Vertrag aus dem Jahr 2017, Umschluss- und Demontagearbeiten), eines weiteren Betrags von 182.700,00 EUR (Bauzeitenüberschreitung) und eines weiteren Teilbetrages von 27.641,92 EUR aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 05.06.2018 (Heizungs- und Sanitärtechnik, Anlage K 34) sei die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen, in Höhe eines verbleibenden Teilbetrags von 155.785,77 EUR aus der Schlussrechnung vom 05.06.2018 sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2021 - 22 O 240/19 - verwiesen. Randnummer 4 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die rechtlichen Erwägungen, auf die die Entscheidung gestützt würden, seien in wesentlichen Punkten unzutreffend. Zudem sei das Landgericht seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Nachtrags 8 betreffend den Vertrag vom 07./09.11.2017 habe die Vorinstanz unzutreffend eine Anwendbarkeit der Regelung zu Ziff. 3.5 des Vertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie die Mengen auch prüfbar abgerechnet. Sie habe in der Schlussrechnung genau die Leistungen abgerechnet, die in dem als Anlage K 31 vorgelegten Ausführungsplan gefordert worden seien. Auch habe sie schriftsätzlich klargestellt, dass die Bezeichnung als Nachtragsangebot für die Anlage nicht richtig sei. Sie habe zutreffend die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrages herangezogen. Auch ein Anspruch bzgl. der zusätzlichen Lohnstunden und Material (Pos. 0004 und 005 der Schlussrechnung Anlage K 6) sei gegeben. Die Stundenzettel und die Materialnachweise seien Bestandteil der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung sei ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Prüfexemplars von der Streithelferin der Beklagten als Bauleitung geprüft und als ordnungsgemäß bestätigt worden. In den Stundenzetteln seien die erbrachten Leistungen präzise und nachvollziehbar beschrieben. Die Stundenarbeiten habe die Streithelferin beauftragt. Die Einwände der Vorinstanz in Bezug auf Nachtrag 5 (Sanitärinstallation) würden nicht durchgreifen. Das Nachtragsangebot sei ausweislich der als Anlage K 9 vorgelegten E-Mail vom 24.11.2017 beauftragt worden. Sie habe die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrages herangezogen. Diese seien ortsüblich und angemessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine Beauftragung des Nachtrags 9 Regenentwässerung für einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B nicht erforderlich. Vielmehr löse die Anordnung der zusätzlichen Leistung die Vergütungspflicht aus. Sie habe die Anordnung der Leistung vorgetragen und durch Baubesprechungsprotokolle sowie Beweisantritt durch Zeugen belegt. Die Beklagte habe die Richtigkeit der angesetzten Einheitspreise nicht bestritten. Sie habe die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrages herangezogen, welche ortsüblich und angemessen seien. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Restwerklohnforderung betreffend den Vertrag vom 20.06.2018 nicht fällig sei, sei unzutreffend. Eine Abnahme sei dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn der Auftraggeber, wie hier, die Abnahme zu Unrecht verweigert habe. Sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie die Leistungen vertragsgerecht erbracht und zur Abnahme aufgefordert habe. Die Beklagte sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Auch stünde ihr ein Anspruch wegen der Bauzeitverlängerung zu. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Anspruch auf Mehrkosten nicht nachgewiesen sei, weil die Beklagte zulässig bestritten habe, dass die angesetzten AGK entstanden und angemessen seien, sei unzutreffend. Die Anschlussberufung der Beklagten sei unbegründet. Die Forderung der Beklagten sei nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachvollziehbar. Auch sei sie nicht für die Beschädigung eines WC-Containers verantwortlich. Schließlich sei es auch nicht zu einer doppelten Abrechnung gekommen, weil es sich bei den Monteurstunden um zusätzliche Leistungen gehandelt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung der Berufung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.03.2022, vom 12.08.2022 und vom 28.11.2022 verwiesen. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 das am 20.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 159.461,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 06.07.2018 sowie weitere 366.127,69 EUR zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 9 Darüber hinaus beantragt die Beklagte im Wege der Anschlussberufung, Randnummer 10 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2021 - Az.: 22 O 240/19 - teilweise dahingehend abzuändern, dass, soweit die Klage in Höhe von EUR 62.631,73 als derzeit unbegründet abgewiesen wurde, die Klage endgültig abgewiesen wird. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Mit der Anschlussberufung rügt die Beklagte, sie habe gegen die Restwerklohnforderung in Höhe von 183.427,69 EUR aus der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34), neben dem Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 70.218,01 EUR und dem Einbehalt wegen fehlender Dokumentationsunterlagen in Höhe von 50.000,00 EUR, Einwendungen in Höhe von insgesamt 62.631,73 EUR geltend gemacht, die zu einer endgültigen Klageabweisung führen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.2022 verwiesen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Randnummer 15 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2021, Aktenzeichen 22 O 240/19, ist
2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Randnummer 16 Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.10.2022 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der Senat der Klägerin u.a. den nachfolgenden Hinweis erteilt: Randnummer 17 „Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 159.461,41 EUR (Restwerklohn
Schlussrechnung vom 05.06.2018 [Anlage K 6] betreffend den Vertrag aus dem Jahr 2017 [Anlage K 1], Umschluss- und Demontagearbeiten), eines weiteren Betrags von 182.700,00 EUR (Bauzeitenüberschreitung betreffend den Vertrag aus dem Jahr 2018 [Anlage K 32]) und eines weiteren Teilbetrages von 27.641,92 EUR aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 29.04.2020 (Heizungs- und Sanitärtechnik, Anlage K 34, betreffend den Vertrag aus dem Jahr 2018 [Anlage K 32]) als endgültig unbegründet abzuweisen und in Höhe eines verbleibenden Teilbetrags von 155.785,77 EUR aus der Schlussrechnung vom 29.04.2018 (Anlage K 34 betreffend den Vertrag aus dem Jahr 2018 [Anlage K 32]) als derzeit unbegründet abzuweisen ist. Randnummer 18 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die
1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO). Randnummer 19 I. Berufung Randnummer 20 1. Bauabschnitt (Vertrag vom 07./09.11.2017 (Anlagen K 1 und B 1) Randnummer 21 a) Position 0007 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – provisorische Anbindung an die Fernwärmestation
2. Nachtragsangebot vom 24.08.2017 (Anlage K 7): 5.400,00 EUR, davon 700,00 EUR streitig und 4.700,00 EUR unstreitig Randnummer 22 Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 9) steht der Klägerin hinsichtlich der Position 0007 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) in Bezug auf die provisorische Anbindung der Bestandsübergabestation an die neue Pewo-Station einschließlich des Rückbaus nach der Inbetriebnahme der neuen Vattenfall-Station
dem 2. Nachtragsangebot vom 24.08.2017 (Anlage K 7) ein über den von der Beklagten (Schriftsatz vom 24.01.2020, S. 5) insofern anerkannten Betrag von 4.700,00 EUR hinausgehender weiterer Vergütungsanspruch von 700,00 EUR weder aus § 631 Abs. 1 BGB noch aus § 2 Abs. 6 VOB/B gegen die Beklagte zu. Randnummer 23
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug dargetan, sodass auch ein Vergütungsanspruch
6 Nr. 1 S. 1 VOB/B ausscheidet. Randnummer 29 b) Positionen 0002 und 0003 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – Mehrmengen Rohrleitungen und Wärmedämmung für Bauteil 3
8. Nachtragsangebot vom 28.12.2017 (Anlage K 6; Bl. 59/I): 44.500,00 EUR Randnummer 30 aa) Vergütungsanspruch der Klägerin bzgl. der Positionen 0002 und 0003 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) aufgrund Einigung über eine Abrechnung nach Einheitspreisen Randnummer 31 Ein Vergütungsanspruch der Klägerin bzgl. der Positionen 0002 und 0003 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) aufgrund einer Einigung über eine Abrechnung nach Einheitspreisen ist nicht gegeben. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 10 – 11) ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Positionen 0002 und 0003 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – Mehrmengen Rohrleitungen und Wärmedämmung für Bauteil 3
8. Nachtragsangebot vom 28.12.2017 (Anlage K 6; Bl. 59/I) - i.H.v. insgesamt 44.500,00 EUR (Position 0002: 26.000,00 EUR + Position 0003: 18.500,00 EUR) keine Vereinbarung hinsichtlich einer Abrechnung
der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – hier nach Einheitspreisen – zustande gekommen ist. Randnummer 32 Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass sich dem erstinstanzlichen Vorbringen zwar ein Angebot über die Abrechnung nach Einheitspreisen (E-Mail der Klägerin vom 26.07.2017; Anlage K 12) entnehmen lässt, nicht aber eine Annahme der Beklagten bzgl. dieses Angebots. In der Tat trägt die Klägerin erstinstanzlich (Schriftsatz vom 09.04.2020, S. 5 und Schriftsatz vom 08.06.2020, S. 6) eine Annahme der Beklagten nicht vor und verweist lediglich auf einen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Randnummer 33 bb) Vergütungsanspruch der Klägerin bzgl. einer Abrechnung der Positionen 0002 und 0003 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6)
6 VOB/B Randnummer 34 Auch ein Vergütungsanspruch der Klägerin bzgl. einer Abrechnung der Positionen 0002 und 0003 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6)
6 VOB/B ist nicht gegeben. Ein Vergütungsanspruch
6 VOB/B scheidet jedenfalls aufgrund unzureichenden Vortrags der Klägerin zur Preisermittlung
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B (nachfolgend Ziffer (1.)) und dem fehlenden Aufmaß aus (nachfolgend Ziffer (2.)). Randnummer 35 (1.) Preisermittlung nach den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B) Randnummer 36 An einer schlüssigen Darlegung der bezüglich der Positionen 0002 und 0003 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) abgerechneten Einheitspreise seitens der Klägerin im Hinblick auf § 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B fehlt es. Randnummer 37
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B bestimmt sich die Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Der neue Preis muss sich - wie ausgeführt - an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Erforderlich ist, dass der für die Nachtragsleistung geforderte Preis auf Basis des Hauptangebots kalkuliert worden ist, soweit das möglich ist (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB,
Anlage K 31 enthält keine Aufstellung nach den für die vereinbarte Vergütung maßgebenden Wert nach Zahl, Maß und Gewicht. Randnummer 54 Entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 4) sind die abgerechneten Mengen zwischen den Parteien auch nicht unstreitig. Vielmehr beanstandet die Beklagte (Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 4 - 5), „dass der Vortrag der Klägerin widersprüchlich und nicht nachvollziehbar“ sei und rügt ausdrücklich, „dass ein erforderliches Aufmaß fehl(e)“ und sie „zudem … mehrfach darauf hingewiesen (habe), dass die Nachtragsberechnungen nicht nachvollziehbar“ seien. Randnummer 55 (2.3.2) Soweit die Klägerin (Schriftsatz vom 22.08.2022, S. 4-5) unter Verweis auf die Revisionsplanung (Anlage BK 1, eingereicht bei Gericht am 12.10.2022) vorträgt, dass „die erbrachten Mengen in den übergebenen Revisionsunterlagen aufgemessen (worden seien), „den Revisionsunterlagen … (lasse) sich der genaue Umfang und Verlauf der Rohrleitungen und Wärmedämmung entnehmen, beinhaltet auch dies kein ausreichendes Aufmaß. Insofern ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine „Revisionsplanung“ hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen eine Aufstellung nach den für die vereinbarte Vergütung maßgebenden Wert nach Zahl, Maß und Gewicht enthalten soll. Auch enthält die eingereichte Revisionsplanung (Anlage BK 1) keine für ein Aufmaß erforderliche Aufstellung (vgl. U. Locher in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 14 Abs. 2 VOB/B, Rn. 7) der im Einzelnen erbrachten Leistungen nach den für die vereinbarte Vergütung maßgebenden Wert nach Zahl, Maß und Gewicht. Randnummer 56 c) Positionen 0004 und 0005 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – zusätzliche Leistungen (Monteurstunden) und weiteres Material (Anlage K 6): 7.462,00 EUR (Monteurstunden) und 3.058,92 EUR (verbrauchtes Material) Randnummer 57 Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 11) scheidet ein Werklohnanspruch der Klägerin auch im Hinblick auf die Positionen 0004 und 0005 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – zusätzliche Leistungen (Monteurstunden) und weiteres Material (Anlage K 6): 7.462,00 EUR (Monteurstunden) und 3.058,92 EUR (verbrauchtes Material) – gegen die Beklagte aus. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass es im Hinblick auf die abgerechneten Stundenlohnarbeiten an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt. Randnummer 58
10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Die VOB/B schließt damit deutlich die Möglichkeit aus, im Falle der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese
2 BGB als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen. Der Grund dafür ist, dass sich der Umfang von Stundenlohnarbeiten i.d.R. nachträglich schwer überprüfen lässt. § 2 Abs. 10 VOB/B befasst sich dabei keineswegs nur mit Stundenlohnarbeiten, die i.V.m. einer anderen im Vertrag festgelegten Vergütungsart anfallen (so genannte angehängte Stundenlohnarbeiten). Vielmehr geht diese Regelung bei VOB-Verträgen schlechthin für alle Fälle, in denen der Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung beanspruchen will. Auch gilt § 2 Abs. 10 VOB/B gleichermaßen für den Fall, in dem Stundenlohnarbeiten schon bei Vertragsschluss vereinbart werden, wie in dem Fall, in dem dies nachträglich geschieht, insbesondere im Rahmen der Änderung der bisher vorgesehenen Leistung oder von Zusatzleistungen (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB,
den Positionen 0004 und 0005 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) weder aufgrund einer ausdrücklich getroffenen Vergütungsvereinbarung über Stundenlohnarbeiten (nachfolgend Buchstabe aa)) noch nach § 2 Abs. 1, 5 oder 6 VOB/B (nachfolgend Buchstabe bb)) oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B in Betracht (nachfolgend Buchstabe cc)). Randnummer 60 aa) Vergütungsvereinbarung über Stundenlohnarbeiten Randnummer 61 Im Hinblick auf die Positionen 0004 und 0005 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) fehlt es an der
10 VOB/B vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich zu schließenden Vereinbarung über die Erbringung von Stundenlohnarbeiten. Randnummer 62 Soweit die Klägerin (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 6-7) darauf verweist, sie sei von der Streithelferin (Bauleitung der Beklagten) beauftragt worden, die die Beklagte vertreten und jedenfalls über eine Duldungsvollmacht verfügt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 63 (1.) Die Beklagte hat eine solche Vertretungsberechtigung ausdrücklich bestritten (vgl. Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 5). Randnummer 64 Auch eine Duldungsvollmacht kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Ellenberger in Grüneberg, BGB,
2 ZPO ausgeschlossen, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat (Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 5). Gründe, weshalb dieses neue (bestrittene) Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug zuzulassen sein sollte, zeigt diese - entgegen §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, 530 ZPO - nicht auf. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 69 bb) Vergütungsanspruch
1, 5 oder 6 VOB/B Randnummer 70 Zu einem Anspruch nach § 2 Abs. 1, 5 oder 6 VOB/B fehlt jeder Vortrag seitens der Klägerin. Randnummer 71 cc) Vergütungsanspruch
8 Nr. 2 VOB/B Randnummer 72 Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B scheidet aus, weil es insofern – mangels Bevollmächtigung der Streithelferin (Bauleitung der Beklagten) seitens der Beklagten - jedenfalls an einem Anerkenntnis der Beklagten fehlt. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe
Nachtrag 5 vom 17.11.2017 (Anlage B 8 /Anlage K 29): 50.213,70 EUR – 3,5 % Nachlass = 48.456,22 EUR bzw. vom 04.06.2022 (Anlage K 6): 57.000,00 EUR Randnummer 74 Ein Vergütungsanspruch der Klägerin bzgl. einer Abrechnung der Position 0010 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – Sanitärinstallation (Neumontage von Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen im Bereich von Unterzügen und dem Bauteil 3, 1. UG)
Nachtrag 5 vom 17.11.2017 (Anlage B 8: 50.213,70 EUR – 3,5 % Nachlass = 48.456,22 EUR) bzw. vom 04.06.2022 (Anlage K 6: 57.000,00 EUR) –
6 VOB/B kommt nicht in Betracht. Ein Vergütungsanspruch
6 VOB/B scheidet jedenfalls aufgrund unzureichenden Vortrags der Klägerin zur Preisermittlung
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B (nachfolgend Buchstabe aa)) und dem fehlenden erforderlichen Aufmaß aus (nachfolgend Buchstabe bb)). Randnummer 75 aa) Preisermittlung nach den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B) Randnummer 76 An einer schlüssigen Darlegung der bezüglich der Position 0010 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) abgerechneten Einheitspreise seitens der Klägerin im Hinblick auf § 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B fehlt es. Randnummer 77
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B bestimmt sich – wie ausgeführt – die Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Der neue Preis muss sich an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren, also der für die Nachtragsleistung geforderte Preis auf Basis des Hauptangebots kalkuliert worden sein (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 6 VOB/B, Rn. 30). Die Höhe der Vergütung für die zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B richtet sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Kalkulation) und den besonderen Kosten der zusätzlich geforderten Leistung, wobei zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen zu berücksichtigen sind, § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B („vorkalkulatorischen Preisfortschreibung“). Die Urkalkulation des Auftragnehmers wird also bei der Ermittlung der Nachtragsvergütung fortgeschrieben, insoweit gilt im Zuge der Preisgestaltung das Prinzip der Kalkulationsfreiheit des Auftragnehmers (Werner in Werner/Pastor, der Bauprozess, 17. Aufl. 2020,S. 878-879, Rn. 1430 m.w.N.). Randnummer 78 Eine solche „vorkalkulatorischen Preisfortschreibung“ seitens der Klägerin fehlt. Erstinstanzlich (Schriftsatz vom 16.04.2021, S. 8-9) hat die Klägerin lediglich vorgetragen, bei dem Nachtragsangebot handele es sich um ein Einheitspreisangebot, bei dem die Abrechnung der tatsächlich erbrachten Mengen nach den vereinbarten Einheitspreisen erfolgt sei. Auch im Berufungsrechtszug (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 8) trägt die Klägerin lediglich vor, sie habe die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrags herangezogen und beruft sich insofern auf ein Sachverständigengutachten. Randnummer 79 Dies genügt nicht. Vielmehr bedarf es insofern zunächst einer Darlegung der Urkalkulation im Hinblick auf den Vertrag (Anlage K1) und einer entsprechenden Fortschreibung der Nachtragsvergütung. Dies schon deshalb, weil es sich bei dem „Netto-Pauschal-Bauvertrag“ vom 07.11./09.11.2017 (Anlage K 1) um einen Pauschalpreisvertrag handelt, bei dem auf die „Auftragssumme gem. KA´s“ ein „Nachlass 3,5 %“ gewährt worden ist (S. 3 im Vertrag). Randnummer 80
Anlage B 11 verwiesen. Darin seien zwei Achsen von Rohrleitungen eingetragen. Hingegen fehlten sämtliche Längenangaben. Zudem fehle jeweils eine Zuordnung der Leitungen zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses. Somit sei der sogenannte Aufmaß nicht nachvollziehbar und die abgerechneten Leistungen seien nicht nachprüfbar. Randnummer 92 Dem ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Soweit die Klägerin (Schriftsätze vom 08.06.2020, S. 3-5 und vom 16.04.2021, S. 9) vorträgt, „als Mengennachweis … (habe sie) der Anlage das Aufmaß angehängt. Auf dem Aufmaßblatt … (seien) für jeden unter Zug U0-U13) die eingebauten Materialien mit den Einzelmengen (Meter) angegeben. … In den Revisionsplänen … (seien) die verbauten Materialien verzeichnet“, ist – soweit ersichtlich – ein solches Aufmaß nicht eingereicht worden. Der Schlussrechnung (Anlage K6) lässt sich jedenfalls ein solches Aufmaß in Bezug auf die Position 0010 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) nicht entnehmen. Auch die Anlagen B 8 und K 29 enthalten keine solches Aufmaß. Randnummer 93 e) Position 0013 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – RW-Stränge 1. – 8. OG
9. Nachtragsangebot vom 04.06.2018 (Anlage K 6: 50.500,00 EUR) – nach § 2 Abs. 6 VOB/B scheidet aus. Insofern ist bereits eine seitens der Beklagten geforderte, im ursprünglichen Vertrag (Anlage K1) nicht vorgesehene Leistung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B nicht gegeben (nachfolgend Ziffer (1.)). Auch fehlt es an einer Ankündigung des Anspruchs vor Ausführung der Leistung, § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B (nachfolgend Ziffer 2.)). Ein Vergütungsanspruch
6 VOB/B scheidet zudem aufgrund unzureichenden Vortrags der Klägerin zur Preisermittlung
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B (nachfolgend Ziffer (3.)) und dem fehlenden Aufmaß aus (nachfolgend Ziffer (4.)). Randnummer 95 (1.) Forderung einer nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B) Randnummer 96 Die Auffassung der Vorinstanz (UA S. 12-13), wonach es an ausreichendem Vortrag der Klägerin zur Beauftragung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B einer im ursprünglichen Vertrag (Anlage K 1) nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B) in Bezug auf die Position 0013 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – Regenwasser-Stränge 1. – 8. OG
9. Nachtragsangebot vom 04.06.2018 (Anlage K 6: 50.500,00 EUR) ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. Das 9. Nachtragsangebot (Anlage K 6) ist auf den 04.06.2018 datiert und die Schlussrechnung auf den 05.06.2018. Randnummer 105 (3.) Preisermittlung nach den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B) Randnummer 106 Zudem fehlt es auch an einer schlüssigen Darlegung der bezüglich der Position 0013 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) abgerechneten Einheitspreise seitens der Klägerin im Hinblick auf § 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B. Randnummer 107 Erforderlich ist – wie ausgeführt – eine „vorkalkulatorischen Preisfortschreibung“. Die Urkalkulation des Auftragnehmers muss also bei der Ermittlung der Nachtragsvergütung fortgeschrieben werden (Werner in Werner/Pastor, der Bauprozess, 17. Aufl. 2020,S. 878-879, Rn. 1430 m.w.N.). An einer solche „vorkalkulatorischen Preisfortschreibung“ seitens der Klägerin mangelt es. Randnummer 108 Bei dem 9. Nachtragsangebot (Anlage K 6) handelt es sich um ein Einheitspreisangebot, bei dem die Abrechnung der tatsächlich erbrachten Mengen nach den vereinbarten Einheitspreisen erfolgt ist, so dass es insofern zunächst einer Darlegung der Urkalkulation im Hinblick auf den Vertrag (Anlage K 1) und einer entsprechenden Fortschreibung der Nachtragsvergütung bedarf. Dies schon deshalb, weil es sich bei dem „Netto-Pauschal-Bauvertrag“ vom 07.11./09.11.2017 (Anlage K 1) um einen Pauschalpreisvertrag handelt, bei dem auf die „Auftragssumme gem. KA´s“ ein „Nachlass 3,5 %“ gewährt worden ist (S. 3 im Vertrag). Randnummer 109 Auch im Berufungsrechtszug (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 8-9) trägt die Klägerin lediglich vor, sie habe die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrags herangezogen und beruft sich insofern auf ein Sachverständigengutachten. Dies genügt mangels Darlegung und Fortschreibung der Urkalkulation jedoch nicht (vgl. zuvor). Randnummer 110 (4.) Aufmaß Randnummer 111 Vorliegend fehlt es im Hinblick auf die Position 0013 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) zudem an dem erforderlichen Aufmaß. Randnummer 112 (4.1) Erforderlichkeit eines Aufmaßes nach Ziffer 3.5 des Vertrages (Anlage K 1) Randnummer 113 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung in Ziffer 3.5 des Vertrages (Anlage K1) im hiesigen Fall, also im Falle einer Vergütung für zusätzliche Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 6 VOB/B, einschlägig. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe
i.H.v. 27.641,92 EUR betreffend die Positionen 0003 – 0011 der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34)
1 BGB oder § 2 Abs. 6 VOB/B verneint, weil es insofern an ausreichendem Vortrag zu Grund und Höhe der insoweit geltend gemachten zusätzlichen Ansprüche und zu den zu Positionen 0003 – 0011 zusätzlich abgerechneten Leistungen fehlt. Randnummer 124 Bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 20.01.2021, S. 13-14) hat die Beklagte im Hinblick auf die Positionen 0003 – 0011 der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) über einen Gesamtbetrag von 27.641,92 EUR zu Recht gerügt, die Klägerin habe insofern schon nicht darlegt, welche Einzelleistungen sie hier konkret zur Abrechnung gebracht habe. Darüber hinaus hat die Beklagte diesbezüglich auch bestritten, dass die Klägerin von ihr mit zusätzlichen Einzelleistungen beauftragt worden sei, für die eine Vergütung i.H.v. 27.641,92 EUR vereinbart oder angemessen gewesen sei. Randnummer 125 Nachfolgend hat die Klägerin weder erstinstanzlich (Schriftsätze vom 16.03.2021, S. 1 ff und vom 16.04.2021, S. 1 ff) noch im Berufungsrechtszug (Berufungsbegründung, 21.03.2022, S. 9-10) zu den im Hinblick auf die Positionen 0003 – 0011 der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) erbrachten Leistungen und deren Beauftragung durch die Beklagte vorgetragen. Zu Recht weist die Beklagte (Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 8-9) daraufhin, dass die Berufungsbegründung diesbezüglich keinerlei Ausführung enthält. Auch mit Schriftsatz vom 12.08.2022 (S. 8-12) trägt die Klägerin diesbezüglich nicht weitergehend vor. Randnummer 126 bb) Restlicher Vergütungsanspruch
Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34): 155.785,77 EUR Randnummer 127 Dem Landgericht (UA S. 14-16) ist darin zu folgen, dass es in Bezug auf den restlichen Werklohnanspruch der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) i.H.v. 155.785,77 EUR
1 BGB oder § 2 Abs. 6 VOB/B mangels Abnahme an der Fälligkeit der Forderung fehlt (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Weder ist die
Ziffer 7.1 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) vereinbarte förmliche Abnahme der Leistungen erfolgt (nachfolgend Ziffer 1.)) noch kommen eine fiktive Abnahme
5 VOB/B (nachfolgend Ziffer 2.)), eine Abnahme durch Ingebrauchnahme (nachfolgend Ziffer 3.)) oder eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB in Betracht (nachfolgend Ziffer (4.)). Schließlich ist auch keine Fälligkeit des Werklohnanspruchs ohne Abnahme gegeben, weil das Werk abnahmereif hergestellt und die Beklagte trotzdem unberechtigt die Abnahme verweigert hätte (nachfolgend Ziffer (5.)). Randnummer 128 (1.) Förmliche Abnahme § 12 Abs. 4 VOB/B) Randnummer 129 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 15) ist die
Ziffer 7.1 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) vereinbarte förmliche Abnahme der Leistungen (§ 12 Abs. 4 VOB/B) nicht erfolgt. Randnummer 130 Weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug behauptet die Klägerin, dass die Parteien eine förmliche Abnahme der mit der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) abgerechneten Leistungen vorgenommen haben. Randnummer 131 (1.1) Erstinstanzlich (Schriftsätze vom 29.09.2020, S. 6 und vom 16.03.2021, S. 1-3) trägt die Klägerin selbst vor, dass sie die Abnahme der Leistungen mit Schreiben vom 21.02.2020 auf Anlage K 33) gefordert habe, die Beklagte dieser Aufforderung zur Abnahme bis heute nicht nachgekommen sei und beruft sich lediglich darauf, dass diese „die mangelfreie Anlage seit nahezu einem Jahr“ nutze und sich die Beklagte mit der Abnahme in Verzug befinde. Randnummer 132 Auch dem Protokoll vom 02.04.2020 (Anlage K 36) lässt sich nicht entnehmen, dass eine Abnahme der vorbezeichneten Leistungen erfolgt ist. Vielmehr enthält dieses Protokoll einen neuen Termin zur Abnahme (21.04.2020). Das anlässlich des neuen Termins eine Abnahme erfolgt ist, behauptet die Klägerin nicht. Randnummer 133 (1.2) Auch im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin nicht vor, dass die
Ziffer 7.1 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) vereinbarte förmliche Abnahme der Leistungen (§ 12 Abs. 4 VOB/B) durchgeführt worden wäre. Vielmehr beruft sich die Klägerin (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 9-10) darauf, dass sie die Leistungen vertragsgerecht erbracht und zur Abnahme aufgefordert habe, dem die Beklagte aber nicht nachgekommen sei und diese sich deshalb mit der Abnahme in Verzug befinde. Zudem enthalte der Antrag auf Zahlung auch den Antrag auf Abnahme der Leistungen. Auch stehe die „verweigerte Abnahme dem Vergütungsanspruch … nicht entgegen“. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf eine fehlende Abnahme zu berufen, weil die von der Beklagten angemahnten Mängel selbst dann, wenn die bestünden, nicht eine Abnahme entgegenstünden (Schriftsatz vom 12.08.2022, S. 8-9). Randnummer 134 (2.) Fiktive Abnahme
5 VOB/B Randnummer 135 Eine fiktive Abnahme
5 VOB/B scheidet schon deshalb aus, weil die Parteien eine solche Abnahme
Ziffer 7.1 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) ausdrücklich ausgeschlossen haben, worauf bereits das Landgericht (UA S. 15) zu Recht hingewiesen hat. Randnummer 136 Wird die fiktive Abnahme formularmäßig ausgeschlossen, hält dies einer Überprüfung nach § 307 BGB stand (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess,
Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) aus (nachfolgend Ziffer (5.2)). Schließlich mangelt es auch an der erforderlichen (endgültigen) Abnahmeverweigerung seitens der Beklagten (nachfolgend Ziffer 5.3)). Randnummer 149 (5.1) Vortrag der Klägerin zu den erbrachten und abgerechneten Leistungen
Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) Randnummer 150 Zu Recht rügt die Beklagte (Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 9; Bl. 50/I) im Hinblick auf die mit der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) abgerechneten Leistungen, dass es insofern bereits an ausreichendem Vortrag der Klägerin zur (bestrittenen) vertragsgemäßen Erbringung der abgerechneten Leistungen fehlt. Randnummer 151 Grundsätzlich gehört es zum Vortrag des Unternehmers im Rahmen seiner Werklohnklage, dass seine vertragliche Bauleistung erbracht und diese abgenommen oder die Abnahme zu Unrecht verweigert worden ist (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, S. 1048, Rn. 1740). Randnummer 152 An einem solchen substantiierten Vortrag der Klägerin zu den von ihr erbrachten Leistungen
der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) fehlt es. Weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin konkret vor, welche jeweiligen Leistungen sie diesbezüglich im Einzelnen im Bauvorhaben erbracht hat. Randnummer 153 Erstinstanzlich (Schriftsatz vom 17.08.2020, S. 5; Bl. 143/I) erschöpft sich der gesamte Vortrag der Klägerin in der pauschalen Behauptung, sie habe „die beauftragten Leistungen vollständig und vertragsgerecht erbracht.“ Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte bestritten und ausdrücklich den insofern unzureichenden Vortrag gerügt, weil es ihr mangels ordnungsgemäßer, von der Klägerin vorzulegender Dokumentationsunterlagen nicht möglich sei, den Leistungsstand am Objekt abschließend zu prüfen und die behaupteten Leistungen der Klägerin nachzuvollziehen (Schriftsatz vom 20.01.2021, S. 14). Gleichwohl hat die Klägerin auch nicht nachfolgend zu den von ihr erbrachten Leistungen
der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) konkret und im Einzelnen vorgetragen. Auch im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 9-10 und Schriftsatz vom ein 2.08.2022, S. 8-9) – trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten (Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 9) - diesbezüglich nicht weitergehend vor. Randnummer 154 (5.2) Fehlende Abnahmereife aufgrund der fehlender Unterlagen
Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) Randnummer 155 Darüber hinaus scheidet eine Abnahme auch aufgrund der fehlenden Unterlagen
Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) aus, die danach ausdrücklich Abnahmevoraussetzung sind. Randnummer 156 Nach Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) sind dem Auftraggeber mit dem Abnahmeverlangen „folgende Unterlagen zu übergeben: Randnummer 157 - die gültigen Bestands- und Revisionspläne der baulichen Anlagen einschließlich Kalt- und Warmwasserleitungen, Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen, Elektroanlagen, Abwasserleitungen, Beförderungsanlagen, Feuerlöschanlagen sowie Werkstattzeichnungen der technischen Anlagen; Randnummer 158 - alle behördlichen Genehmigungen, soweit diese nicht dem AG direkt zugestellt worden sind; Randnummer 159 - alle Prüfatteste und Abnahmebescheinigungen von staatlichen Stellen oder hierfür besonders bestimmten Stellen, insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV für diejenigen technischen Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen; Randnummer 160 - alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen; Randnummer 161 - alle Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen, Handbücher und sonstiger Unterlagen für die technischen Anlagen; Randnummer 162 - ein vollständiges Nachunternehmer Verzeichnis; Randnummer 163 - eine vollständige Fotokopie des Bautagebuchs. Randnummer 164 Die Übergabe der vorstehenden Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung, soweit der AN sie nicht von Dritten, die nicht von ihm selbst beauftragt sind (z.B. Behörden) zu beschaffen hat. Soweit in dem Vertrag oder dem Verhandlungsprotokoll weitere Unterlagen aufgeführt sind, sind diese bei der Abnahme zu übergeben.“ Randnummer 165 Bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 20.01.2021, S. 9-10 und S. 14) hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die vorbezeichneten Unterlagen Abnahmevoraussetzung seien und vorgetragen, es seien keine ordnungsgemäßen Dokumentationsunterlagen über die Leistung der Klägerin, wie etwa nachvollziehbare zeichnerische Plandarstellungen über die tatsächlich hergestellten Leitungen, vorgelegt worden. Randnummer 166 Eine abweichende Beurteilung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 16.03.2021, S. 2-3) – auch nicht im Hinblick auf das Protokoll vom 02.04.2020 (Anlage K 36) geboten, indem es unter anderem heißt: „Die Dokumentation wurde von der XXX an das Büro F, Hrn. B, am 12.12.2019 übergeben (siehe beigefügte Bestätigung). Eine Prüfung dieser Unterlagen hat es bisher nicht gegeben.“ und „Anlage: Bestätigung Übergabe Dokumentation vom 12.12.2019“. Randnummer 167 Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 (S. 5) hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass „die Unterlagen noch einer Prüfung unterzogen werden mussten, die sodann … (ergeben habe), dass die Unterlagen keine ordnungsgemäße Dokumentation darstell(t)en. Dies … (sei) ggü. der Klägerin mehrfach gerügt (worden) und sie … (sei) erfolglos zur Vorlage der Dokumentation aufgefordert (worden). Dem … (sei) die Klägerin bislang jedoch nicht nachgekommen…“. Randnummer 168 Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten; geschweige denn hat die Klägerin – die der Beklagten übergebenen – Unterlagen, die den Anforderungen
Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) genügen, eingereicht. Randnummer 169 (5.3) Abnahmeverweigerung seitens der Beklagten Randnummer 170 Schließlich fehlt es auch an einer endgültigen Abnahmeverweigerung seitens der Beklagten. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 9) sich pauschal auf eine Verweigerung der Abnahme seitens der Beklagten beruft, ist sie mit diesem – von der Beklagten bestrittenen – Vorbringen
2 ZPO präkludiert (nachfolgend Ziffer 5.3.1)). Darüber hinaus ist auch weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiierten dargetan, wie und durch wen die Beklagte die Abnahme der mit der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) abgerechneten Leistungen endgültig verweigert haben soll (nachfolgend Ziffer (5.3.2)). Randnummer 171 (5.3.1) Präklusion (§ 531 Abs. 2 ZPO) Randnummer 172 Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, die Beklagte habe die Abnahme unberechtigt verweigert, ist sie mit diesem neuen, von der Beklagten bestrittenen Vorbringen im Berufungsrechtszug
2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 11). Randnummer 173 Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit) in der
2 ZPO zuzulassen sein soll. Randnummer 176 (5.3.2) Vortrag der Klägerin zu einer (endgültigen) Abnahmeverweigerung der Beklagten Randnummer 177 Ungeachtet dessen fehlt es auch an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin zu einer endgültigen Abnahmeverweigerung der Beklagten im Hinblick auf die mit der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) abgerechneten Leistungen. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf eine etwaig vorläufige Abnahmeverweigerung seitens der Beklagten geboten. Randnummer 178 (5.3.2.1) Der Besteller muss ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, endgültig keinerlei Leistungen des Unternehmers mehr annehmen zu wollen (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 641 BGB, Rn. 6; Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 12 Abs. 3 VOB/B, Rn. 8). Keine endgültige Erfüllungsverweigerung des Bestellers liegt vor, wenn dieser lediglich eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt oder die Leistung des Unternehmers nur hinsichtlich einzelner Mängel Symptome ablehnt nicht aber insgesamt (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 641 BGB, Rn. 6). Entscheidend ist, ob der Auftragnehmer davon ausgehen darf, der Auftraggeber lehne das Werk endgültig ab und gewähre auch keine Gelegenheit mehr zur Beseitigung von Mängeln (Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 12 Abs. 3 VOB/B, Rn. 8). Randnummer 179 Weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug legt die Klägerin eine solche endgültige Abnahmeverweigerung seitens der Beklagten dar. Soweit die Klägerin erstinstanzlich vorträgt, die Beklagte sei „der Aufforderung zur Abnahme bis heute nicht nachgekommen.“ (Schriftsatz vom 29.09.2020, S. 6), genügt dies nicht. Keine endgültige Erfüllungsverweigerung des Bestellers liegt vor, wenn dieser lediglich eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 641 BGB, Rn. 6). Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug (Berufungsbegründung vom 21.03.2022, S. 9) vorträgt, die Beklagte habe die Abnahme unberechtigt verweigert, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, in welcher Weise und durch wen seitens der Beklagten eine solche Abnahmeverweigerung erfolgt sein soll. Trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten (Schriftsatz vom 25.05.2022, S. 11) trägt die Klägerin auch mit Schriftsatz vom 12.08.2022 (S. 9-10) diesbezüglich nicht weitergehend vor. Randnummer 180 (5.3.2.2) Wie ausgeführt, lässt die Erklärung der unberechtigten vorläufigen Abnahmeverweigerung, die in der Regel auf die Behauptung tatsächlich nicht existenter Mängel gestützt wird, die Abnahmewirkungen noch nicht eintreten. Randnummer 181 Eine auf unberechtigte Mängelrüge gestützte vorläufige Abnahmeverweigerung ist noch keine treuwidrige Bedingungsvereitelung. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Auftraggeber treuwidrig die Abnahmereife vereitelt, etwa dadurch, dass er die unternehmerische Werkleistung extra beschädigt oder angebotene Nachbesserungsleistungen verhindert oder die Entgegennahme von Unterlagen verweigert, die vertraglich zur Voraussetzung der Abnahme gemacht wurden (Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 12 Abs. 3 VOB/B, Rn. 9). Randnummer 182 Entsprechende Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. Randnummer 183
Ziffer 4.1 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Vertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) auch „keine Beauftragung dar und führt nicht zu einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung.“ Randnummer 193 (3.) Schließlich scheitert ein Anspruch
5 VOB/B auch daran, dass von einer rechtsgeschäftlichen, vertragsändernden Anordnung zur Bauzeit auf Seite der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Randnummer 194 Von einer leistungsbestimmenden Anordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des Auftraggebers feststellbar ist, die vertraglichen Grundlagen insoweit zu ändern. Ein rechtsgeschäftlicher Wille, die vertraglichen Grundlagen zu ändern, kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vertrag aufgrund von Leistungsstörungen notwendigerweise anders ausgeführt werden muss. Entscheidend ist bei jedem einzelnen Eingriff in den Bauablauf, inwieweit ein Wille des Auftraggebers besteht, infolge geänderter Umstände Änderungen im zeitlichen Ablauf als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, in welchem Maß der Auftraggeber Einfluss auf die verändernden Umstände hatte. Soweit ändernde Umstände nicht der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, ist ein für eine vertragsändernde Anordnung erforderlicher rechtsgeschäftlicher Wille nicht erkennbar. Soweit es sich um Umstände handelt, die aus der Risikosphäre des Auftragnehmers stammen, besteht regelmäßig kein Interesse des Auftraggebers, eigenen Leistungsstörungsansprüchen durch vertragsändernde Anordnungen den Boden zu entziehen. Von einer rechtsgeschäftlichen Anordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die ändernden Umstände der Sphäre des Auftraggebers entstammen. Allein aus der Vorlage von mehrfach geänderten Bauzeitenplänen und einer Akzeptanz der darin enthaltenen Fristen kann nicht ohne Weiteres auf eine einvernehmliche Änderung der vertraglichen Grundlagen im Hinblick auf eine verbindliche Neubestimmung der Bauzeiten geschlossen werden. Von einem rechtsgeschäftlichen Anordnungswillen auf Seiten des Bauherrn könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn dieser mit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert hätte, die er selbst zu vertreten hatte (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 – 24 U 29/09, I-24 U 29/09, BauR 2013, 956-968, Rn. 57-61 m.w.N. nach juris). Randnummer 195 Gemessen an vorstehenden Erwägungen, denen gefolgt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den rechtsgeschäftlichen Willen gehabt hat, die vertraglichen Grundlagen zu ändern. Dass die Beklagte mit den neuen Bauzeitenplänen (Anlage K 35) auf Störungen reagiert hätte, die sie selbst zu vertreten hatte, zeigt die Klägerin nicht auf. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich. Bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 20.01.2021, S. 16) hat die Beklagte vorgetragen, dass es ihrerseits „keine terminrelevanten Änderung der Leistungen der Klägerin gegeben“ habe und ausdrücklich bestritten, dass „Koordinationsprobleme der Beklagten“ zu einer Vernehmung der Bauzeit“ geführt hätten. „Hingegen … (habe) vielmehr die Klägerin selbst die erforderliche Bauzeit, die von ihr prognostiziert … und dem Vertrag zugrunde gelegt … (worden sei), für das anspruchsvolle Sanierungsvorhaben eines Altbaus falsch eingeschätzt. Somit lieg(e) die Verzögerung der Fertigstellung allein in der Verantwortung der Klägerin. Dies … (werde) auch in der Umstand deutlich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu keiner Zeit Leistungsbehinderungen angezeigt“ habe. Randnummer 196 Diesem Vorbringen ist die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug erheblich entgegengetreten. Inwiefern die Bauzeitverlängerung auf „Koordinationsprobleme der Beklagten“ zurückzuführen sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr beruft sich diese (Schriftsatz vom 12.08.2022, S. 10) lediglich – zu Unrecht – darauf, dass die Beklagte insofern darlegungsbelastet sei. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insofern allerdings der Klägerin. Der Auftragnehmer muss auch die Anordnung des Auftraggebers nachweisen (Kandal in Cramer/Kandel/Preussner, BeckOK VOB/B, Stand: 30.04.2022, § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 99 m.w.N.). Randnummer 197 bb) Darlegung des neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehrkosten (§ 2 Abs. 5 S. 1 VOB/B) seitens der Klägerin Randnummer 198 Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 16-17) fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung des neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehrkosten
5 S. 1 VOB/B seitens der Klägerin. Allein der pauschale Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 29.09.2020, S. 7) unter Hinweis auf die Anlage K 38 (Schriftsatz vom 16.03.2021, S. 6; Bl. 211/I), sie habe bei der Auftragskalkulation den Deckungsbetrag für die Allgemeinen Geschäftskosten mit 18 % des Auftragswertes angesetzt, genügt nicht. Randnummer 199 Soweit der Auftragnehmer aufgrund geänderter Leistungen eine Mehrvergütung geltend machen will, ist er für die gesamte Ermittlung des geänderten Preises darlegungs- und beweispflichtig. Der Auftragnehmer muss daher beweisen, dass eine Leistungsänderung vorliegt, welche Mehr- und Minderkosten entstanden sind und, im Falle der Maßgeblichkeit der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung, welche Maßgaben die Urkalkulation des Vertragspreises insoweit beinhaltet (Kandal in Cramer/Kandel/Preussner, BeckOK VOB/B, Stand: 30.04.2022, § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 99). Das gilt auch, wenn sich die Änderungsanordnung des Auftraggebers lediglich auf die Bauzeit auswirkt, weil § 2 Abs. 5 VOB/B nicht nur die leistungsbezogenen, sondern auch die zeitabhängigen Kosten erfasst (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 46). Randnummer 200 Eine solche vorkalkulatorischen Preisfortschreibung, welche die Maßgaben der Urkalkulation des Vertragspreises beinhaltet, hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug ausreichend dargetan. Zu Recht hat bereits das Landgericht (UA S. 17) darauf hingewiesen, dass auch die eingereichte Anlage K 38 insofern nicht genügt, weil sich aus dieser gerade nicht ergibt, wie die Klägerin die allgemeinen Geschäftskosten im Einzelnen kalkuliert hat. Auch in dieser Anlage sind die „Allgemeinen Geschäftskosten“ ohne weitere Erläuterung mit pauschal 18 % ausgewiesen. Randnummer 201 Entgegen der Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 12.08.2022, S. 9) war die Beklagte auch nicht gehalten, diesen Kalkulationsansatz substantiiert zu bestreiten. Denn auch der Vortrag der Klägerin erschöpft sich insofern in einer pauschalen Behauptung ohne weitere Erläuterung. Randnummer 202 II. Anschlussberufung Randnummer 203 Eine Entscheidung über die Anschlussberufung der Beklagten bedarf es nicht.
4 ZPO verliert die Anschließung ihrer Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.“ Randnummer 204 Die Einwände, welche die Klägerin zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 28.11.2022 erhoben hat, hat der Senat geprüft. Sie führen nicht zu einer anderen Entscheidung. Soweit die Klägerin ihre Argumente wiederholt, wird auf den Beschluss des Senats vom 18.10.2022 verwiesen. Randnummer 205 1. Soweit die Klägerin im Hinblick auf den Vergütungsanspruch
6 VOB/B rügt, der für die Nachtragsforderung geforderte Preis sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII 34/18) und des Kammergerichts (KG vom 27.08.2019 - 21 U 160/18 ) nicht aus der Urkalkulation herzuleiten, sondern vielmehr seien die erforderlichen Kosten maßgeblich, wird diese Auffassung für die hiesige Fallgestaltung aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 18.10.2022 weiterhin nicht geteilt (nachfolgend Buchstabe a)). Es wird ferner daran festgehalten (vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2022), dass die Klägerin die Voraussetzungen eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 6 VOB/B nicht schlüssig dargetan hat, weil weiterhin nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Preise auf Grundlage der Urkalkulation kalkuliert hat (nachfolgend Buchstabe b)). Randnummer 206
3 Nr. 2 VOB/B ergangen und nicht zu einem - wie hier - Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen
6 VOB/B, zumal § 2 Abs. 3 VOB/B bereits im Wortlaut von der Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B („Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung“) abweicht. Randnummer 208
2 ZPO nicht gehindert. Randnummer 212
6 VOB/B schon aufgrund unzureichenden Vortrags der Klägerin zur Preisermittlung
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B aus, so dass es auf ein etwaig fehlendes ordnungsgemäßes Aufmaß nicht ankommt. Entsprechendes gilt auch für die weiteren streitgegenständlichen Positionen der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6). Randnummer 225
6 VOB/B schon aufgrund unzureichenden Vortrags der Klägerin zur Preisermittlung
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B aus, so dass es - wie ausgeführt - auf ein etwaig fehlendes ordnungsgemäßes Aufmaß nicht ankommt. Entsprechendes gilt auch für die weiteren streitgegenständlichen Positionen der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6). Randnummer 229 4. Soweit die Klägerin rügt, der Senat beanstande im Beschluss vom 18.10.2022 im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungen (Rohrleitungen, Dämmung) [Ziffer I. 1.
6 VOB/B schon aufgrund unzureichenden Vortrags der Klägerin zur Preisermittlung
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B aus, so dass es - wie ausgeführt - auf ein etwaig fehlendes ordnungsgemäßes Aufmaß nicht ankommt. Entsprechendes gilt auch für die weiteren streitgegenständlichen Positionen der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6). Randnummer 231
Nachtrag 5 vom 17.11.2017 (Anlage B 8: 50.213,70 EUR – 3,5 % Nachlass = 48.456,22 EUR) bzw. vom 04.06.2022 (Anlage K 6: 57.000,00 EUR) – zu Unrecht einen unzureichenden Vortrag und damit einhergehende unzulässige, auf Ausforschung gerichtete Beweisantritte, weil sie „zur Begründung ihres Anspruchs auf zusätzliche Vergütung für den Einbau der Regenwasserleitungen mehrere Verhandlungsprotokolle vorgelegt (habe), in denen ausdrücklich die Klägerin zum Einbau der Regenwasserleitungen unter Angabe von Zeit und Ort von dem Büro B aufgefordert“ worden sei und sie Zeugenbeweis für eine Bevollmächtigung des Büros B von der Beklagten angetreten habe, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Randnummer 232 a) Der Senat hält aus den Gründen zu Ziffer I. 1. e) (1.) im Beschluss vom 18.10.2022 weiterhin daran fest, dass es an ausreichendem Vortrag der Klägerin zur Beauftragung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B einer im ursprünglichen Vertrag (Anlage K 1) nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B) in Bezug auf die Position 0013 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – Regenwasser-Stränge 1. – 8. OG
9. Nachtragsangebot vom 04.06.2018 (Anlage K 6: 50.500,00 EUR) fehlt. Ein
6 Nr. 1 S. 1 VOB/B erforderliches eindeutiges und bestimmtes Verlangen der Beklagten in Bezug auf die Position 0013 der Schlussrechnung vom 05.06.2018 (Anlage K 6) – Regenwasser-Stränge 1. – 8. OG
6 Nr. 1 S. 2 VOB/B zudem im Übrigen auch aufgrund fehlender Ankündigung des Anspruchs vor Ausführung der Leistung und wegen unzureichenden Vortrags der Klägerin zur Preisermittlung
6 Nr. 2 S. 1 VOB/B aus. Auf die Ausführungen zu Ziffer I. 1.
der Schlussrechnung vom 29.04.2020 (Anlage K 34) fehlt es. Auf die Ausführungen zu Ziffer I. 2.
Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) ausscheidet, deren Übergabe danach ausdrücklich Abnahmevoraussetzung ist. Randnummer 240 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe „durch die Bestätigung des Empfangs der Dokumentation durch die Beklagte bewiesen“, dass sie „eine Dokumentation vorgelegt“ habe, vermag dem der Senat weiterhin nicht zu folgen. Randnummer 241 aa) Wie im Beschluss vom 18.10.2022 ausgeführt, ist eine abweichende Beurteilung – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht im Hinblick auf das Protokoll vom 02.04.2020 (Anlage K 36) geboten, indem es unter anderem heißt: „Die Dokumentation wurde von der XXX an das Büro F, Hrn. B, am 12.12.2019 übergeben (siehe beigefügte Bestätigung). Eine Prüfung dieser Unterlagen hat es bisher nicht gegeben.“ und „Anlage: Bestätigung Übergabe Dokumentation vom 12.12.2019“. Randnummer 242 Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 (S. 5) hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass „die Unterlagen noch einer Prüfung unterzogen werden mussten, die sodann … (ergeben habe), dass die Unterlagen keine ordnungsgemäße Dokumentation darstell(t)en. Dies … (sei) ggü. der Klägerin mehrfach gerügt (worden) und sie … (sei) erfolglos zur Vorlage der Dokumentation aufgefordert (worden). Dem … (sei) die Klägerin bislang jedoch nicht nachgekommen…“. Randnummer 243 Dem ist die Klägerin auch mit Schriftsatz vom 28.11.2022 nicht erheblich entgegengetreten; geschweige denn hat die Klägerin – die der Beklagten übergebenen – Unterlagen, die den Anforderungen
Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) genügen, eingereicht. Randnummer 244 bb) Vor dem Hintergrund der Regelung in Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32), wonach dem Auftraggeber mit dem Abnahmeverlangen „folgende Unterlagen zu übergeben (sind): Randnummer 245 - die gültigen Bestands- und Revisionspläne der baulichen Anlagen einschließlich Kalt- und Warmwasserleitungen, Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen, Elektroanlagen, Abwasserleitungen, Beförderungsanlagen, Feuerlöschanlagen sowie Werkstattzeichnungen der technischen Anlagen; Randnummer 246 - alle behördlichen Genehmigungen, soweit diese nicht dem AG direkt zugestellt worden sind; Randnummer 247 - alle Prüfatteste und Abnahmebescheinigungen von staatlichen Stellen oder hierfür besonders bestimmten Stellen, insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV für diejenigen technischen Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen; Randnummer 248 - alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen; Randnummer 249 - alle Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen, Handbücher und sonstiger Unterlagen für die technischen Anlagen; Randnummer 250 - ein vollständiges Nachunternehmer Verzeichnis; Randnummer 251 - eine vollständige Fotokopie des Bautagebuchs. Randnummer 252 Die Übergabe der vorstehenden Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung, soweit der AN sie nicht von Dritten, die nicht von ihm selbst beauftragt sind (z.B. Behörden) zu beschaffen hat. Soweit in dem Vertrag oder dem Verhandlungsprotokoll weitere Unterlagen aufgeführt sind, sind diese bei der Abnahme zu übergeben.“, Randnummer 253 wird auch die Auffassung der Klägerin, ob die Dokumentation ordnungsgemäß erstellt worden sei, sei für die Abnahme nicht maßgeblich, nicht geteilt. In Ziffer 7.2 ist ausdrücklich vereinbart, dass „die Übergabe der vorstehenden Unterlagen ... Abnahmevoraussetzung“ ist. Mithin setzt eine Abnahme die vollständige Übergabe der in Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) aufgeführten Unterlagen voraus. Dass dies vollständig und lückenlos geschehen ist, zeigt die Klägerin auch mit Schriftsatz vom 28.11.2022 nicht auf. Auch mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin die der Beklagten übergebenen Unterlagen
Ziffer 7.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 4) des Pauschalpreisvertrages vom 20.06.2018 (Anlage K 32) nicht eingereicht (vgl. Hinweis zu Ziffer I. 2.
2 ZPO präkludiert. Auf die Ausführungen zu Ziffer I. 2.
10, 711 ZPO. Randnummer 257 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001569833
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