Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer um 30 % verlängerten Bearbeitungszeit für Aufsichtsarbeiten in bestimmten Modulen. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Physik eingeschrieben. Sie macht geltend, an einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom – ADS) zu leiden. Ihr wurde auf ihre Anträge im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023 für verschiedene Aufsichtsarbeiten jeweils ein Nachteilsausgleich in Gestalt der Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 % bewilligt. Ihren Anträgen hatte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin Dr. med. N... vom 18. Juli 2022 beigefügt, wonach sie in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis der Ärztin von August 2015 bis Mai 2019 ambulant psychotherapeutisch behandelt und hierbei die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität gestellt worden sei. Randnummer 3 Im Sommersemester 2023 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2023 unter erneuter Vorlage der genannten Bescheinigung wiederum die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Schreibzeitverlängerung um 30 % für im Einzelnen benannte Modulprüfungen. Der Prüfungsausschuss für das Fach Physik lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. Juli 2023 mit der Begründung ab, dass die ärztliche Bescheinigung nicht den formalen Kriterien entspreche, da in ihr keine Aussage darüber getroffen werde, ob die Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt fortbestehe. Randnummer 4 Die Beklagte teilte der Klägerin die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit Bescheid vom 12. Juli 2023 unter Angabe der Gründe mit und wies sie darauf hin, für zukünftige Anträge das beigefügte Merkblatt der Beklagten mit Hinweisen zu Attesten zu beachten. Die Fundstelle auf den Internetseiten der Beklagten wurde hierbei angegeben. Randnummer 5 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2023 nochmals die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung für Aufsichtsarbeiten in im Einzelnen bezeichneten Modulen. Sie fügte eine Bescheinigung des Studierendenwerks – unterzeichnet von Dipl.-Psychx...– vom 18. Juli 2023 bei, wonach sie „laut eigenen Angaben und vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen an einer ADS“ leide. Diese Erkrankung führe dazu, dass es ihr nicht möglich sei, Prüfungen im vorgegebenen Zeitrahmen zu absolvieren. Es werde empfohlen, ihr auch zukünftig einen Nachteilsausgleich in Form von 30 % zusätzlicher Prüfungszeit zu gewähren. Randnummer 6 Der Prüfungsausschuss lehnte die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ab, weil die fehlenden Informationen zur Schwere der Erkrankung keine Einschätzung des prüfungsrelevanten Nachteils erlaubten. Die vorgelegte Stellungnahme des Studierendenwerks stelle weder eine Diagnose dar noch erlaube sie Rückschlüsse auf die Prüfungsrelevanz. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 teilte die Beklagte der Klägerin die Entscheidung sowie die Begründung des Prüfungsausschusses mit. Randnummer 8 Mit ihrer am Montag, den 28. August 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Prüfungen in den in ihrem Antrag vom 18. Juli 2023 genannten Modulen weiter. Randnummer 9 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2023 sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte fortlaufend, zuletzt im Januar 2023 ihre chronische Erkrankung als Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs anerkannt habe. Da die Schreibzeitverlängerung ärztlich als geeignete und notwendige Maßnahme des Nachteilsausgleichs festgestellt worden sei, bestehe „seitens der Beklagten kein eigenes Ermessen, da dieses mangels Fachkenntnis des Prüfungsausschusses an die ärztlichen Empfehlungen angebunden“ sei. Im Übrigen sei aufgrund der Vorlage eines aktuellen Attests der Ärztin Dr. N... vom 21. September 2023 und der Bescheinigung des Studierendenwerks ihrem Antrag stattzugeben. Die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, die Realisierung chancengerechter Prüfungs- und Studienbedingungen zu gewährleisten. Ihre Forderung, immer wieder neue Atteste vorzulegen, stehe dieser Realisierung entgegen. Die Beklagte habe ihre chronische Erkrankung bereits aufgrund der vormaligen Gewährung eines Nachteilsausgleichs anerkannt. Daran sei sie gebunden. Die ADS-Erkrankung sei nachteilsausgleichsfähig. Randnummer 10 In einer im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 21. September 2023 führt Frau Dr. med. N... aus, sie habe die Klägerin von August 2015 bis Mai 2019 ambulant psychotherapeutisch behandelt und hierbei die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität gestellt. Die diagnostischen Kriterien für diese Störung seien auch am Ende der ambulanten Behandlung noch erfüllt gewesen, so dass auch gegenwärtig davon auszugehen sei, dass die Klägerin in ihrer Studierfähigkeit beeinträchtigt sei, da das Störungsbild sehr häufig über das Jugendalter hinaus bis ins Erwachsenenalter persistiere. Die eingeschränkte Fähigkeit zur Konzentration und Fokussierung mache sich besonders in emotionalen Stresssituationen, typischerweise auch in Prüfungssituationen, bemerkbar. Es sei deshalb ein Nachteilsausgleich in Gestalt von 30% mehr Zeit für die Prüfungen zu befürworten. Ausweislich des von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten fachärztlichen Attests des Studierendenwerks Berlin vom 11. Dezember 2023 führe die seit mehreren Jahren persistierende psychische Störung der Klägerin in Stresssituationen zu einer verminderten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung bzw. einer erhöhten Ablenkbarkeit. Die Klägerin brauche daher für alle Lese-, Schreib- und Denkprozesse in Prüfungssituationen für die Anwendung erlernter Kompensationsstrategien deutlich mehr Zeit und Energie. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2023 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin für die Prüfungen in den Modulen Physik IV/Quanten-, Atom- und Molekülphysik, theoretische Physik III/Quantenmechanik, Rechneranwendung in der Physik, Physik II/Elektromagnetismus und Analysis II einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung von 30 % zu gewähren, Randnummer 13 hilfsweise Beweis zu erheben durch Anhörung von medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der heutigen Definition der WHO zu chronischen Erkrankungen, die feststellen werden, dass Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörungen (ADHS/ADS) einerseits als chronische Erkrankung gelten und andererseits die mit dem Krankheitsbild der Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen, wie Schreibzeitverlängerung, ausgleichsfähig sind. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu den Modulprüfungen „ Physik IV/Quanten-, Atom- und Molekülphysik“, Theoretische Physik III/Quantenmechanik“ und „Rechneranwendung in der Physik“ unzulässig, da insoweit bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juli 2023 entschieden worden sei. Im Übrigen mangele es für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bereits formal an der Vorlage eines qualifizierten Attests. Ausweislich ihres Merkblatts „Hinweise zum fachärztlichen Attest“ sei für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ein fachärztliches Attest zwingend erforderlich. Dieses solle grundsätzlich nicht älter als 6 Monate sein. Das Attest müsse eine nachvollziehbare und zutreffende fachärztliche Aussage enthalten. Das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest von Frau Dr. N..., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beziehe sich auf eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin im Zeitraum von August 2015 bis Mai 2019. Die auf eine zurückliegende Behandlung eingehende damalige Diagnose könne keine Begründung für einen nunmehr beantragten Nachteilsausgleich darstellen. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der Diplom-Psychologin X...vom Studierendenwerk vom 18. Juli 2023 stelle keine Bescheinigung von einer Fachärztin oder von einer psychologischen Psychotherapeutin dar. Die Bezeichnung „Diplom-Psychologin“ unterfalle nicht der Gruppe der Fachärztinnen bzw. der Psychotherapeuten. Darüber hinaus sei die Bescheinigung inhaltlich unzulänglich. Sie enthalte keine von der Diplom-Psychologin erstellte Diagnose. Vielmehr gebe diese lediglich die Angaben der Klägerin sowie die ihr durch die Klägerin ebenfalls vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie wieder. Im Übrigen sei die von der Klägerin geltend gemachte Aufmerksamkeitsstörung (ADS) nicht nachteilsausgleichsfähig. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wäre im Falle der Klägerin vielmehr die Gewährung eines nicht gerechtfertigten Vorteils gegenüber den Mitprüflingen. Die Klägerin habe auch nicht deshalb einen Anspruch, weil ihr in der Vergangenheit Nachteilsausgleich gewährt wurde. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sei für jede einzelne Prüfung gesondert und in folgenden Prüfungszeiträumen erneut zu beantragen. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit, dass sich der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2023 mit dem im Klageverfahren von der Klägerin eingereichten Attest der Dr. med. N... vom 21. September 2023 befasst und entschieden habe, den Antrag auf Nachteilsausgleich weiterhin abzulehnen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 teilte der Prüfungsausschussvorsitzende der Klägerin mit, der Prüfungsausschuss habe die Rücknahme der Nachteilsausgleiche für Abschlussarbeiten im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 gewährenden Bescheide beschlossen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, die nach Abtrennung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen Q... bei der Kammer anhängig ist. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 A. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 20 I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die Klägerin hat die zunächst erhobene Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen den Bescheid vom 27. Juli 2023 zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Denn das mit der am 28. August 2023 erhobenen Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Bewilligung eines Nachteilsausgleichs für im Sommersemester 2023 zu absolvierende Modulprüfungen hat sich mit Ablauf des Sommersemesters zum 30. September 2023 erledigt. Ein Nachteilsausgleich kann für die in der Vergangenheit liegenden Prüfungen nicht mehr gewährt werden. Der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht es, für jedes Semester vor den jeweiligen Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich unter Angabe der konkreten Prüfungen zu stellen. Gegen diese Praxis ist nichts zu erinnern, denn im Einzelfall hängt die Entscheidung, in welcher Weise ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, von der konkreten Prüfung und dem jeweiligen Ausmaß der individuellen Beeinträchtigung ab. Der Klägerin war diese Praxis auch bekannt, denn sie stellte jeweils pro Semester Anträge auf Bewilligung eines Nachteilsausgleichs. Randnummer 21 Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des sog. objektiven Rechtsklärungsinteresses. Dies ist dann gegeben, wenn ein Eingriffsakt vorliegt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann (für den Fall der Erledigung eines Bescheides, der die Gewährung eines Nachteilsausgleichs abgelehnt hat: Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 25). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes Interesse rechtlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Hieran gemessen verlangt effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle in der Hauptsache. Denn gegen die Ablehnung eines Antrags auf die Gewährung von Nachteilsausgleich kann nach dem im Prüfungsverfahren typischen Verfahrensablauf (Antragstellung regelmäßig kurzfristig vor Beginn der Prüfungen) vor Eintritt der Erledigung mit Beendigung des jeweiligen Prüfungstermins regelmäßig kein Rechtsschutz im Klageverfahren erlangt werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 27). Randnummer 22 II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig, der Klägerin fehlt es insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar schließt die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts ein Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 29/90 – NVwZ 1992, 1092). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage im Hinblick auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die drei Modulprüfungen „ Physik IV/Quanten-, Atom- und Molekülphysik“, Theoretische Physik III/Quantenmechanik“ und „Rechneranwendung in der Physik“ allerdings nicht deshalb unzulässig, weil bereits mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2023 der Antrag der Klägerin vom 27. Juni 2023 auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung für die Aufsichtsarbeiten in den genannten Modulen abgelehnt worden ist. Denn die Klägerin hat anschließend einen erneuten Antrag unter dem 18. Juli 2023 gestellt, dem sie eine aktuelle Bescheinigung der psychologisch-psychotherapeutischen Beratungsstelle des Studierendenwerks vom 18. Juli 2023 beigefügt hatte. Über diesen Antrag hat der Prüfungsausschuss unter Würdigung der eingereichten Bescheinigung des Studierendenwerks beraten und einen abschlägigen Beschluss gefasst. Dieser ist dann mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juli 2023 der Klägerin mitgeteilt worden. Die Beklagte hat somit nach erneuter Prüfung durch den zuständigen Prüfungsausschuss (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität [im Folgenden: ZSP-HU] vom 16. April 2013 ([Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 15/2013 vom 30. April 2013], in der hier maßgeblichen Fassung der 19. Änderung vom 25. April 2023 [Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 20/2023 vom 27. April 2023]) in der Sache nochmals entschieden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juli 2023 verweist nicht lediglich auf die frühere Sachentscheidung, so dass keine wiederholende Verfügung vorliegt, die mangels Regelung nicht ein mit der Klage anfechtbarer Verwaltungsakt darstellt (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021, § 14 Rn. 28). Es liegt somit eine Regelung und damit ein neuer Bescheid (sog. Zweitbescheid) vor. Randnummer 23 Auch steht eine möglicherweise eingetretene Bestandskraft des während des Klageverfahrens erlassenen Bescheides vom 25. Oktober 2023 der Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2023 nicht entgegen. Die zulässigerweise erhobene Klage gegen einen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ablehnenden Bescheides wird nicht dadurch unzulässig, dass die Beklagte anlasslos und ohne einen vorher gestellten Antrag während des Klageverfahrens aufgrund im Klageverfahren eingereichter Unterlagen einen weiteren gleichlautenden Bescheid erlässt. Randnummer 24 III. Die Klage ist allerdings unbegründet. Randnummer 25 1. Der die Gewährung des Nachteilsausgleichs ablehnende Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig gewesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.