Exmatrikulation des Auszubildenden - Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB 10 - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Begriff des
träglichen Entfallens des Leistungsanspruchs - Voraussetzungen des § 105 Abs 1 SGB 10 - Erfordernis einer Gleichartigkeit und sachlichen Kongruenz der Leistungen - Vergleich der Leistungen
dem BAföG und dem SGB 2 Leitsatz 1. § 103 Abs 1 SGB X setzt
dem Wortlaut eine zunächst rechtmäßige Leistungserbringung voraus, denn sonst wäre der Anspruch nicht "
träglich" entfallen (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 20). (Rn.32) 2. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs 1 Halbs 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch zum Wegfall kommt (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R aaO RdNr 32). (Rn.35) 3.
einer Exmatrikulation ohne materielle Rechtsgrundlage fortgezahlte Leistungen
dem BAföG sind nicht sachlich kongruent und nicht gleichartig mit (der unterbliebenen Zahlung von) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II. Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Leistungen zur Ausbildungsförderung gegenüber dem SGB II-Leistungsträger
(Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 12. August 2020, S 174 AS 11746/19, Gerichtsbescheid
gehend BSG,
, wurde jedoch zum
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Leistungen wurden je zur Hälfte, mithin i. H. v. monatlich 225,50 Euro, als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen bewilligt. Der Kläger zahlte den Betrag an den Beigeladenen jeweils monatlich im Voraus zum Ende eines Monats aus. Randnummer 4 Der Beigeladene bezog daneben Kindergeld in Höhe von monatlich 194 Euro und als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Der Beklagte gewährte dem Kläger
zunächst vorläufiger Bewilligung mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom
dem SGB II. Für den Zeitraum Januar 2018 bis März 2018 betrugen der vom Einkommen der Mutter beim Beigeladenen angerechnete Anteil 21,67 Euro und die monatliche Leistungshöhe 41,20 Euro. Der Beklagte legte bei der Berechnung für den Beigeladenen einen Regelbedarf in Höhe von 332 Euro zzgl. eines Mehrbedarfs für die Aufbereitung warmen Wassers in Höhe von 7,64 Euro und für die Mutter einen Regelbedarf in Höhe von 374 Euro zuzüglich 8,60 Euro Mehrbedarf zu Grunde. Zudem berücksichtige der Beklagte bei den beiden die kopfteilige Bruttowarmmiete. Er ging davon aus, dass der Beigeladene zwar BAföG bezieht, aber keinem Leistungsausschluss
5 SGB II unterliege. Von der Exmatrikulation erfuhr der Beklagte im März 2018. Randnummer 5
dem der Beigeladene bei ihm für die Zeit
März 2018 keinen Folgeantrag gestellt hatte, wandte sich der Kläger im Mai 2019 an die Hochschule. Diese teilte am
Mit der Exmatrikulation des Beigeladenen sei er nicht mehr für diesen zuständig gewesen.
dem er als unzuständig gewordener Träger - anstelle des zuständigen Beklagten - geleistet habe, habe ein Ausgleich über § 103 SGB X zu erfolgen. Randnummer 7 Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe sich mit seinem Erstattungsverlangen an den Beigeladenen zu wenden. Es sei kein
weis erbracht worden, dass der Anspruch des Beigeladenen
träglich entfallen sei. Zudem habe er rechtskonform das BAföG auf den Leistungsanspruch
dem SGB II angerechnet. Randnummer 8
entsprechender Anhörung des Klägers und des Beklagten hat das SG am 12. August 2020 einen Gerichtsbescheid erlassen, mit dem es die Klage abgewiesen hat. Die Klage sei als reine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da zwischen den Parteien des Erstattungsverlangens kein Subordinationsverhältnis bestehe, die Leistungsträger sich vielmehr im Gleichordnungsverhältnis gegenüberstünden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch. Ein Fall des § 102 SGB X liege nicht vor, weil der Kläger keine vorläufigen Leistungen erbracht habe. Ein Fall des § 104 SGB X liege auch nicht vor, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen
rangig verpflichteten Leistungsträger handele. Auch § 105 SGB X sei nicht einschlägig. Die Regelung setze voraus, dass ein Leistungsträger unter Verstoß gegen die Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit Leistungen erbracht habe. Vorliegend sei der Beklagte nicht für die Erbringung von BAföG-Leistungen zuständig. Die Voraussetzungen des § 103 SGB X würden ebenfalls nicht vorliegen. Die Regelung setze voraus, dass die Leistungsverpflichtung des Klägers
träglich entfallen sei. § 103 SGB X betreffe die Fälle, in denen zu einer bereits geleisteten Sozialleistung eine weitere hinzukomme und deswegen der Anspruch auf die bisher erbrachten Leistungen
träglich ganz oder teilweise entfalle. § 103 SGB X treffe somit eine Regelung bei einer ungerechtfertigten Doppelleistung an den Leistungsberechtigten. In diesen Fällen solle der Erstattungsanspruch unter den Leistungsträgern abgewickelt und keine Erstattung gegenüber dem Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. Eine Doppelleistung liege hier aber schon nicht vor, weil der Beklagte das bezogene BAföG angerechnet habe. Darüber hinaus solle durch die Erstattungsregelung des § 103 SGB X auch eine ungerechtfertigte Bereicherung beim für die hinzutretende Sozialleistung zuständigen Leistungsträger verhindert werden, die sich daraus ergebe, dass dieser wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X den Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten nicht mehr zu erfüllen habe. Hier liege aber keine hinzutretende Sozialleistung vor.
SGB X gelte durch die Zahlung des einen Leistungsträgers die Zahlungsverpflichtung des zuständigen Leistungsträgers als erfüllt.
dem der Beklagte Leistungen
dem SGB II unter Anrechnung des BAföG bewilligt habe, seien die Zahlungen des Klägers nicht als Erfüllung der Leistungen
dem SGB II anzusehen. Die vorliegende Konstellation sei mit der bereits vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R - entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar. Dort sei einem Empfänger von Leistungen
dem SGB II Arbeitslosengeld I (ALG l) gezahlt worden, das vom Jobcenter als Einkommen berücksichtigt worden sei. Das ALG l sei jedoch zu Unrecht gezahlt und von der Agentur für Arbeit Erstattung gegenüber dem Leistungsempfänger verlangt worden. In dieser Fallkonstellation sei das BSG zu dem Ergebnis gelangt, dass das tatsächlich zugeflossene ALG l (obwohl dies zu erstatten war) anzurechnen gewesen sei. Dem sei zuzustimmen. Anders als der Kläger meine, sei die Anrechnung des BAföG durch den Beklagten nicht rechtswidrig, weil dieses zugeflossen und daher anzurechnen gewesen sei. Dementsprechend könne sich der Kläger mit einem Erstattungsanspruch nur an den Leistungsempfänger wenden, weil dieser seiner Mitwirkungspflicht (Mitteilung der Exmatrikulation im Januar 2018) gegenüber dem Kläger nicht
gekommen sei, sodass es deshalb zu einer Überzahlung gekommen sei. Darüber hinaus komme ein Erstattungsanspruch
G) rechtmäßig erbracht worden sei. Sei eine Sozialleistung nicht rechtmäßig erbracht worden, habe kein Anspruch auf diese Leistung bestanden, so dass der Anspruch auch nicht
träglich entfallen sein könne.
dem hier aufgrund der Exmatrikulation im Januar 2018 in den Monaten Februar und März 2018 kein Anspruch
dem BAföG bestanden habe, sei die Zahlung durch den Kläger auch nicht rechtmäßig erfolgt. Das SG hat in dem Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen. Randnummer 9 Der Kläger hat gegen den ihm am
SGB X zu. Die Rechtslage sei vergleichbar mit derjenigen beim Übergang eines Leistungsberechtigten aus dem Wohngeld- in den SGB-II-Bezug. Dort sehe die fachliche Weisung 11.52 vor, dass, wenn Wohngeld und Leistungen
dem SGB II im selben Monat bezogen worden sind und das Wohngeld als Einkommen berücksichtigt worden sei, ein Erstattungsanspruch der Wohngeldbehörde gegenüber dem Jobcenter gemäß § 103 SGB X zu prüfen sei. Dass ein entsprechender Erstattungsanspruch bestehe, ergebe sich auch aus der fachlichen Weisung 12a und 13a. Ebenso wie beim Wohngeld sei auch im Verhältnis von BAföG- und SGB II-Leistungen vorgesehen, dass es nicht zu Überschneidungen komme. Wenn diese dann eintrete, müsse sie zwischen den Trägern ausgeglichen werden. § 20 Abs. 2 BAföG enthalte eine dem § 28 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) vergleichbare Regelung. Es habe zudem kein auf den Leistungsanspruch
dem SGB II anrechenbares Einkommen vorgelegen, da die BAföG-Leistungen mit einem Rückzahlungsanspruch belegt gewesen seien, da der Anspruch
G entfallen und somit zurückzuzahlen gewesen sei. Randnummer 11 Leistungen
dem BAföG-Gesetz und dem SGB II würden
5 SGB II in der Regel nicht parallel geleistet. Das vom Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zitierte Urteil des BSG vom
dem BAföG förderfähig ist, entschärft. Nunmehr sehe das Gesetz weitere Anrechnungsmöglichkeiten vor. Vorliegend sei auch der Zweck, eine versteckte Ausbildungsförderung durch ALG-II-Leistungen zu verhindern, nicht gefährdet. Spiegelbildlich seien BAföG-Leistungen auf den ALG-II-Anspruch nur dann anzurechnen, wenn kein Leistungsausschluss für den Auszubildenden bestehe. Vorliegend habe der Beigeladene aber kein BAföG aufgestockt. Im Übrigen habe sich das BSG in der genannten Entscheidung auch nicht zum Erstattungsanspruch zwischen den Trägern verhalten. Hilfsweise sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Ausnahme vom Zuflussprinzip zu machen. Das BSG weiche seine Rechtsprechung zum Zuflussprinzip immer weiter auf, wenn es dessen starre Anwendung als unsozial und zweckwidrig erkannt habe. Würde man der Rechtansicht des Sozialgerichts folgen, würde der Beigeladene leer ausgehen, obwohl in seinem Fall eine Sozialleistung vorgesehen wäre. Anders als bei der Rechtsprechung zum Kindergeld (Anrechnung des Kindergeldes trotz späterer Rückforderung) handele es sich um existenzsichernde Leistungen für den täglichen Grundbedarf und nicht nur um Zusatzleistungen für einen Kindermehrbedarf. Die in § 1 SGB II und § 1 BAföG niedergelegten Zwecke der Leistungen seien vergleichbar. Das Kindergeld werde zudem von der Familienkasse ausgezahlt und habe einen steuerlichen Aspekt. Die Ausnahme von einer Anrechnung zugeflossenen Geldes müsse auch für Mittel gelten, von denen der Sozialleistungsträger wisse, dass sie von einem anderen Träger zurückgefordert werden können. Diese dürften ebenso wenig angerechnet werden wie fiktive Leistungen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Rückforderung bzw. Erstattung gegenüber dem Beigeladenen geltend gemacht werde. Der Staat trete
außen als eine Person auf, so habe er den Geldfluss einvernehmlich untereinander durch Erstattung zu regeln. Würde man der Rechtsprechung des SG folgen, stürzte man den Sozialleistungsempfänger in ein Dilemma. Einerseits habe er die gewährte Leistung zu verbrauchen und andererseits die Mittel später gegenüber dem BAföG-Amt zu erstatten; dies sei aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Leistungsempfänger falle durch das soziale Netz und das Jobcenter erspare sich Leistungen auf dessen Kosten. Die Gesamtbetrachtung sei fehlerhaft und verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, denn bei rechtzeitiger Kenntnis und Mitteilung hätte das Jobcenter unbestritten vollumfänglich geleistet. Es könne aber keinen Unterschied machen, wenn sich durch unverschuldete verspätete Kenntnis der Erstbehörde eine Rückforderung ergebe. Randnummer 12 Anders als in dem vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 07.Juni 2018 entschiedenen Fall ( L 34 AS 201/15 ) sei die Leistung hier ursprünglich rechtmäßig gewesen. Der Beigeladene sei ursprünglich immatrikuliert gewesen und der Bewilligungsbescheid habe zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden. Die Exmatrikulation sei nicht bekannt gewesen. In dem vom LSG entschiedenen Fall hätten jedoch die Voraussetzungen für das Kindergeld von Anfang an nicht vorgelegen. Entgegen der Ansicht des SG Berlin setze die Anwendung von § 103 SGB X auch nicht voraus, dass eine Doppelleistung vorliege oder der Leistungsanspruch gerade durch die Leistung des anderen Trägers entfallen sei. Es bestehe auch eine institutionelle Gleichrangigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen für den Grundbedarf. Dies beweise die auch von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung der BAföG-Leistungen. § 103 SGB X erfasse Tatbestände, in denen
trägliche Ereignisse eine andere Beurteilung der Rechtslage verlangten, dies treffe hier zu. Randnummer 13 Auch der Anwendungsbereich des § 105 SGB X sei vom SG zu Unrecht verneint worden. Es habe eine ursprüngliche Zuständigkeit bestanden, die aber tatsächlich
träglich entfallen sei. Die Auffassung, dass das Jobcenter keine BAföG-Leistungen erbringe, greife zu kurz, denn es müsse genau wie das BAföG-Amt Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren. Der Kläger meint, seine örtliche und sachliche Zuständigkeit habe anfänglich bestanden und sei entfallen. Hierüber habe er aber erst
träglich Kenntnis erlangt. Von der
träglich entfallenen Zuständigkeit abgesehen habe er die Leistungen im Übrigen rechtmäßig erbracht. Das Zusammenfallen des Wegfalls der tatbestandlichen Voraussetzungen und der sachlichen Zuständigkeit schließe die Anwendung von § 105 SGB X nicht aus. Randnummer 14 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 902 Euro an ihn zu zahlen Randnummer 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte tritt dem Erstattungsanspruch weiterhin entgegen. Er meint, die Voraussetzungen des § 103 SGB X lägen nicht vor. § 20 Abs. 2 BAföG ändere daran nichts, da er allein gegenüber dem Auszubildenden eine Rückzahlungsverpflichtung statuiere, nicht aber den Wegfall der Leistungsberechtigung von Gesetzes wegen regele. Randnummer 19 Die Leistungen
dem BAföG dienten grundsätzlich einem anderen Zweck als die des SGB II - nämlich der Ausbildungsförderung. Sie würden daher von der allgemeinen Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 3a SGB II nicht erfasst und es habe einer gesetzlichen Anordnung der Anrechnung der BAföG-Leistungen auf die SGB II-Leistungen bedurft. In seiner Entscheidung zum Aktenzeichen B 14 AS 165/10 R habe das BSG einen allgemeinen Rechtssatz zur Anrechnung von Einkommen für die Fälle aufgestellt, in denen dieses Einkommen später von Leistungsberechtigten zu erstatten sei. Danach bleibe es trotz Entstehens einer Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme bei der Berücksichtigung als Einkommen im Zuflussmonat. Die Ausnahme, bei der eine Anrechnung unterbleibe, wenn bereits im Zuflussmonat eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung bestanden habe, liege nicht vor. Der BAföG-Bezieher habe solange ein Recht zum Behaltendürfen der Leistung wie der entsprechende Leistungsbescheid nicht aufgehoben wurde. Die Voraussetzungen des § 103 SGB X lägen nicht vor, denn der BAföG-Anspruch sei nicht aufgrund des Hinzutretens der Leistungen
dem SGB II entfallen. Ein Erstattungsanspruch bestehe auch nicht
den §§ 102, 104 und 105 SGB X. Randnummer 20 Am
SGB X bestehen, so würde die sogenannte Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gegenüber dem Beigeladenen eintreten. Daraus folge, dass die BAföG-Leistungen als für den Beklagten erbrachte Leistungen gelten würden und der Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen entfiele. Es spreche einiges dafür, dass auf Grund der vom Beigeladenen gegenüber dem Kläger vorgebrachten Einwendungen ein Überprüfungsverfahren im Hinblick auf den Bescheid vom
dem sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 26 I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig,
dem der Senat auf die Beschwerde des Klägers die Berufung mit Beschluss vom
SGB X richtige Klageart gewählt (vgl. BSG, Urteil vom
dem BAföG gem. § 11 i. V. m. § 68 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Sozialleistungen erbracht hat. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch liegen aber nicht vor. Randnummer 30 3. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 102 SGB X ist nicht gegeben.
1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte die Leistungen an den Beigeladenen nicht vorläufig erbracht. Randnummer 31 4. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch
SGB X liegen ebenfalls nicht vor.
1 SGB X besteht – unter weiteren Voraussetzungen - ein Erstattungsanspruch gegenüber dem an sich zuständigen Leistungsträger, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese Leistungen
träglich ganz oder teilweise entfallen ist. Randnummer 32 a. § 103 Abs. 1 SGB X setzt
dem Wortlaut eine zunächst rechtmäßige Leistungserbringung voraus, denn sonst wäre der Anspruch nicht „
träglich“ entfallen. Die Sozialleistungen müssen also – zum Zeitpunkt der Leistungserbringung – zu Recht erbracht worden sein, d. h. es muss ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf die Leistung bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom
träglich entfallen sein kann. Zwar war der Beigeladene zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom
G förderfähigen Ausbildung mehr vor, so dass die Voraussetzungen der BAföG-Leistung durch eine
trägliche Änderung nicht mehr vorgelegen haben und der Bescheid
G zum
träglich entfällt, eine Rechtsnorm über das Verhältnis dieser beiden Ansprüche zueinander und insbesondere das Entfallen geben. Denn andernfalls ist kein Rechtsgrund ersichtlich, wieso das Bestehen des einen Anspruchs gegen den einen Leistungsträger dem Bestehen des anderen Anspruchs gegen den anderen Leistungsträger entgegenstehen sollte (Becker in: Hauck/Noftz, SGB X,
dem SGB II gewährt hat. Unabhängig von der (wohl wegen des Zuflussprinzips zu verneinenden) Frage, ob die Anrechnungsregelungen der §§ 11 ff. SGB II in der umgekehrten Konstellation einer rückwirkenden Leistungsgewährung durch den Kläger zu einem Entfallen der Leistungsansprüche gegenüber dem Beklagten führen würden, ist der Anspruch auf die BAföG-Leistungen auf Grund der Exmatrikulation und völlig unabhängig von einer etwaigen Leistungsgewährung durch den Beklagten entfallen. Der Wegfall des Leistungsanspruchs und die
folgende Aufhebung des BAföG-Leistungsbescheides durch den Kläger erfolgten allein auf Grund der Exmatrikulation des Beigeladenen. Der BAföG-Anspruch hätte auch ohne eine Leistungsgewährung des Beklagten zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht bestanden. Darin besteht der wesentliche Unterschied zur vom Kläger vergleichend herangezogenen Fallgestaltung, dass zunächst Wohngeld gewährt wurde und
träglich Leistungen
dem SGB II gewährt werden. Gemäß § 28 Abs. 3 WoGG wird der ursprüngliche Bewilligungsbescheid mit der Bewilligung von Leistungen
dem SGB II unwirksam (kraft Gesetzes). Durch die Bewilligung der SGB II-Leistungen kommt es daher zu einem
träglichen Entfallen des Wohngeldanspruches. Randnummer 36 5. Dem Kläger steht auch kein Erstattungsanspruch
SGB X gegen den Beklagten zu.
1 SGB X kann – unter weiteren Voraussetzungen - ein
rangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger Erstattung verlangen.
rangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Voraussetzung ist demnach, dass der Leistungsträger, der einen Erstattungsanspruch geltend macht, der
rangig verpflichtete Leistungsträger ist. Randnummer 37 Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen
dem BAföG stehen nicht im
rang zu den Leistungen
dem SGB II, für die der Beklagte zuständig ist. Die Gewährung beider Leistungen schließen sich - von Ausnahmeregelungen abgesehen - grundsätzlich aus. Leistungen
dem BAföG werden für den Besuch der in § 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BAföG genannten Ausbildungsstätten geleistet. Von den Leistungen
dem SGB II sind dagegen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde
förderungsfähig ist, ausgeschlossen. Sie haben über die Leistungen
Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R –, Rn. 23, juris,). Dies begründet kein
rangverhältnis der BAföG-Leistungen gegenüber den Leistungen
dem SGB II. Auf Grund der Regelungen zur Anrechnung von BAföG-Leistungen als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung
dem SGB II in den §§ 11 ff. SGB II und der in § 7 Abs. 5 SGB II formulierten Ausschlussregelung bei Besuch einer
dem BAföG förderfähigen Ausbildung könnte allenfalls umgekehrt von einem
rang der SGB II-Leistungen ausgegangen werden. Randnummer 38
materiellem Recht richtet. D. h. zuständig ist der Leistungsträger, gegen den der Leistungsempfänger/Versicherte
materiellen Vorschriften einen Anspruch hat, d. h. der insoweit passiv legitimierte (Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
seiner Exmatrikulation gegenüber dem Kläger keinen Leistungsanspruch mehr. Leistungen
dem BAföG werden – unter weiteren Voraussetzungen - für den Besuch der in § 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BAföG genannten Ausbildungsstätten geleistet. Der Beigeladene hatte mit seinem Hochschulstudium zunächst an einer solchen förderfähigen Ausbildung teilgenommen und auch die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt. Mit der Exmatrikulation endete jedoch die Ausbildung (vgl. § 15b Abs. 4 BAföG). Bei der insoweit zuungunsten des Beigeladenen eingetretenen Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes ist gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Bewilligungsbescheid vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, zu ändern. Eine Aufhebung der Bewilligung hatte daher – wie vom Kläger am 29. Mai 2019 auch umgesetzt – mit Wirkung ab dem 01. Februar 2018 zu erfolgen. Randnummer 41 Der Beklagte war seit der Exmatrikulation gegenüber dem Beigeladenen grundsätzlich leistungspflichtig. Der Beigeladene war im Zeitraum von Januar 2018 bis März 2018 dem Grunde
anspruchsberechtigt. Anspruch auf Leistungen
dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Beigeladene erfüllte die genannte Altersgrenze, war erwerbsfähig und hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II). Er unterlag seit seiner Exmatrikulation auch keinem Leistungsausschluss
5 SGB II mehr. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde
förderungsfähig ist, über die Leistungen
Das Hochschulstudium des Beigeladenen als Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG hatte mit seiner Exmatrikulation zum 10. Januar 2023 gem. § 15 b Abs. 4 BAföG geendet.Dass die Förderleistungen gem. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG über die Exmatrikulation hinaus bis an das Monatsende weitergezahlt werden, ist für den Leistungsausschluss
dem SGB II unerheblich (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit wegen der Leistung des unzuständigen Trägers nicht besteht; die Hilfebedürftigkeit ist notwendig ausgeschlossen, soweit der Bedarf durch Leistungen des unzuständigen Sozialleistungsträgers gedeckt worden ist, die Grundlage der Erstattung
OGK, Stand 01. Mai 2022, SGB X § 105 Rn. 19). Randnummer 42 c. Ein Erstattungsanspruch
1 SGB X erscheint demnach zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Wie die übrigen Erstattungsregelungen setzt aber auch § 105 Abs. 1 SGB X voraus, dass erbrachte und geschuldete Leistungen gleichartige zeitgleiche Leistungen darstellen (Kater in: BeckOGK, Stand
dem BAföG
gehen, grundsätzlich von Leistungen zur Grundsicherung
dem SGB II ausschließt, handelt es sich nicht lediglich um eine Regelung der Zuständigkeit. Randnummer 44 Die Erbringung von Leistungen zur Ausbildungsförderung erfolgte nicht in Unzuständigkeit des Klägers. Er war zur Erbringung von Leistungen zur Ausbildungsförderung grundsätzlich sachlich berechtigt. Die Leistungserbringung war vielmehr rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Förderung
G nicht gegeben waren. Der Kläger hat auch nicht in unzuständiger Weise Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende oder eine gleichartige sachlich kongruente Leistung erbracht. Die Gleichartigkeit beurteilt sich danach, ob eine gegebene Bedarfssituation vergleichbar befriedigt wird (Kater in: BeckOGK, Stand 01. Mai 2022, SGB X § 105 Rn. 25). Daran fehlt es hier. Randnummer 45 § 2 BAföG und § 7 Abs. 5 SGB II sind insbesondere keine Regelungen der sachlichen Zuständigkeit für die Gewährung gleichartiger existenzsichernder Leistungen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll
1 SGB II dazu beitragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (Satz 1). Hilfebedürftige sollen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt und ihr Lebensunterhalt gesichert werden, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (Satz 2). Der Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 4 SGB II macht deutlich, dass Ziel des Gesetzes die Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist, die den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sichert. Grundlegender Ausgangsgedanke ist, dass der Sozialleistungsempfänger aktiv dabei unterstützt werden soll, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden, woraus sich das Gebot ergibt, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R –, Rn. 26, juris). Randnummer 46 Leistungen
dem BAföG stellen keine solchen Grundsicherungsleistungen
dem SGB II dar (Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – L 7 AS 315/19 –, Rn. 34, juris). Sie sind mit diesen auch nicht vergleichbar. Anders als die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen die Leistungen
dem BAföG – im Unterschied z. B. zu Leistungen
dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz – weder vornehmlich der Umsetzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom
dem BAföG
der Rechtsprechung des BSG bis zur Einführung der Anrechnungsregelung des § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II (Art. 1 Nr. 9 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht) zum 01. August 2016 zwar grundsätzlich auf Leistungen
1 S. 1, 20 ff. SGB II anzurechnen.
der Rechtsprechung des BSG hatten allerdings 20% des Förderbetrages hiervon als zweckbestimmt für den ausbildungsbedingten Bedarf außer Betracht zu bleiben. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, die Anrechenbarkeit der BAföG-Leistungen im Rahmen der SGB II-Leistungsgewährung in § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II ausdrücklich zu regeln und auch in dem ebenfalls zum 01. August 2016 eingeführten § 11b Absatz 2 SGB II eine pauschalierte Absetzung von 100 Euro für die BAföG-Leistungen vorgesehen. Dass der Gesetzgeber den Erlass einer eigenständigen Regelung sowohl für die Anrechnung der BAföG-Leistung also auch im Hinblick auf die Höhe der für Ausbildungszwecke vorgesehenen Bedarfe für erforderlich gehalten hat, verdeutlicht, dass sich die Zweckbestimmung der Ausbildungsförderung und die Höhe der der Existenzsicherung dienenden Bestandteile gerade nicht schon ohne weiteres aus den übrigen Vorschriften ergibt. Hauptziel des BAföG ist
Auffassung des Senats jedenfalls die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten (vgl. Nolte in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar, Sozialrechtsberatung SRB,
dem BAföG grundsätzlich eine weitere Leistungserbringung auch dann ausgeschlossen, wenn die BAföG-Leistungen und ihre sonstigen Einkünfte nicht die Höhe des Existenzminimums erreichen (Schaller in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020; Einführung Rn. 28). Im Gegensatz dazu sollen die Leistungen
dem SGB II nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde
förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R –, Rn. 25, juris). Es fehlt
alledem an einer sachlichen Kongruenz der Leistungen (a. A., aber ohne Begründung: Becker, Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander: Wie „gleich“ müssen die Leistungen sein?, WsZ 2017, 3 [6]). Randnummer 47 d. Der Erstattungsanspruch scheidet darüber hinaus aus, weil es an der Gleichartigkeit der Leistungen auch im Hinblick auf die Art der Erbringung fehlt. Beide Leistungen werden zwar in der Form der Geldleistung ausgezahlt. Die Leistungen
dem SGB II werden dabei aber - sowohl soweit es die Regelleistung als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft - als Zuschuss erbracht. Der Kläger hatte die BAföG-Leistungen aber gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Staatsdarlehen gewährt. Die darlehensweise Erbringung einer Leistung stellt ein Aliud gegenüber der Gewährung einer Leistung als Zuschuss dar (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom
dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften nicht vertretbaren Ergebnisses. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, dem Kläger im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Erstattungsanspruch in der hier vorliegenden Fallkonstellation zuzubilligen. Ein derartiges Vorgehen ist allenfalls dort angebracht, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden müssen oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BSG, Urteil vom
SGB X geltend zu machen. Randnummer 50 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Ausgang des Verfahrens in der Sache. Der Beigeladene ist weder an den Kosten zu beteiligen noch hat er einen Kostenerstattungsanspruch. Dies folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, wonach einem Beigeladenen nur Kosten auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Da sich der Beigeladene keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es zudem billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Randnummer 51 Soweit der Kläger im Verfahren eine Kostenbefreiung
3 SGG i. V. m. § 2 Gerichtskostengesetz geltend macht (vgl. Bl. 238 der Gerichtsakten), ist dies nicht im Rahmen der durch den Senat zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern erst bei der Erstellung der Kostenrechnung zu berücksichtigen. Randnummer 52 III. Die Revision wird zugelassen.Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001569631
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