Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Aufenthaltsrecht eines unverheirateten Elternteils zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
§ 4Freizüg
G/EU. Danach haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Das war bei der Klägerin nicht der Fall. Randnummer 34 Die Klägerin hatte auch kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/
§ 3Abs. 1 Freizüg
G/EU. Danach haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4 FreizügG/EU. Die Klägerin war als unverheiratete Partnerin des Herrn H keine Familienangehörige (Bundessozialgericht, Urteil vom
- Januar 2013, B 4 AS 54/12 R, Rn. 33; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 2 FreizügG/EU, Rn. 85). Randnummer 35 Offen bleiben kann hier die bisher ungeklärte Rechtsfrage (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Juli 2020, 1 BvR 932/20, Rn. 15; Beschluss vom
- Oktober 2019, 1 BvR 1710/18, Rn.13), ob ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU in der vom
- September 2011 bis zum
- November 2020 geltenden Fassung (a. F.) vom
- April 2011 (BGBl. I S. 610) in Verbindung mit einer analogen Anwendung des für den Familiennachzug zu Deutschen geltenden § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 Abs. 1 AEUV angenommen werden kann (verneinend: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2022, L 18 AS 312/22 B ER, Rn. 8 ff.; Beschluss vom
- März 2022, L 18 AS 232/22 B ER, Rn. 10 ff.; Urteil vom
- Juni 2021, L 34 AS 850/17 , Rn. 51 ff.; Beschluss vom
- Mai 2017, L 31 AS 1000/17 B ER, Rn. 2 ff.; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- November 2021, L 2 AS 438/21 B ER, Rn. 46 ff.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Mai 2023, L 7 AS 26/23 B ER, Rn. 36; Beschluss vom
- Juli 2021, L 6 AS 209/21 B ER, Rn. 140 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juli 2017, L 21 AS 782/17 B ER, Rn. 44 ff.; bejahend: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2023, L 1 AS 35/21 , Rn. 47 ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juni 2023, L 7 AS 586/23 B ER, Rn. 19; Beschluss vom
- Oktober 2018, L 19 AS 1472/18 B ER, Rn. 28 ff.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Januar 2023, L 3 AS 3922/20, Rn. 83; Landessozialgericht Saarland, Urteil vom
- September 2021, L 4 AS 23/20 WA, Rn. 35). Randnummer 36 Die Klägerin hatte jedenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU a. F. in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist unschädlich, dass eine solcher Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist. Erforderlich ist nur eine fiktive Prüfung, ob neben einem Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitsuche auch andere Aufenthaltszwecke den Aufenthalt des Unionsbürgers im Inland rechtfertigen konnten (Bundessozialgericht, Urteil vom
- Januar 2013, B 4 AS 54/12 R, Rn. 24). Randnummer 37 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU findet auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die – wie die Klägerin – nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, unter anderem § 36 AufenthG entsprechende Anwendung. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Randnummer 38 Die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 AufenthG auszulegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG) erteilt und verlängert. Die Regelung des § 27 AufenthG stellt selbst keine Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Sie trifft lediglich ergänzende und ausgestaltende Regelungen, für eine Erteilung nach den §§ 28, 29, 32, 36 AufenthG (Kluth, in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht Band 3,
- Auflage 2020, Der Aufenthalt aus familiären Gründen nach §§ 27 ff., Rn. 219). Randnummer 39 Der persönliche Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist hier bezüglich der Klägerin eröffnet. Der Begriff der sonstigen Familienangehörigen umfasst auch unverheiratete Elternteile, da diese keinem der sonst in Betracht kommenden Tatbestände des Familiennachzuges zuzuordnen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juli 2013, 1 C 15.12, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2018, 3 B 8.18, Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 36 AufenthG Rn. 10; Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Auflage 2022, § 36 AufenthG Rn. 23; Oberhäuser, in Hofmann, Ausländerrecht,
- Auflage 2023, § 36 AufenthG Rn. 15). Randnummer 40 Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist hier ebenfalls zu bejahen. Der Nachzug nach dieser Vorschrift ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und des Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann, wobei gegebenenfalls unionsrechtliche Maßstäbe Berücksichtigung finden müssen. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Dezember 2022, 1 C 8.21, Rn. 23; Urteil vom
- Juli 2013, 1 C 15/12, Rn. 12; Urteil vom
- April 2013, 10 C 9.12, Rn. 23). Randnummer 41 Zwar gewährt Art. 6 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über die Aufenthaltsberechtigung seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Der Schutz des Art. 6 GG gilt zwar zunächst und zuvorderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Besteht eine solche zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann sie nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurück. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich aber eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Es ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass selbst der persönliche Kontakt des Kindes zu einem getrenntlebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Dezember 2005, 2 BvR 1001/04, Rn. 17 ff.). Randnummer 42 Nach diesen Maßgaben ist hier festzustellen, dass die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts der Klägerin zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG unvertretbar gewesen wäre. Zwischen den Familienmitgliedern bestand durchgehend eine tatsächliche Verbundenheit, die durch das Zusammenleben in einer Wohnung zum Ausdruck kam. Die Söhne der Klägerin – insbesondere der erst am
- Januar 2014 in Deutschland geborene Sohn Erkan, der in den streitigen Monaten April 2014 und Juni bis August 2014 noch ein Säugling war – konnten in dieser Zeit kein eigenständiges Leben führen, sondern waren unabweisbar auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Randnummer 43 Diese Hilfe konnte auch in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden. Sowohl der Kindesvater als auch die Kinder hatten ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Der Kindesvater hatte in den Zeiten seiner Beschäftigung vom
- März 2014 bis zum
- Mai 2014 sowie ab dem
- Juli 2014 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F. als Arbeitnehmer.Dieses Aufenthaltsrecht setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus, die nur vorliegt, wenn es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom
- Februar 2017, C-392/15, Rn. 100; Urteil vom
- November 2001, C-268/99, Rn. 33), was hier nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (tatsächliche Entlohnung, Zeitumfang, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) der Fall war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- März 2022, B 4 AS 2/21 R, Rn. 19). In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom
- Mai 2014 bis zum
- Juli 2014 hatte der Kindesvater neben dem bestehenden Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F. zwar kein fortdauerndes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU. Danach bleibt das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt. Insoweit fehlt es hier jedenfalls an der Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Der Kindesvater hatte jedoch in der Zeit der Arbeitslosigkeit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wegen des Schulbesuches der am
- Februar 2003 geborene Tochter S. Danach können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union räumt Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 dem Kind im Zusammenhang mit dessen Anspruch auf Zugang zum Unterricht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ein, das nicht davon abhängig ist, dass der Elternteil oder die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, weiterhin Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat sind. Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (Urteil vom
- Oktober 2020, C-181/19, Rn. 37; Urteil vom
- Februar 2010, C-480/08, Rn. 37, 46, 50; Urteil vom
- September 2002, C-413/99, Rn. 63, 70, 75). Die Söhne der Klägerin hatten in den streitigen Monaten ein von dem Kindesvater abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/
§ 3Abs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU. Randnummer 44 Eine Rückkehr in die Heimat war hier rechtlich unzumutbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines Elternteils mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (Urteil vom
- November 2012, C-40/11, Rn. 69; Urteil vom
- Oktober 2004, C-200/02, Rn. 45). Zudem wäre auch das Aufenthaltsrecht der Söhne in seiner praktischen Wirksamkeit eingeschränkt worden, wenn sie faktisch gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit der Klägerin zu verlassen (vgl. allgemein zur Auslegung der Unionsbürgerrichtlinie: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom
- April 2019, C-483/17, Rn. 38; Urteil vom
- Juni 2018, C-673/16, Rn. 39; Urteil vom
- Juli 2008, C-127/08, Rn. 84; Urteil vom
- Dezember 2007, C-291/05, Rn. 43). Randnummer 45 Hier ist auch eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu bejahen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach dem Konzept des Gesetzgebers gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten ist, zum Beispiel weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- November 2012, 10 C 4.12, Rn. 36; Urteil vom
- April 2009, 1 C 3.08, Rn. 14). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn – wie hier – eine außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG zu bejahen ist, weil die Fortführung der Familieneinheit im Ausland unzumutbar und deshalb eine Verletzung des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK anzunehmen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juli 2013, 1 C 15.12, Rn. 22). Randnummer 46 Der Klägerin und ihrer Familie stand auch ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Wohnraumerfordernis muss auch beim Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sein. Als ausreichender Wohnraum wird nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2018, 3 B 8.18, Rn. 27). Das Mindestmaß ergibt sich in einigen Bundesländern aus landesrechtlichen Vorschriften der Wohnungsaufsichtsgesetze, die Wohnungsmissstände, unter anderem die Überbelegung von Wohnraum, verhindern beziehungsweise ihnen vorbeugen sollen. So bestimmt beispielsweise § 7 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin vom
- April 1990 (GVBl. S. 1081), dass Wohnungen nur überlassen oder benutzt werden dürfen, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern vorhanden ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2005, 7 B 24.05, Rn. 44). Da § 2 Abs. 4 AufenthG einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt, ist letztlich entscheidend darauf abzustellen, in welcher Weise die jeweilige Verwaltungspraxis diesen Spielraum ausschöpft. Nach Nr. 2.4.2 der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom
- Oktober 2009 (GMBl. S. 178) ist ausreichender Wohnraum unbeschadet landesrechtlicher Regelungen stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 Quadratmetern und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 Quadratmetern Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 Prozent ist unschädlich (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2014, 2 B 13.12, Rn. 34-35; Urteil vom
- März 2010, 3 B 9.08, Rn. 27). Die Wohnung der Klägerin und ihrer Familie genügte mit 52,31 Quadratmetern diesen Anforderungen. Bei Berücksichtigung von jeweils 12 Quadratmetern für die Klägerin, Herrn H und dessen am
- Februar 2003 geborene Tochter S sowie von jeweils 10 Quadratmetern für die am
- Februar 2009 beziehungsweise am
- Januar 2014 geborenen Söhne E und E ergeben sich zunächst 56 Quadratmeter, woraus sich nach Abzug von 10 Prozent eine Mindestgröße von 50,4 Quadratmeter errechnet, die die Wohnfläche der vorhandenen Unterkunft unterschreitet. Randnummer 47 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels steht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, so ist deren Versagung im Rahmen des durch § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessens nur durch gegenläufige Belange von überwiegendem Gewicht zu rechtfertigen. Fehlt es an derartigen Belangen, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert und diese zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Dezember 2014, 18 A 1689/13, Rn. 26). Das ist hier aus den oben genannten Gründen der Fall (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2023, L 32 AS 2002/19 , Rn. 38 ; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2019, 11 N 89.18, Rn. 12). Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001569629