Schmerzensgeldanspruch und Verdienstausfallschaden einer schwerverletzten Schülerin wegen nicht möglichen Medizinstudiums Leitsatz
(2015)§ 842 BGB Rndr. 145 m. w. N.). Randnummer 51 Soweit die Klägerin Hausarbeiten für sich selbst vorgenommen hat, die nunmehr durch andere Familienangehörige durchgeführt werden müssen, entsteht ihr ein Schaden durch vermehrte Bedürfnisse als eigener Schaden. Als solche Tätigkeiten kommen insbesondere die Reinigung ihres Zimmers, die Zubereitung ihrer Mahlzeiten etc. in Betracht. Ein derartiger Schaden wird jedoch durch den gesondert geltend gemachten Pflegeaufwand gedeckt, wie sich auch am Gutachten des Sachverständigen XXX zeigt, in welchem diese Tätigkeiten aufgeführt und berücksichtigt werden. Randnummer 52 3. Pflegeschaden Randnummer 53 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse zu, die ihr infolge der unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung ihrer Gesundheit entstanden sind (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Zu den vermehrten Bedürfnissen gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht (vgl. BGH VersR 2019, 51 m.w.N.). Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft (vgl. BGH VersR 2019, 51 m.w.N.). Randnummer 54 Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen XXX vom 13. Februar 2023 ist der Senat davon überzeugt, dass der Pflegeaufwand für die Klägerin wöchentlich 24,5 Stunden beträgt. Der Sachverständige hat den Betreuungsbedarf anhand der Berechnungsgrundlage des SGB XI (Anlage 2 zu § 15 SGB XI) ermittelt und nachvollziehbar dargelegt. Dabei kommt er auf eine notwendige tägliche Betreuungszeit von 3,5 Stunden, mithin 24,5 Stunden in der Woche. Die Beklagte hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und hält diesen Pflegebedarf ebenfalls für plausibel. Die Klägerin ist den Feststellungen innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Randnummer 55 Der Senat hält für die Berechnung einen Stundensatz von 9,80 € netto für angemessen. Dies entspricht einem Bruttolohn von 14 € pro Stunde. Diesen erachtet der Senat unter Berücksichtigung des Mindestlohns, des Personalmangels im Pflegebereich einerseits und der Art der bei der Klägerin zu leistenden Tätigkeiten andererseits, die sich eher auf die Unterstützung im Alltag beziehen und eine ausgebildete Pflegekraft nicht erfordern, für sachgerecht. Auf die von ambulanten Pflegediensten verlangten Stundensätze kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil diese nicht nur die Löhne der Pflegekräfte erfassen, sondern auch sonstige Betriebsausgaben sowie Gewinne der entsprechenden Unternehmen. Außerdem bedarf es keiner Pflegefachkraft, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen XXX zu den erforderlichen Betreuungsleistungen ergibt. Randnummer 56 Für den geltend gemachten Zeitraum vom 2.4.2016 bis 31.3.2019 ergibt sich daher folgende Berechnung: 24,5 Stunden x 156 Wochen x 9,80 € = 37.455,60 € abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes von 9.217,77 € ergibt einen Betrag in Höhe von 28.237,83 €. Randnummer 57 Die Pflegerente berechnet sich darauf basierend wie folgt: Randnummer 58 24,5 Stunden x 13 Wochen x 9,80 € abzüglich 1.626 € anzurechnendes Pflegegeld ergibt einen vierteljährlichen Betrag in Höhe von 1.495,30 €. Randnummer 59 In diesem Umfang hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 60 4. Erstattung von Fahrtkosten und Zuzahlungen, Rechtsanwaltsgebühren Randnummer 61
- a)Fahrtkosten: Randnummer 62 Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von notwendigen Fahrtkosten aus § 843 Abs. 1 BGB, da die Fahrten zu Behandlungsterminen zu den vermehrten Bedürfnissen gehören. Die Kosten für die Fahrten zu Ergo – und Physiotherapie hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Kosten mangels näherer Angaben nicht nachvollziehen ließen. Die Klägerin hat zu diesen Fahrten in der Berufungsbegründung nunmehr vorgetragen, dass die Örtlichkeit sich in Schwedt in ca 5 km Entfernung befinde. Da das Landgericht zuvor nicht auf die fehlende Substantiierung hingewiesen hat, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO noch zuzulassen. Unabhängig von dieser Frage, ob der Vortrag nunmehr hinreichend konkret ist, hat die Beklagte den Anfall dieser Kosten zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten. Hieraufhin ist ein Beweisantritt durch die Klägerin nicht erfolgt, was zu ihren Lasten geht, da sie insoweit die Darlegungs - und Beweislast trägt. Die Berufung der Klägerin ist insoweit unbegründet. Randnummer 63 Für die Fahrten zum Psychologen, Handspezialisten und zum Hausarzt hat das Landgericht 0,30 € pro Kilometer entsprechend (zutreffend) § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG angesetzt. Die Beklagte beschränkt ihren Berufungsangriff darauf, dass der Kilometersatz mit lediglich 0,25 € zu bemessen sei. Auch die Berufung der Beklagten bleibt insoweit ohne Erfolg. Randnummer 64 Der vom Landgericht veranschlagte Betrag in Höhe von 0,30 € pro Kilometer ist gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO kann der Maßstab von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2016,3092 Tz 18 m. w. N.). Mit dem aufgrund dieser Regelung geltenden Kilometersatz werden nicht nur die Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten und damit alle mit der Haltung, dem Betrieb, der Steuer, der Versicherung und der Wiederbeschaffung eines PKW verbundenen Kosten ausgeglichen. Nicht maßgeblich ist dagegen der für Zeugen nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG (a. F.) geltende geringere Kilometersatz von 0,25 Euro. Ein Zeuge erfüllt mit seiner Anreise zu einem Termin eine staatsbürgerliche Pflicht und benutzt seinen eigenen PKW nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb ihm gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG lediglich die Betriebskosten sowie die Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs erstattet werden (vgl. BAG MDR 2020, 806). Randnummer 65 Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Koblenz (2 Ws 220/19) betrifft die Reisekosten eines Angeklagten, welche unter § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG fallen und daher mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sind. Randnummer 66 Der seit 1.1.2021 geltende höhere Kilometersatz ist nicht maßgeblich, da die Klägerin nur 0,30 € pro Kilometer verlangt. Randnummer 67
- b)Medikamente Randnummer 68 Die Berufung der Klägerin ist insoweit teilweise begründet, als sie einen Rechenfehler im erstinstanzlichen Urteil beanstandet. Das Landgericht hat pro Quartal 72 € Zuzahlung (S. 24 UA) errechnet, jedoch dann bei der Berechnung (Addition Fahrkosten und Medikamentenzuzahlung) lediglich 24 € in Ansatz gebracht. Dies war zu korrigieren. Des Weiteren hat das Landgericht für den Zeitraum vom 1.11.2018 bis zu 31.3.2019 eine Zuzahlung von 24 € monatlich für berechtigt gehalten (S. 22 UA), dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 120 €, so dass der Gesamtbetrag für diesen Zeitraum sich auf 334,50 € beläuft (214,50 € + 120 €). Die weitergehende Berufung der Klägerin ist insoweit jedoch unbegründet. Randnummer 69 Soweit über die im Urteil akzeptierten Kosten in der Berufungsbegründung weitere Medikamente aufgezählt werden, fehlt es an näherem Vortrag zur medizinischen Indikation und einer Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte diese Kosten in einem Teilvergleich für die Zeit bis zum 30.09.2017 akzeptiert habe, lässt sich daraus kein Anerkenntnis der Kosten auch für den Zeitraum danach schließen. Der Teilvergleich wurde vom Landgericht angeregt und im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.5.2018 auch akzeptiert. Zur einer Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO kam es dann aber nicht mehr. Randnummer 70 Die Berufung der Beklagten greift die Position „Medikamentenzahlung“ inhaltlich nicht an. Randnummer 71
- c)Reste für Fahrtkosten und Medikamente Randnummer 72 Aus
- a)und
- b)ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 73 Die Zuzahlung für Medikamente ergibt 72 € pro Quartal, zusammen mit den für die Fahrten anfallenden Kosten in Höhe von 836,04 € ergeben sich pro Quartal 908,04 €. Es ergibt sich daher über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 860,04 € hinaus eine Verpflichtung zur Zahlung von weiteren 48 €, pro Quartal. Randnummer 74
- d)vorgerichtliche Anwaltskosten Randnummer 75 Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Randnummer 76 Diese sind nach eigenem Vortrag von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin entrichtet worden, so dass es an der Aktivlegitimation der Klägerin mangelt. Soweit die Klägerin in der Klageschrift behauptet hat, dass sie von der Rechtsschutzversicherung ermächtigt worden sei, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, ist dies von der Beklagten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da die Klägerin die Höhe des zu Grunde gelegten Gegenstandswertes nicht ausreichen dargelegt hat und zum anderen die Ermächtigung nur pauschal behauptet, nicht jedoch die konkreten Umstände der Ermächtigung dargelegt hat. Die Klägerin hat auch in der Berufungsbegründung zu diesen Umständen nicht näher vorgetragen, sondern sich auf die Auffassung beschränkt, dass dies nicht notwendig sei. Dies ist unzutreffend, weil die Klägerin die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Hierzu muss deutlich gemacht werden, durch wen konkret eine Ermächtigung zur Prozessführung erteilt worden ist, unter welchen Voraussetzungen diese erteilt wird und ob die Zahlung an sich selbst hiervon überhaupt erfasst wird. Eine Vernehmung des benannten Sachbearbeiters würde dazu dienen, diese Umstände erst zu erfahren und daher - wie das Landegericht zutreffend ausgeführt hat - einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Da die Klägerin auch in der Berufungsbegründung hierzu nicht nähere Einzelheiten vorgetragen hat, bleibt das Rechtsmittel insoweit ohne Erfolg. Randnummer 77 5) Verdienstausfallschaden Randnummer 78 Der Antrag, mit welchem die Klägerin die Feststellung der Beklagte begehrt, ihr zukünftige Erwerbsschäden auf der Basis einer Tätigkeit als Ärztin zu ersetzen ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 ZPO. Randnummer 79 Der Antrag ist auch im Wesentlichen begründet, so dass die Berufung der Beklagten insoweit weitgehend ohne Erfolg bleibt. Randnummer 80 Die Klägerin macht hier einen Erwerbsausfallschaden für den Zeitpunkt ab 1.1.2024 geltend und stützt diesen darauf, dass sie ohne das schädigende Ereignis das Fach Medizin studiert und ab dem genannten Zeitpunkt als Ärztin tätig gewesen wäre. Randnummer 81 Der Erwerbsschaden ist ein Unterfall des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 1 BGB. Dem Geschädigten kommen insoweit die Darlegungserleichterungen des § 287 ZPO zu Gute. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Geschädigte bei der Darlegung seiner voraussichtlichen beruflichen Entwicklung zwar konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose darlegen, es dürfen insoweit jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 2011, 1148 Tz 18 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (vgl. BGH a. a. O.; KG VersR 2006, 794). Je jünger der Geschädigte bei Eintritt des schädigenden Ereignisses ist, desto größer sind naturgemäß die Unwägbarkeiten, die mit einer Prognose verbunden sind. Dem ist nach der Rechtsprechung des BGH Rechnung zu tragen und ein entsprechend großzügigerer Maßstab anzulegen. Denn es darf dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung in diesen Fällen mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, da es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in seinem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über den Verlauf anzustellen (vgl. BGH a. a. O. Tz 19 für den Fall der Schädigung eines Kindes bereits bei der Geburt). Randnummer 82 Daraus ergibt sich eine gleitende Absenkung der Darlegungs - und Beweislast: je weniger Tatsachen dem Geschädigten ohne eigenes Verschulden zum Vortrag und Beleg seines Schadens zur Verfügung stehen, desto geringer sind die Anforderung an die Substantiierung und die Überzeugungsbildung (vgl. BGH a. a. o.; NJW 2011, 1145). Daher wird – wie oben bereits ausgeführt – die Darlegungslast umso großzügiger gehandhabt werden müssen, je jünger der Geschädigte bei Eintritt des Schadenereignisses ist, in diesen Fällen ist ihm ein gewisser Schätzbonus zuzubilligen (vgl. BGH NJW 1997, 937; OLG München Schaden – Praxis 2012, 146; OLG Köln, Urteil vom 9.8.2013, 19 U 137/09 Tz 104 nach juris). Randnummer 83 Die Schätzung setzt in jedem Fall eine hinreichende Tatsachengrundlage voraus. Anknüpfungstatsachen müssen daher vom Anspruchsteller schlüssig dargelegt werden und über ihr Vorhandensein muss im Streitfall Beweis erhoben werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9.11.2011, 14 U 98/11). Randnummer 84 Bei der Beurteilung sind primär die persönlichen Eigenschaften des Geschädigten heranzuziehen, also seine intellektuelle Befähigung, seine Begabungen und Neigungen, aber auch die charakterlichen Eigenschaften wie Willenskraft, Beharrungsvermögen und Durchsetzungsfähigkeit (vgl. BGH VersR 1965, 489). Randnummer 85 Anhaltspunkte, welche für eine Prognose herangezogen werden können, sind gerade bei jüngeren Menschen auch das soziale Umfeld, also auch der Beruf, die Vor – und Weiterbildung der Eltern, deren Qualifikation in der Berufstätigkeit sowie die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern (vgl. BGH a. a. O.,; OLG Frankfurt VersR 1989, 48; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1101; OLG Köln a. a. O. Tz 123). Randnummer 86 Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls 17 Jahre alt und besuchte die 11. Klasse eines Gymnasiums, im Sommer 2017 hätte sie die Abiturprüfung ablegen sollen. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme i. S. v. § 252 S. 2 BGB vor, dass sie ein Studium der Medizin absolviert und den Berufsweg als Ärztin eingeschlagen hätte. Randnummer 87 Dass ihr Interessenschwerpunkt bereits in der Schule auf Medizin lag, hat sie dadurch belegt, dass sie ihr berufsbildendes Praktikum in der 9. Klasse bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie abgeleistet hat. Ihre Seminarfachabschlussarbeit hat sie im medizinischen Bereich mit mündlicher Verteidigung (jeweils mit „1“ bewertet) abgeschlossen. Zudem hat sie einen Kurs Ersthelferin in Notfällen absolviert. Dem Einwand der Beklagten, dass derartige Praktika kein ausreichendes Indiz für einen konkreten Berufswunsch darstellten, ist entgegenzuhalten, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit hier entsprechend den o. g. Grundsätzen großzügig zu sehen sind. Die Klägerin befand sich mitten in der Schulausbildung, so dass konkrete Anhaltspunkte für die zu erwartende berufliche Laufbahn naturgemäß schwierig darzutun sind. Angesichts dessen sind die von ihr vorgetragenen Aspekte geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch ein Schülerpraktikum im 9. Schuljahr kann durchaus als Indiz für eine Interessenneigung angesehen werden, hier kommt noch die Fertigung einer Seminarabschlussfacharbeit auf diesem Gebiet hinzu. Diese Angaben hat die Klägerin durch die mit Schriftsatz vom 22. März 2021 eingereichten Anlagen (K 22 - 27) ausreichend substantiiert. Diese belegen des Weiteren, dass die Klägerin ihren Berufswunsch auf verschiedenen Informationsveranstaltungen wie u. a. der Hochschulmesse Berlin/Brandenburg, „Tag der offenen Tür“ an verschiedenen staatlichen und privaten Universitäten und Hochschulen und der Messe im Berufsinformationszentrum Eberswalde auf seine Realisierbarkeit hin geprüft hat. Randnummer 88 Auch die Durchführung eines Kurses als Ersthelfer in Notfällen ist für einen Schüler sicherlich nicht der Regelfall und dokumentiert das Interesse in dieser Richtung. Randnummer 89 Die Beurteilung wird des Weiteren durch die im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO geäußerten Angaben der Klägerin im Termin vor dem Senat am 20. Dezember 2021 gestützt. Dort hat sie anschaulich geschildert, dass und auf welche Weise sie zu ihrem Berufswunsch Ärztin zu werden gelangt ist. Dass ihr Interesse durch das Praktikum bei einer Ärztin geweckt worden ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar, wobei sie offenkundig auch schon vorher in dieser Richtung durch die Lektüre von Büchern über Psychologie eine Neigung zeigte. Sie berichtete des Weiteren von ihrer Freundin, die ebenfalls Interesse zeigte und das Praktikum mit ihr zusammen absolvierte. Auch von den durch die einzelnen Belege dokumentierten Informationstagen hat die Klägerin aus eigenem Erleben gesprochen und dabei dem Senat den Eindruck vermittelt, dass sie diese Informationen auf Grundlage eigener Motivation eingeholt hat. Dies bestätigt auch das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen Z, ihres Vaters, welcher ausgesagt hat, dass der Berufswunsch Ärztin zu werden sich bei der Klägerin schon zu Schulzeiten verfestigt habe. Dabei hinterließ der Zeuge nicht den Eindruck, dass er bestrebt war, zielorientiert auszusagen, sondern so wie er es tatsächlich wahrgenommen hat. So hat er hinsichtlich der Ursache des Interesses nur seine Vermutung mitgeteilt, dass das Interesse auch durch ihre Freundin - die ebenfalls Medizin studieren wollte - geweckt worden sein könnte. Im Einklang mit den Angaben der Klägerin und den diesbezüglich vorgelegten Belegen hat er auch von den Recherchen und Aktivitäten berichtet, durch welche die Klägerin sich über ihre Möglichkeiten für ein Medizinstudium informiert hat. Dabei hat er auch nachvollziehbar erklärt, dass das Interesse auch für andere Bereiche wie Psychologie da gewesen sei, aber „es doch in Richtung Humanmedizin gehen sollte“. Diese Aussage vermittelte den Gesamteindruck, dass der Berufswunsch der Klägerin nicht nur vage Dimensionen hatte, sondern sie sich sehr konkret in diese Richtung orientierte. Randnummer 90 Da die Klägerin noch zu Schulzeiten verletzt wurde, spielt bei der Beurteilung auch ihr soziales Umfeld eine wichtige Rolle. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es zwar nicht sicher aber jedenfalls wahrscheinlicher ist, dass Kinder einen ähnlichen beruflichen Erfolg wie Eltern und Geschwister erreichen (vgl. Freyman ZfSch2013, 125 unter Hinweis auf BGH NJW 2011,1148). Unstreitig sind beide Elternteile der Klägerin Akademiker. Der Vater ist Diplom-Bauingenieur, die Mutter ist seit 2008 Schulleiterin einer Grundschule. Bei beiden Eltern ist darüber hinaus der Wille zur beruflichen Weiterqualifikation unverkennbar (hierzu BGH a. a. O), insbesondere die Mutter verfügt über einen postgraduellen Abschluss „Schulmanagement“, der Vater war zuletzt in leitender Position tätig. Die jüngere Schwester studiert nach der Aussage des Zeugen Z mittlerweile Rechtswissenschaft. Das soziale Umfeld der Klägerin spricht daher sehr deutlich dafür, dass auch sie einen Universitätsabschluss angestrebt hätte. Soweit die Beklagte einwendet, dass in der Familie keine Mediziner zu finden sein, überspannt dies die Anforderungen an die Darlegung. Randnummer 91 Wichtig bei der Prognoseentscheidung sind weiter die persönlichen Neigungen, intellektuellen Fähigkeiten und charakterlichen Fähigkeiten, also die sogenannten Schlüsselqualifikationen (vgl. Freymann a. a. O. m. w. N.). Hier ist zunächst zu beachten, dass die schulischen Leistungen der Klägerin laut Sachverständigengutachten sich im Zeitpunkt des Unfalls „zwischen 2 und 3“ bewegt hätten, was für einen Numerus Clausus Zulassung im Fach Medizin zwar nicht ausgereicht hätte. Dieser Umstand alleine kann nach Auffassung des Senats aber nicht ausreichen, um die Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Es wird von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sie sportlich und musikalisch außerordentlich engagiert und aktiv war (Schriftsatz vom 11.2.2019: deutsche Jugendmeisterin im Volleyball, Schiedsrichterschein, Grundschein Windsurfen etc.). Auch ihr Verhalten nach dem Unfall zeigt eine erhebliche Willenskraft, da sie es schaffte – mit Unterstützung der Schule – trotz ihrer erheblichen Einschränkungen den Abiturabschluss zu erlangen. Auch sportlich hat sie sich in der Rehabilitation betätigt (Bogenschießen). Ihre Fähigkeit, ein Ziel ehrgeizig zu verfolgen, kann somit als sicher belegt angesehen werden. Dies lässt aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zum einen erwarten, dass sie bis zum Abitur ihr Noten so weit verbessern hätte können, dass ein Medizinstudium möglich gewesen wäre. Randnummer 92 Unabhängig davon hat die Klägerin - auch dies wird durch die Aussage des Zeugen Z bestätigt - intensive Recherche betrieben, auf welche Weise auch ohne Erreichen des erforderlichen Notenschnitts ein Medizinstudium für sie möglich gewesen wäre. So hat sie sich über Studienmöglichkeiten im Ausland (Polen, Ungarn) und an Privatuniversitäten (Brandenburg) informiert, die keine Zulassung über einen Numerus clausus erforderten. Dass die hierfür notwendige finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern erhalten hätte, hat der Zeugen Z in seiner Vernehmung bestätigt. Dass die Eltern die Kosten von geschätzt insgesamt 100.000 € auch tatsächlich hätten aufbringen können, hat der Zeuge ebenfalls glaubhaft bestätigt, was angesichts der von den beiden Eltern ausgeübten Berufe auch ohne weiteres realistisch erscheint. Des Weiteren hat die Klägerin auch die Möglichkeit erwogen, zunächst eine Ausbildung als Krankenschwester zu absolvieren und über entsprechende Wartezeiten ein eventuelles Defizit bei der Abiturnote auszugleichen. Randnummer 93 Aus diesen Umständen ergibt sich ein Gesamtbild, welches nach Überzeugung des Senats nach dem Maßstab des § 287 ZPO ausreicht, um davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall, einen Berufsweg als Ärztin beschritten hätte. Randnummer 94 Allerdings ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der Höhe der Einkünfte auf die Tätigkeit als Ärztin an einem Universitätsklinikum abzustellen gewesen wäre. Angesichts des Umstandes, dass der Anteil kommunaler Krankenhäuser wesentlich höher liegt, ist daher nach Auffassung des Senats eine Orientierung an dem Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im öffentlichen Dienst (TV - Ärzte VKA) sachgerecht. Randnummer 95 6) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 96 Gründe für eine Revisionszulassung nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001566286