setzt voraus, dass eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Regelung erstreckt sich auf volljährig gewordene ausländische Kinder, die erst so spät in das Bundesgebiet nachgezogen sind, dass sie sich bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes befanden, bei denen dieser Tatbestand jedoch später eingetreten ist. (Rn.34) 2. § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2
kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2
gegeben sind, einem Anspruch jedoch ein Erteilungshindernis nach § 35 Abs. 3 Satz 1
entgegensteht. (Rn.35)
nur die Erteilung oder auch die Verlängerung eines Aufenthaltstitels sperrt, ist umstritten. (Rn.82) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
mit Verfügung der Ausländerbehörde (früher: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten; jetzt: Landesamt für Einwanderung) vom
. Ein atypischer Fall, in dem von diesen Regelerteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könnte, liege nicht vor. Auch könne hiervon nicht im Ermessenswege abgesehen werden. Daher sei die Aufenthaltserlaubnis zwingend abzulehnen. Randnummer 6 Gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides hat der Kläger am
entgegen. Systematik und Zweck des § 10
sprächen ebenso wie dessen Historie dafür, dass die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2
auch dann eingreife, wenn es um die Verlängerung eines Aufenthaltstitels gehe, der bereits vor Stellung des als qualifiziert offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages erteilt oder verlängert worden sei. Den weiteren erstinstanzlichen Klageantrag zu 2, gerichtet auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2
, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Randnummer 11 Hinsichtlich der Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 1 hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit Schriftsatz vom
nur auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Begriff der Verlängerung werde nur in § 10 Abs. 2
verwendet. Auch der in der Gesetzesbegründung verwendete Begriff des Erlangens erfasse nach seinem natürlichen Wortsinn, etwas zu erreichen, zu gewinnen oder zu bekommen, nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Das
unterscheide auch an anderer Stelle formal zwischen der Erteilung und der Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Mit Erteilung sei dabei stets die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels gemeint. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen das Verständnis des Verwaltungsgerichts. Aus § 10 Abs. 1 und 2
ergebe sich eindeutig, dass Ausländer, die erstmalig im Bundesgebiet seien und keine Aufenthaltserlaubnis besäßen oder besessen hätten, anders zu behandeln seien als Personen, die bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. § 10 Abs. 3
knüpfe an § 10 Abs. 1
an und wende sich deshalb an die erste Gruppe. Dass die Absätze 1 und 3 auf der einen Seite und Absatz 2 auf der anderen Seite unterschiedliche Zeiträume erfassten, ändere nichts daran, dass dort jeweils eine andere Personengruppe angesprochen sei. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für ein enges Verständnis der Vorschrift. Sie normiere ein sehr „scharfes Schwert“, dessen Anwendung nur gegenüber der Personengruppe der „Neuankömmlinge“ und nicht gegenüber der nach § 10 Abs. 2
privilegierten Gruppe der hier schon länger legal lebenden Ausländer gerechtfertigt sei. Auch die sog. Pull-Wirkung, zu deren Verringerung die Norm des § 10 Abs. 3 Satz 2
bestimmt sei, sei im vorliegenden Fall der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht von Relevanz. Randnummer 17 Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe auch nicht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2
entgegen, so dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4
nicht vorliege. Randnummer 18 Der Kläger legte unter dem Datum vom
und § 5 Abs. 4
Beschränkungen im Sinne dieser Klausel darstellten. Randnummer 20 Schließlich lägen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor. Auf die von dem Kläger eingereichten Unterlagen zur Sicherung des Lebensunterhalts (insbesondere Beistück: Anlagen zum Schriftsatz vom
, welcher der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegend entgegenstehe. Ergänzend macht er ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
geltend und beruft sich insoweit auf § 5 Abs. 4
. Es sei offenkundig, dass ein Beschuldigter im Strafverfahren Aussagen treffen dürfe und werde, die für ihn günstig seien, um ggf. im Falle einer Verurteilung Vorteile bei der Strafzumessung zu haben. Allein eine Aussage gegenüber dem Strafgericht, die diesem genügen möge, reiche für das hiesige Verfahren nicht aus. Die Anforderungen für ein Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln seien danach nicht erfüllt. Randnummer 27 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am
–). Randnummer 34 1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist nicht § 34 Abs. 3
. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1
wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn das Kind volljährig wird. Sie kann nach § 34 Abs. 3
verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen. Anspruchsgrundlage ist im vorliegenden Fall jedoch die hier einschlägige Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 und Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2
. § 35 Abs. 1 Satz 2
setzt voraus, dass eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Regelung erstreckt sich auf volljährig gewordene ausländische Kinder, die erst so spät in das Bundesgebiet nachgezogen sind, dass sie sich bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes befanden, bei denen dieser Tatbestand jedoch später eingetreten ist (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Auflage 2022,
G, Urteil vom
, da er bei Vollendung des
kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2
gegeben sind, einem Anspruch jedoch ein Erteilungshindernis nach § 35 Abs. 3 Satz 1
entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – BVerwG 1 C 23.18 – juris, Rn. 14), vor allem wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 2
). In diesen Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden (§ 35 Abs. 3 Satz 2
). Ist im Falle der Nr. 2 die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert (§ 35 Abs. 3 Satz 3
). So liegt der Fall hier (2.). Randnummer 36 Darüber hinaus müssen gemäß § 8 Abs. 1
auch für die Verlängerung des dem Kläger erteilten Aufenthaltstitels die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
grundsätzlich erfüllt sein (NK-AuslR/Müller, 3. Auflage 2023,
OK AuslR/Maor,
R/Leuschner, 3. Auflage 2023,
1). Auch diesen Voraussetzungen sind erfüllt (3.). Ein atypischer Fall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3
liegt nicht vor (4.). Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2
entgegen (5.). Randnummer 37 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35
liegen vor. Randnummer 38 a) Zunächst sind die – inzident zu prüfenden – Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder nach § 35 Abs. 1 Satz 2
gegeben. Randnummer 39 Nach § 35 Abs. 1 Satz 2
ist einem volljährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist (Nr. 1; unten aa), er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 2; unten
verlängert wurde. Der Geltungszeitraum seiner Aufenthaltserlaubnis ist zwar am
ausgelöst, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Fiktionswirkung ist zwar mit der – nicht bestandskräftigen, sondern hier streitgegenständlichen – Ablehnung des Antrags des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid fortgefallen. Jedoch wird die Fiktionswirkung mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wiederaufleben (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3
; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2016 – OVG 11 S 27.16 – juris, Rn. 2; ebenso GK-
/Marx, Stand: 133. Erg.-Lief. Mai 2023, § 9 Rn. 88 ff.), was im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu antizipieren ist. Anderenfalls könnte eine fehlerhafte, versagende Entscheidung der Ausländerbehörde nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels trotz rechtzeitigen Verlängerungs- oder Erteilungsantrags die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs beseitigen, was dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1
) zuwiderliefe (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom
. Randnummer 42 bb) Der Kläger verfügt auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies ist gemäß § 2 Abs. 11
der Fall, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, was der Kläger durch die Vorlage eines Sprachzertifikats „telc Deutsch B1“ vom 5. September 2023, welches das Prädikat „Gut“ (249/300 Punkte) ausweist, hinreichend nachgewiesen hat. Randnummer 43 cc) Ferner ist der Lebensunterhalt gesichert. Davon ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1
dann auszugehen, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt, einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (mit Ausnahme der in Satz 2 der Norm genannten) bestreiten kann. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Bezug öffentlicher Mittel, sondern allein, ob der Ausländer über hinreichende Mittel verfügt, die einen solchen Anspruch ausschließen (st.Rspr., etwa BVerwG, Urteil vom
. Der Kläger hat damit – soweit die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind – einen Regelanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 3
. Randnummer 50 c) Es besteht auch kein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
, das zur Folge hätte, dass der Kläger statt des Regelanspruchs nach § 35 Abs. 3 Satz 3
(nur) einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2
hätte. Randnummer 51 aa) Für das Erteilungshindernis nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
müssen eine konkrete Gefährdung und ein aktueller Ausweisungsgrund vorliegen. Durch die Bezugnahme auf das persönliche Verhalten des Ausländers, auf welchem das Ausweisungsinteresse und damit die ausländerrechtliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1
beruhen muss, ist eine rein generalpräventiv begründete Annahme eines Ausweisungsinteresses ohne Rücksicht auf eine Wiederholungsgefahr hier nicht zulässig (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 24 BV 04.2561 – juris, Rn. 3; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Auflage 2022,
OK AuslR/Tewocht,
19 m.w.N.; vgl. auch Nr. 35.3.5
-VwV). Randnummer 52 bb) Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, inwieweit ein Rückgriff auf das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2
über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
möglich und geboten ist und inwieweit dieser Rückgriff den Regelanspruch aus § 35 Abs. 3 Satz 3
verdrängt und nur noch Raum für einen Ermessensanspruch aus § 35 Abs. 3 Satz 2
lässt, wenn der Ausländer zwar wegen einzelner Taten im Zusammenhang mit seiner Angehörigkeit zu einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, bzw. mit seiner Unterstützung einer derartigen Vereinigung verurteilt worden ist, die verfolgten Unrechtshandlungen jedoch nicht sein gesamtes Angehörigkeits- bzw. Unterstützungsspektrum abdecken. Ebenso kann der Senat offen lassen, ob vorsätzliche Straftaten im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
dabei (erneut) berücksichtigt werden dürfen. Randnummer 53 Denn jedenfalls kann im vorliegenden Einzelfall insgesamt – selbst wenn die abgeurteilten Straftaten hierbei beachtlich sein sollten – das Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (mehr) festgestellt werden. Randnummer 54 (1.) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1
besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Randnummer 55 (2.) Der Kläger hat im Sinne dieser Vorschrift sicherheitsgefährdend gehandelt. Randnummer 56 Mit § 54 Abs. 1 Nr. 2
hat der Gesetzgeber kraft Gesetzes definiert, wann von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist, nämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt ist. Die Auslegung des Begriffs der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richtet sich daher (auch) nach diesen Tatbestandsalternativen, nicht umgekehrt. Anderes lässt sich hinsichtlich des Gefahrenmaßstabs auch nicht der Regelung des § 53 Abs. 1
entnehmen. Denn anders als bei den übrigen Ausweisungsinteressen hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Nr. 2
das Erfordernis einer Gefahr (nochmals) ausdrücklich aufgeführt, was unter systematischen Gesichtspunkten für eine gewisse Eigenständigkeit des Gefahrentatbestandes gegenüber § 53 Abs. 1
fruchtbar gemacht werden kann. Es gilt damit, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ansieht, unabhängig davon ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht. Weiterhin gilt jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 3.16 – juris, Rn. 34). Randnummer 57 Der Kläger war jedenfalls im Jahre 2014 Mitglied des R..., welcher den islamistischen Terrorismus in Form der Gruppierung O... unterstützt hat (KG, Urteil vom 29. November 2022 – x... – UA, S. 8 bis 18; KG, Urteil vom 20. Juli 2017 – x... – UA, S. 10 bis 35), und hat ihm somit im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
angehört. Das sicherheitsgefährdende Handeln des Klägers beschränkte sich damit in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht auf die durch das Kammergericht abgeurteilten Unterstützungshandlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens waren. Er hat vielmehr auch durch seine Mitgliedschaft und sein Engagement an sich, was bei der informatorischen Anhörung vor dem Senat auch erneut deutlich wurde, das Bestehen des Vereins und damit die fortgesetzte Verfolgung von dessen Zielen, nämlich die Unterstützung des islamistischen Terrorismus, erst mitermöglicht. Insbesondere hat er den Verein zum Gebet, zur Führung religiöser Gespräche, zum Informationsaustausch und zur Kontaktpflege sehr regelmäßig aufgesucht, war mit den führenden Vereinsfunktionären I... und K... bekannt und in das Vereinsleben insgesamt umfassend eingebunden. Die Generalstaatsanwaltschaft zählte ihn zum „inneren Kreis“. Nach dem Bescheid über das Vereinsverbot vom 8. Februar 2017 gehörte er der „Jamaat“ an (Strafakte Bd. XIV Bl. 239). Hierdurch hat er der Finanzierung des internationalen Terrorismus und diesem selbst in Geist und Tat Vorschub geleistet und den Verein damit zugleich im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
unterstützt. Randnummer 58 Der Kläger hat nach den umfassenden tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts im Urteil vom
dar. Randnummer 59 (3.) Nach § 54 Abs.1 Nr. 2
können seine Mitgliedschaft in dem später verbotenen Verein K..., der die Gruppierung O... unterstützt hat, und seine vom Kammergericht abgeurteilten Unterstützungshandlungen kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (mehr) rechtfertigen, wenn der Kläger erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Randnummer 60 Hierfür genügt eine reine Passivität des Ausländers nicht. Es bedarf eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert. Aufgrund einer zeitlich-inhaltlichen Zäsur im Leben des Ausländers müssen die früheren Aktivitäten als einen für diesen abgeschlossenen Sachverhalt erscheinen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotenzial als nicht mehr gegeben anzusehen. Das Abstandnehmen setzt vielmehr voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – BVerwG 1 C 28.16 – juris, Rn. 30, zugleich zur Fortgeltung der früheren Rechtsprechung; VGH Bayern, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 10 B 16.1252 – juris, Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 11 S 2118/18 – juris, Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2016 – 19 A 2330/11 – juris, Rn. 65, jeweils m.w.N.; Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Auflage 2022,
46 m.w.N.). Randnummer 61 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Randnummer 62 Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Randnummer 63 Unter Zugrundelegung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und des gesamten Akteninhalts – auch der beigezogenen Akten – ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger im Laufe eines Einsichts- und Verhaltensänderungsprozesses seit dem Jahr 2015 seine Angehörigkeit im Verein bewusst und gewollt beendet, seine Unterstützungshandlungen eingestellt und sich endgültig aus der salafistischen Szene gelöst hat. Angestoßen durch das Bemerken strafrechtlicher Ermittlungen im Umfeld des Vereins Ende 2014 und durch negative ausländerrechtliche Erfahrungen in Form der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im März 2015 hat der Kläger die Rolle des Vereins in seinem Leben und im Hinblick auf den internationalen Terrorismus sowie seine eigene Einstellung zu dem Verein hinterfragt, seine bis dahin nach seinen Angaben sehr regelmäßigen Vereinsmoscheebesuche eingestellt und zumindest nach 2015 keine Moschee mehr besucht. Die letzten, durch polizeiliche Ermittlungsberichte dokumentierten Besuche der Vereinsmoschee datieren auf den 14.,
eingeholt hat, keine neueren tatsächlichen Anhaltspunkte, die gegen das Abstandnehmen des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln streiten. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Abteilung Verfassungsschutz – hat am 24. August 2023 mitgeteilt, ihr lägen keine Erkenntnisse i.S.d. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2
vor, die über die mit Urteil des Kammergerichts vom
i.V.m § 54 Abs. 1 Nr. 2
begründen könnten. Denn hätten dem LKA weitere Erkenntnisse vorgelegen, wären dies gleichzeitig Erkenntnisse für das Nichtvorliegen des erkennbaren und glaubhaften Abstandnehmens gewesen. Schließlich enthält auch der Restvorgang der Ausländerakte keine neueren Meldungen der Strafverfolgungsbehörden oder des LKA. Randnummer 69 3. Auch die allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen liegen vor. Randnummer 70 a) Nachdem ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2
– wie gezeigt – nicht vorliegt, ist der Titelversagungsgrund des § 5 Abs. 4
(vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Erteilung aller Aufenthaltstitel einschließlich Niederlassungserlaubnissen VGH Bayern, Beschluss vom
45) nicht erfüllt. Randnummer 71 b) Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
) wird durch die Spezialregelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
verdrängt, ist aber ohnehin – wie gezeigt – auch erfüllt. Randnummer 72 c) Auf sonstige Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
) kommt es im Falle des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1
nicht an. Zwar gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
grundsätzlich auch für die Niederlassungserlaubnis. Im Falle des § 35 Abs. 1
wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2
jedoch durch die bereichsspezifische Sonderregelung des § 35 Abs. 3 Satz 1
verdrängt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – BVerwG 1 C 21.09 – juris, Rn. 12, zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
). Randnummer 73 d) Die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4
) hat der Kläger durch die Vorlage der Fotokopie eines gültigen türkischen Reisepasses hinreichend nachgewiesen. Randnummer 74
liegt nicht vor. Randnummer 75 Ob die Voraussetzungen der Regelverlängerung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Worte „in der Regel“ in § 35 Abs. 3 Satz 3
beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelverlängerungsgrundes beseitigt. Liegt ein Regelfall vor, ist der Ausländerbehörde kein Ermessen bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingeräumt; diese wird vielmehr von Gesetzes wegen verlängert, wie sich aus der auch sonst bei zwingenden Vorschriften im Ausländergesetz verwendeten Terminologie „wird verlängert“ ergibt. Liegt kein Regelfall vor, ist demgegenüber die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; sie liegt dann vielmehr gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2
im pflichtgemäßen Ermessen. Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik des § 35 Abs. 3
: In den von der Regel abweichenden Fällen tritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3
vorgesehene Rechtsfolge einer zwingenden Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ein. Da das Gesetz für diese Fälle eine verpflichtende Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorsieht, verbleibt es dann bei der Grundregel des § 35 Abs. 3 Satz 2
, wonach eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – BVerwG 1 C 25.93 – juris, Rn. 35 f., zur Parallelproblematik beim Regelversagungsgrund; ferner GK-
/Marx, a.a.O., § 35 Rn. 77 ff.). Randnummer 76 Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dies gilt auch angesichts des vom Kläger verwirklichten Straftatbestands der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Ausland. Denn, wie oben dargelegt, gehen sowohl der Staatsschutzsenat des Kammergerichts als auch der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger von seinem strafbaren und sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Andere Umstände, die Anlass dafür sein könnten, vorliegend einen atypischen Fall anzunehmen, sind weder vom Beklagten substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 77 5. Schließlich steht auch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2
der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht entgegen. Randnummer 78 Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG unanfechtbar als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Vorliegend ist der Asylantrag des Klägers bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, weil er den Asylantrag – nach der Auffassung des Bundesamtes – gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG). Randnummer 79 a) Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2
ist vorliegend nicht bereits deshalb durchbrochen, weil der Kläger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat, denn der Regelanspruch aus § 35 Abs. 3 Satz 3
(„in der Regel“) ist kein „gesetzlicher Anspruch“ in diesem Sinne. Randnummer 80 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein von einer ausländerrechtlichen Vorschrift vorausgesetzter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein strikter Rechtsanspruch sein muss, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist. Erforderlich zur Durchbrechung der Regelerteilungssperre ist vielmehr ein strikter Rechtsanspruch, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – BVerwG 1 B 22.11 – juris, Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2023, § 10
, Rn. 23; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Auflage 2022,
R/Müller, 3. Auflage 2023,
30). Zu einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3
führen „nicht Regelansprüche“ oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften (BVerwG, Urteil vom
14). Randnummer 81 b) Die Titelerteilungssperre erfasst jedoch nicht den – vorliegenden – Fall der Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Randnummer 82 Ob § 10 Abs. 3 Satz 2
nur die Erteilung oder – wie das Verwaltungsgericht annimmt – auch die Verlängerung eines Aufenthaltstitels sperrt, ist umstritten. Überwiegend wird von einer Sperre nur für die erstmalige Erteilung ausgegangen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
, § 10 Rn. 21). Es wird jedoch auch vereinzelt vertreten, die Sperre umfasse nicht nur die Erteilung, sondern auch die Verlängerung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 12 ME 252/07 – juris, Rn. 7). Randnummer 83 Aus einer Auslegung der Norm ergibt sich, dass § 10 Abs. 3 Satz 2
auf die Verlängerung eines erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Randnummer 84 Hierfür spricht zunächst der klare Wortlaut der Vorschrift (so auch NK-AuslR/Müller, 3. Auflage 2023,
21). Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
spricht, wie auch § 10 Abs. 1
, von der Erteilung des Aufenthaltstitels, nicht von einer Verlängerung. Einem solchen Verständnis steht § 8
nicht entgegen, der für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Geltung der Vorschriften über die Erteilung anordnet. Diese Vorschrift selbst unterscheidet nämlich fachterminologisch zwischen Erteilung und Verlängerung. Zudem schließt sie die Geltung einer von der Regel des § 8
abweichenden Spezialvorschrift nicht aus. Demgegenüber führt § 10 Abs. 2
, der letztlich eine Abweichung von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3
vorsieht, neben der Erteilung die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich auf. Nach dieser Vorschrift kann ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Dass diese – hier einschlägige – Abweichung von der Titelerteilungssperre dann keine Anwendung (mehr) finden soll, wenn der Asylantrag des Ausländers unanfechtbar abgelehnt worden ist (so OVG Niedersachsen, a.a.O.), lässt sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 2
genau so wenig entnehmen wie sich dieses Ergebnis systematisch aus der bloßen Reihenfolge der Absätze in § 10
schließen lässt (vgl. auch Hailbronner, a.a.O., § 10
, Rn. 31). Die Vorschrift ist vielmehr systematisch erkennbar unzureichend aufgebaut. Randnummer 85 Sinn und Zweck geben deshalb den Ausschlag. Die Titelerteilungssperren des § 10 Abs. 1 und 3
sollen dem Missbrauch des Asylverfahrens zu asylverfahrensfremden Zwecken entgegenwirken. Es soll grundsätzlich keine Möglichkeit geben, im Wege eines unbegründeten Asylbegehrens einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Dieser Zweck betrifft jedoch nicht den Fall der Verlängerung eines nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels. Er wird auch durch die Asylantragstellung allein nicht hervorgerufen, zumindest soweit ein Anspruch auf Verlängerung des erteilten Aufenthaltstitels besteht. In diesem Fall beruht der Aufenthalt nämlich nicht auf der Asylantragstellung, sondern weiterhin auf einer nach der Einreise bereits getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung (so überzeugend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 – 2 M 148/18 – juris, Rn. 18), weshalb nicht die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, sondern nur die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen könnte. Dies wird im vorliegenden Fall umso deutlicher, in dem dem Kläger im Jahre 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, er im Jahre 2016 einen mittlerweile bestandkräftig abgelehnten Asylantrag gestellt, er jedoch – unbesehen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2
– einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat, welchen er bereits vor fast sieben Jahren und damit sogar noch vor Stellung seines Asylantrags gerichtlich geltend gemacht hat. Randnummer 86 Eine Betrachtung der Gesetzgebungshistorie bestätigt diese Sichtweise. § 10 Abs. 3
legt nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Anlehnung an die frühere Regelung in § 30 Abs. 5 AuslG fest, dass unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber nur noch eingeschränkt die Möglichkeit haben sollen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 73), womit der Gesetzgeber erkennbar die erstmalige Erlangung meint. Insoweit wollte schon der Gesetzgeber des § 30 Abs. 5 AuslG eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht erreichen, bevor eine Abschiebung durch Legalisierung des Aufenthalts nicht mehr durchgeführt werden kann. Deshalb sollte in der ausländerrechtlichen Praxis grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass Ausländer durch unbegründete Asylbegehren und durch exzessives Ausnutzen aller Verfahrensmöglichkeiten erreichen können, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben (BT-Drs. 11/6321, S. 67). Mit dieser Vorstellung zielt der Gesetzgeber ersichtlich nicht auf Ausländer ab, die sich auf ausländerrechtlicher Grundlage bereits legal im Bundesgebiet aufhalten, da diese Ausländer in der Regel entweder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, oder, soweit dessen Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, durch rechtzeitigen Verlängerungsantrag von der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1
profitieren. Eine Abschiebung zur Verhinderung der Legalisierung eines illegalen Aufenthalts spielt für diese Fallgruppe keine Rolle. Danach spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber bei dem „grundsätzlich“ gewollten Ausschluss eines zukünftigen Daueraufenthalts Fälle wie den vorliegenden im Blick hatte, in dem der Ausländer bereits ein – über die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung hinausgehendes – ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht hat. II. Randnummer 87 Auf dieser Grundlage liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheides) nach den §§ 58, 59
nicht vor. Mit der Aufhebung der Titelerteilungsablehnung fehlt es an der Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1
), da die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1
dann bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels fort gilt. Randnummer 88 Da die Klage mit dem Hauptantrag zulässig und begründet ist, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. III. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens bereits rechtskräftig geworden ist (Klage betreffend den erstinstanzlichen Klageantrag zu 2), hatte der Senat diesen Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung in die insgesamt neu zu fassende, einheitliche Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten einzubeziehen und eine entsprechende Quote nach Maßgabe der Streitwertfestsetzungen zu bilden. Randnummer 90 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 91 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Hinsichtlich der Frage, ob § 10 Abs. 3 Satz 2
nicht nur einer (Neu-)Erteilung, sondern auch der Verlängerung eines nach Einreise erteilten Aufenthaltstitels entgegensteht, gibt es keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und widerstreitende Rechtsprechung der Obergerichte. Diese entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage kann sich in einer nennenswerten Anzahl von Fällen stellen. Die Zulassung der Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern. Randnummer 92 BESCHLUSS Randnummer 93 Der Streitwert der Berufung wird gemäß § 52 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Randnummer 94 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001567925
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.