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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat OVG 7 N 1/24 Beschluss Eignung von Kompensationsmaßnahmen; Erlebniswirklichkeit der Landschaft als

Eignung von Kompensationsmaßnahmen; Erlebniswirklichkeit

Landschaft als Maßstab für die Herleitung von Wertstufen; Zulässigkeit einer Kompensation nach dem Kompensationserlass Brandenburgs; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Orientierungssatz Die gerichtliche Kontrolle

behördlichen Entscheidung zur Eignung von Kompensationsmaßnahmen ist insoweit beschränkt, als das Gericht die behördliche Bewertung hinzunehmen hat, sofern diese im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Rn.5)

bloße Hinweis auf eine abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern vermag für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit des an

spezifischen Erlasslage in Brandenburg ausgerichteten Vorgehens

Behörde und - in

Folge -

Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. (Rn.14) Die Erlebniswirksamkeit

Landschaft, die vor allem von visuellen Eindrücken und damit durchaus von

tatsächlichen Landschaftsgestalt abhängt, kann einen geeigneten, hinreichend objektiven Maßstab für die Herleitung von Wertstufen darstellen. (Rn.20)

Kompensationserlass Brandenburgs schließt sowohl in seiner Fassung vom 10. März 2016 als auch in

aktuellen Fassung vom 31. Januar 2018 eine Teilkompensation nicht schlechterdings aus. (Rn.26) Ob sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend darstellt, ist für den Erfolg

Verfahrensrüge

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ohne Belang; auf etwaige rechtliche Bedenken gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts kommt es für die Überprüfung

Ablehnung eines Beweisantrags nicht an. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 10. September 2020, 5 K 298/17, Urteil Tenor

Antrag

Klägerin auf Zulassung

Berufung gegen das aufgrund

mündlichen Verhandlung vom 10. September 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 243.940,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1.

Antrag auf Zulassung

Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 1.1 Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an

Richtigkeit

erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 3 a. Die Klägerin hält

erstinstanzlichen Entscheidung zunächst entgegen, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach Einreichung

  1. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand ihres Genehmigungsantrags gewesen seien. Dieser Einwand dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen - nämlich betreffend das Schutzgut Landschaftsbild: die Maßnahmen C2 - Rückbau Garagenkomplex und Stallungen H... sowie K1 - Trockenrasen P... - selbständig tragend („Selbst wenn“) als nicht geeignet im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG angesehen hat. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Begründungen ein Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
  2. September 2023 - BVerwG 3 B 44/22 - juris Rn. 20 und vom
  3. Dezember 2021 - BVerwG 3 B 6/21 - juris Rn. 6 [zu § 132 Abs. 2 VwGO]; VGH München, Beschluss vom
  4. Februar 2024 - 19 ZB 23.2132 - juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Den zweiten Begründungsstrang, den Ersatzmaßnahmen käme eine kompensatorische Wirkung nicht zu, hat die Klägerin nicht mit einem durchgreifenden Zulassungsgrund angegriffen. Wie nachfolgend dargelegt, haben die insoweit von

Klägerin erhobenen Rügen - einschließlich

Verfahrensrüge (dazu unter 1.4.) - keinen Erfolg. Randnummer 4 b. Mit ihrem Vorbringen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eignung

Kompensationsmaßnahmen sei fehlerhaft, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Hinweis unter anderem auf bundesverwaltungs-gerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung und auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (- 1 BvR 2523/13 u.a. - juris) angenommen, dass die gerichtliche Kontrolle

behördlichen Entscheidung beschränkt sei. Die behördliche Bewertung sei vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen mittels

beiden Ersatzmaßnahmen (Rückbau Garagenkomplex und Stallungen H..., Trockenrasen P...; s.o.) nicht kompensiert werden könne, werde durch das Vorbringen

Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund

ganz erheblich unterschiedlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsraums seien die Maßnahmen nicht geeignet, die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten zu lassen. Die im Wesentlichen landschaftsgestaltenden bzw. landschaftsgliedernden Maßnahmen könnten die optischen Auswirkungen

streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 196 m auf das Landschaftsbild in vielen Kilometern Umkreis nicht kompensieren. Hohe technische Bauwerke, mit über die Horizontlinie hinausragenden Bauwerkshöhen,

en Material und Bauart riefen eine technogene Überprägung

Landschaft hervor, die mit

Wirkung von Garagenbauten oder einer Weide nicht vergleichbar sei. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit

Ansicht des Beklagten werde auch durch § 13 Abs. 2 Satz 1

Bundeskompensationsverordnung bestätigt. Dort sei nunmehr für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich

Bundesverwaltung festgeschrieben, dass Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder Hochbauten mit einer Höhe von mehr als 20 m verursacht würden, regelmäßig ausgeschlossen seien. Das entspreche im Übrigen auch

Erlasslage in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Randnummer 6

Zulassungsantrag legt nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die Würdigung durch das Verwaltungsgericht ausgehend von

von ihm zugrunde gelegten eingeschränkten Kontrolldichte die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verfehlen könnte. Dass das Verwaltungsgericht die Eignung

vorgeschlagenen Maßnahmen anders gewertet hat, als es die Klägerin für richtig hält, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung

Berufung auf

Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Bewertung des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin im Wesentlichen nur ihre eigene Bewertung entgegen, ohne näher darzulegen, warum genau dieser - zumal angesichts

dem Beklagten von dem Verwaltungsgericht zugebilligten Einschätzungsprärogative -

Vorzug zu geben sein sollte. Das gilt insbesondere, soweit die Klägerin meint,

vom Verwaltungsgericht geforderte funktionale Bezug zwischen den Maßnahmen und

Beeinträchtigung sei entgegen

Annahme des Verwaltungsgerichts gegeben, weil für den Ersatz die Herstellung ähnlicher Funktionen genüge, die mit dem Rückbau von Gebäuden und

Aufwertung

Strukturvielfalt erreicht werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von

Klägerin angeführten Nachweisen aus

Rechtsprechung und

Literatur. Denn auch diese tragen die Behauptung

Klägerin nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Geeignetheit von Ersatzmaßnahmen überspannt. Das schließt das von

Klägerin für ihre Sichtweise herangezogene und auch von dem Verwaltungs-gericht zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) ein. So führt die Klägerin zu Recht selbst aus, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg darin gerade offengelassen hat, ob die durch Windenergieanlagen verursachten Beeinträchtigungen durch Ersatzmaßnahmen kompensierbar sind oder nicht. Tatsächlich spricht die Entscheidung eher gegen als für die Auffassung

Klägerin, wenn es in

maßgeblichen Urteilspassage anschließend weiter heißt (Rn. 101): Randnummer 7 „Angesichts

gestellten Anforderungen an eine Vollkompensation durch eine Ersatzmaßnahme ist eine solche bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m aber allenfalls in Ausnahmefällen möglich, da schon angesichts

Anlagenhöhe nur schwer vorstellbar ist, wie eine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen werden könnte, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lässt und unter die Schwelle

Erheblichkeit drückt (Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -). Das gilt erst Recht, wenn es - wie hier - um einen Windpark mit mehr als 10 knapp 150 m hohen Windkraftanlagen geht.“ Randnummer 8 Ebenso wenig vermag

nicht weiter vertiefte Hinweis im Zulassungsantrag auf das im Ausgangsverfahren von

Klägerin vorgelegte Fachgutachten des Ingenieurbüros X... vom 13. August 2020 aus sich heraus darzutun, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung

Ersatzmaßnahmen bzw.

Überprüfung

dahingehenden Einschätzung des Beklagten zwingende Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verkannt haben könnte. Randnummer 9 c. Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das angegriffene Urteil des Weiteren ein, das Verwaltungsgericht übersehe, dass

Beklagte überhaupt keine eigene Einschätzung bzw. Prüfung dazu vorgenommen habe, ob die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan (ursprünglich) vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kompensieren könnten. So sei im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 lediglich auf den Kompensationserlass Windenergie des Landes Brandenburg (im Folgenden: Kompensationserlasses; seinerzeit noch in

Fassung vom

  1. März 2016, aktuelle Fassung vom
  2. Januar 2018) verwiesen worden. Damit habe

Beklagte jedoch auch nach den eigenen rechtlichen Obersätzen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gehandelt. Denn das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass (allenfalls) dann, wenn die Behörde eine konkret angebotene Maßnahme als Ersatzmaßnahme ablehne, erwogen werden könne, dass sie den Nachweis

mangelnden Eignung einer solchen Maßnahme zu führen habe. Auch mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin die Ergebnisrichtigkeit

erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig infrage. Randnummer 10 Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht mit den fraglichen Ausführungen schon keinen verbindlichen Obersatz als Maßstab aufgestellt, nach dem sich das Vorgehen des Beklagten als rechtswidrig darstellen könnte („allenfalls dann“, „kann erwogen werden“). Dazu bestand aus

Sicht des angegriffenen Urteils auch keine Veranlassung mehr, nachdem das Verwaltungsgericht in

Urteilspassage unmittelbar zuvor angenommen hat, dass konkret angebotene Ersatzmaßnahmen mit

2. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags seien. Die Ausführungen auf Seite 30

Urteilsabschrift, auf die sich die Klägerin bezieht, stehen erkennbar im Zusammenhang mit dieser Urteilspassage und schließen an diese an. Randnummer 11 Soweit das Verwaltungsgericht hierauf im Rahmen seiner „Selbst wenn“-Argumentation (zweiter Begründungsstrang) nachfolgend nicht mehr ausdrücklich zurückkommt, ergeben sich daraus ausgehend von dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an

Ergebnisrichtigkeit

erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt, dass die Bewertung

Ersatzmaßnahmen als ungeeignet durch den Beklagten „im Klageverfahren nachfolgend“ erfolgt sei. Ausgehend von seiner weiteren Annahme, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Bewertung eingeschränkt sei, hat es die Bewertung des Beklagten sodann nach näherer Prüfung im Ergebnis als frei von Rechtsfehlern angesehen. Damit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass

Beklagte eine Bewertung

Maßnahmen (zumindest) nachfolgend im Klageverfahren vorgenommen hat. Ebenso wenig zeigt sie in diesem Zusammenhang auf, dass das Verwaltungsgericht bei

Überprüfung

Einschätzung des Beklagten in entscheidungserheblicher Weise von falschen Maßstäben bezüglich

Darlegungs- und Beweislastverteilung oder

gerichtlichen Kontrolldichte ausgegangen wäre. Randnummer 12 Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob

Klägerin darin zuzustimmen ist, dass

Verweis des Beklagten auf den Kompensationserlass im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 „weder eine Prüfung noch Begründung“ sei. Randnummer 13 d. Die Klägerin dringt ferner nicht damit durch, das Verwaltungsgericht habe im Einklang mit

Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sowie entsprechend dem „Grundgedanken“

§§ 13ff. BNat

SchG berücksichtigen müssen, dass zumindest die Möglichkeit zu einer teilweisen Realkompensation bestehe; den im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgeschlagenen Maßnahmen komme eine entsprechende teilkompensatorische Wirkung zu, weil sie einen Beitrag zur Minderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes leisteten. Die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils wird auch mit diesem Vorbringen nicht ernstlich erschüttert. Randnummer 14

bloße Hinweis auf eine abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern vermag für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit des an

spezifischen Erlasslage in Brandenburg ausgerichteten Vorgehens des Beklagten und - in

Folge -

Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Für die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils kommt es zudem nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen (sowie diejenige auf Ebene des Bundes) unzureichend erfasst bzw. wiedergegeben hat. Ebenso wenig führt die im Zulassungsantrag angeführte Fundstelle aus

Literatur weiter, wonach

Eingriffsverursacher zumindest die ihm möglichen und zumutbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ergreifen habe, um auf diesem Weg wenigstens eine physisch-reale Teilkompensation herbeizuführen. Denn (auch) damit ist noch nichts darüber ausgesagt, wann eine teilkompensatorische Wirkung ausgehend von den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu bejahen ist. Randnummer 15

Zulassungsantrag zeigt nicht mit schlüssigen Argumenten auf, dass die Anerkennung zumindest einer solchen teilkompensatorischen Wirkung hier naturschutzfachlich bzw. gesetzlich geboten sein könnte. So macht die Klägerin schon nicht hinreichend deutlich, dass die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen die Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie nach

von

Klägerin herangezogenen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als teilweise Realkompensation zugelassen werden könnten. Selbst wenn das aber

Fall sein sollte, wären von

Klägerin weitere Ausführungen dazu zu verlangen gewesen, warum einzig die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen den aus dem Bundesnaturschutzgesetz folgenden gesetzlichen Vorgaben genügt und Anspruch darauf erheben kann, den „richtigen“ Maßstab für die Prüfung angebotener Maßnahmen abzubilden. Allein

Hinweis darauf, dass die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen dem „Grundgedanken“

§§ 13ff. BNat

SchG entspreche, leistet dies nicht. Weiterführend benennt

Zulassungsantrag keine unmittelbar aus dem Gesetz selbst folgenden Kriterien, nach denen Maßnahmen, die zwar nicht für eine Vollkompensation

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Betracht kommen, gleichwohl zumindest eine teilkompensatorische Wirkung (zwingend) zugesprochen werden muss. Letztlich berührt

Hinweis

Klägerin auf die (mutmaßlich) abweichende Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen damit allenfalls die Frage, ob es als vertretbar angesehen werden könnte, eine teilkompensatorische Wirkung

vorgeschlagenen Maßnahmen anzuerkennen. Randnummer 16 Im Übrigen geht die Argumentation

Klägerin zumindest teilweise an

spezifischen Erlasslage in Brandenburg vorbei. So sah

Kompensationserlass bereits in seiner Fassung vom

  1. März 2016 vor, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig nicht oder nicht vollständig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (Ziffer
  2. Satz 2); eine gleichlautende Regelung findet sich nunmehr in Ziffer II.
  3. Satz 1 des Kompensationserlasses in seiner aktuellen Fassung (vom
  4. Januar 2018). Entsprechend stellt Ziffer II.3.
  5. Satz 2 des aktuellen Kompensationserlasses nunmehr auch ausdrücklich klar, dass sich die Ersatzzahlung für die „verbleibende“ Beeinträchtigung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung

dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile bemisst. Damit war und ist die Möglichkeit einer Teilkompensation jedenfalls seit 2016 grundsätzlich aber auch nach

Erlasslage in Brandenburg anerkannt. Weitergehend noch, wird Ersatzmaßnahmen nach dem Kompensationserlass im Regelfall sogar allenfalls eine teilkompensatorische Wirkung zugesprochen. Namentlich die in Ziffer II.

  1. und II.
  2. (Fassung vom
  3. Januar 2018) bzw. zuvor in etwas abweichender Form in Ziffer
  4. (Fassung vom
  5. März 2016) genannten Rückbaumaßnahmen haben bzw. hatten somit regelmäßig nur (allenfalls) eine solche teilkompensatorische Wirkung. Wenn

Beklagte vorgeschlagene Ersatzmaßnahmen auf

Grundlage des Kompensationserlasses zurückweist, weil es sich nicht um

artige Rückbaumaßnahmen handelt, so drückt sich darin folglich gerade aus, dass er die Maßnahmen weder für eine Vollkompensation noch als Teilkompensation für geeignet ansieht. Anders als

Zulassungsantrag wohl annimmt, besteht die Besonderheit

Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gegenüber

jenigen in Brandenburg demnach nicht darin, dass sie überhaupt eine zumindest teilweise Realkompensation zulässt. Entscheidend ist vielmehr die Art

Maßnahmen, für die nach den verschiedenen Erlassen jeweils eine teilkompensatorische Wirkung anerkannt werden kann. Auch liegt ein Widerspruch zum „Grundgedanken“

§§ 13ff. BNat

SchG nach alledem jedenfalls nicht darin begründet, dass

Kompensationserlass die Möglichkeit einer Teilkompensation schlechthin ausschließen würde. Randnummer 17 e. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen

Klägerin, die behördliche Einschätzung stehe entgegen

Annahme des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des

  1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom
  2. März 2016 - OVG 11 B 14.15 - (juris). Insoweit ist zunächst anzumerken, dass diese Entscheidung noch auf

Grundlage einer anderen, älteren Erlasslage ergangen ist. Im Übrigen legt

Zulassungsantrag nicht hinreichend dar, dass

Entscheidung allgemeine, unmittelbar aus den Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz entwickelte Maßstäbe über die Anerkennung

Eignung von Kompensationsmaßnahmen zu entnehmen sein könnten, nach denen eine (teil-)kompensatorische Wirkung

vorgeschlagenen Maßnahmen entgegen

Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch vorliegend zwingend zu bejahen sein müsste. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen hierzu im Wesentlichen in

Aussage, es sei seinerzeit im Rahmen

Entscheidung „[n]icht unklar“ gewesen, dass ein Abriss von Stallanlagen zumindest teilweise die Landschaftsbildbeeinträchtigung durch Windenergieanlagen kompensiere, weil sich

11. Senat andernfalls mit dieser vorrangigen Frage auseinandergesetzt hätte. Dass sich die an

neueren Erlasslage orientierte Einschätzung des Beklagten nach

Rechtsauffassung des 11. Senats als naturschutzfachlich unvertretbar bzw. gesetzeswidrig erweisen könnte, ist anhand dieses Vorbringens nicht zu erkennen. Randnummer 18 f. Schließlich macht

Zulassungsantrag auch nicht in einer die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel rechtfertigenden Weise deutlich, dass dem Verwaltungsgericht bei

Überprüfung

Höhe

Ersatzzahlung Fehler unterlaufen sein könnten. Randnummer 19 Bei dem Vorbringen

Klägerin, das aus dem Jahr 2001 stammende Landschaftsprogramm Brandenburg - als Grundlage für die Ableitung

Wertstufen - sei veraltet und bilde die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen

Landschaft nicht ab, handelt es sich im Wesentlichen nur um eine pauschale Behauptung, die nicht hinlänglich substantiiert und deshalb ebenfalls nicht geeignet ist, ernstliche Richtigkeitszweifel darzutun (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 7). Randnummer 20 Soweit die Klägerin gegen die Bemessung

Ersatzzahlung einwendet, das Kriterium

„Erlebniswirksamkeit“ tauge als ein auf das subjektive Empfinden ausgerichteter Faktor nicht als objektiver Maßstab für die Herleitung

Wertstufen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass

Behörde auch bei

Bewertung

Schwere eines Eingriffs in das Landschaftsbild, die von dessen Qualität und

Eingriffswirkung ausgehe, sowie bei

Beurteilung dieser Faktoren eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukomme; insoweit erfolge wiederum nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung, die sich darauf beschränke, ob die Bewertung im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Einer solchen Überprüfung hält die Ableitung

Wertstufen auf Grundlage des Erholungswertes nach dem Landschaftsprogram Brandenburg dem Verwaltungsgericht zufolge stand. Diese Einschätzung zieht die Klägerin mit ihrer pauschalen und nicht weiter vertieften Behauptung, das Kriterium

„Erlebniswirksamkeit“ sei rein subjektiv geprägt und bilde keine tatsächlichen Gegebenheiten

Landschaft ab, nicht in beachtlicher Weise in Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Erlebniswirksamkeit

Landschaft, die vor allem von visuellen Eindrücken und damit durchaus von

tatsächlichen Landschaftsgestalt abhängt, keinen geeigneten, hinreichend objektiven Maßstab für die Herleitung

Wertstufen darstellen kann; dass

Anwendung des Kriteriums auch ein wertendes Element inne wohnt, liegt in

Natur

Sache und stellt die Eignung des Kriteriums nicht durchgreifend in Frage. So ist zwischenzeitlich auch in

Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt, dass die - auch im Kompensationserlass festgelegte - Herleitung

Wertstufen aus

Bewertung

Erlebniswirksamkeit

Landschaft im Landschaftsprogramm (Karte 3.6) als vertretbares auf naturschutzfachlichen Kriterien beruhendes Modell den behördlichen Einschätzungsspielraum nicht überschreitet, weil das Schutzgut des Landschaftsbildes maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von Landschaftselementen geprägt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 - juris Rn. 49 und vom 31. März 2023 - OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 44; nicht rechtskräftig). Randnummer 21 Die weiteren Einwände gegen die Höhe

Ersatzzahlung sind nicht hinreichend substantiiert. So stellt das Vorbringen

Klägerin, die Unterteilung in Nah- und Mittelbereich sowie die Berücksichtigung von höherwertigen Lagen seien nicht zutreffend, wiederum im Wesentlichen nur eine pauschale Behauptung dar, mit

die Klägerin ihre eigene Einschätzung anstelle

des Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts setzt. Die Klägerin führt hierzu lediglich weiter aus, alle Landschaftseinheiten mit hohem Eigenwert lägen außerhalb des Bemessungskreises. Zudem nehme die visuelle Wirkung

Windenergieanlagen ab 1,5 km stark ab, sodass eine Höherwertung im äußeren Teil des Bemessungskreises nicht gerechtfertigt sei. Ähnliches gilt für den Einwand, das Verwaltungsgericht lasse die Frage völlig unberücksichtigt, auf welcher fachlichen Grundlage die Spannen

Zahlungswerte pro Meter Anlagenhöhe festgelegt worden sein sollen. Auch dieses Vorbringen wird von

Klägerin nicht weiter vertieft. Zudem bleibt unklar, inwiefern die Ergebnisrichtigkeit

erstinstanzlichen Entscheidung hierdurch betroffen sein könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 8). Randnummer 22 1.2 Die Sache weist ausgehend von dem Zulassungsvorbingen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des Rechtsmittelführers entnehmen lässt, dass sich

zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum

in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und es auf die geltend gemachte(

  1. n)Frage(
  2. n)für die Entscheidung ankommt (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 LA 61/19 - juris Rn. 44; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 2 A 14/23 - juris Rn. 29). Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt das Vorbringen

Klägerin nicht die Zulassung

Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 23 a. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin die Frage als überdurchschnittlich schwierig ansieht, unter welchen Voraussetzungen auch dann über Kompensationsmaßnahmen zu entscheiden sei, wenn

Beklagte im Genehmigungsantrag ausdrücklich eine Berechnung von Ersatzgeldern verlange und vom Vorhabenträger als möglich erachtete Kompensationen von vornherein ablehne.

Zulassungsantrag macht nicht deutlich, warum dieser Frage eine besondere Schwierigkeit beizumessen ist. Vielmehr stützt sich die Klägerin bei ihrer Annahme im Wesentlichen nur darauf, dass das Verwaltungsgericht „offenbar selbst mehr als unsicher“ gewesen sei, ob die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen nach Einreichung

2. Ergänzungsunterlage zu dem Plan noch Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen seien. Das wiederum leitet die Klägerin daraus ab, dass das Verwaltungsgericht noch über mehrere Seiten im Urteil ausgeführt habe, eine Realkompensation sei bei den in Rede stehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes grundsätzlich ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung damit zwar in

Tat selbständig tragend eine zweite Argumentationslinie zugrunde gelegt. Das ist indes nicht unüblich, sondern entspricht einer verbreiteten Praxis bei

Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Auf eine „Unsicherheit“ des Verwaltungsgerichts lässt ein solches Vorgehen nicht schließen. Erst recht begründen sich aus ihm nicht ohne Weiteres besondere Schwierigkeiten

Sache. Davon abgesehen ist die von

Klägerin aufgeworfene Frage hier angesichts des weiteren das angegriffene Urteil tragenden Begründungsstrangs nicht entscheidungserheblich (s.o.). Randnummer 24 b.

Zulassungsantrag zeigt ferner nicht auf, dass und aus welchen konkreten Erwägungen heraus die Klärung

weiteren von

Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Vorrang

Realkompensation bei Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch Windenergieanlagen und zum Verhältnis des Kompensationserlasses zu den §§ 15 ff. BNatSchG mit Problemen verbunden ist, die das übliche Maß deutlich überschreiten.

bloße Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht diese Fragen ausführlich behandelt habe, genügt insoweit nicht.

Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils kann allenfalls ein Indiz für die besondere Schwierigkeit sein (vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG - juris Rn. 64). Ebenso wenig kann

(Gesamt-)Umfang

erstinstanzlichen Entscheidung ohne Weiteres zur Zulassung

Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG - juris Rn. 66). Überdies widmen sich hier allein rd. 14 Seiten

Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils

Frage

Turmfarbengestaltung, hinsichtlich

er das Verwaltungsgericht

Klage stattgegeben hat. Im Übrigen genügt die Klägerin ihren Darlegungsanforderungen auch nicht mit dem Verweis auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Randnummer 25 c. Besondere Schwierigkeiten

Sache zeigt

Zulassungsantrag des Weiteren nicht auf, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es „pflichtwidrig unterlassen“, die Möglichkeit einer Teilkompensation zu prüfen. Das Zulassungsvorbringen hierzu beschränkt sich im Kern auf die Behauptung

Klägerin, dass es „ohne weiteres als eine rechtlich komplexe Sach- und Rechtsfrage“ erscheine, ob die Möglichkeit zu einer solchen Teilkompensation entgegen

Erlasslage in Brandenburg anzuerkennen sei. Im Übrigen verweist die Klägerin auch insoweit auf ihr Vorbringen zur Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel, was nicht ausreicht. Randnummer 26 Wie ausgeführt, trifft überdies auch schon nicht zu, dass die Erlasslage in Brandenburg eine Teilkompensation schlechterdings ausschließt. Richtig ist vielmehr, dass

von dem Beklagten auch hier als Grundlage für seine Entscheidung herangezogene Kompensationserlass sowohl in seiner Fassung vom 10. März 2016 als auch in

aktuellen Fassung vom

  1. Januar 2018 regelmäßig gerade von einer nur (allenfalls) teilkompensatorischen Wirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeht; Maßnahmen zur Teilkompensation sind nach dem Kompensationserlass allerdings ihrer Art nach beschränkt, nämlich auf die jetzt in Ziffer II.
  2. und II.
  3. bzw. zuvor in Ziffer
  4. des Erlasses vorgesehenen Rückbaumaßnahmen (s.o.). Mit diesen Besonderheiten

Erlasslage in Brandenburg setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Randnummer 27 d. Warum die Frage besondere Schwierigkeiten aufweist, ob

Kompensationserlass - auch im Hinblick auf die (vermeintlich) abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern - den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes genügt, bleibt nach dem Zulassungsantrag gleichermaßen offen. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass

Kompensationserlass rechtswidrig sei, und den Kompensationserlass - was indes schon nicht zutrifft (vgl. Seite 34

Urteilsabschrift) - auch nicht ausdrücklich benannt, zeigt die Klägerin eine besondere Schwierigkeit nicht auf. Das Gleiche gilt für die pauschale Behauptung, die im Kompensationserlass vorgesehene Beschränkung

Kompensationsmöglichkeiten auf den „mastartigen Rückbau“ sei „weder fachlich noch rechtlich nachvollziehbar“; im Gegenteil, erscheine es fachlich weiterhin sinnvoll, den Rückbau von Gebäuden am Ortsrand zumindest teilweise anzuerkennen und damit die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Ohnehin vermag die fachliche Einschätzung

Maßnahmen nicht ohne Weiteres etwas über die Schwierigkeit

Frage auszusagen. Für den weitergehenden Verweis

Klägerin auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 13. August 2020 im Ausgangsverfahren gilt Ähnliches wie das oben zum Verweis auf die Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 Gesagte;

Verweis kann die erforderlichen Darlegungen zur besonderen Schwierigkeit

Sache nicht ersetzen. Im Übrigen behauptet die Klägerin abschließend nur nochmals, die Frage

Anwendbarkeit und Reichweite des Kompensationserlasses bzw. eines Verstoßes des Erlasses gegen bundesrechtliche Vorgaben sei „i. S. von § 124 VwGO besonders schwierig“. Randnummer 28 e. Weiterhin legt die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf den (vermeintlichen) Widerspruch

angegriffenen Entscheidung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) nicht hinreichend dar, dass die Beurteilung

Streitsache im Verhältnis zum üblichen Standard verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Unabhängig davon, ob ein solcher Widerspruch tatsächlich besteht, reichte er für sich genommen zur Begründung besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Das Zulassungsvorbringen macht nicht deutlich, dass

Sache gerade im Hinblick auf das „richtige“ Verständnis

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine Komplexität zukommt, aufgrund

er sich die Sache in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abhebt. Wiederum ergibt sich auch in diesem Zusammenhang nichts anderes, soweit sich die Klägerin „[w]egen

sich hier im Einzelnen stellenden Fragen“ ergänzend auf „die obigen Ausführungen“ bezieht, mit denen sie dargelegt habe, „welche einzelnen Aspekte zu ermitteln und abzuwägen sind“. Randnummer 29 1.3 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies setzte voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war,

en noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung

Einheitlichkeit

Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. November 2017 - BVerwG 1 B 148/17 u.a. - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. März 2020 - OVG 3 N 113.17 - juris Rn. 5). Auch das hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Randnummer 30 a. Die von

Klägerin aufgeworfene Frage, Randnummer 31 ob bei Formulierung eines Vorbehalts wie hier (…) die Kompensationsmaßnahmen weiterhin Gegenstand des Genehmigungsantrags bleiben, Randnummer 32 ist - wie

Senat bereits im Rahmen

Erörterung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ausgeführt hat - nach

allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung selbständig tragend die Einschätzung zugrunde gelegt, dass die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan (ursprünglich) vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen jedenfalls nicht geeignet seien. Ein Berufungszulassungsgrund liegt hinsichtlich dieses zweiten Begründungsstrangs des angegriffenen Urteils nicht vor. Randnummer 33 b. Die weitere von

Klägerin aufgeworfene Frage, Randnummer 34 ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen

Beklagte im Genehmigungsverfahren für ein WEA-Vorhaben - entgegen

(…) Erlasslage - mit dem Klägervortrag zu prüfen hat, ob Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bei WEA-Vorhaben kompensierbar sind, Randnummer 35 ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Form ebenfalls nicht von Bedeutung gewesen. Dabei bedarf es wiederum keiner näheren Auseinandersetzung mit

Ansicht

Klägerin, in dem Verweis des Beklagten auf den Kompensationserlass im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 könne „weder eine Prüfung noch Begründung“ gesehen werden. Denn wie ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung (jedenfalls) von einer „im Klageverfahren nachfolgend erfolgte[n] Bewertung seitens des Beklagten“ ausgegangen, die es seiner (eingeschränkten) gerichtlichen Kontrolle unterzogen hat. Das Verwaltungsgericht ist dabei zu

Einschätzung gelangt, dass das Vorgehen des Beklagten, die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen zurückzuweisen, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, weil die Maßnahmen keine geeigneten Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG seien. Angesichts dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts erschließt sich nicht, welche Relevanz es für den Ausgang des Klageverfahrens

Klägerin haben sollte, dass

Beklagte - wie die Klägerin vorträgt - in Genehmigungsverfahren mit Verweis auf den Kompensationserlass aktuell schon die Prüfung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezogen auf das Landschaftsbild verweigere. Ebenso wenig überzeugt vor diesem Hintergrund, wenn die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit

aufgeworfenen Frage damit begründet, dass „absehbar die Entscheidung anders ausgefallen [wäre]“, hätte

Beklagte die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen - „entgegen dem Verwaltungsgericht Potsdam“ - prüfen müssen. Randnummer 36 Unabhängig davon ist die Frage so formuliert, dass sie keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich ist. Wie in

Frage selbst anklingt („ggf. unter welchen Voraussetzungen“; zweiter Frageteil), hängt ihre (weitere) Beantwortung jedenfalls bei Bejahung des „Ob“

Kompensationsfähigkeit von Landschaftsbeeinträchtigungen (erster Frageteil) vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, darunter neben

Art

Maßnahmen die Bewertung des Eingriffs. Das Oberverwaltungsgericht ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen,

art offene, weithin abstrakte Rechtsfragen mehr oder weniger losgelöst von

konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17). Randnummer 37 Entgegen

Annahme

Klägerin entspricht es zudem auch

Erlasslage in Brandenburg, dass Ersatzmaßnahmen zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen sind (erster Frageteil). Wie dargelegt, ist die Systematik des Kompensationserlasses eine andere als diejenige, die

Zulassungsantrag dem Erlass zuschreibt. Demnach sind Ersatzmaßnahmen in Gestalt von bestimmten Rückbaumaßnahmen durchaus möglich. Solche Maßnahmen sind nach dem Kompensationserlass allerdings „regelmäßig“ nicht geeignet, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vollständig zu kompensieren (s.o). Randnummer 38 c. Soweit die Klägerin die Frage formuliert, Randnummer 39 ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen

Beklagte auch (…) Teilkompensationen zu berücksichtigen hat, Randnummer 40 kann auch diese Frage jedenfalls nicht in hinreichend verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Wenn

Zulassungsantrag hierzu weiter ausführt, es möge „vielfach Fallgestaltungen geben, in denen die durch WEA entstehenden Landschaftsbildbeeinträchtigungen namentlich durch Ersatzmaßnahmen nicht zwar komplett kompensiert werden können, aber einzelne Maßnahmen jedenfalls teilweise i. S.

§§ 15ff. BNat

SchG die Beeinträchtigung ausgleichen“, so unterstreicht dies nur die Offenheit, Allgemeinheit und fehlende Bestimmtheit

Frage. Davon unabhängig mangelt es dem Zulassungsantrag auch an hinreichenden Erläuterungen zur Entscheidungserheblichkeit

Frage. Allein

Hinweis darauf, dass es sich um eine vom Verwaltungsgericht „übersehene Frage“ handele, genügt insoweit nicht. Wie ausgeführt, besteht überdies auch nach dem Kompensationserlass die Möglichkeit, teilkompensatorische Maßnahmewirkungen anzuerkennen. Randnummer 41 d. Ferner dringt die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge auch insoweit nicht durch, als sie eine Klärung

Fragen für geboten erachtet, Randnummer 42 ob [bei] aus Sicht des entscheidenden Gerichts unzureichende[r] Sachverhaltsermittlung für die Bewertung

beantragten Kompensationsmaßnahmen ein Sachverständigenbeweis geboten oder aber unzulässig ist, Randnummer 43 bzw. Randnummer 44 ob die Frage des Ausgleichs einer Landschaftsbildbeeinträchtigung durch eine Ersatzmaßnahme, wie hier vom Fachgutachter etwa in

Antragsunterlage (…) dargelegt, tatsächlich eine Rechtsfrage darstellt. Randnummer 45 Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass diese Fragen über den konkreten Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung seien, ohne dass dies näher dargelegt wird. Die Klägerin führt lediglich weiter aus, sie bleibe bei ihrer Ansicht, dass die Frage des Ausgleichs einer Landschaftsbildbeeinträchtigung durch eine Ersatzmaßnahme eine Tatsachenfrage sei, „die ggf. fachgutachterlich darzulegen und damit auch durch Sachverständigenbeweis im Streitfall bei Gericht aufzuklären ist“. Damit genügt sie den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Randnummer 46 Darüber hinaus macht

Zulassungsantrag auch nicht deutlich, dass die aufgeworfenen Fragen zumindest für die weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts („Selbst wenn“-Argumentation als zweiter Begründungsstrang) erheblich waren. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht für seine nachfolgende Bewertung

im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen bzw.

Überprüfung

dahingehenden Einschätzung des Beklagten ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen oder voraussichtlich eingeholt hätte (ausgehend von

Annahme

Klägerin, es handele sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage). Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht weiter dazu, dass und warum die vorhandenen Entscheidungsgrundlagen nach dem maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend gewesen sind, um ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden. Es erschließt sich nicht, inwiefern aus

Sicht des Verwaltungsgerichts die Situation einer „unzureichende[n] Sachverhaltsermittlung“ gegeben war. Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zweiten Begründungslinie unter Zugrundelegung einer dem Beklagten zugestandenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ersichtlich von

gegenteiligen Annahme ausgegangen. Hiermit setzt sich

Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Randnummer 47 1.4 Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Randnummer 48 Die Klägerin hat in

mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu

Frage beantragt, „ob und inwieweit die Maßnahmen ‚Rückbau eines Stallanlagen- und Garagenkomplexes‘ und ‚Entstehung einer Trockenrasenfläche‘ geeignet sind, zur Harmonisierung des Landschaftsbildes aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters beizutragen.“ Das Verwaltungsgericht ist dem nicht nachgekommen, sondern hat den Beweisantrag im angegriffenen Urteil abgelehnt. Die Rüge

Klägerin, das Verwaltungsgericht habe damit gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen und ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, trägt nicht. Randnummer 49 Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags verstößt gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen und dem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, wenn sie - auf

Grundlage

materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom

  1. März 2020 - BVerwG 3 B 24/19 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Februar 2022 - OVG 3 N 130/21 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO,
  3. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Es kann dahinstehen, ob die Überprüfung

Ablehnung bzw. Nichtberücksichtigung eines - wie hier - nur hilfsweise gestellten Beweisantrags anderen, weniger strengen Anforderungen unterliegt (offen gelassen auch OVG Münster, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 12 A 1042/20 - juris Rn. 22 ff.). Denn die Verfahrensrüge kann nach keiner

beiden Betrachtungsweisen Erfolg haben. Randnummer 50 Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit Verweis auf seine vorangegangenen Überlegungen zunächst damit abgelehnt, dass die fraglichen Ersatzmaßnahmen nach Einreichung

2. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags

Klägerin seien. Auf

Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts ist dieses Vorgehen ohne Weiteres konsequent und findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Die Beweisfrage war insoweit erkennbar unerheblich (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), was das Verwaltungsgericht mit

angegebenen Begründung auch hinlänglich zum Ausdruck gebracht hat. Ob sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend darstellt, ist für den Erfolg

Verfahrensrüge ohne Belang; wie die Klägerin selbst ausführt, kommt es auf etwaige rechtliche Bedenken gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts für die Überprüfung

Ablehnung des Beweisantrags nicht an. Randnummer 51 Unabhängig davon konnte das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags damit begründen, dass die Beweisfrage eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche rechtliche Würdigung betreffe. Randnummer 52 Das Zulassungsvorbringen lässt bereits weitere Ausführungen dazu vermissen, warum genau

Beweisantrag - wie die Klägerin meint - entgegen

Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht eine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage zum Gegenstand gehabt hat. Ohne nähere Begründung verneint

Zulassungsantrag letztlich nur, dass es bei

Beweisfrage um eine rechtliche Würdigung geht. Auch im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin im Wesentlichen nur behauptet, dass es sich um eine Tatsachenfrage handele, ohne hierfür schlüssige Argumente vorzutragen. Damit genügt

Zulassungsantrag schon nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung

Verfahrensrüge (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Randnummer 53 Davon unabhängig stimmt

Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass mit dem Hilfsbeweisantrag keine konkreten, beweisfähigen Tatsachen zum Beweis gestellt worden sind, sondern es um das Ergebnis richterlicher Bewertung geht, die selbst nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann. Bei verständiger Würdigung betrifft die Beweisfrage die rechtlich geprägte Feststellung, ob bzw. inwieweit den fraglichen Ersatzmaßnahmen die von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG geforderte Wirkung auf das Landschaftsbild zuerkannt werden kann - oder, angesichts

verwaltungsgerichtlichen Argumentation genauer: ob sich das behördliche Vorgehen zur Beurteilung

Kompensationswirkung ausgehend von einer

Behörde durch das Verwaltungsgericht eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als hinnehmbar (vertretbar) darstellt (vgl. für die Prüfung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 82: keine Tatsachenfrage, sondern rechtliche Bewertung).

Beweisfrage liegt die Behauptung

Klägerin zugrunde, die von ihr angenommene - auch von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannte - positive Wirkung

Ersatzmaßnahmen auf das Landschaftsbild genüge den aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG folgenden rechtlichen Anforderungen. Die Beweisfrage kann sich nur auf

Grundlage eines Subsumtionsvorgangs beantworten lassen,

unter anderem daran anknüpft, welche Anforderungen § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG an die Geeignetheit von Kompensationsmaßnahmen stellt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht mit Verweis auf Kommentarliteratur zu § 15 BNatSchG unter anderem ausgeführt,

nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG notwendige funktionale bzw. optische Bezug zwischen

Neugestaltung und

Beeinträchtigung sei (nur) dann in ausreichendem Maß gegeben, wenn die veränderten Flächen

art in das vorhandene Landschaftsbild eingefügt würden, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nicht mehr als störend empfunden würden. Die spezifische Formulierung

Beweisfrage, die diesem rechtlichen Obersatz des Verwaltungsgerichts sehr weitgehend entspricht, unterstreicht letztlich nur nochmals, dass es sich um eine rechtliche Würdigung handelt. Insbesondere kann demnach nicht angenommen werden, dass

Beweisantrag lediglich

Aufklärung

tatsächlichen Umstände dienen sollte, die Grundlage für die richterliche Würdigung sind (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom

  1. September 2023 - BVerwG 3 B 44/22 - juris Rn. 19 und vom
  2. Dezember 2020 - BVerwG 3 B 34/19 - juris Rn. 13). Dass zwischen den Beteiligten nicht Tatsachen, sondern allein die Rechtsanwendung im Streit steht, kommt im Übrigen etwa auch zum Ausdruck, wenn

Zulassungsantrag an anderer Stelle ausführt, das Verwaltungsgericht habe die „Anforderungen“ an die Eignung von Ersatzmaßnahmen „deutlich überspannt“. Ebenso wenig vermag

Senat zu erkennen, dass eine Fallgestaltung vorliegt, in

das begehrte Sachverständigengutachten bezüglich von im Wege

Bewertung festzustellender Tatsachen als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung

maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom

  1. September 2023 - BVerwG 3 B 44/22 - juris Rn. 19 und vom
  2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1/13 - juris Rn. 50). Auch die Klägerin hat dies nicht geltend gemacht, geschweige denn substantiiert dargetan. Randnummer 54
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 55
  4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001570930

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