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VG Berlin 28. Kammer 28 K 82/22 V Urteil Die Klägerin und der Kläger, die 1995 bzw. 1986 jeweils in Faryab, Afghanistan geboren sind, begehren die Ert

Tenor Auf die Klage der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Beklagten in Teheran vom

  1. März 2022 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zum Kläger zu erteilen. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin und der Kläger, die 1995 bzw. 1986 jeweils in Faryab, Afghanistan geboren sind, begehren die Erteilung eines Visums an die Klägerin zum Zweck des Ehegattennachzugs zu dem im Bundesgebiet lebenden Kläger. Die Klägerin ist afghanische, der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 2 Am
  2. November 2021 stellte die Klägerin einen Visumsantrag bei der Botschaft der Beklagten in Teheran. Sie trug vor, zu ihrem Ehemann, dem Kläger, nachziehen zu wollen. In dem Formular zum Visumsantrag war angegeben, dass sie seit dem
  3. Oktober 2019 verheiratet sei. Zum Nachweis der Eheschließung reichte die Klägerin Ablichtungen einer afghanischen Eheurkunde, ausgestellt am
  4. Mai 2021, mit englischer Übersetzung ein. In der englischen Übersetzung heißt es, das Datum des Ehevertrags sei der
  5. Oktober 2019, der Ort der Hochzeit sei zu Hause. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht in Afghanistan. Randnummer 3 Die Klägerin legte außerdem ein Goethe-Zertifikat vom
  6. Mai 2021 vor, wonach sie am
  7. Mai 2021 die Sprachprüfung Deutsch A 1 in Taschkent mit „ausreichend“ bestanden hat. Die Klägerin lebt derzeit wieder in Masar-e Sharif, nachdem sie zwischenzeitlich in Iran gelebt hatte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  8. März 2022 lehnte die Botschaft der Beklagten in Teheran den Visumsantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass die Ehe mit dem Kläger rechtswirksam geschlossen worden sei. Randnummer 5 Die Klägerin und der Kläger haben am
  9. April 2022 Klage erhoben, mit der sie die Visumserteilung an die Klägerin weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass es sich um eine wirksame Ehe handele. Randnummer 6 Die Klägerin und der Kläger reichen Ablichtungen einer Heiratsurkunde der Botschaft der Islamischen Republik in Afghanistan in Teheran vom
  10. Juli 2022 auch in deutscher Übersetzung ein. Darin heißt es, dass die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran/Iran die Eheschließung des Klägers und der Klägerin bestätige. Als Eheschließungsdatum wird der
  11. Mai 2019 und als Eheschließungsort Balkh vermerkt, als Staatsangehörigkeit beider Kläger afghanisch. Randnummer 7 Die Klägerin und der Kläger reichen außerdem einen Trauschein vom
  12. Dezember 2022 ein, worin es heißt, dass die Kläger nach der Scharia am
  13. Mai 2019 geheiratet hätten. Randnummer 8 Der Kläger trägt in der mündlichen Verhandlung am
  14. Mai 2023 vor, dass er bei der Hochzeit im Mai 2019 nicht anwesend gewesen sei; zwei Brüder von ihm seien da gewesen, einer davon habe ihn vertreten. Er sei über WhatsApp zugeschaltet gewesen, und seine Frau und er seien dreimal von einem Imam gefragt worden, ob sie den jeweils anderen heiraten wollten. Er selbst habe telefonisch, seine Frau habe ebenfalls zugestimmt. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Beklagten in Teheran vom
  15. März 2022 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zum Kläger zu erteilen, Randnummer 11 hilfsweise ihr ein Visum zur Eheschließung zu erteilen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass problematisch sein könnte, ob das afghanische Recht anwendbar sei, weil der Kläger telefonisch die Ehe geschlossen habe, als er in Deutschland gewesen sei. Das Nichtvorliegen von Deutschkenntnissen dürfte dagegen kein Ausschlussgrund für eine Visumerteilung sein, weil es der Klägerin nicht möglich sei, in Afghanistan einen Deutschkurs zu belegen. Randnummer 15 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Über die Klage hat aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 I. Die Klage der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Visumserteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug ist §§ 6 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG. Danach ist der ausländischen Ehegattin eines Deutschen zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes – GG – ein Visum zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Außerdem muss sich die nachziehende Ehegattin nach § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, es sei denn das Spracherfordernis ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unbeachtlich. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 20
  16. Die Klägerin und der deutsche Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, haben die Ehe wirksam geschlossen. Randnummer 21 Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin und der Kläger am
  17. Mai 2019 einen Ehevertrag geschlossen haben. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung hinreichend glaubhaft, dass sie nach dem Recht der Scharia geheiratet haben und dass die Familien und der Imam anwesend waren. Der Kläger selbst war in Deutschland und über whatsApp zugeschaltet. Seine Frau und er stimmten der Heirat auf Fragen des Imams zu. Diese Angaben waren hinreichend detailliert. Der Kläger schilderte nachvollziehbar, warum sie geheiratet haben und wie sich nach der Heirat ihre Beziehung weiter entwickelt hat, dass die Ehe nämlich im August 2019 vollzogen wurde, als der Kläger nach Afghanistan reiste. Es entstand nicht der Eindruck einer einstudierten Geschichte, um frühere Widersprüche aufzulösen. Das vom Kläger geschilderte Geschehen erschien als tatsächlicher Lebenssachverhalt, auch unter Angabe von einigen, für den Kläger erkennbar wichtiger Details. Randnummer 22 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholte, dass sie am
  18. Mai 2019 geheiratet haben, ist dies in Übereinstimmung mit der im Klageverfahren in Ablichtung eingereichten Heiratsurkunde vom
  19. Juli 2022 über die Registrierung der Hochzeit bei der afghanischen Botschaft in Teheran, an deren Echtheit auch die Beklagte nach ihrer Aussage grundsätzlich keine Zweifel hat. Auch wenn die Registrierung nicht konstitutiv für die Eheschließung ist und das Dokument nicht nach § 418 Abs. 1 ZPO Beweis über die inhaltliche Richtigkeit begründet, weil die Angaben der zur Beurkundung befugten Personen gem. § 418 Abs. 3 ZPO nicht auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom
  20. August 2020 – OVG 11 S 5/20 –, juris Rn. 13), unterstützt das Dokument jedenfalls den eigenen Vortrag des Klägers, zumal nach afghanischem Recht die Registrierung als Nachweis der Eheschließung gilt (vgl. Ebert/Rasul, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Afghanistan, Stand
  21. September 2021, S. 29). Gleiches gilt für den vom Kläger ebenfalls eingereichten Trauschein vom
  22. Dezember
  23. Dem steht nicht entgegen, dass zunächst im Visumsverfahren angegeben worden war, dass die Klägerin am
  24. Oktober 2019 geheiratet hätte. Der Eintrag im Visumsantragsformular beruht auf einer weiteren, ebenfalls in Ablichtung vorliegenden Heiratsurkunde vom
  25. Mai 2021, in welcher als Eheschließungsdatum der
  26. Oktober 2019 angegeben ist – dies erscheint vor dem Hintergrund der übrigen Ausführungen als offensichtlich unrichtige Eintragung, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass lediglich die Ziffer ٧ statt ۳ anders eingetragen war, was die Datumsunterschiede zur Folge hat (in der Übersetzung 1398, 7, 10 =
  27. Oktober 2019 – statt 1398, 3, 10 =
  28. Mai 2019). Soweit die eingereichten Heiratsurkunden als Eheschließungsort zu Hause (Heiratsurkunde vom
  29. Mai 2021) bzw. Balkh (Heiratsurkunde vom
  30. Juli 2022) angeben, ist darin kein Widerspruch zu sehen, weil die Klägerin in Masar-e Sharif zu Hause ist, der Hauptstadt der Provinz Balkh. Randnummer 23 Die Ehe ist wirksam geschlossen. Die Frage, welche nationale Rechtsordnung für die Prüfung der Ehewirksamkeit anzuwenden ist, ist nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts zu beurteilen. Es liegt ein Sachverhalt vor, der Bezüge sowohl zu der afghanischen als auch der deutschen Rechtsordnung aufweist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Eheschließungsvoraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBG und der Form der Eheschließung gem. Art. 13 Abs. 4, Art. 11 Abs 1 EGBGB (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  31. Mai 2023 – OVG 3 B 4/22 –, juris Rn. 22). Zu den Eheschließungsvoraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB zählen alle Fragen, die nicht der Eheschließungsform nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB zuzuordnen sind, nämlich alle sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen wie die Ehemündigkeit, Willensmängel und Eheschließungshindernisse sowie die Folgen von Eheschließungsmängeln (vgl. Rentsch, in: beck-online.Großkommentar zum Zivilrecht, Art. 13 EGBGB Rn. 32). Art. 13 Abs. 1 EGBGB regelt zugleich die Voraussetzungen der inländischen Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen. Sie werden in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des Orts der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  32. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 6). Randnummer 24 Die Ehe der Klägerin und des Klägers ist nach afghanischem Recht formgültig. Die Eheschließungsform bestimmt sich nicht nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB, wonach eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, sondern nach Art. 11 Abs. 1 EGBG, wonach ein Rechtsgeschäft formgültig ist, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Letzteres ist hier der Fall. Randnummer 25 Der Eheschließungsort liegt in Afghanistan, es handelt sich nicht um eine Inlands-, sondern um eine Auslandstrauung. Der Ehevertragsabschluss nach islamischem Recht erfolgte nicht in Deutschland, auch wenn der Kläger von Deutschland aus per Videotelefonie zugeschaltet war (anders, wenn sich beide Partner in Deutschland befinden und ihr Eheversprechen per Videotelefonie gegenüber einer Behörde in Utah abgeben, s. OLG Köln, Beschluss vom
  33. März 2022 – I-26 Wx 3/22 –, juris). Geschlossen wurde der Vertrag in Afghanistan, wo die Klägerin das Angebot annahm. Dafür spricht, dass sich auch die zwei geschäftsfähigen Zeugen dort befanden. Ihre Anwesenheit ist nach Schariarecht für die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit der Eheschließung neben der rechtsgültigen Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter erforderlich (s. Art. 77 des afghanischen Zivilgesetzbuchs – ZGB, vgl. Ebert, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Religiöse Rechte/Islamisches Familienrecht, Stand
  34. Oktober 2022, S. 26; s. Mankowski, in: Staudinger BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 686). Darin unterscheidet sie sich von anderen Konsensehen, die ohne weitere Formerfordernisse gültig sind und bei denen sich Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegenüber Art. 11 Abs. 2 EGBGB durchsetzt, wenn einer der Aufenthaltsstaaten Deutschland ist. In solchen Fällen kann nämlich der Ort der Eheschließung jeder Aufenthaltsort einer der beiden Nupturienten sein (für Beispiele solcher Ehen s. Mankowski, in: Staudinger BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 683 ff., 486; vgl. Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 131, 148). Dies ist hier aber aufgrund des außerdem für die Rechtswirksamkeit notwendigen Formerfordernisses – der Anwesenheit zweier Zeugen –zu verneinen. Randnummer 26 Die Ehe ist nach afghanischem Recht wirksam geschlossen. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts sind nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das grundsätzlich im systematischen Kontext mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, das ausländische Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung des betreffenden Staates entwickelt hat. Es darf keine Auslegung des ausländischen Rechts unter Heranziehung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden vorgenommen werden. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  35. Juli 2012 – BVerwG 10 C 2.12 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  36. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 40 ff.). Randnummer 27 Das Eherecht in Afghanistan basiert neben dem kodifizierten Recht auf den Bestimmungen des islamischen Rechts und dem Gewohnheitsrecht. Der Ehevertrag ist in Übereinstimmung mit dem islamischen Recht ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zur Bildung einer dauerhaften familiären Lebensgemeinschaft. Er kommt durch Angebot und Annahme seitens der Eheschließenden bzw. ihrer gesetzlichen Vormünder oder Vertreter unter Anwesenheit zweier (männlicher) Zeugen zustande, vorausgesetzt es bestehen keine dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernisse (Art. 77 ZGB). Er wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen (Art. 66 ZGB). Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen und eine übliche Eheurkunde auszustellen. Eine zwingende formale Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Es besteht außerdem die Verpflichtung, jede Eheschließung registrieren zu lassen, um eine gültige Ehe nachzuweisen. Die Registrierung dient somit als Nachweis der Eheschließung. Auch ist die nachträgliche Registrierung des Ehevertrages durch eine öffentliche Urkunde zulässig (vgl. Art. 61 des afghanischen Zivilgesetzbuchs, vgl. insgesamt Ebert/Rasul, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Afghanistan, Seite 26 ff.). Danach ist die Ehe zwischen der Klägerin und dem Kläger wirksam geschlossen. Es handelt sich um eine sogenannte Imam-Ehe (vgl. hierzu auch Ebert, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Religiöse Rechte/Islamisches Familienrecht, Stand
  37. Oktober 2022, S. 27). Die Ehe wurde durch Angebot des Klägers und Annahme der Klägerin unter Anwesenheit zweier männlicher Zeugen in einer Zusammenkunft am
  38. Mai 2019 wirksam geschlossen. Für die Annahme einer Zusammenkunft ist hier ausreichend, dass der Kläger per Video zugeschaltet war und zudem ein Bruder des Klägers als Vertreter angesehen wurde, auch wenn er nicht förmlich diese Rolle durch die Abgabe des Angebots einnahm. Dafür spricht, dass im Falle der Abwesenheit eines Partners auch eine schriftliche Erklärung an die Stelle einer mündlichen Aussage treten könnte (vgl. auch Ebert, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Religiöse Rechte/Islamisches Familienrecht, Stand
  39. Oktober 2022, S. 26). Diese Annahme wird außerdem dadurch gestützt, dass auch der Imam sie nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers im konkreten Fall hat ausreichen lassen. Zudem spricht hierfür auch der Umstand, dass bei Zweifeln, ob eine Ehe nach dem Heimatrecht eines Beteiligten aus einem islam-rechtlich geprägten Land wirksam geschlossen wurde, in der Tendenz von der Wirksamkeit der Eheschließung ausgegangen wird. Dies hängt damit zusammen, dass „illegitime“ Verhältnisse – mit zum Teil drastischen rechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen – nach Möglichkeit vermieden werden. Jedenfalls gilt dies, sobald sie – wie auch hier – vollzogen ist (so Rohe, Das islamische Recht, 2011, Seite 214; vgl. im Übrigen Art. 97 ZGB). Diese Auslegung wird zudem auch durch die Eheurkunde vom
  40. Juli 2022 unterstützt, mit welcher die Ehe registriert wird, was – wie bereits ausgeführt – nach afghanischem Recht als Nachweis der Eheschließung dient. Randnummer 28 Auch die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen, die gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Personalstatut der Klägerin und nach dem des Klägers (vgl. insoweit Art. 5 Abs. 1 EGBGB, wenn der Kläger weiterhin auch afghanischer Staatsangehöriger sein sollte vgl. hierzu auch https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/einbuergerung/ausnahmen-in-denen-sie-ihre-bisherige-staatsangehoerigkeit-behalten-koennen-1865126), also nach afghanischem und nach deutschem Recht zu prüfen sind, liegen vor. Sowohl nach afghanischem als auch nach deutschem Recht sind sowohl die Klägerin als auch der Kläger ehemündig; Willensmängel und Eheschließungshindernisse oder -mängel liegen nicht vor. Randnummer 29 Schließlich bestehen keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe nach Art.6 Abs. 1 GG. Randnummer 30
  41. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin im hier erheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gem. § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachweisen kann, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das von ihr eingereichte Goethe-Zertifikat bietet zwar keinen hinreichenden Nachweis über ihren aktuellen Kenntnisstand, weil es mittlerweile mehr als zwei Jahre alt ist und die Deutschkenntnisse überdies damals nur mit ausreichend beurteilt wurden. Das Spracherfordernis ist aber nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG unbeachtlich, wenn es der Ehegattin auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Wie auch die Beklagte zu Recht annimmt, ist es der Klägerin in Afghanistan, wo sie mittlerweile wieder lebt, weder möglich noch zumutbar, weitere Spracherwerbsbemühungen zu unternehmen. Randnummer 31
  42. Schließlich liegen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vor: Die Identität der Klägerin ist geklärt (Nr. 1a), es besteht kein Ausweisungsinteresse (Nr. 2) und die Klägerin ist im Besitz eines bis zum
  43. Dezember 2024 gültigen Passes (Nr. 4). Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), entfällt; eine Ausnahme liegt nicht vor (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Randnummer 32 II. Die Klage des Klägers gerichtet auf Verpflichtung zur Visumserteilung zum Ehegattennachzug und hilfsweise zur Eheschließung ist dagegen nicht erfolgreich. Der Kläger ist bereits nicht klagebefugt oder jedenfalls nicht aktivlegitimiert. Der Kläger hat weder einfachgesetzlich noch aus Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Ehefrau, auch wenn Art. 6 Abs. 1 GG bei Entscheidungen über ein Aufenthaltsbegehren erfordert, dass die Behörde die familiären Bindungen des den (weiteren oder erstmaligen) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  44. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17; Beschluss vom
  45. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom
  46. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom
  47. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5.13 –, juris Rn. 4 f.). Randnummer 33 Soweit der Kläger hilfsweise die (isolierte) Aufhebung des Ablehnungsbescheids begehrt, besteht hier aufgrund des gleichen Rechtsschutzziels der Streitgenossen kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Aufhebung des Bescheids (ohne Verpflichtung zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) könnte auch – anders als etwa bei der Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes wie einer Ausweisungsverfügung – keine für den Kläger günstige Auswirkungen durch Erweiterung seiner Rechtsposition oder Abwehr von Belastungen haben. Darin unterscheidet sich der Fall zudem von Konstellationen, in denen ein Antrag einer bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländerin auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  48. August 1996 – BVerwG 1 C 8.94 –, juris Rn. 20), weil hier weder eine Ausreisepflicht der Klägerin noch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG im Raum steht. Randnummer 34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Klägerin vollständig obsiegt hat und der Kläger vollständig unterlegen ist und dass auf den unterliegenden Kläger eine Quote entfällt, die dem Wertverhältnis seines Angriffs zum Gesamtangriff entspricht (vgl. Neumann, Schaks, in: Sodan/Ziekow, § 155 VwGO, Rn. 45). Letzterer hat sich durch den eigenständigen Angriff des Klägers nicht erhöht, was sich auch an der Festsetzung des Streitwerts ablesen lässt, der sich nach dem einheitlichen Begehren der Streitgenossen bestimmt, nämlich der Erteilung eines Visums an die Klägerin. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 36 BESCHLUSS Randnummer 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 38 5.000,00 Euro Randnummer 39 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001570616

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