Denn der Vorschrift ist eine Einschränkung, dass die schulische Aus- oder Weiterbildung im Rahmen einer dualen Ausbildung nicht gefördert werden darf, nicht zu entnehmen. (Rn.36) Orientierungssatz Ein behinderter Mensch kann die berufliche Förderung nicht allein deshalb beanspruchen, weil er den Status eines Behinderten hat, sondern nur so lange, wie ein Rehabilitationsbedarf besteht. Deshalb richtet sich die Rehabilitation grundsätzlich auf die erstmalige Eingliederung. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
einer im Verfahren beigebrachten Stellungnahme der Charité vom 31. März 2023 unter anderem eine ausgeprägte spezifische Sprachentwicklungsstörung mit verbaler Dyspraxie (ein Zustand des erschwerten Ablaufs von Handlungen und Bewegungen), eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen mit Entwicklungsdyspraxie.
einem Neufeststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 10. März 2023 ist ihm noch ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer globalen Entwicklungsstörung und einer Wirbelsäuleninstabilität zuerkannt; gegen die durch diesen Bescheid erfolgte Herabsetzung des GdB und die Aberkennung von Merkzeichen wird
Angaben des Antragstellers vorgegangen. Randnummer 3 Auf einen im Juni 2021 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Juli 2021 dem Grunde
fest, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beziehen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Frankfurt (Oder), (dem im vorliegenden Verfahren später zu 1 Beigeladenen) mit, dass die grundsätzliche Kostenzusage für die Arbeitsassistenzkosten ab 1. August 2021 für „max. 36 Monate erteilt“ werde. Man bitte um
trägliche Abrechnung der Kosten und um Übersendung einer Kopie des Bewilligungsbescheides. Das Landesamt für Soziales und Versorgung bewilligte dem Antragsteller auf der Grundlage dieser Kostenzusage durch Bescheid vom
festgestellt und entsprechend dem Landesamt für Soziales und Versorgung eine Kostenzusage für die Zeit ab 1. August 2021 für max. 36 Monate erteilt. Entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung seitens der Antragsgegnerin handele es sich bei diesen Leistungen zwar nicht um „Arbeitsassistenz“ im Sinne des Gesetzes, da der Antragsteller eine Assistenz allein für den schulischen Teil seiner Ausbildung begehre. Die benötigte Hilfe in der Berufsschule komme aber grundsätzlich auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Auch bei Prüfung dieser Anspruchsgrundlage komme aber ein über die bisherigen Leistungen hinausgehender Leistungsanspruch nicht in Betracht. Zum einen handele es sich bei den allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
1 Nr. 1 SGB III um Ermessensleistungen, bei denen ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht sei, wenn das Ermessen auf Null reduziert sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Zum anderen könnten Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erforderten (§ 112 Abs. 1 SGB III). Dieser Zielstellung sei die Antragsgegnerin mit der Förderung der Ausbildung des Antragstellers zum Fachlageristen ausreichend gerecht geworden. Eine weitergehende Forderung sei nicht notwendig. Es bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass mit der nunmehr gewünschten Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik dieses Ziel überhaupt erreicht werden könne, denn es sei fraglich, ob der Antragsteller für eine spätere Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogistik ohne dauerhafte Hilfestellung geeignet sei. Mit dem sich aus den beigebrachten Unterlagen und Leistungsbeurteilungen ergebenden Leistungsbild dürfte der Antragsteller eher zur eigenständigen Ausführung der praktischen Tätigkeiten eines Fachlageristen geeignet sein als für die von einer Fachkraft für Lagerlogistik zusätzlich auszuführenden Büroarbeiten, die regelmäßig mit Lesen und Schreiben verbunden seien. Randnummer 16 Gegen diesen ihm am 3. August 2023 zugegangenen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 18. August 2023 eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor , dass dahinstehen könne, ob die begehrte Unterstützung als Arbeitsassistenz oder als „sonstige Hilfe“ zu bezeichnen sei, da die Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen grundsätzlich die gleichen seien. Er benötige die beantragten Leistungen zum Ausgleich der bei ihm bestehenden behinderungsbedingten
teile. Er habe Anspruch darauf, den bestmöglichen Abschluss machen zu können, damit er mit Gesunden gleich ziehen könne. Er müsse die Möglichkeit haben, sein Potenzial voll auszuschöpfen. Die erstinstanzlichen Eignungszweifel würden nicht geteilt. Auch bei dem angestrebten Berufsabschluss Fachkraft für Lagerlogistik handele es sich immer noch um eine vergleichsweise einfache Ausbildung mit relativ geringen Eingangsvoraussetzungen. Auch hier werde überwiegend praktisch gearbeitet und das Berufsbild sei durch viele Routinen geprägt. Der Verdienstunterschied zwischen dem Fachlageristen und der Fachkraft für Lagerlogistik betrage durchschnittlich 20 %. Der Antragsteller hat ferner erklärt, nicht über einzusetzendes Vermögen zu verfügen. Randnummer 17 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 18 den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
1 SGB IX Eingliederungshilfeleistungen nur bei Bedürftigkeit zu gewähren. Eine Förderung gemäß § 112 SGB IX komme nicht in Betracht, weil in dieser Vorschrift ausschließlich rein schulische und hochschulische Erstausbildungs- oder Weiterbildungsangebote geregelt seien, diese rein schulischen Bildungsangebote erbringe der Eingliederungshilfeträger. Eine betriebliche Ausbildung, wie sie vom Antragsteller absolviert werde, könne auf dieser Grundlage nicht gefördert werden. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 hat das Gericht das Land Brandenburg, Landesamt für Soziales und Versorgung zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Dieses führte aus, dass eine Schulassistenz als Leistung zur Teilhabe an Bildung
Es sei als Integrationsamt lediglich für begleitende Hilfen im Arbeitsleben zuständig, aber kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. § 112 Abs. 1 SGB IX beziehe sich seinem Wortlaut
abschließend nur auf die schulische bzw. akademische Ausbildung und nicht auf die betriebliche Ausbildung, welche in Betrieb und Berufsschule stattfinde. Die schulische Berufsausbildung sei der Sammelbegriff für Ausbildungsgänge, die nicht
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO) geregelt seien. Die Auszubildenden, die
BBiG/HwO ausgebildet würden, hätten einen Vergütungsanspruch gegenüber dem ausbildenden Betrieb, sodass sie vorrangig der Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen sein dürften. Leistungen für Bildungsangebote im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung gehörten auch dann nicht dazu, wenn es sich in diesem Rahmen um schulische Ausbildungsabschnitte handele. Diese stellten vielmehr eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Randnummer 24 Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat das Gericht den Landkreis Oder Spree, Sozialamt, gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen (Beigeladener zu 2). Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag und führt aus, dass die begehrte Schulassistenz weder als Leistung der Eingliederungshilfe auf der Grundlage des § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX noch
1 S. 1 Nr. 2 SGB IX in Betracht komme. Denn es handele sich eindeutig nicht um eine schulische, sondern um eine duale Ausbildung mit einem Vergütungsanspruch
dem BBiG. Der Gesetzgeber nenne in § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IX ganz bewusst drei unterschiedliche Formen der Bildung, in deren Anschluss eine Hilfegewährung
1 S. 1 Nr. 2 SGB IX in Betracht komme, nämlich die duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung. Da sich in der Aufzählung des § 112 Abs. 1 SGB IX der Begriff der dualen Ausbildung nicht finden lasse, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Leistungen der Teilhabe an Bildung ganz bewusst nicht auf eine duale Ausbildung habe erstrecken wollen. Dem Wortlaut
beziehe sich § 112 Abs. 1 SGB IX abschließend nur auf die schulische bzw. akademische und nicht auf die betriebliche Ausbildung, welche in Betrieb und Berufsschule stattfinde. Darüber hinaus stelle sich die beantragte Leistung weder als geeignet noch als erforderlich dar, um das Ziel der Eingliederungshilfe bzw. der Teilhabe an Bildung zu erreichen. Der Antragsteller habe bis zum Jahr 2021 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Einzelfallhelfers zum Besuch der allgemeinbildenden Schule erhalten. Das Ziel der Eingliederungshilfe, nämlich eine Schulbildung und die Erlangung eines Schulabschlusses, seien hierdurch erreicht worden. Das weitergehende Ziel der Eingliederungshilfe, nämlich die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, sei bereits durch die Erlangung des Abschlusses als Fachlagerist erreicht. Der Antragsteller habe hierdurch gute berufliche Chancen auf dem Arbeitsmarkt, während sich die Verdienstmöglichkeiten im Unterschied zu einer Fachkraft für Lagerlogistik abhängig von regionalen Unterschieden nicht als signifikant darstellten. Die Erreichung eines höherwertigen Berufsabschlusses habe nichts mit der Zielstellung der Eingliederungshilfe und der Teilhabe an Bildung zu tun. Es werde darauf hingewiesen, dass am 21. Juni 2023 auch bei ihm, dem Beigeladenen zu 2, ein Antrag auf ein persönliches Budget zur Eingliederung am Arbeitsmarkt gestellt worden sei, welcher allerdings am 2. August 2023 wieder zurückgezogen worden sei. Randnummer 25 Mit Schriftsatz vom 9. November 2023 hat der Antragsteller mitgeteilt, die Zwischenprüfung
G erfolgreich absolviert zu haben, und eine entsprechende Teilnahmebescheinigung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg vorgelegt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin. II. Randnummer 27 Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG) Sie ist auch begründet. Randnummer 28
2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht sind.Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare
teile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung bzw. – wenn diese wegen notwendiger Ermittlungen im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchführbar ist – eine Folgenabwägung erforderlich, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. März 2020 – 2 BvR 2051/19 –, juris, m.w.N.). Auch bei Vornahmesachen ist einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, juris, m.w.N.). Randnummer 29 Ein solcher Anordnungsanspruch des Antragstellers auf die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht zwar nicht aufgrund der Vorschriften des SGB III. Der Antragsteller hat
summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB III. Diesbezüglich wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Zu Recht ist diesbezüglich erstinstanzlich ausgeführt, dass es sich bei der vom Antragsteller beantragten Leistung um eine im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Leistung handelt. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 SGB III, wonach für Menschen mit Behinderungen allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden „können“, und aus § 3 Abs. 3 SGB III, wonach Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Ermessensleistungen sind. Lediglich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind durch Nr. 8 dieser Vorschrift hiervon ausgenommen. Vorliegend sind jedoch nicht besondere Leistungen zur Teilhabe begehrt, die
SGB III lediglich Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme umfassen. Vielmehr geht es vorliegend um allgemeine Leistungen, die
die Berufsausbildung umfassen, bzw. – wenn man den Berufsschulbesuch nicht hierunter erfasst – um sonstige Hilfen auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX. Diese allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Ermessensleistungen. Hier besteht für Betroffene
1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) lediglich ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin hat zwar in ihrem ablehnenden Bescheid vom
SGB I erstarkt jedoch erst und nur dann zu einem Anspruch auf eine begehrte Leistung, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, wenn also sämtliche anzustellenden Ermessenserwägungen zu einem einzigen ermessensgerechten Ergebnis führen. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht gegeben, wie bereits erstinstanzlich begründet wurde. Die Ermessensausübung hat sich zum einen am Ziel der streitigen Leistung zu orientieren.
1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Primäres Ziel der Teilhabeleistung, wie auch in § 112 Abs. 1 SGB III beschrieben, ist also die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer. Ein behinderter Mensch kann die berufliche Förderung nicht allein deshalb beanspruchen, weil er den Status eines Behinderten hat, sondern nur so lange, wie ein Rehabilitationsbedarf besteht. Deshalb richtet sich die Rehabilitation grundsätzlich auf die erstmalige Eingliederung (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
5 SGB III wird eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.Die Gründe, die eine erneute bzw. weitere Förderung rechtfertigen können, müssen also in der Behinderung selbst und ihren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit liegen. Entgegen den Ausführungen seitens des Antragstellers gilt hier also nicht, dass ein Anspruch auf einen bestmöglichen Abschluss bestehe, damit mit Gesunden gleichgezogen werden könne. Beispielsweise genügt auch allein der Umstand, dass jemandem der erlernte Beruf in der Praxis nicht gefällt, er sich also andere Vorstellungen vom Arbeitsalltag gemacht hat, nicht für eine erneute Förderung der Ausbildung (Jutta Siefert in: Hauck/Noftz SGB III, 5. Ergänzungslieferung 2023, § 116 SGB 3, Rn. 21). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 SGB III erfüllt seien; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Art oder Schwere der Behinderung des Antragstellers erfordern keine weitere Förderung. Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, die Anforderungen eines Fachlageristen zu erfüllen, und belegt dies durch Leistungsnachweise. Auch ist die zweite Voraussetzung, dass ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann, ersichtlich nicht gegeben. Diese Voraussetzung muss
der Vorschrift kumulativ vorliegen. Die Antragsgegnerin ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Ausbildung zum Fachlageristen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Darauf, ob der Antragsteller überhaupt über die erforderlichen Eignungsvoraussetzungen für die von ihm nunmehr verfolgte Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik verfügt, kommt es also letztlich für den geltend gemachten Anspruch nicht an. Randnummer 33 Entgegen den Ausführungen seitens des Antragstellers folgt ein Anspruch auch nicht daraus, dass eine Förderung im Umfang von 36 Monaten bereits anerkannt bzw. zugesagt worden wäre. Mit dem Bescheid vom1. Juli 2021 hat die Antragsgegnerin lediglich dem Grunde
festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beziehen. Die an das Landesamt für Soziales und Versorgung mit Datum vom selben Tag erteilte Kostenzusage enthielt
ihrem Wortlaut lediglich eine Obergrenze, nicht aber eine konkretisierte Kostenzusage für eine bestimmte Leistungsdauer. Das Landesamt für Soziales und Versorgung schließlich hat die Leistungsdauer zuletzt mit Bescheid vom
2 S. 1 SGB IX im Verhältnis zum Antragsteller allein für die Erbringung der beantragten Sachleistung zuständig, da der Antragsteller seinen Antrag vom
dem ferner die Beigeladene zu 1 den bei ihr am
2 S. 4 SGB IX in Verbindung § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX umfassend leistungspflichtig und hat auch Teilhabeansprüche zu prüfen und gegebenenfalls Teilhabeleistungen zu erbringen, die nicht zu ihrer originären Zuständigkeit im Sinne des § 5 SGB IX gehören (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12, Rn. 16, juris). Randnummer 36
1 S. 1 Nr. 2 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. Die vom Antragsteller begehrte und benötigte Assistenz ist eine Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen Beruf, also vom Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres erfasst. Die Vorschrift erfordert, dass eine schulische bzw. akademische Ausbildung im weitesten Sinne zugrunde liegt; Leistungen für Bildungsangebote im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung
dem Berufsbildungsgesetz gehören
dem Vorstehenden dazu, wenn es sich in diesem Rahmen um schulische Ausbildungsabschnitte handelt (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe
erfüllt werden kann.
4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische bzw. hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Randnummer 38 Eine wesentliche Behinderung in diesem Sinne liegt beim Antragsteller ausweislich des von ihm beigebrachten Ausweises über seine Schwerbehinderung und beispielsweise
der ebenfalls beigebrachten Stellungnahme der Charité vom
selbst bei gebotener Unterstützung scheitern wird (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 112 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 28, 29). An der Eignung des Antragstellers für die von ihm begehrte Ausbildung im dritten Lehrjahr bestehen zwar aus den seitens der Antragsgegnerin und auch im erstinstanzlichen Beschluss geäußerten Gründen durchaus Zweifel, die sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allerdings nicht abschließend klären lassen, so dass die Klärung dieser Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Auch das Ergebnis der Zwischenprüfung aus Herbst 2023, welche der Antragsteller nur knapp bestanden hat, vermag diese Zweifel nicht
haltig zu zerstreuen. Allerdings hat der erstinstanzlich im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) gehörte Zeuge B, der der Ausbilder des Antragstellers ist, sich ausdrücklich überzeugt gezeigt, dem Antragsteller die nötigen Voraussetzungen für die von ihm gewünschte Ausbildung beibringen zu können. Schließlich befürwortet der Integrationsfachdienst die weitere Förderung im dritten Ausbildungsjahr. In der Gesamtschau hat der Antragsteller damit noch glaubhaft gemacht, das von ihm angestrebte Bildungsziel erreichen zu können. Randnummer 40 Dem Erfordernis der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin für den Antragsteller bereits eine Schulbegleitung für die 2-jährige Ausbildung zum Fachlageristen übernommen hat. Dies folgt bereits aus § 112 Abs. 2 S. 1 SGB IX, wonach Leistungen zur Teilhabe an Bildung auch für eine berufliche Weiterbildung erbracht werden können, sodass bereits grundsätzlich das erstmalige Erreichen eines Ausbildungsziels der Erforderlichkeit nicht grundsätzlich entgegensteht. Randnummer 41 Der Antragsteller hat ferner im Schriftsatz vom 9. November 2023 erklärt, nicht über zu berücksichtigendes Vermögen zu verfügen, welches gemäß § 140 SGB IX vor der Inanspruchnahme von Leistungen von ihm aufzubringen wäre, was angesichts der Gesamtsituation hinreichend glaubhaft ist. Randnummer 42 Die Leistung
1 S. 1 SGB IX steht schließlich auch nicht im Ermessen des zur Leistungsgewährung Verpflichteten. Randnummer 43 Für die begehrte einstweilige Regelung besteht auch ein Anordnungsgrund. Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller
einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28).Dem Antragsteller droht im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher
teil, d.h. eine über Randbereiche hinausgehende Beeinträchtigung, weil Ausbildungen wie die vorliegend angestrebte nicht beliebig unterbrochen werden können und da angesichts der Notwendigkeit von Ermittlungen nicht abzuschätzen ist, wann mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist. Randnummer 44 Der Antragsteller war bereits im Termin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.