Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Verbot von Durchquerung einer geöffneten Praxis mit Blindenführhund Leitsatz Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Verbot einer Durchquerung einer orthopädischen Praxis in Begleitung eines Blindenführhundes zum Besuch einer physiotherapeutischen Praxis, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich geöffnet hat. (Rn.3) Orientierungssatz Öffnet ein Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr und gibt dadurch seine Bereitschaft zu erkennen, unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Betretungsverbot eines sachlichen Grundes. Es stellt keinen sachlichen Grund dar, eine blinde Person, die auf ihren Blindenhund angewiesen ist, um selbstbestimmt und selbständig am Leben teilzunehmen, von der Zutrittsmöglichkeit auszuschließen. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend BVerfG, 30. Januar 2020, 2 BvR 1005/18, Stattgebender Kammerbeschluss vorgehend KG Berlin, 16. April 2018, 20 U 160/16 vorgehend KG Berlin, 12. Februar 2018, 20 U 160/16 vorgehend LG Berlin, 7. November 2016, 6 O 66/16 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 6 O 66/16 - geändert und die Beklagten werden verurteilt, den Zu- und Durchgang der Klägerin mit einem Blindenhund zu der Physiotherapiepraxis ..., ..., durch die orthopädischen Praxisräumlichkeiten unter derselben Anschrift, beschränkt auf die Öffnungszeiten der beiden Praxen, zu dulden. Die Beklagten haben zu je 1/5 die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Spandau entstanden sind, welche die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Nach der den gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Senats aufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18 - ist über die Berufung der Klägerin neu zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts hält der Senat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts nunmehr für begründet. Randnummer 2 1. Die Passivlegitimation aller Beklagten besteht auch in Ansehung dessen fort, dass die Beklagten zu 1. bis 3. sowie zu 5. den Besitz an den Räumlichkeiten der orthopädischen Praxis, deren Durchquerung die Klägerin begehrt, im Laufe des Berufungsverfahrens aufgegeben und Praxisnachfolgern übergeben haben, was gerichtsbekannt ist. Die fortbestehende Passivlegitimation ergibt sich aus der Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die dort verwendeten Begriffe der „Veräußerung“ und „Abtretung“ sind weit zu verstehen. Sie erfassen jede rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung, den Übergang kraft Gesetz und die Übertragung durch Hoheitsakt (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2020, § 265 Rn. 34). Soweit die Sache, die veräußert oder abgetreten wird, in Streit befangen sein muss, ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung weit auszulegen. Eine Sache ist streitbefangen, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (vgl. Becker-Eberhard, a.a.O., Rn. 17). Die Vorschrift ist hier einschlägig, weil sich die Sachlegitimation der Beklagten gerade aus der Sachherrschaft über die Räumlichkeiten der orthopädischen Praxis abgeleitet hat. Randnummer 3 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein deliktischer Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der durch das am 29.09.2014 ausgesprochene Betretungsverbot eingetretenen Störung durch Duldung einer künftigen Durchquerung der Räumlichkeiten der orthopädischen Praxis mit einem Blindenhund zum Zwecke des Aufsuchens der daneben gelegenen und mit einer Verbindungstür versehenen physiotherapeutischen Praxis zu. Hierdurch wird das Klagebegehren der Klägerin vollständig erfüllt. Randnummer 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.