dem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom
4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums – neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK) und der formellen Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) – voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK).
1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob die antragstellende Person die Einreisevoraussetzungen
1 Buchst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Dabei ist gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte zu prüfen, ob die antragstellende Person die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
1 Buchst. b VK wird ein Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der von der antragstellenden Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Randnummer 13
den vorgenannten Regelungen hat die Auslandsvertretung bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob bei der antragstellenden Person das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-84/12, „Koushkaki“ (juris Rn. 64 ff.) festgestellt, dass Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VK von den zuständigen Behörden nicht verlangt, Gewissheit zu erlangen, ob die antragstellende Person beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen.
dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge, und insbesondere bei der Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, über einen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser bezieht sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK, als auch auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen.
der verbindlichen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union folgt dies daraus, dass die Beurteilung der individuellen Situation einer ein Visum begehrenden Person im Hinblick auf die Feststellung, ob ihrem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist. Diese erstrecken sich u.a. auf die Persönlichkeit der antragstellenden Person, ihre Integration in dem Land, in dem sie lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise der antragstellenden Person möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten der antragstellenden Person. Sie müssen zudem u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen der antragstellenden Person beruhen, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht somit davon aus, dass die
VK zuständigen Behörden einen besonderen Zugang zu den für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Bewertungsgrundlagen und vertiefte Kenntnisse über den Wohnsitzstaat haben sowie auch über die besseren Möglichkeiten zur Überprüfung verschiedener Dokumente und der Aussagen der antragstellenden Person verfügen. Bei der Beurteilung der Rückkehrabsicht einer antragstellenden Person können die Auslandsvertretungen ihre vor Ort gewonnenen Erkenntnisse (z.B. zu den allgemeinen Lebensverhältnissen, eventuelle regionale Unterschiede, die Migrationsbewegungen innerhalb der Länder und in das Ausland, zur Bedeutung von Besitz und Eigentum, zum Urkundswesen und zur Fälschungssicherheit von Dokumenten) nutzen und diese in die Beurteilung des konkreten Falles einbeziehen. Diese unionsrechtlichen Vorgaben für den weiten Beurteilungsspielraum der Auslandsvertretungen bei der Prüfung von Anträgen
dem Visakodex sind bei der gerichtlichen Kontrolle
nationalem Recht zu beachten. Diese richtet sich
den Maßstäben, die bei der Überprüfung eines behördlichen Beurteilungsspielraums
deutschem Recht gelten. Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14, juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 B 60.16, juris Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 11 N 14.18, juris Rn. 13 ff.). Randnummer 14
diesen Maßstäben ist die angefochtene behördliche Entscheidung – mit der die Beklagte das Vorliegen begründeter Zweifel an der Bereitschaft der Klägerin annimmt, rechtzeitig vor Ablauf des Visums wieder auszureisen – nicht zu beanstanden, weil die Beklagte auf der Grundlage ihrer im Verwaltungsverfahren angestellten und im Klageverfahren ergänzten Erwägungen die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs der Rückkehrabsicht ausgegangen ist, den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat, die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. hierzu die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom
vollziehbaren Ergebnis, dass die familiäre und wirtschaftliche Bindung der Klägerin an die Russische Föderation nur schwach ausgeprägt ist und ihre Rückkehrbereitschaft deshalb begründeten Zweifeln unterliegt. Randnummer 19 Darüber hinaus führt die Beklagte zutreffend aus, ordnungsgemäße Vorreisen könnten nicht mehr als Beleg für eine Rückkehrbereitschaft herangezogen werden. Dabei bezieht sich die Beklagte auf den seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022 stark gestiegenen allgemeinen Migrationsdruck in Russland, der nicht nur Männer betrifft. Hieraus leitet sie überzeugend ab, dass die deutlich veränderte Lagesituation es ausschließt, auf frühere Besuchsreisen abzustellen. Die Lebenssituation am Wohnort der Klägerin in X... mag immer noch günstiger sein als andernorts in Russland, doch ändert dies an der grundlegenden Veränderung nichts, bedingt durch den Krieg und die deshalb bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen durch die Sanktionen (vgl. zur tragenden Erwägung eines erhöhten Migrationsdrucks OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.