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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 24 A/24 Beschluss VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsb

VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Orientierungssatz

  1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 <Rn 2>). (Rn.2)
  2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er den Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 29.03.2022, 11/22 <Rn 15>) gewahrt hat. (Rn.3) (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
  3. März 2024, 10 K 10133/23, Beschluss vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
  4. März 2024, 10 K 13079/23, Beschluss Tenor
  5. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  6. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  7. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom
  8. März 2024 - 10 K 10133/23 und 10 K 13079/23 -, durch die sein Prozessvertreter als Bevollmächtigter zurückgewiesen wurde, sowie zwei vorherige gerichtliche Verfügungen vom
  9. Dezember
  10. Randnummer 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom
  11. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom
  12. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom
  13. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom
  14. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Randnummer 3 Nach diesen Maßgaben ist der Antrag abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Es fehlt an Darlegungen gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG dazu, dass dem Grundsatz der Subsidiarität ( § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ) genügt ist (Beschluss vom
  15. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom
  16. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom
  17. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.).Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu Randnummer 4 erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom
  18. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom
  19. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.; siehe dazu, dass in Einzelfällen auch eine einfache Nachfrage beim Fachgericht gefordert werden kann: BVerfG, Beschluss vom
  20. September 2000 - 1 BvR 1399/00 -, juris Rn. 4). Dass eine erneute Vertretungsanzeige des Bevollmächtigten, nunmehr unter Vorlage der geforderten Unterlagen, von vornherein aussichtslos oder unzumutbar sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, die verlangten beglaubigten Kopien der Zeugnisse seines Prozessvertreters endgültig nicht beschaffen zu können. Vielmehr hat er vorgetragen, diese bereits in Händen zu halten bzw. zeitnah übermitteln zu können, so dass auch eine Teilnahme seines Bevollmächtigten an dem Termin am
  21. April 2024 möglich erscheint. Dass die Beschlüsse vom
  22. März 2024 bei veränderter Sachlage einer Vertretung entgegenstehen, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001570789

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