quellen nachgeschlagen werden. Der gerichtliche Sachverständige Dr. A hat an keiner Stelle seines Gutachtens einen Fachbegriff verwendet, welcher einer Nachfrage bedurft hätte. Randnummer 164 Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Fragen beziehen sich des Weiteren zu einem großen Teil auf Befunde, auf die es für die Beurteilung des Leistungsvermögens ersichtlich nicht ankam. Der gerichtliche Sachverständige Dr. A hat beispielsweise nur einen Satz zur Hautbeschaffenheit, zum Nagelwachstum, zur Schweißresektion und zur Behaarung in sein Gutachten aufgenommen; er hat darauf hingewiesen, dass insoweit keine Störungen erkennbar seien (Gutachten Seite 18). Auch sonst ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch nach dem weiteren Inhalt der Akten Anhaltspunkte für eine einschlägige Gesundheitsstörung. Aus welchem Grund der Sachverständige den obigen Fragenkatalog zu dieser Thematik abarbeiten sollte, erschließt sich nicht. Randnummer 165 Aus all diesen Gründen gelangt der Senat zu dem Schluss, dass die Klägerin ihr Fragerecht missbräuchlich ausgeübt hat, weshalb die in den Schriftätzen vom
- Juli und
- August 2023 enthaltenen 372 Fragen außer Acht gelassen werden durften. Randnummer 166
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 167
- Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001566271