gehend EuGH,
ihren Angaben zu Kaufgegenstand, Kaufpreis und sonstigen vertraglichen Regelungen zu beurkunden und sodann den Vollzug des beurkundeten Vertrages durch die Umschreibung des Wohnungseigentums auf die Käufer, die Beseitigung der bestehenden Grundstücksbelastungen sowie die notarielle Verwahrung und Auszahlung des Kaufpreises zu betreiben. Mit Schreiben vom
O) das zulässige Rechtsmittel gegen die Weigerung des Notars. Für den Erfolg des Rechtsmittels kommt es auf die Beantwortung der Vorlagefragen an. Randnummer 5 1.
O darf der deutsche Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Der Notar hat also nicht die Freiheit, ein Ansuchen um Beurkundung abzulehnen, sondern ist jedenfalls im Grundsatz gesetzlich zu dessen Annahme verpflichtet. Die Ablehnung der Beurkundung kann nur auf einen vom Gesetz anerkannten Ablehnungsgrund gestützt werden. Fehlt es an einem Ablehnungsgrund, ist der Notar auf die
O zulässige Beschwerde des Ansuchenden durch das Beschwerdegericht zur Vornahme der Beurkundung anzuweisen. Randnummer 6 2. Ein gesetzlich anerkannter Grund für die Ablehnung einer Beurkundung besteht
G), wenn die Beurkundung mit den Amtspflichten des Notars nicht vereinbar wäre. Unter derselben Voraussetzung hat der Notar
O jede notarielle Tätigkeit zu versagen. Hier kommt in Betracht, dass der Notar durch die Beurkundung des Kaufvertrages über das Wohnungseigentumsrecht gegen das gesetzliche Verbot aus Artikel 5n Abs. 2 VO (EU) 833/2014 vom 31. Juli 2014 in der seit dem 7. Oktober 2022 geltenden Fassung verstieße.
dieser Vorschrift ist es verboten, einer in Russland niedergelassenen Person unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen. Randnummer 7 a) Gegen eine Anwendung dieser Vorschrift auf die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Wohnungseigentum sprechen folgende Gesichtspunkte: Randnummer 8
deutschem Recht erbringt der Notar keine Dienstleistung, sondern übt eine Amtstätigkeit aus. Gemäß § 1 BNotO ist der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt. Er führt
O ein Amtssiegel mit dem Wappen des Bundeslandes, das ihn bestellt hat.
O ist der Notar nicht Vertreter einer bestimmten Seite, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Auch wenn der Notar nicht Staatsbeamter ist, versieht er öffentliche Aufgaben, die ihm der Staat übertragen hat und die der Staat ohne diese Übertragung durch seine Behörden erledigen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom
träglich ändern könne (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08 (Kommission./.Deutschland)). Die hoheitliche Funktion des Notars kommt genau dann zum Tragen, wenn er gegen den Willen der Beteiligten verbindlich über die Unwirksamkeit ihrer vertraglichen Einigung entscheidet, indem er ihre Beurkundung gemäß § 4 BeurkG wegen ihres unerlaubten oder unredlichen Zwecks verweigert und dadurch ihre Formgültigkeit verhindert. Überdies hat der Notar die in § 17 Abs. 1 BeurkG gesetzlich verankerte und nicht von einem Dienstleistungsauftrag abhängige Amtspflicht, die Vertragsparteien unparteilich über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Durch diese Belehrung wird regelmäßig schon im Vorfeld effektiv verhindert, dass eine einseitig benachteiligende vertragliche Einigung überhaupt zur Beurkundung gelangen kann. Randnummer 10
6 VO (EU) Nr. 833/2014 ausgeschlossen sein. Wenn ein Beteiligter durch ein gesetzliches Verbot daran gehindert wird, für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück oder Wohnungseigentum die Tätigkeit eines Notars in Anspruch zu nehmen, wird ihm dadurch zugleich der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren in einem Mitgliedstaat verwehrt. Randnummer 11
deutschem Recht ist die Registrierung im Grundbuch für Begründung und Erwerb eines Rechtes an einem Grundstück konstitutiv. Die Führung des Grundbuchs ist ein gerichtliches Verfahren, da sie besonderen Abteilungen der Amtsgerichte - den Grundbuchämtern - anvertraut und mit der Grundbuchordnung (GBO) durch eine gerichtliche Verfahrensordnung reguliert ist. Bei der Einleitung des Verfahrens, das sich auf die Vornahme einer Eintragung im Grundbuch richtet, spielen die Notare eine zentrale Rolle.
1 GBO kann das Grundbuchamt einem Antrag auf eine Eintragung im Grundbuch nur stattgeben, wenn die zur Eintragung erforderlichen Rechtsgeschäfte durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden
gewiesen werden. Sowohl für die Errichtung öffentlicher Urkunden über private Rechtsgeschäfte als auch für die öffentliche Beglaubigung privater Urkunden sind mit wenigen Ausnahmen die Notare ausschließlich zuständig. Der Zugang zum Grundbuchverfahren ist damit für natürliche und private juristische Personen ohne die vorausgegangene Tätigkeit eines Notars in der Regel nicht zu erlangen. Es läuft dem Zweck von Artikel 5n VO (EU) Nr. 833/2014 auch nicht zuwider, wenn der Zugang zum Grundbuchverfahren den in Artikel 5n Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen weiterhin erhalten bleibt, da diesen Personen die Verfügung über Grundstücke und deren wirtschaftliche Verwertung bis auf weiteres nicht verboten sind. Randnummer 12 Es ändert nichts, wenn die Führung des Grundbuchs trotz der Zuständigkeit der Amtsgerichte unionsrechtlich nicht als Gerichtsverfahren, sondern als Verwaltungsverfahren anzusehen sein sollte.
6 VO (EU) Nr. 833/2014 ist auch die Erbringung von Dienstleistungen, die für den Zugang zu einem Verwaltungsverfahren in einem Mitgliedsstaat unbedingt erforderlich sind und dem Zweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen, von dem Verbot
der sich das Verbot jedenfalls nicht auf die Mitwirkung eines Notars bei Verträgen über die Veräußerung von Immobiliarvermögen bezieht: Randnummer 14 Die Veräußerung des Eigentums an einem Grundstück
deutschem Recht setzt - abgesehen von Sonderfällen - an mehreren Punkten zwingend die Mitwirkung eines Notars voraus; das gilt entsprechend für die Veräußerung von Wohnungseigentum, das gemäß § 6 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nur eine besondere Form des Miteigentums an einem Grundstück ist. Zum Übergang des Eigentums an einem Grundstück oder an einem Wohnungseigentum vom bisherigen Eigentümer auf den Erwerber ist
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusätzlich zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch die Einigung beider Seiten über den Eigentumsübergang (“Auflassung“) erforderlich, die
1 Satz 1 und 2 BGB im Regelfall vor einem deutschen Notar zu erklären ist; eine Ausnahme davon gilt
1 Satz 3 BGB nur für die Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich oder einem gerichtlich bestätigten Insolvenz- oder Restrukturierungsplan. Gemäß § 925a BGB darf der Notar die Erklärung der Auflassung nur entgegennehmen, wenn ihm die Kaufvertragsurkunde vorgelegt wird. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder ein Wohnungseigentum wiederum muss
1 Satz 1 BGB von einem deutschen Notar beurkundet worden sein. Randnummer 15 Da die Mitwirkung eines Notars bei der Veräußerung von Immobiliareigentum nicht entbehrlich ist, würde den in Russland ansässigen juristischen Personen rechtlich und tatsächlich jede Möglichkeit zur Verfügung über ihr Immobilienvermögen in Deutschland genommen, wenn den Notaren ihre Amtstätigkeit schon bei Beteiligung dieser Personen durch Artikel 5n Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 verboten wäre. Darin läge ein schwerwiegender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht, das jedenfalls
deutschem Verfassungsrecht auch ausländischen juristischen Personen zukommt. Dieser Eingriff dürfte sich auch mit Blick auf den Zweck der gegen Russland gerichteten Sanktionen nicht allein dadurch rechtfertigen lassen, dass der Eigentümer als juristische Person organisiert ist, während natürliche Personen mit russischer Staatsangehörigkeit oder dauerhaftem Aufenthalt in Russland grundsätzlich weiterhin unbeschränkt handlungsfähig bleiben. Randnummer 16 b) Das Beschwerdegericht kann dennoch nicht ohne weiteres davon absehen, das Verbot gemäß Artikel 5n Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 auf die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages anzuwenden. Vielmehr ist die Frage
der Reichweite des Verbots durch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren
Die Vorschrift war bisher noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum besteht (“acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom
1 Satz 1 BGB - gesetzlich vorgeschrieben sei. Randnummer 18 Die Auffassung der Europäischen Kommission ist für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts im Beschwerdeverfahren über die Amtsverweigerung des Notars nicht unmittelbar bindend. Sie begründet aber zumindest so erhebliche Ungewissheit über die zutreffende Auslegung der unionsrechtlichen Vorschrift, dass sie einer Entscheidung des mitgliedsstaatlichen Gerichts auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung entgegensteht. Randnummer 19 3. Die Vorlagefragen zu II.2. und zu II.3. stellen sich nur in dem Fall, dass die Vorlagefrage zu II.1. verneint wird und es dem Notar
833/2014 grundsätzlich gestattet ist, den Kaufvertrag über das Wohnungseigentum zu beurkunden: Randnummer 20
den Bestimmungen über das Beurkundungsverfahren durchgeführt werden, stellt sich die weitere Frage, ob die Vertragsparteien dem Notar in der Urkunde die zum Vollzug des Rechtsgeschäfts notwendigen Tätigkeiten übertragen können. Dazu gehören insbesondere die Einreichung der beurkundeten Erklärungen bei der das Grundbuch führenden Stelle sowie die treuhänderische Entgegennahme von Kaufpreisgeldern und von Grundbuchunterlagen der Hypothekengläubiger, deren Forderungen aus dem Kaufpreis bezahlt werden sollen. Der Notar übernimmt diese Aufgaben, bei deren Erledigung er in seiner Funktion als unparteilicher Betreuer der Beteiligten tätig wird, regelmäßig als Annex zu seiner Beurkundungstätigkeit. Sollten sie dem Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Dienstleistung im Bereich der Rechtsberatung aus Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 unterfallen, müsste die sonst übliche Gestaltung eines notariellen Vertrags über Immobiliareigentum hier erheblich modifiziert werden. Diese Modifikation müsste dann auch in einer Entscheidung des vorlegenden Gerichts ihren Niederschlag finden, mit der der Notar zur Beurkundung des Kaufvertrages angewiesen wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001567622
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.