Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - Zulassungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Klage gegen die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB 2 - Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise - Verlust der regelnden Wirkung - Rechtsgrund für die geleistete Arbeit und die hierfür gezahlte Mehraufwandsentschädigung Leitsatz 1. Bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II steht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG der Statthaftigkeit der Berufung nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Klage handelt, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. (Rn.26) 2. Ein Verwaltungsakt über die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II erledigt sich nicht durch Zeitablauf oder andere Weise, wenn von ihm weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen. Dies ist der Fall, wenn der Zuweisungsbescheid weiterhin den Rechtsgrund für die im Rahmen der Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit und die hierfür gezahlte Mehraufwandsentschädigung bildet und damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließt. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 8. Dezember 2020, S 2 AS 669/17, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08.12.2020 geändert, der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 17.12.2016 auf Rücknahme des Bescheides vom 08.09.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit. Randnummer 2 Der am 1975 geborene, alleinstehende Kläger ist gelernter Tischler und, mit Ausnahme einer im Jahr 2006 kurzzeitig ausgeübten Beschäftigung, seit dem Jahr 1996 nicht erwerbstätig. Der Kläger bezog vom Beklagten unter anderem im Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Randnummer 3 Im Januar 2016 stellte der Se.V. (nachfolgend: „S“) beim Beklagten einen Antrag auf Förderung einer Arbeitsgelegenheit mit der Bezeichnung „Zusätzliche kommunale Hilfsarbeiten in der Gemeinde H“. Als Zielsetzung der Maßnahme gab S an, für die Teilnehmer, die schon längere Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess waren, solle sich die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Die von den Teilnehmern auszuführenden Arbeiten beschrieb S wie folgt: Sammeln von Müll und Vorbereitung zur Entsorgung, Aufräumarbeiten auf kommunalem Gelände, kleine Holzarbeiten für Natur und Umwelt wie Ausbesserung von Sitzgelegenheiten, Schutzhütten, Geländern, Hinweistafeln u.ä., Mithilfe bei der Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen der Kommune und Vereine, Kontroll- und Sichtungsarbeiten im Bereich der Wanderwege, Aktualisierung von Dokumentationstafeln, Entfernen von Unkraut auf Wegen, Sammeln von Laub zur Bekämpfung der Miniermotte. Ferner gab S jeweils mit Bestätigung der Gemeinde H an, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten bestehe, dass es sich nicht um üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführte Arbeiten handele, dass die Arbeiten ohne Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden und dass es sich um zusätzliche Tätigkeiten handele, mit denen keine Aufgaben regulärer Stellen (z.B. unbesetzte Planstellen, erkrankte oder im Urlaub befindliche Mitarbeiter/innen) wahrgenommen würden. Die Arbeitsergebnisse dienten der Allgemeinheit, weil die geschaffenen, ausgebesserten und gepflegten Strukturen jedermann zugänglich seien. Die auszuführenden Arbeiten würden nicht als Dienstleistung auf dem freien Markt angeboten. Dem Antrag fügte S eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Fachverbandes für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 27.01.2016 bei, mit dem die Unbedenklichkeit unter folgender Bedingung bescheinigt wurde: „Das Beräumen von Müll und dessen Vorbereitung zur Entsorgung und Aufräumarbeiten auf kommunalem Gelände sind in der allgemeinen Form wie beantragt nicht Gegenstand des Antrags, Laubsammelarbeiten erfolgen ausschließlich zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte“. Ferner fügte S dem Antrag eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 02.02.2016 bei, mit der die wirtschaftliche Unbedenklichkeit unter bestimmten Prämissen bescheinigt wurde. Mit Bescheid vom 10.03.2016 teilte der Beklagte dem S mit, die Maßnahme „Zusätzliche kommunale Hilfsarbeiten in der Gemeinde H“ werde unter dem Vorbehalt bewilligt, dass folgende Arbeiten nicht Gegenstand der Maßnahmebewilligung seien: Sammeln von Müll und Vorbereitung zur Entsorgung, Aufräumarbeiten auf kommunalem Gelände. Laubsammelarbeiten erfolgen ausschließlich zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 08.09.2016 wies der Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 19.09.2016 bis zum 30.11.2016 der von S durchgeführten Arbeitsgelegenheit „Zusätzliche kommunale Hilfsarbeiten in der Gemeinde H“ zu. Die Tätigkeit beschrieb der Beklagte wie folgt: „Erhaltungsarbeiten / Sammel, Entfernen / Kontrollen (Wanderwege / Müll / Natur- und Umwelt), -> Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen (Kommune / Vereine), -> Aktualisierung von Dokumentationstafeln, -> kleine Holzarbeiten für Natur und Umwelt“. Den zeitlichen Umfang gab der Beklagte mit 25 Stunden pro Woche und die Mehraufwandsentschädigung mit 1,80 € pro Stunde an. Dem Schreiben fügte der Beklagte eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, wonach gegen diesen „Bescheid“ Widerspruch eingelegt werden könne. Randnummer 5 Der Kläger nahm diese ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit am 19.09.2016 auf und nahm hieran nach Angaben des Beklagten im gesamten Zuweisungszeitraum bis zum 30.11.2016 teil. Nach Angaben des Klägers nahm er lediglich bis zum 05.10.2016 an der Arbeitsgelegenheit teil. Ein Sanktionsbescheid wegen des Nichtantritts oder des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit befindet sich den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten nicht. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 17.12.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung des Zuweisungsschreibens vom 08.09.2016. Er trug vor, die Zuweisung sei rechtswidrig. Die im Zuweisungsschreiben benannten Arbeiten stellten Pflichtaufgaben der Gemeinde dar und seien durch ordentlich bezahlte Fachkräfte oder durch Unternehmen zu erbringen. Die Erledigung dieser Aufgaben durch „Hartz-IV-Sklaven“ führe zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Arbeiten seien nicht zusätzlich. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 19.12.2016 (nachfolgend: „Überprüfungsbescheid“) teilte der Beklagte mit, das Zuweisungsschreiben vom 08.09.2016 sei rechtens und bleibe unverändert. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei. Die benannten Arbeiten seien im Vorfeld überprüft worden. Es seien keine Arbeiten Bestandteil, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden müssten. Eine rechtliche Verpflichtung könne nicht festgestellt werden. Sämtliche Tätigkeiten entsprächen zudem der gemeinsam mit Vertreten des Kreistages, mit Vertretern der Ämter und Gemeinden, der IHK und weiteren Verbandsvertretern entwickelten Positivliste des Landkreises D. Randnummer 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2016 Widerspruch ein, mit dem er unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag die Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheides und die Korrektur des zur Überprüfung gestellten Bescheides begehrte. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2017 wies der Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könne. Es ergäben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die für eine falsche Entscheidung sprächen. Die Einwände müssten unberücksichtigt bleiben, weil diese nicht zutreffend seien. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 15.03.2017 wies der Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 27.03.2017 bis zum 26.11.2017 erneut der gleichen Arbeitsgelegenheit zu, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte und beim Sozialgericht Cottbus im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Aktenzeichen: S 43 AS 746/17 ER) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragte. In diesem, zum damaligen Zeitpunkt in der Beschwerdeinstanz beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: L 28 AS 1253/17 ER) anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkannte der Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und hob einen zwischenzeitlich ergangenen, auf den Nichtantritt der ab dem 27.03.2017 zugewiesenen Arbeitsgelegenheit gestützten Sanktionsbescheid vom 13.06.2017 in der Folgezeit auf (Abhilfebescheid vom 19.09.2017). Ausweislich eines internen Aktenvermerks des Beklagten ging er davon aus, dass die Zuweisung vom 15.03.2017 ermessensfehlerhaft (Nichtgebrauch) erfolgt war. Randnummer 11 Mit am 03.04.2017 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 erhoben, mit der er unter Wiederholung der bisherigen Begründung sein Begehren, gerichtet auf Aufhebung des Überprüfungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Zuweisungsschreibens vom 08.09.2016, weiterverfolgt hat. Der Beklagte ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen entgegengetreten. Randnummer 12 Mit Urteil vom 08.12.2020 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Zuweisungsbescheides vom 08.09.2016. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Zuweisungsbescheid vom 08.09.2016 nicht rechtswidrig sei. Die darin aufgeführten Arbeiten seien zusätzlich im Sinne des § 16d Abs. 2 SGB II. Dies ergebe sich aus den Angaben des S im Rahmen des Förderantrags. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Arbeiten lägen aufgrund ihrer Ziele (Umweltschutz, Landschaftspflege, Infrastrukturverbesserung) im öffentlichen Interesse, worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit bestehe. Die Arbeiten seien wettbewerbsneutral. Sie würden so von keinem Wirtschaftsunternehmen in der Region angeboten. Sie würden ohne die Förderung durch den Beklagten gar nicht durchgeführt. Es bestehe kein Anlass die diesbezüglichen Angaben der S, welche auch die Gemeinde bestätigt habe, anzuzweifeln. Es lägen Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Fachverbandes für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und der IHK vor. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Wirtschaft durch die Arbeiten beeinträchtigt oder Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdrängt oder in der Entstehung verhindert werde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Maßnahme belaste den Kläger geringer, als alle Maßnahmen außerhalb seiner Gemeinde, weil er seinen Heimatort für die Maßnahme nicht verlassen müsse. Der Kläger lehne es, wie er in anderen Verfahren betont habe, strikt ab, seinen Heimatort zu verlassen. Für das Jahr 2016 habe das Gericht keine andere Maßnahme in der Gemeinde des Klägers ermitteln können, die den Kläger an den allgemeinen Arbeitsmarkt heranführen könne. Randnummer 13 Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 22.01.2021 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Randnummer 14 Der Kläger verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus, die Ausführungen des Sozialgerichts seien schlichtweg falsch. Denn bereits aus der Art der Tätigkeiten ergebe sich, dass diese, entgegen der nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüften Angaben des S, nicht zusätzlich seien. Insbesondere bei der Befreiung der Wanderwege von Müll könne, unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde handele, nicht von einer zusätzlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Denn diese Tätigkeit müsste, um die Gegend für den Tourismus attraktiv zu halten, sowieso von der Gemeinde ausgeführt werden. Zwar möge die Gemeinde hierzu nicht gesetzlich verpflichtet sein, aber sie würde im Falle der Nichtausführung erhebliche Nachteile haben. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Gemeinde die Arbeiten, ohne die Möglichkeit, sie mittels „Hartz-IV-Sklaven“ zu erledigen, durch reguläre Angestellte erledigen würde. Die gegenteilige Behauptung des Sozialgerichts sei nicht plausibel. Angesichts des offensichtlichen Missbrauchs sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Sozialgericht meine, die Angaben des S in keiner Weise nachprüfen zu müssen. Ferner gehe zwischenzeitlich auch der Beklagte nicht mehr von einer Rechtmäßigkeit der Zuweisung aus. Schließlich habe er hinsichtlich des erneuten Zuweisungsbescheides in die gleiche Arbeitsgelegenheit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anerkannt. Randnummer 15 Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 hat der Kläger hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die Zuweisung zu der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen ist. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Widerholungsgefahr, da der Beklagte dem Kläger dieselbe Maßnahme immer wieder zuweise und aus diesem Grund auch schon Sanktionsbescheide gegen den Kläger erlassen habe. Randnummer 16 Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß, Randnummer 17 1. das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08.12.2020 und den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 08.09.2016 zurückzunehmen; Randnummer 18 2. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 08.09.2016 rechtswidrig war. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und trägt ergänzend vor, dass sich der Zuweisungsbescheid bereits zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags erledigt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fraglich. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024, auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und auf die beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus S 43 AS 746/17 ER Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin eine mündliche Verhandlung durchführen und aufgrund dieser entscheiden, weil der Prozessbevollmächtigte in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (sog. einseitige mündliche Verhandlung; vgl. hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 126 Rn. 4). Randnummer 24 Die Berufung des Klägers hat im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Überprüfungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Überprüfungsantrags Erfolg und bleibt im Übrigen erfolglos. 1. Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG erhoben worden. Randnummer 26 Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG steht der Statthaftigkeit der Berufung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung, abweichend von § 143 SGG, der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 € nicht übersteigt. Randnummer 27 Bei dem hier vorliegenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II handelt es sich nicht um eine solche, eine Geld- Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffende Klage. Denn bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich, anders als bei einer Meldeaufforderung, bei der es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, weil ihre Nichtbefolgung allein zur Leistungsminderung führt, prozessual um einen auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handeln und der Wert des Beschwerdegegenstandes sich nach dem Wert einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis bemessen soll (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - B 14 AS 86/18 B - juris Rn. 3; BSG, Beschluss vom 26.06.2018 - B 14 AS 437/17 B - juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - B 4 AS 223/17 B - juris Rn. 3), nicht um eine betragsmäßig konkrete berechenbare Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Denn mit der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit wird das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger mit wechselseitigen Rechten und Pflichten (bzw. Obliegenheiten) mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit konkretisiert, so dass sich die Zuweisungsentscheidung im Gegensatz zur Meldeaufforderung nicht in der bloßen Vorbereitung einer im Falle der Nichtteilnahme oder des Abbruchs möglichen Sanktionsentscheidung erschöpft (so auch: Thüringer LSG, Beschluss vom 18.05.2016 - L 9 AS 449/16 B ER - juris Rn. 15; zum Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 21.03.2019 – B 14 AS 28/18 R - juris Rn. 10; anderer Auffassung zur Zuweisung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Bayerisches LSG, Urteil vom 21.11.2022 - L 7 AS 128/22 - juris Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2021 - L 18 AL 67/21 B PKH - juris Rn. 2; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2021 - L 7 AS 902/20 B ER - juris Rn. 16). Bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich auch nicht um eine Dienstleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (Thüringer LSG, Beschluss vom 18.05.2016 - L 9 AS 449/16 B ER - juris Rn. 16 f.) und auch nicht um eine Sachleistung im Sinne dieser Vorschrift. 2. Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Randnummer 29 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Überprüfungsbescheid vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017, mit dem der Beklagte eine Rücknahme des Zuweisungsschreibens vom 08.09.2016 abgelehnt hat. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.