Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufi
§ 28Abs. 1 Vw
VfG erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt. Insbesondere ist dem Kläger auch dahingehend rechtliches Gehör gewährt worden, dass ihm auf sein Schreiben vom 22. Januar 2019 hin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewährt wurde, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt hat. Randnummer 29 3. Die Entscheidung, dem Kläger den akademischen Grad des Doktors der Medizin zu entziehen, ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 30
- a)Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG a.F., § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. Randnummer 31
- aa)Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, vorsätzlich grundlegende wissenschaftliche Pflichten missachtet haben, die sich aus dem Gesetz und der Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2020 – 9 S 2809/19 – NVwZ-RR 2021, 405 Rn. 23). Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand – etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts – in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42 f.). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Medizin“ ab, wonach die Promotion eine in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse ist, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Gegenstand hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der klägerischen Promotion geltenden PromO 2004). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42 f.). Eine Täuschung liegt demnach vor, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor oder einer anderen Autorin stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271.13 – juris Rn. 67). Dies gilt auch unabhängig davon, dass der Kläger angibt, mit Frau Dr. G ... bei der Erstellung der praktischen Arbeiten zur Promotion in der selben Arbeitsgemeinschaft geforscht zu haben, beide zeitgleich ähnliche Fragestellungen bearbeitet hätten, er die beschriebenen Experimente selbst durchgeführt habe und dabei von Frau Dr. G ... unterstützt worden sei. Denn eine Dissertationsschrift verlangt von dem Promovenden über die Forschungstätigkeit hinaus auch eine den wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werdende Darstellung der Ergebnisse. Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen formuliert in diesem Zusammenhang zutreffend: Randnummer 32 „Grundsätzlich mögen hier die experimentelle Themenstellung und die Durchführung des Experiments den wissenschaftlichen Anforderungen an eine promotionswürdige Leistung entsprechen. Damit alleine sind die geforderten promotionswürdigen Prüfungsleistungen aber nicht erfüllt. Ein - möglicherweise sogar vom Professor vorgegebenes - Experiment kann auch ein biologisch- technischer Assistent ordnungsgemäß durchführen. Vielmehr muss in der Dissertation als schriftlicher Leistung das wissenschaftliche Problem und die experimentelle Lösung selbständig bearbeitet und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich dargestellt werden. Erst in ihr zeigt sich die wissenschaftliche Befähigung des Doktoranden. […]“ Randnummer 33 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 – juris Rn. 38) Randnummer 34 Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 44). Randnummer 35
- bb)Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht hat. Randnummer 36
(1)Die Dissertation des Klägers beinhaltet nicht unerhebliche wortlautgleiche Übernahmen aus der ebenfalls bei der Beklagten eingereichten Dissertationsschrift „J ... “x ... Randnummer 37 (
- a)Es bestehen eine Vielzahl wortlautgleicher Übereinstimmungen zwischen den Dissertationsschriften des Klägers und jener von Frau Dr. G ... . So findet sich in der Einleitung unter der Abbildung 2 eine vollständige, nahezu wortlautgleiche textliche Übereinstimmung zur Beschreibung der Grundstruktur eines typischen typischen triantennären, komplexen N-Glycans (S. 2 beim Kläger, S. 14 bei G ... ). Lediglich der Zusatz, dass auch tetra- und pentaantennäre Formen möglich sind, fehlen beim Kläger. Zudem findet sich bei G ... ein Quellennachweis („Fukuda, 1994“), wogegen sich beim Kläger kein Quellennachweis findet. In der Arbeit des Klägers findet sich in diesem Zusammenhang auch die von G ... verwendete Abbildung wieder. Randnummer 38 Im Ergebnisteil (Kapitel 3) finden sich eine weitgehend wortlautgleiche textliche Übereinstimmung zur Beschreibung einer Abbildung zum „Prinzip der QuickChangeTM Site-Directed-Mutagenesis“, wobei auch die Abbildung übereinstimmt (Abschnitt 3.2, S. 16 beim Kläger; S. 108 bei Dr. G ... ). Randnummer 39 Bei der Beschreibung eines Versuchs zur Pilotexpression des Wildtyp-Enzyms der Hefe „S. cerevisiae“ (Abschnitt 3.3) findet sich über 35 Zeilen auf den Seiten 18-20 eine nahezu vollständige wortlautgleiche textliche Übereinstimmung („Um Sicherzustellen […] Die Proteinexpression ist somit unter sub-optimalen Expressionsbedingungen durchgeführt worden“), die sich allein durch eine geringfügige sprachliche Abwandlung („ der Hefe S. cerevisiae“ statt „S. cerevisiae“ und die Auslassung dreier Sätze) von einem entsprechenden wortlautgleich formulierten Abschnitt in der Dissertation von G ... unterscheidet (G ..., S. 78 f.). Bei wortlautgleicher Beschreibung wird die Proteinexpression bei G ... abschließend als unter „optimalen“ (S. 79), beim Kläger hingegen als unter „sub-optimalen“ Expressionsbedingungen (S. 20) beschrieben, wobei die Begründung des Klägers mit bestimmten Proteinmengen mit einer gegenüber der Arbeit von. G ... wortlautgleichen Formulierung begründet wird. Randnummer 40 Im zweiten, „experimentellen“ Teil der Arbeit findet sich unter Punkt 6.2 eine Beschreibung der Methoden, die über 10 ½ Seiten (S. 33-43) wortlautgleich textlich mit dem Methodenteil von G ... übereinstimmt (S. 36-58), mit Ausnahme vereinzelter, geringfügigster sprachlicher Abweichungen („Nucleinsäure“ statt „Nukleinsäure“ [S. 36 beim Kläger bzw. S. 39 bei G ... ], „S. cerevisiae“ statt „Saccharomyces cerevisiae“ und „Tricin“ statt „Tricine“ [u.a. S. 39 beim Kläger bzw. S. 44 bei G ... ]; „S. cerevisiae-Zellen“ statt „S. cerevisiae-Hefezellen“ [jeweils S. 40]), einer einzelnen stilistischen Abweichung („wird vorher das lineare Plasmid […] behandelt“ anstelle von „wird vorher eine Behandlung des linearisierten Plasmids […] durchgeführt“ [S 36 beim Kläger bzw. S. 40 G ... ]) sowie der Verwendung zweier Begriffe, die nur durch eine unzureichende Textformatierung beim Kläger erklärt werden können („einerautomatischen" [S. 38/41], „Bedingungendurchgeführt“ [S.39/42]). Randnummer 41 (
- b)Dafür, dass es sich bei den wortlautgleichen Übereinstimmungen in der Arbeit des Klägers um wörtliche Übernahmen von Formulierungen aus der Arbeit von G ... handelt, streitet bereits der Beweis des ersten Anscheins. Randnummer 42 Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins kommen zur Anwendung, soweit ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint. Randnummer 43 Stimmt eine wissenschaftliche Arbeit in ihren Formulierungen stellenweise weitgehend mit einem zuvor veröffentlichten Werk überein, berechtigt dieser Sachverhalt typischerweise zu dem Schluss, der Autor der Arbeit habe dieses Werk gekannt und seiner Arbeit zugrunde gelegt. Insoweit kann von einem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen werden, denn eine rein zufällige weitgehend wortlautgleiche Übereinstimmung muss aufgrund der vielfältigen sprachlichen Mittel zur Beschreibung eines bestimmten Sachverhalts – auch unter Beachtung des eingeschränkten fachlichen Vokabulars in bestimmten wissenschaftlichen Zusammenhängen – regelmäßig ausscheiden (vgl. zur Anwendung des Anscheinsbeweises im Prüfungsrecht BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – NJW 2018, 1896 Rn. 6 f.; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 237). Randnummer 44 Demnach ist nach dem Beweis des ersten Anscheins von einer wörtlichen Übernahme aus der Dissertation von G ... durch den Kläger auszugehen, denn es sind keinerlei Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Randnummer 45 Vielmehr räumt der Kläger in seiner E-Mail vom 21. November 2014 (Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bl. 100 f.) selbst ein, dass er im Einleitungsteil und Methodenteil Textpassagen übernommen habe. Zugleich stellt auch seine Einlassung zum Ergebnisteil nicht ernsthaft in Frage, dass die streitigen Textpassagen ihren Ursprung in der Arbeit von G ... haben. Zur Übereinstimmung der Darstellung in Abschnitt 3.2 schreibt er, dass die verwendete Methode anders nicht besser darstellbar sei und daher von beiden verwendet worden sei. In Abschnitt 3.3 seien ihm Daten von Frau Dr. G ... zur Verfügung gestellt worden und von ihm auch im Literaturverzeichnis angegeben worden, aber leider ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitat im Text, die Unterstützung von Frau Dr. Blume habe er in der Danksagung seiner Arbeit gewürdigt. Randnummer 46
(2)Die inkriminierten Textpassagen prägen die Arbeit quantitativ und qualitativ. Randnummer 47 Der Kläger hat jedenfalls mehr als ein Drittel seiner Dissertation aus einer nicht gekennzeichneten Quelle wörtlich übernommen, wobei nach dem Gesagten stellenweise über mehrere Seiten annährend wortlautgleiche Textpassagen als Übernahmen zu finden sind, bei einem Gesamtumfang der Dissertationsschrift des Klägers von 53 Seiten. Die Übereinstimmung nimmt einen Umfang ein, der nicht durch ein Versehen zu erklären ist. Angesichts des Gesamtumfangs der Arbeit nehmen diese Plagiate Überhand. Randnummer 48 Die Arbeit wird durch sie auch qualitativ geprägt. Die wörtlichen Übernahmen in den Abschnitten 3.2 und 3.3 betreffen den Ergebnisteil, der einen wichtigen Teil der Dissertation darstellt. Dementsprechend stellt die Darstellung der durchgeführten Experimente einen wesentlichen Teil Forschungsleistung des Promovenden dar. Randnummer 49 Der Kläger schreibt zu Beginn des Abschnitts 3.
- (S. 18), es sei in dieser Arbeit das Expressionssystem der Hefe s. cerevisiae genutzt worden. Damit suggeriert er, die darauffolgende Versuchsdurchführung und die daraus gewonnen Ergebnisse (S. 18-20) seien in eigener Forschung gewonnen worden. In seiner E-Mail vom
- November 2014 gibt er an, dass ihm die Daten zur Pilotexpression in Absatz 3.3 von Frau Dr. G ... zur Verfügung gestellt worden seien. Im Klageverfahren gibt er hingegen – pauschal – an, dass die Experimente selbstständig durchgeführt worden seien. Selbst wenn man unterstellte, dass e mit Frau Dr. G ... den beschriebenen Versuch gemeinsam durchgeführt hätte, wird durch die wörtliche Übernahme der Versuchsbeschreibung aus der Dissertation von G ... ein wesentlicher Teil der Forschungsleistung nicht in Eigenleistung erbracht. Denn auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine – vermeintlich – eigene wissenschaftliche Leistung dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 49 ; VG Bremen, Beschluss vom
- Juni 2013 – 6 V 1056/12 – juris Rn. 46). Die Wiedergabe und Zusammenfassung der von anderen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen als Ausgangspunkt für die eigenen Überlegungen ist ein nicht unwesentlicher Teil der Dissertation. Es ist vielmehr ein wesentlicher Bestandteil einer Dissertation, den Stand der Forschung zu beschreiben, um sodann eigene Überlegungen, aufgrund von Experimenten gewonnene Erkenntnisse und Forschungsergebnisse darzustellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- September 2023 – 12 K 230/21 – BeckRS 2023, 27773 Rn. 46). Randnummer 50
(4)Die ungekennzeichnete Übernahme der vorgenannten Textstellen erfolgte auch bedingt vorsätzlich. Randnummer 51 Der Kläger hat die vorliegende Irreführung hinsichtlich der Eigenständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung vorsätzlich herbeigeführt. Ausreichend ist hierbei ein bedingter Vorsatz dahingehend, dass die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und ein Täuschungserfolg zumindest billigend in Kauf genommen wird (vgl.VG Berlin, Urteil vom
- Dezember 2023 – VG 12 K 155/23 – Entscheidungsabdruck [EA] S. 11; Urteil vom
- September 2023 – VG 3 K 207/22 – EA S. 11). Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt, umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2017 – 6 C 3.16 – NVwZ 2017, 1786 Rn. 44). Randnummer 52 Die vom Kläger gehandhabte Übernahme umfangreicher Textpassagen aus der Dissertation von G ... lässt nur den Schluss zu, dass er eine Irreführung über die Urheberschaft dieser Textpassagen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Denn der Kläger hat in mehr als einem Drittel der schriftlichen Ausarbeitung annährend wortlautgleiche Textpassagen aus der Dissertation von G ... übernommen, ohne dies im Ansatz kenntlich zu machen. Dass eine Verpflichtung zur Angabe von Quellen und Hilfsmitteln bestand, muss dem Kläger ausweislich der der Dissertationsschrift beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom
- Oktober 2007 bekannt gewesen sein. Dafür spricht auch, dass er an verschiedenen Stellen im Text Literaturquellen zitiert, darunter auch an zwei – nicht mit dem Vorwurf eines Plagiats behafteten – Stellen zwei englischsprachige Aufsätze aus dem Jahre 2004, deren Mitautorin Frau Dr. G ... ist. Hingegen fehlt es an jeglicher Kenntlichmachung hinsichtlich der weitgehenden wörtlichen Übernahmen aus der Dissertationsschrift von G ... aus dem Jahre
- Diese Arbeit ist noch nicht einmal im Literaturverzeichnis aufgeführt. Angesichts der weitgehenden wörtlichen Übernahmen ist ein bloßes Versäumnis fernliegend; vielmehr lässt die selektive Angabe einzelner anderer Quellen von G ... auf ein planmäßiges Vorgehen schließen. Randnummer 53 Soweit der Kläger einwendet, der Betreuer seiner Dissertation, Prof. W ... habe ihn darauf hingewiesen, dass er „das Rad nicht neu erfinden“ müsste, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen, denn bei verständiger Würdigung hätte sich ein solcher Hinweis allein auf die inhaltliche Forschungsarbeit bezogen, aber wäre keineswegs als Freibrief für fehlende Zitate zu verstehen gewesen. Randnummer 54 Entgegen des klägerischen Vorbringens entfällt der Vorsatz auch nicht aufgrund einer vermeintlich unwirksamen eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom
- August 2011, da sich aus dieser der Titel seiner Dissertationsschrift nicht ergebe. Denn der Kläger hat jedenfalls bereits unter dem
- Oktober 2007 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er unter Angabe des Titels versichert, die Arbeit selbstständig angefertigt zu haben, die Arbeit auch in Teilen keine Kopie anderer darstelle und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden seien. Randnummer 55
(5)Die Täuschung ist entgegen des klägerischen Vorbringens auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades gewesen. Denn es kann in Anbetracht der Vielzahl der ungekennzeichneten Wiedergaben fremder Textpassagen und fehlender Kenntlichmachung der Quellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Arbeit in Kenntnis des Umfangs der Plagiate angenommen und bewertet hätte. Dies ergibt sich auch aus der Bewertung der Gutachter Prof. W ..., Prof. P ... und Dr. L ..., die sich bei ihrer Bewertung mit „cum laude“ jeweils auf die Beschreibung der durchgeführten Experimente beziehen, wobei die Beschreibung des Experiments in Abschnitt 3.3 fast vollständig wortlautgleich aus der Dissertation von Dr. G ... übernommen wurde. Randnummer 56 cc) Einer Rücknahme steht entgegen der klägerischen Auffassung nicht die Bestimmung des § 1 Abs.
§ 48Abs. 4 Satz 1 Vw
VfG entgegen, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in den Fällen, in denen die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Randnummer 57 Es spricht viel dafür, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG , welche auf die Bestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht verweist, eine abschließende Regelung über die Rücknahme bzw. Entziehung eines akademischen Grades darstellt. Denn ihr liegt die generelle Erwägung zugrunde, dass ein etwaiges Vertrauen in den Bestand eines durch Täuschung erlangten akademischen Grades nicht schutzwürdig ist und auch durch Zeitablauf nicht schutzwürdig wird. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls würde bei Anwendbarkeit von § 1 Abs.
§ 48Abs. 4 Vw
VfG die Bestimmung des Satzes 2 dieser Vorschrift eine bei der Rücknahme zu beachtende Frist ausschließen. Danach gilt die Jahresfrist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1, also der Erwirkung des Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung, nicht. Eine arglistige Täuschung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die vorsätzliche Irreführung darauf gerichtet ist, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 152). Der Begriff der Arglist stellt damit keine höheren Anforderungen als die im Rahmen der Erörterung der materiellen Rücknahmevoraussetzungen erörterten Voraussetzungen einer vorsätzlichen Irreführung hinsichtlich der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176/20 – BeckRS 2021, 41254 Rn. 70 ff.). Randnummer 58
- dd)Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG a.F. Ermessen, da danach ein verliehener akademischer Grad bei Vorliegen einer Täuschung wieder entzogen werden kann. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ausweislich des angefochtenen Bescheides hat der Vorstand der Beklagten den zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen, sich mit diesen auseinandergesetzt und die Einräumung des Ermessens erkannt. Im Rahmen der Abwägung ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass kein milderes Mittel als der Titelentzug in Betracht kommt. Hierbei hat er Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers gewürdigt und in Betracht gezogen, dass trotz der aufgrund der langen Verfahrensdauer entstandenen Belastungen ihn der Entzug des Doktorgrades nicht in besonderer Weise trifft, da seine ärztliche Berufsausübung nicht berührt werde. Gegen diese Wertung sprechende Umstände hat der Kläger nichts substantiiert vorgebracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017– 15 K 2493/16 – juris Rn. 45). Randnummer 59 Es besteht kein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits dahingehend, dass die Beklagte den Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend ermittelt hätte (vgl. Aschke, in: BeckOK VwVfG, 62. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 40 Rn. 87). Denn entgegen des klägerischen Vorbringens stützt sich der Plagiatsvorwurf der Beklagten nicht auf eine ungeprüfte Übernahme der Plattform VroniPlag, sondern die Beklagte hat durch die hochschulinterne Geschäftsstelle „Gute Wissenschaftliche Praxis“ eine eigenständige Feststellung und Bewertung der Arbeit vorgenommen, die in die Entscheidung der Promotionskommission einfloss. Randnummer 60
- ee)Der Umstand, dass im Falle des Klägers, der seine Dissertationsschrift digital veröffentlicht hat, ein Titelentziehungsverfahren angestrengt wurde, wogegen ein solches Verfahren in anderen Fällen von Promovenden, die ihre Dissertationsschriften auf anderem Wege veröffentlicht haben, nicht angestoßen wurde, vermag einen Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Aus dem klägerischen Vortrag wird bereits nicht klar, worin eine Vergleichsgruppe wesentlich gleicher Sachverhalte bestehen soll, da in seinem Falle ein hinreichend konkreter Plagiatsverdacht an die Hochschule herangetragen wurde, wogegen nicht näher bezeichnete Promotionsverfahren aus der gleichen Zeit lediglich „Ähnlichkeiten in den Formulierungen“ aufweisen sollen. Im Übrigen ist die Hochschule im Umgang mit Plagiatsfällen nicht gehalten, ohne jedwede konkrete Anhaltspunkte für ein wissenschaftliches Fehlverhalten bei abgeschlossenen Promotionsverfahren eine Titelentziehung zu prüfen, wobei allein die begrenzte personelle und sachliche Ausstattung der Hochschulen ein hinreichender sachlicher Grund hierfür ist. Randnummer 61 II. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde „spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit“ des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Denn nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit, deren Grundgedanke es ist, dass eine Rückforderung erst stattfinden soll, wenn die mangelnde Berechtigung, die durch die Urkunde nachgewiesen wird, feststeht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 52 Rn. 6), berücksichtigt die Beklagte hierbei. Randnummer 62 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001570588