Arbeitsförderung - Höhe des Arbeitslosengeldes - Sonderregelung für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der ständigen Rechtsprechung des BSG nach Ablauf
§ 330Nr 8).
§ 330 Abs. 1 Alt 2 SGB III soll verhindern, dass so genannte "Trittbrettfahrer" von den Entscheidungen des BSG profitieren (vgl BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 7a AL 2/06 R =
§ 330Nr 4 – Rn 16).
Randnummer 15 Die Beklagte ist in dem Bescheid vom
- März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2017 davon ausgegangen, dass das von der Klägerin, die im Übrigen sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg ab
- Februar 2017 erfüllte, während der unwiderruflichen Freistellung ab
- November 2014 bis
- Juli 2015 erzielte Arbeitsentgelt nicht zum Bemessungszeitraum zählt, da die Klägerin bereits mit der Freistellung aus dem (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei. Dies entsprach der damaligen Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom
- Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R =
§ 130Nr 6).
Danach war bei der Bemessung des Alg der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach ist maßgebend, dass die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet (BSG aaO Rn 22 mwN; vgl ebenso BSG, Beschluss vom 30. April 2010 – B 11 AL 160/09 B – juris – Rn 3). Randnummer 16 Das BSG hat diese Rechtsprechung mit dem am 30. August 2018 verkündeten Urteil (- B 11 AL 15/17 R =
§ 150Nr 5), dh nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 3.
März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2017, ausdrücklich aufgegeben (aaO Rn 30). Damit hat es die §§ 150,151 SGB III in Bezug auf die Berücksichtigung von während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlten und abgerechneten Arbeitsentgelts bei der Alg-Bemessung in ständiger Rechtsprechung (erstmals) anders ausgelegt als die Beklagte in den Ausgangsbescheiden, wofür eine Entscheidung des BSG ausreichen kann (vgl BSG, Urteil vom
- Juni 2011 – B 4 AS 118/10 R = SozR 4-4200 § 40 Nr 3 – Rn 18 mwN), wenn – wie vorliegend – die Rechtsfrage damit „hinreichend geklärt“ ist. Schon aus den Ausführungen des BSG erhellt zweifelsfrei, dass mit der Entscheidung – entgegen der Auffassung der Klägerin – eine Änderung der Rechtsprechung des BSG erfolgt ist („hält der Senat hieran nicht fest“). Denn die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung aufgezeigten, am
- Januar 2005 in Kraft getretenen Regelungen bzw die mWv
- Januar 1998 vom Gesetzgeber aufgegebene Verbindung von geleisteter Arbeitszeit und Arbeitsentgelt war bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungen des
- Senats aus den Jahren 2009 und 2010 geltendes Recht. Randnummer 17 Ist diese Änderung der Rechtsprechung daher nach Maßgabe von § 330 Abs. 1 SGB III „mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung“ des BSG vom
- August 2018 umzusetzen, ergibt sich hieraus im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X kein Anspruch der Klägerin auf höheres Alg in dem vor dem genannten Zeitpunkt bereits abgelaufenen Streitzeitraum (
- Februar 2017 bis
- September 2017). Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung gestellt worden wäre, was indes nicht der Fall ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom
- Februar 2007 – B 7a AL 2/06 R =
§ 330Nr 4).
Vorliegend wäre die Klägerin im Ergebnis vielmehr „Trittbrettfahrerin“ der Entscheidung des BSG, was § 330 Abs. 1 Alt 2 SGB III gerade ausschließen will. Randnummer 18 Berechnungsfehler des Alg im Übrigen sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001569655