Haftung des Architekten für nicht genehmigungsfähige Planung wegen Überschreitung der Baumassenzahl Orientierungssatz 1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber selbst das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung übernimmt (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10). 2. Verlangt der Auftraggeber die Bebauung des Grundstücks mit einer höheren als der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumassenzahl und hat er die Erwartung, die Genehmigungsbehörde werde eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigen, übernimmt er das Risiko, dass die Planung des Architekten vom Bauamt nicht genehmigt wird. 3. Die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts der Minderung setzt - auch nach Kündigung des Architektenvertrages - eine Fristsetzung voraus. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 29. September 2022, 27 U 82/22, Beschluss vorgehend LG Berlin, 7. April 2022, 12 O 42/21 nachgehend BGH, 19. Juli 2023, VII ZR 216/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.04.2022, Aktenzeichen 12 O 42/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 215.832,78 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.04.2022, Aktenzeichen 12 O 42/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Randnummer 2 Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.9.2022 Bezug genommen. Randnummer 3 Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. I. Randnummer 4 Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage einen Anteil von 10 % ihrer Vergütung für Planungsleistungen nach Kündigung eines Architektenvertrages. Randnummer 5 Mit Architektenvertrag vom 25.6.2019 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Planungsleistungen der Objektplanung für das Bauvorhaben XXX: die Leistungsphasen 1-6 in vollem Umfang, die Leistungsphase 7 nur mit der Vergabe an Generalunternehmer mit funktionaler Baubeschreibung und Leistungsphase 8 nur mit der künstlerischen Oberleitung. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar von 1.585.000 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Die Nebenkosten sollten pauschal 4 % vom Nettohonorar betragen. Randnummer 6 Zu § 2 „Planungsziele“ lautete es: Randnummer 7 „… Das Baugrundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes XX-XXX.in dem B-Plan ist eine BMZ von 9,0 vorgegeben. Von Seiten des Stadtplanungsamtes wird eine höhere BMZ in Aussicht gestellt. … Zu planen ist eine sinnvolle Gebäudekubatur unter Beachtung des vorgegebenen Nutzungszwecks …“ Randnummer 8 Dem Architektenvertrag lag das Angebot der Klägerin vom 24. 5. 2019 zugrunde, mit dem sie die Vergütungen für die einzelnen Leistungsphasen in Nettobeträgen aufgeschlüsselt hatte. Randnummer 9 Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf der Anlage K3 verwiesen. Randnummer 10 Die Beklagte wünschte die Bebauung des Grundstückes mit einer höheren BMZ als der im B-Plan vorgesehenen und hatte die Erwartung, die Genehmigungsbehörde werde eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigen. Sie hatte ursprünglich eine BMZ von 11,4 vorgegeben. Anlässlich eines Erstgesprächs mit dem zuständigen Stadtplanungsamt am 14.5.2019 (oder auch am 11.5.2019), an dem auch der Geschäftsführer der Klägerin teilnahm, hatte der Geschäftsführer der Beklagten dort bereits ein vor Vertragsschluss erstelltes Vorkonzept der Klägerin, deren Umfang streitig ist, mit der BMZ 11,3 vorgestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Gesprächs wird auf das Gesprächsprotokoll (Anlage K4a) Bezug genommen. Randnummer 11 Die Klägerin erarbeitete eine vollständigen Vorplanung auf der Grundlage einer Vorgabe BMZ 11,4. Randnummer 12 Mit E-Mail vom 21.8.2019 übersandte die zuständige Projektleiterin und Prokuristen des projektsteuernden Unternehmens B, Frau P, Pläne des Geschäftsführers der Beklagten, welcher auf dem Stand der Entwurfsplanung eine Gebäudeplanung mit der BMZ 12,89 abbildeten. Wegen der Einzelheiten wird auf der Anlage K5 verwiesen. Unter Mitwirkung und Führung der Beklagten wurden diese Pläne von der Klägerin fortgeschrieben. Mit E-Mail übersandte die Klägerin der Beklagten die Flächenermittlung vom 10.9.2019, die für den geplanten Baukörper eine BMZ 12,87 auswies (K6). In der Folge plante die Klägerin in Zusammenarbeit mit der Beklagten mit einer leicht reduzierten Baumassenzahl von 12,57 bzw. 12,52. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klageschrift dort Seite 13/14 verwiesen. Randnummer 13 Mit E-Mail vom 20.1.2020 beauftragte die Projektleiterin P die Reduktion der Entwurfsplanung auf eine BMZ von 10,00. Diese Planungsvorgabe konkretisierte die Klägerin im Rahmen einer Verhandlung mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 21.1.2020. Nunmehr sollte die BMZ von 9,98 gelten. Die Klägerin sollte auf Grundlage einer E-Mail von P vom 3.2.2020 die Entwurfsplanung sodann fertigstellen und die Genehmigungsplanung beginnen. Der Genehmigungsantrag für die Baugrube sollte bis zum 14. 2. 2020 fertiggestellt werden. Der Bauantrag für den Hochbau sollte bis Mitte März 2020 bei der Baubehörde eingereicht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klageschrift, dort Seiten 14-16 verwiesen. Randnummer 14 Mit Datum vom 27.6.2019 hatte die Beklagte eine von der Klägerin vorbereiteten Bauvoranfrage gestellt. Diese wurde am 25.2.2020 negativ beschieden (B2). Die Beklagte zog das Unternehmen G heran, um die Bauvoranfrage der Klägerin zu prüfen. Diese gelangte zu dem Ergebnis, ein Bauantrag habe allenfalls mit der BMZ von 9,98 eine Chance auf Genehmigung. Die Beklagte legte mit Datum vom 23. 3. 2020 gegen die Versagung des Bauvorbescheides Widerspruch ein und begründete diesen am 6.5.2020 (B3). Nach Ankündigung des Stadtplanungsamtes, den Widerspruch nicht abzuhelfen, nahm die Beklagte mit E-Mail vom 10.8.2020 (B4) den Widerspruch zurück. Mit E-Mail vom 12.3.2020 verfügte P, die Beklagte solle die Planung vorläufig nicht weiter fortsetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, Seite 16-17, verwiesen. Mit Schreiben vom 24.9.2019 hatte der Geschäftsführer der Beklagte die Klägerin angewiesen, künftig Gespräche mit Ämtern und Behörden ausschließlich in seiner Anwesenheit zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Randnummer 15 Mit Anwaltsschreiben vom 14.4.2020 unterbreitete die Beklagte der Klägerin den Vorschlag, den Architektenvertrag aufzuheben (K7). Nach ihrem Ausscheiden zum 30.4.2020 wechselten zwei Mitarbeiter, die bei der Klägerin mit dem Projekt befasst waren, zur Beklagten. Randnummer 16 Die Klägerin ließ mit Anwaltsschreiben vom 11. 5. 2020 (K8) unter Fristsetzung bis zum 22.5.2020 eine Forderungssicherung gemäß § 650 f BGB verlangen. Mit Schreiben vom 22.5.2020 (K9) kündigte die Beklagte die Sicherheit an, batt jedoch um eine längere Frist bis zum 1.6.2020. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom selben Tag (K 11). Mit Schreiben vom 26.5.2020 wiederholte die Beklagte ihren Beendigungswunsch (K 12). Mit Schreiben vom 29.5.2020 teilte die Beklagte mit, dass es ihr nicht gelungen sei, bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts XXX ein Konto für die Einzahlung des Sicherungsbetrages einzurichten. Da die Klägerin bis zum 9. 6. 2020 die geforderte Sicherheit nicht erhielt, ließ sie den Architektenvertrag mit Schreiben vom selben Tag kündigen (K 14). Mit Schreiben vom 26.6.2020 (K 15) teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Antrag auf Hinterlegung der Sicherung sei am 26.5.2020 bei dem Amtsgericht XXX gestellt worden. Mit Schreiben vom 26.6.2020 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Vertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort Seite 17-23, Bezug genommen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 9.1.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abnahme der erbrachten Planungsleistungen binnen zwei Wochen auf. Randnummer 18 Die Beklagte hatte auf eine 1. Abschlagsrechnung der Klägerin XXX € brutto im September 2019 bezahlt. Randnummer 19 Die Beklagte führte nunmehr das Bauvorhaben auf der Grundlage einer BMZ 9,42 durch (K 10). Randnummer 20 Mit Datum vom 24.9.2020 legte die Klägerin ihre Schlussrechnung, die mit einem Zahlbetrag von XXX € abschloss. Für erbrachte Leistungen setzte sie einen Bruttobetrag von XXX € an. Die nicht erbrachten Leistungen bezifferte sie abzüglich ersparter Aufwendungen mit XXX € netto. Wegen der Einzelheiten der Schlussrechnung wird auf der Anlagen K 18 - K 18 d verwiesen. Randnummer 21 Mit der Teilklage begehrt die Klägerin von der Vergütung für die erbrachten Leistungen und der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen jeweils 10 % als erststelligen Teilbetrag. Für die erbrachten Leistungen ermittelt sie unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen eine Nettoforderung von XXX € und macht dementsprechend eine Forderung von XXX € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt in Höhe von XXX €, geltend. Für die nicht erbrachten Leistungen setzt sie XXX € an. Im Falle einer erfolgreichen Hilfsaufrechnung der Beklagten bezieht sie die Teilklage auf die die Hilfsaufrechnung überschießenden erststelligen Teilbeträge der streitgegenständlichen Schlussrechnung. Randnummer 22 Die Klägerin hat in 1. Instanz behauptet, dass sie die Leistungen der Leistungsphasen 1-3 in dem Umfange erbracht habe, wie aus der Schlussrechnung ersichtlich sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bereits anlässlich des Gesprächs im Bezirksamt XXX vom 14. 5. 2019 erfahren, dass seine Planungsziele den Festsetzungen des Bebauungsplanes XX-XXX widersprächen . Einen Füllauftrag habe sie nicht gehabt. Aus den Gründen der gutachterlichen Stellungnahme der G vom 24.1.2020 und der Widerspruchsbegründung des von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalts hätte der Widerspruch gegen die Versagung des Bauvorbescheides Erfolg gehabt. Randnummer 23 Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.215,18 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 24.10.2020 zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von XXX € als Schadensersatz für eine behauptete Pflichtverletzung des Architektenvertrages erklärt. Randnummer 26 Sie hat behauptet, dass sie bei Unterzeichnung des Architektenvertrages nicht gewusst habe, dass die von ihr gewünschte Fläche nicht genehmigungsfähig sei. Die Klägerin habe ihrem Geschäftsführer in Aussicht gestellt, dass eine BMZ 9,98 genehmigungsfähig sei. Darauf habe sie vertraut. Infolge der fehlerhaften Entwurfsplanung, welche die vom Bebauungsplan geforderte geschlossene Bauweise zum Nachbargrundstück nicht berücksichtigt habe, habe sie die Statik für geringere Flächen vollständig neu berechnen lassen müssen. Das von ihr beauftragte Statikbüro L habe für seine Tätigkeit im Zeitraum 20.4.2019 bis 9.3.2020 zwei Abschlagsrechnungen gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B7 verwiesen. Auf diese Rechnung habe sie insgesamt XXX € netto gezahlt. Wegen einer Überzahlung von XXX € netto belaufe sich ihr Schaden auf XXX € netto. Der Bauvorbescheid sei auch mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Fassadengestaltung als Bürofassade nicht mit den Industriefassaden im Umfeld im Einklang zu bringen sei. Randnummer 27 Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Randnummer 28 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 29 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Randnummer 30 Sie hat den Antrag angekündigt, Randnummer 31 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Klägerin hat den Antrag angekündigt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Randnummer 35 Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 29. 9. 2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Randnummer 36 Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 4.11.2022 Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Randnummer 37 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes 2. Instanz wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 38 1. Honorar für erbrachte Leistungen Randnummer 39
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