Sozialkassentarifverträge - landeseigenes Wohnungsunternehmen - landeseigenes Instandhaltungsunternehmen - Allgemeinverbindlicherklärung - Tarifvorrang Leitsatz Dienstleister der Wohnungsrenovierung von landeseigenen Wohnungsunternehmen erbringen keine Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes. (Rn.96) Orientierungssatz 1. Die tarifliche Regelung des § 1 Abs 2 Abschn II des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 (VTV-Bau) ist weit zu verstehen und erfasst ebenso Tätigkeiten, die gemeinhin auch als "Hausmeistertätigkeit" oder Arbeiten des "Facilitymanagements" bezeichnet werden. Hausmeister führen üblicherweise kleine Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an den von ihnen betreuten Gebäuden durch. (Rn.88) 2. Die Anwendung der Sozialkassentarifverträge und deren im Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs 4 S 2 TVG normierte uneingeschränkte Vorrang vor anderen Tarifverträgen ist nicht verfassungswidrig. Das zwischen den beiden Tarifverträgen bestehende Konkurrenzverhältnis löst die Norm zugunsten des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung auf. Selbst wenn die gegen die Wirkung des § 5 Abs 4 S 2 TVG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen sollten, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs 1a TVG führen. Vielmehr wäre die dann entstehende Tarifkonkurrenz nach den allgemeinen Regeln aufzulösen. (Rn.100) (Rn.107) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 47/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 31. August 2023, 15 Ca 81058/18, Urteil nachgehend BAG, 19. November 2025, 10 AZR 47/24, sonstige Erledigung: Ruhen des Verfahrens nachgehend BAG, 19. Mai 2025, 10 AZR 47/24 (A), Beschluss: Ruhen des Verfahrens (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.08.2023 – 15 Ca 81058/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über eine Beitragspflicht der Beklagten zu den Sozialkassen in der Bauwirtschaft für den Zeitraum Dezember 2013 bis November 2018. Randnummer 2 Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft nach näherer tariflicher bzw. gesetzlicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die in keinem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft organisiert ist, unterhält nach dem Vorbringen des Klägers einen baugewerblichen Betrieb mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein 100prozentiges Tochterunternehmen der A AG und erbringt Instandhaltungsaufgaben für die Bestände des Mutterunternehmens und in geringem Umfang Maler- und Elektroarbeiten im Gemeinschaftseigentum von Wohnanlagen, in denen dem A Konzern noch nicht alle Wohnungen gehören. Randnummer 4 § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der A Technische Dienste GmbH (der Beklagten) in der Fassung vom 11.06.2019 bestimmt: Randnummer 5 „Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von technischen und handwerklichen Dienstleistungen unterschiedlicher Art zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Immobilien … des Gesellschafters“. Randnummer 6 Einzige Gesellschafterin der Beklagten ist die A AG, deren einziger Aktionär das Land Berlin ist. Randnummer 7 Für die A AG, dem größten landeseigenen Wohnungsunternehmen in Berlin, gilt das Gesetz zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristige, gesicherte Wohnraumversorgung. In § 1 Absatz 1 des Gesetzes heißt es: Randnummer 8 Aufgabe der landeseigenen Wohnungsunternehmen ist sowohl die Sicherung und Erweiterung preisgünstigen Wohnraums in allen Bezirken für breite Schichten der Bevölkerung (Wohnungsmarktaufgabe) als auch die Hilfestellung zu einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für Haushalte in Berlin, die auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligt sind und sich nicht selbst mit angemessenem Wohnraum versorgen können (Wohnungsversorgungsaufnahme). Randnummer 9 In dem Betrieb der Beklagten werden die mit der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Haustarifverträge (Rahmentarifvertrag und Vergütungstarifvertrag Nummer 4 vom 17. August 2017) angewendet. Randnummer 10 Im August 2020 wurde die Beklagte Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V., bis dahin bestand eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Ab dem Zeitpunkt der Vollmitgliedschaft ist die Beklagte über einen Verbandstarifvertrag gebunden, zuvor bestanden für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Haustarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di. Eine Mitgliedschaft der Beklagten zu einem Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes bestand zu keinem Zeitpunkt. Randnummer 11 Die Beklagte hatte während der streitigen Jahre 2013 bis 2018 beim Bezirksamt M ein Gewerbe mit u.a. folgenden Tätigkeiten angemeldet: Tischler, Elektroinstallationen, Sanitärinstallationen, Heizungsbau, Installateur, Bodenleger, Maurer und Betonbauer, Parkettleger, Maler und Lackierer Fliesen-, Platten-, Mosaikverleger, Rollladenbauer, Abbruch-, Sanierungs,- und Instandhaltungsarbeiten und anderes. Auf die genaue Aufstellung der gemeldeten Tätigkeiten, Bl. 110 und 113 - 120 d.A. wird verwiesen. Randnummer 12 Die Beklagte hat in den Jahren 2013 – 2018 jeweils zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit und zu mehr als 50% der Summe der persönlichen Gesamtarbeitszeit der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Maurerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Fliesen-, Platten,- und Mosaikverlegearbeiten, Beton - und Stahlbetonarbeiten, Abbrucharbeiten, Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkstellen, Elektroinstallationen, Heizungs – und Sanitärinstallationen, Maler- und Lackiererarbeiten und Parkettverlegearbeiten ausgeführt (für die genaue Darlegung der Tätigkeiten wird auf Blatt 109- 110 und 208 der Akte verwiesen). Randnummer 13 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 beantragte die Beklagte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem Kläger, dass keinerlei Beitragsforderungen bestehen und wies darauf hin, dass die Beklagte A Technische Dienste GmbH kein Mitglied der S-BAU sei und derzeit auch keine offenen Forderungen bestünden. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie 18 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im Bereich der Verwaltung erbringe, 5 Prozent im Bereich Sammelkanal, 25 Prozent im Bereich Elektro, 7 Prozent im Bereich Breitbandkabel, 10 Prozent im Bereich Heizung/Sanitär, 13 Prozent im Bereich Bodenleger, 7 Prozent im Bereich Fliesenleger, 12 Prozent im Bereich Maler und Lackierer und 3 Prozent im Bereich Tischler. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 02. November 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen sei, dass eine Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft ausgeschlossen sei (auf Blatt 478 der Akte wird verwiesen). Mit Mail vom 10. September 2012 beantragte die Beklagte eine weitere Negativbescheinigung (Blatt 489 der Akte), die mit Schreiben vom 02. Januar 2013 (Blatt 492 der Akte) gewährt wurde, mit dem Bemerken „danach müssen wir nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgehen, dass eine Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft ausgeschlossen ist“. Randnummer 15 Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Ansprüche für die Zahlung von Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Dezember 2013 geltend. Während der außergerichtlichen Verhandlungen verzichtete die Beklagte bis zum 31.08.2022 auf die Einrede der Verjährung. Ein durchgeführtes Clearingstellenverfahren führte zu keiner Einigung und endete durch Zeitablauf. Randnummer 16 Der durchschnittliche Bruttolohn betrug nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes Randnummer 17 2013 in Höhe von 2.341,56 € Randnummer 18 2014 in Höhe von 2.415,06 € Randnummer 19 2015 in Höhe von 2.559,47 € Randnummer 20 2016 in Höhe von 2.681,74 € Randnummer 21 2017 in Höhe von 2.816,17 € Randnummer 22 2018 in Höhe von 2.900,58 € Randnummer 23 Die Beitragssätze zur S-Bau betrugen Randnummer 24 2013 in Höhe von 22,60 % Randnummer 25 2014 in Höhe von 23,35 % Randnummer 26 2015 in Höhe von 23,35 % Randnummer 27 2016 in Höhe von 23,35 % Randnummer 28 2017 in Höhe von 23,35 % Randnummer 29 2018 in Höhe von 23,35% Randnummer 30 Gemäß den tariflichen Regeln betragen die Festbeiträge für Angestellt 25,00 € pro Monat und Angestellte. Randnummer 31 Die Beklagte beschäftigte in den streitigen Jahren mindestens 78 gewerbliche Arbeitnehmer und ab Januar 2016 mindestens 19 Angestellte. Randnummer 32 Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl 3 – 4, Bl 87 – 89, Bl. 184 – 185 der Akte verwiesen. Randnummer 33 Am 02.11.2020 wurde eine „Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und der Wohnungswirtschaft sowie der S-BAU“ betreffend die Prüfung einer Beitragspflicht von Unternehmen der Wohnungswirtschaft für S-BAU geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen Blatt 143 bis 145 der Akte verwiesen. Ziffer 1 dieser Abgrenzungsvereinbarung hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut: Randnummer 34 „Werden baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abschnitt I bis VI VTV von einem Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. in einem Zeitraum erbracht, in dem die Tarifverträge des Verbandes kraft Mitgliedschaft Anwendung finden, so kann eine Beitragspflicht zur S-BAU streitig sein. Randnummer 35 Es besteht insoweit Konsens, dass Wohnungsgenossenschaften, Wohnungsunternehmen der öffentlichen Hand und kirchlichen Wohnungsunternehmen sowie deren selbständige Betriebsabteilungen nicht beitragspflichtig im Sinne des Sozialkassenverfahrens sind, wenn sie am 01.01.2020 durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft tarifgebunden sind und die baulichen Tätigkeiten sich auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Bestand beschränken. Das gilt auch für den Fall, dass Unternehmen der genannten Unternehmensformen die Tätigkeiten in 100prozentige Tochtergesellschaft verlagert haben, die am 01.01.2020 durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft tarifgebunden sind und die baulichen Tätigkeiten sich auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Bestand der Muttergesellschaft beschränken. … In anderen Fällen gelten die allgemeinen Tarifverträge für das Sozialkassenverfahren uneingeschränkt, es sei denn, dass es im Einzelfall Gründe für eine abweichende Beurteilung gibt, insbesondere die Gewerblichkeit der Tätigkeit unklar ist …“ Randnummer 36 Mit seiner am 17.12.2018 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 09.01.2019 zugestellten, Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2013 bis November 2015 in Höhe von insgesamt 1.080.456,00 Euro. Mit einem klageerweiternden Schriftsatz vom 22.02.2021 begehrt der Kläger über die bisherige Klageforderung hinausgehend die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2015 bis November 2017 sowie Festbeiträge für Angestellte für die Monate Januar 2016 bis November 2017 in Höhe von 1.207.133,00 Euro. Mit einem weiteren klageerweiternden Schriftsatz vom 23.08.2022 begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Monate Dezember 2017 bis November 2018 in Höhe von 637.812,00 Euro. Randnummer 37 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe in den Kalenderjahren 2013 bis 2018 einen baugewerblichen Betrieb unterhalten, dies sei auch ein Gewerbebetrieb gewesen. Randnummer 38 Auf das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht mehr an. Entscheidend sei allein, dass das Gesamtbild der Betätigung den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen Baugeschäftsbetrieb entspreche. Die Beklagte sei zudem nicht Teil des öffentlichen Dienstes. Soweit die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auch juristische Personen des Privatrechts dem öffentlichen Dienst zuordnen, erfolge dies nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehöre. Die allgemeinen Regeln zur Auflösung einer Tarifkonkurrenz seien vorliegend aufgrund der Regelung in § 5 Absatz 4 Satz 2 Tarifvertragsgesetz nicht heranzuziehen. Dessen ungeachtet sähen die Haustarifverträge anders als die allgemeinverbindlichen Bautarifverträge keine Regelungen über eine Zusatzversorgung vor, so dass schon vor diesem Hintergrund den Haustarifverträgen keine verdrängende Bedeutung beizumessen sei. Randnummer 39 Der Kläger berechnet ihren Anspruch wie folgt: mangels abgegebener Beitragsmeldungen sei es statthaft, Mindestbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Festbeiträge für Angestellte zu verlangen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Mitarbeiterlisten ergebe sich, dass die Beklagte in den Monaten des Kalenderzeitraums grundsätzlich mindestens die aufgeführte Anzahl von 78 gewerblichen Arbeitnehmern und 19 Angestellten beschäftigt habe. Hinsichtlich der Berechnung verweist die Kläger auf Blatt 3-4, 87-89, Bl. 184 – 185 und zuletzt Blatt 292 – 293 der Akte. Randnummer 40 Nachdem die Beklagte die Liste der Arbeitnehmer für alle streitigen Jahre eingereicht hatte nahm der Kläger für das Jahr 2013 wegen einer geringeren Bruttolohnsumme und für das Jahr 2016 wegen weniger als zuvor angenommenen Arbeitnehmer die Klage um 15.433,45 € zurück. Randnummer 41 Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich beantragt, Randnummer 42 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.909.967,55 Euro zu zahlen. Randnummer 43 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 44 die Klage abzuweisen. Randnummer 45 Sie hat behauptet, sie sei kein Baubetrieb. Die für den Betrieb prägende Zweckbestimmung sei wohnungswirtschaftlicher und nicht bauwirtschaftlicher Natur, so dass eine Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren nicht bestehe. Wende man die in der Abgrenzungsvereinbarung genannten Kriterien an, so wäre die Beklagte nicht beitragspflichtig. Allein der Umstand, dass sie zum willkürlichen Stichtag 01.01.2020 noch nicht tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. gewesen sei, könne kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Randnummer 46 Die Beklagte hat gemeint, sie sei nicht gewerblich tätig und somit auch nicht baugewerblich. Wenn nunmehr eine Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr für den Begriff Baugewerblichkeit gelten würde, so könne dies nicht auf die Vergangenheit übertragen werden. Randnummer 47 Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, dass die von ihr erbrachten Leistungen zum öffentlichen Dienst gehören, so dass diese einer Beitragspflicht entzogen sei. Öffentlicher Dienst sei nicht auf ein hoheitliches Handeln zu reduzieren, sondern das gesamte Tätigkeitsfeld für Personen, die Aufgaben nachgehen, die für den Staat relevant seien. Sie sei für die Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen zuständig, da ihre Tätigkeiten sich darin ergeben, Wohnungen des A Konzern instand zu halten bzw. instand zu setzen. Als juristische Person des Privatrechts erbringe sie aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung für das Land Berlin öffentliche Tätigkeiten. Randnummer 48 Nach Ansicht der Beklagten fehle es auch an der Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer bei ihr. Das Sozialkassenverfahren diene insbesondere dem Erhalt von Urlaubsansprüchen in Bereichen mit hoher Fluktuation, bei ihr lagen jedoch sichere Arbeitsplätze mit einer geringen Fluktuation vor. Randnummer 49 Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht gewesen, dass die zwischen der deutschen Immobilienwirtschaft und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge für die Beklagte aus Gründen der Spezialität vor den Sozialkassentarifverträgen vorgehen würden. § 5 Absatz 4 Satz 2 Tarifvertragsgesetz sei verfassungswidrig. Randnummer 50 Darüber hinaus hat die Beklagte die Schlüssigkeit der Höhe der Ansprüche gerügt und Aufrechnung in Höhe von 1.941.495,95 Euro erklärt. Dies sei die Summe des im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Urlaubsentgeltes zuzüglich der gezahlten Ausbildungsvergütungen. Randnummer 51 Ein während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf der Grundlage der „Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und der Wohnungswirtschaft sowie der S- Bau“ vom 2.11.2020 eingeleitetes Clearingstellenverfahrens endete ergebnislos. Weitere Vergleichsverhandlungen über ein Abgrenzungsverfahren blieben ebenfalls ergebnislos, da die Gewerkschaft Bau - Agra - Umwelt einem von allen anderen Parteien akzeptierten Entwurf einer Abgrenzungsvereinbarung nicht zugestimmt hat. Randnummer 52 Mit Urteil vom 31.08.2023 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Kostentragungspflicht verurteilt. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das SSiG eine wirksame Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Beitragsforderungen darstelle. Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Tarifvertragsgesetz erfasse der Tarifvertrag auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dazu gehörten auch anderweitig tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Entstünde hierdurch Tarifkonkurrenz, so ergebe sich die Sonderregelung des § 5 Absatz 4 Satz 2 Tarifvertragsgesetz. Dies habe das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet, ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz oder eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen sei nicht erkennbar. Randnummer 54 Die Beklagte erbringe auch keine Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes. Das Gesetz zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung verpflichte die Muttergesellschaft, nicht die Beklagte. Die Beklagte selbst erbringe keine Tätigkeiten im Bereich der Wohnungsmarktaufgabe. Darüber hinaus sei gesichert, dass die Beklagte in den Jahren 2013 bis 2018 einen baugewerblichen Betrieb unterhalten habe. In diesem Zeitraum habe sie arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Die Beklagte habe dies nicht substantiiert bestritten. Randnummer 55 Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Beitragsforderung keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstünden. Die Tatsache, dass das Bundesarbeitsgericht die Gewerblichkeit einer Tätigkeit nicht mehr von einer Gewinnerzielungsabsicht abhängig mache, besage nichts darüber, dass die Beklagte auch nicht zuvor ihrer Tätigkeit beitragspflichtig gewesen sei. Randnummer 56 Der Anspruch sei auch in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung über 1.941.495,95 Euro sei nicht begründet. Die Erstattungsleistungen seien jedenfalls noch nicht fällig. Es fehle an der Herstellung einer ordnungsgemäßen Meldelage § 15 Absatz 6 VTV-Bau. Randnummer 57 Auf die ausführliche und sorgfältig begründete Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin Blatt 321 bis 333 wird verwiesen und diese ausdrücklich in Bezug genommen. Randnummer 58 Gegen das am 26.09.2023 der Beklagten zugestellte Urteil hat diese am 04.10.2023 Berufung eingelegt und am 13.11.2023 begründet. Randnummer 59 Die Berufungsklägerin und Beklagte ist der Ansicht, die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Tarifvertragsgesetz geregelte uneingeschränkte Vorrangswirkung überlagere und verdränge anderweitig bestehende Regelungen. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Tarifautonomie eines einzelnen Unternehmens dar. Die Norm sei in das Gesetz aufgenommen worden, um ein Unterlaufen der Sozialkassentarifverträge durch Tarifverträge mit Kleinstgewerkschaften zu vermeiden. Diesen objektiven Schutz bedürfe es für die Berufungsklägerin und deren Arbeitnehmer gerade nicht. Es gebe bei der Beklagten weder eine hohe Fluktuation der Beschäftigten noch müssen die Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche geschützt werden. Bei der Beklagten bestünden gute und sichere Arbeitsplätze, die Fluktuation betrage 5,58 Prozent im Jahr. Die Beschäftigten der Beklagten seien kontinuierlich das ganze Jahr beschäftigt, die Problematik der „Schlechtwetterfreistellung“ gebe es nicht. Randnummer 60 Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, sie erbringe Tätigkeiten, die dem öffentlichen Dienst zugeordnet sind. Die Muttergesellschaft A AG sei für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung im öffentlich-rechtlichen Sinne verpflichtet. Gegenstand der Tochtergesellschaft, der hiesigen Beklagten, sei die Erbringung von technischen und handwerklichen Dienstleistungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Immobilien der A AG. Damit sei sie untrennbarer Bestandteil der sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen und sei ausschließlich im Verantwortungskreis der Muttergesellschaft tätig. Allein der Umstand, dass aus organisatorischen und abrechnungstechnischen Gründen die Leistung nicht in dem jeweiligen Konzernunternehmen erbracht werde, in dem sie Wohnungen vermiete, sondern in einem Tochterunternehmen, könne nicht dazu führen, die Leistungen dieses Unternehmens anders zu qualifizieren, als wenn die Tätigkeiten in dem vermieteten Konzernunternehmen selbst angelegt wären. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rund um die Immobilie seien aus steuerlichen Gründen in eigene Tochterunternehmen angesiedelt worden, aber auch, um insbesondere für die Mieter transparent die Kosten zu gestalten. Randnummer 61 Darüber hinaus meint die Berufungsklägerin, der Anspruch sei auch verfassungsrechtlich nicht haltbar. Wenn sie über den kommunalen Arbeitgeberverband in Berlin-Brandenburg die wortgleichen Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hätten, so seien sie im Zeitraum nicht beitragspflichtig. Nur weil die Tarifverträge als Haustarifverträge abgeschlossen wurden, solle nunmehr Beitragspflicht bestehen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 62 Darüber hinaus führt die Beklagte aus, sie habe nicht zugestanden, dass sie einen baugewerblichen Betrieb bilde. Sie habe lediglich die Tätigkeiten ihrer Beschäftigten und dessen Umfang wahrheitsgemäß mitgeteilt. Maßgeblich sei die Art der betrieblichen Tätigkeit und deren geprägte Zweckbestimmung. Randnummer 63 Darüber hinaus führt die Beklagte Vertrauensschutz an und bestreitet die Höhe der Forderung. Randnummer 64 Die Berufungs-Kläger und Beklagte beantragt, Randnummer 65 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.08.2023 - 15 Ca 81058/18 - abzuändern und Randnummer 66 1. die Klage abzuweisen, Randnummer 67 2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 68 Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt, Randnummer 69 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 70 Er trägt auf die Berufung der Beklagten vor, es sei auch weiterhin unstreitig, dass in jedem der streitgegenständlichen Kalenderjahre vom Beklagten zu mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Arbeiten im betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau ausgeführt wurden. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die jeweilige Geltung des VTV auch für Außenseiter für verfassungswidrig halte. Dies widerspreche der einschlägigen Rechtsprechung vieler Jahrzehnte. Der Anwendungsbereich sei eindeutig. Randnummer 71 Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, die Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden, ebenso könne die Beklagte nicht Vertrauensschutz für sich reklamieren. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sei jeweils nach dem derzeitigen Kenntnisstand ausgestellt worden. Es sei auch nicht auf die Art der Betriebsorganisation, den Gewerbebegriff oder gar Gewinnerzielungsabsicht abzustellen, sondern schlicht auf die Art der überwiegend erbrachten Aufgaben. Hinsichtlich der berechneten und schlüssig dargelegten Beitragsforderungen verweist der Kläger auf die Ausführungen des Schriftsatzes vom 05.06.2023 und nimmt diese in Bezug. Zur konkreten Berechnung fehle es an ordnungsgemäßen Meldungen, insbesondere bezüglich der jeweiligen monatlichen Bruttolohnsummen. Die zur Aufrechnung bestellten Erstattungsansprüche seien bezüglich der Sonderzahlungen und Ausbildungsvergütungen nicht ansatzweise prüffähig und mangels vorliegender Fälligkeitsvoraussetzungen weder durchsetzbar noch aufrechenbar. Randnummer 72 Zu dem Schreiben des Klägers vom 05.11.2011 teilt diese mit, dass in diesem Schreiben ausdrücklich auf den derzeitigen Kenntnisstand nach Betriebsbesuch abgestellt wurde. Randnummer 73 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien und auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.08.2023 verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 74 Die gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz, 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist formgerecht und fristgemäß im Sinne von § 64 Absatz 6, § 66 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Insbesondere setzt sich die Begründung gemäß § 64 Absatz 6 Arbeitsgerichtsgesetz ausreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Die Berufung ist daher zulässig. B. Randnummer 75 Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Randnummer 76 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 77 Die Beitragsklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch begründet. Der Kläger kann Zahlung von 2.909.967,55 Euro gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 SSiG jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV verlangen. I. Randnummer 78 Die Zahlungsansprüche ergeben sich zum einen aus §§ 15 Abs. 3, 18 Abs. 1 der Anlagen 28 und 29 zu § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SSiG), wonach für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 die Rechtsnormen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 3. Mai 2013 für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung findet. Die Zahlungsansprüche ergeben sich zum anderen aus §§ 15 Abs. 3, 16, 18 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 3. Mai 2013 in der jeweils gültigen und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung. Randnummer 79 Das SSiG stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Beitragsforderungen dar. Das SSiG ist kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Es stellt lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat auch die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen in den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassungen des VTV-Bau konnte sich nicht bilden. Die Betroffenen mussten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlich-erklärungen rechnen (BAG, Urteil vom 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 –, zitiert nach juris). Randnummer 80 Die tariflichen Bestimmungen finden aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau vom 6. Juli 2015 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 bzw. der Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 unabhängig von einer Mitgliedschaft in den vertragschließenden Verbänden auf den Beklagten Anwendung. Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 ist rechtswirksam (BAG, Beschluss vom 21. März 2018 – 10 ABR 62/16); auch die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 ist rechtswirksam (BAG, Beschluss vom 20. November 2018 – 10 ABR 12/18). II. Randnummer 81 Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. 1. Randnummer 82 Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, Hessisches LAG 17.12.2021 – 10 Sa 403/21SK – Rn. 29). 2. Randnummer 83 Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.