Landschaft als Maßstab für die Herleitung von Wertstufen; Zulässigkeit einer Kompensation nach dem Kompensationserlass Brandenburgs; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Orientierungssatz Die gerichtliche Kontrolle
behördlichen Entscheidung zur Eignung von Kompensationsmaßnahmen ist insoweit beschränkt, als das Gericht die behördliche Bewertung hinzunehmen hat, sofern diese im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Rn.5)
bloße Hinweis auf eine abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern vermag für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit des an
spezifischen Erlasslage in Brandenburg ausgerichteten Vorgehens
Behörde und - in
Folge -
Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. (Rn.14) Die Erlebniswirksamkeit
Landschaft, die vor allem von visuellen Eindrücken und damit durchaus von
tatsächlichen Landschaftsgestalt abhängt, kann einen geeigneten, hinreichend objektiven Maßstab für die Herleitung von Wertstufen darstellen. (Rn.20)
Kompensationserlass Brandenburgs schließt sowohl in seiner Fassung vom 10. März 2016 als auch in
aktuellen Fassung vom 31. Januar 2018 eine Teilkompensation nicht schlechterdings aus. (Rn.26) Ob sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend darstellt, ist für den Erfolg
Verfahrensrüge
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ohne Belang; auf etwaige rechtliche Bedenken gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts kommt es für die Überprüfung
Ablehnung eines Beweisantrags nicht an. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 10. September 2020, 5 K 298/17, Urteil Tenor
Antrag
Klägerin auf Zulassung
Berufung gegen das aufgrund
mündlichen Verhandlung vom 10. September 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 243.940,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1.
Antrag auf Zulassung
Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 1.1 Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an
Richtigkeit
erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 3 a. Die Klägerin hält
erstinstanzlichen Entscheidung zunächst entgegen, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach Einreichung
Klägerin erhobenen Rügen - einschließlich
Verfahrensrüge (dazu unter 1.4.) - keinen Erfolg. Randnummer 4 b. Mit ihrem Vorbringen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eignung
Kompensationsmaßnahmen sei fehlerhaft, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Hinweis unter anderem auf bundesverwaltungs-gerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung und auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (- 1 BvR 2523/13 u.a. - juris) angenommen, dass die gerichtliche Kontrolle
behördlichen Entscheidung beschränkt sei. Die behördliche Bewertung sei vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen mittels
beiden Ersatzmaßnahmen (Rückbau Garagenkomplex und Stallungen H..., Trockenrasen P...; s.o.) nicht kompensiert werden könne, werde durch das Vorbringen
Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund
ganz erheblich unterschiedlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsraums seien die Maßnahmen nicht geeignet, die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten zu lassen. Die im Wesentlichen landschaftsgestaltenden bzw. landschaftsgliedernden Maßnahmen könnten die optischen Auswirkungen
streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 196 m auf das Landschaftsbild in vielen Kilometern Umkreis nicht kompensieren. Hohe technische Bauwerke, mit über die Horizontlinie hinausragenden Bauwerkshöhen,
en Material und Bauart riefen eine technogene Überprägung
Landschaft hervor, die mit
Wirkung von Garagenbauten oder einer Weide nicht vergleichbar sei. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit
Ansicht des Beklagten werde auch durch § 13 Abs. 2 Satz 1
Bundeskompensationsverordnung bestätigt. Dort sei nunmehr für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich
Bundesverwaltung festgeschrieben, dass Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder Hochbauten mit einer Höhe von mehr als 20 m verursacht würden, regelmäßig ausgeschlossen seien. Das entspreche im Übrigen auch
Erlasslage in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Randnummer 6
Zulassungsantrag legt nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die Würdigung durch das Verwaltungsgericht ausgehend von
von ihm zugrunde gelegten eingeschränkten Kontrolldichte die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verfehlen könnte. Dass das Verwaltungsgericht die Eignung
vorgeschlagenen Maßnahmen anders gewertet hat, als es die Klägerin für richtig hält, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung
Berufung auf
Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Bewertung des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin im Wesentlichen nur ihre eigene Bewertung entgegen, ohne näher darzulegen, warum genau dieser - zumal angesichts
dem Beklagten von dem Verwaltungsgericht zugebilligten Einschätzungsprärogative -
Vorzug zu geben sein sollte. Das gilt insbesondere, soweit die Klägerin meint,
vom Verwaltungsgericht geforderte funktionale Bezug zwischen den Maßnahmen und
Beeinträchtigung sei entgegen
Annahme des Verwaltungsgerichts gegeben, weil für den Ersatz die Herstellung ähnlicher Funktionen genüge, die mit dem Rückbau von Gebäuden und
Aufwertung
Strukturvielfalt erreicht werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von
Klägerin angeführten Nachweisen aus
Rechtsprechung und
Literatur. Denn auch diese tragen die Behauptung
Klägerin nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Geeignetheit von Ersatzmaßnahmen überspannt. Das schließt das von
Klägerin für ihre Sichtweise herangezogene und auch von dem Verwaltungs-gericht zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) ein. So führt die Klägerin zu Recht selbst aus, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg darin gerade offengelassen hat, ob die durch Windenergieanlagen verursachten Beeinträchtigungen durch Ersatzmaßnahmen kompensierbar sind oder nicht. Tatsächlich spricht die Entscheidung eher gegen als für die Auffassung
Klägerin, wenn es in
maßgeblichen Urteilspassage anschließend weiter heißt (Rn. 101): Randnummer 7 „Angesichts
gestellten Anforderungen an eine Vollkompensation durch eine Ersatzmaßnahme ist eine solche bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m aber allenfalls in Ausnahmefällen möglich, da schon angesichts
Anlagenhöhe nur schwer vorstellbar ist, wie eine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen werden könnte, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lässt und unter die Schwelle
Erheblichkeit drückt (Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -). Das gilt erst Recht, wenn es - wie hier - um einen Windpark mit mehr als 10 knapp 150 m hohen Windkraftanlagen geht.“ Randnummer 8 Ebenso wenig vermag
nicht weiter vertiefte Hinweis im Zulassungsantrag auf das im Ausgangsverfahren von
Klägerin vorgelegte Fachgutachten des Ingenieurbüros X... vom 13. August 2020 aus sich heraus darzutun, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung
Ersatzmaßnahmen bzw.
Überprüfung
dahingehenden Einschätzung des Beklagten zwingende Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verkannt haben könnte. Randnummer 9 c. Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das angegriffene Urteil des Weiteren ein, das Verwaltungsgericht übersehe, dass
Beklagte überhaupt keine eigene Einschätzung bzw. Prüfung dazu vorgenommen habe, ob die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan (ursprünglich) vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kompensieren könnten. So sei im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 lediglich auf den Kompensationserlass Windenergie des Landes Brandenburg (im Folgenden: Kompensationserlasses; seinerzeit noch in
Fassung vom
Beklagte jedoch auch nach den eigenen rechtlichen Obersätzen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gehandelt. Denn das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass (allenfalls) dann, wenn die Behörde eine konkret angebotene Maßnahme als Ersatzmaßnahme ablehne, erwogen werden könne, dass sie den Nachweis
mangelnden Eignung einer solchen Maßnahme zu führen habe. Auch mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin die Ergebnisrichtigkeit
erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig infrage. Randnummer 10 Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht mit den fraglichen Ausführungen schon keinen verbindlichen Obersatz als Maßstab aufgestellt, nach dem sich das Vorgehen des Beklagten als rechtswidrig darstellen könnte („allenfalls dann“, „kann erwogen werden“). Dazu bestand aus
Sicht des angegriffenen Urteils auch keine Veranlassung mehr, nachdem das Verwaltungsgericht in
Urteilspassage unmittelbar zuvor angenommen hat, dass konkret angebotene Ersatzmaßnahmen mit
2. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags seien. Die Ausführungen auf Seite 30
Urteilsabschrift, auf die sich die Klägerin bezieht, stehen erkennbar im Zusammenhang mit dieser Urteilspassage und schließen an diese an. Randnummer 11 Soweit das Verwaltungsgericht hierauf im Rahmen seiner „Selbst wenn“-Argumentation (zweiter Begründungsstrang) nachfolgend nicht mehr ausdrücklich zurückkommt, ergeben sich daraus ausgehend von dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an
Ergebnisrichtigkeit
erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt, dass die Bewertung
Ersatzmaßnahmen als ungeeignet durch den Beklagten „im Klageverfahren nachfolgend“ erfolgt sei. Ausgehend von seiner weiteren Annahme, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Bewertung eingeschränkt sei, hat es die Bewertung des Beklagten sodann nach näherer Prüfung im Ergebnis als frei von Rechtsfehlern angesehen. Damit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass
Beklagte eine Bewertung
Maßnahmen (zumindest) nachfolgend im Klageverfahren vorgenommen hat. Ebenso wenig zeigt sie in diesem Zusammenhang auf, dass das Verwaltungsgericht bei
Überprüfung
Einschätzung des Beklagten in entscheidungserheblicher Weise von falschen Maßstäben bezüglich
Darlegungs- und Beweislastverteilung oder
gerichtlichen Kontrolldichte ausgegangen wäre. Randnummer 12 Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob
Klägerin darin zuzustimmen ist, dass
Verweis des Beklagten auf den Kompensationserlass im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 „weder eine Prüfung noch Begründung“ sei. Randnummer 13 d. Die Klägerin dringt ferner nicht damit durch, das Verwaltungsgericht habe im Einklang mit
Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sowie entsprechend dem „Grundgedanken“
SchG berücksichtigen müssen, dass zumindest die Möglichkeit zu einer teilweisen Realkompensation bestehe; den im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgeschlagenen Maßnahmen komme eine entsprechende teilkompensatorische Wirkung zu, weil sie einen Beitrag zur Minderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes leisteten. Die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils wird auch mit diesem Vorbringen nicht ernstlich erschüttert. Randnummer 14
bloße Hinweis auf eine abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern vermag für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit des an
spezifischen Erlasslage in Brandenburg ausgerichteten Vorgehens des Beklagten und - in
Folge -
Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Für die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils kommt es zudem nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen (sowie diejenige auf Ebene des Bundes) unzureichend erfasst bzw. wiedergegeben hat. Ebenso wenig führt die im Zulassungsantrag angeführte Fundstelle aus
Literatur weiter, wonach
Eingriffsverursacher zumindest die ihm möglichen und zumutbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ergreifen habe, um auf diesem Weg wenigstens eine physisch-reale Teilkompensation herbeizuführen. Denn (auch) damit ist noch nichts darüber ausgesagt, wann eine teilkompensatorische Wirkung ausgehend von den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu bejahen ist. Randnummer 15
Zulassungsantrag zeigt nicht mit schlüssigen Argumenten auf, dass die Anerkennung zumindest einer solchen teilkompensatorischen Wirkung hier naturschutzfachlich bzw. gesetzlich geboten sein könnte. So macht die Klägerin schon nicht hinreichend deutlich, dass die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen die Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie nach
von
Klägerin herangezogenen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als teilweise Realkompensation zugelassen werden könnten. Selbst wenn das aber
Fall sein sollte, wären von
Klägerin weitere Ausführungen dazu zu verlangen gewesen, warum einzig die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen den aus dem Bundesnaturschutzgesetz folgenden gesetzlichen Vorgaben genügt und Anspruch darauf erheben kann, den „richtigen“ Maßstab für die Prüfung angebotener Maßnahmen abzubilden. Allein
Hinweis darauf, dass die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen dem „Grundgedanken“
SchG entspreche, leistet dies nicht. Weiterführend benennt
Zulassungsantrag keine unmittelbar aus dem Gesetz selbst folgenden Kriterien, nach denen Maßnahmen, die zwar nicht für eine Vollkompensation
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Betracht kommen, gleichwohl zumindest eine teilkompensatorische Wirkung (zwingend) zugesprochen werden muss. Letztlich berührt
Hinweis
Klägerin auf die (mutmaßlich) abweichende Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen damit allenfalls die Frage, ob es als vertretbar angesehen werden könnte, eine teilkompensatorische Wirkung
vorgeschlagenen Maßnahmen anzuerkennen. Randnummer 16 Im Übrigen geht die Argumentation
Klägerin zumindest teilweise an
spezifischen Erlasslage in Brandenburg vorbei. So sah
Kompensationserlass bereits in seiner Fassung vom
dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile bemisst. Damit war und ist die Möglichkeit einer Teilkompensation jedenfalls seit 2016 grundsätzlich aber auch nach
Erlasslage in Brandenburg anerkannt. Weitergehend noch, wird Ersatzmaßnahmen nach dem Kompensationserlass im Regelfall sogar allenfalls eine teilkompensatorische Wirkung zugesprochen. Namentlich die in Ziffer II.
Beklagte vorgeschlagene Ersatzmaßnahmen auf
Grundlage des Kompensationserlasses zurückweist, weil es sich nicht um
artige Rückbaumaßnahmen handelt, so drückt sich darin folglich gerade aus, dass er die Maßnahmen weder für eine Vollkompensation noch als Teilkompensation für geeignet ansieht. Anders als
Zulassungsantrag wohl annimmt, besteht die Besonderheit
Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gegenüber
jenigen in Brandenburg demnach nicht darin, dass sie überhaupt eine zumindest teilweise Realkompensation zulässt. Entscheidend ist vielmehr die Art
Maßnahmen, für die nach den verschiedenen Erlassen jeweils eine teilkompensatorische Wirkung anerkannt werden kann. Auch liegt ein Widerspruch zum „Grundgedanken“
SchG nach alledem jedenfalls nicht darin begründet, dass
Kompensationserlass die Möglichkeit einer Teilkompensation schlechthin ausschließen würde. Randnummer 17 e. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen
Klägerin, die behördliche Einschätzung stehe entgegen
Annahme des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des
Grundlage einer anderen, älteren Erlasslage ergangen ist. Im Übrigen legt
Zulassungsantrag nicht hinreichend dar, dass
Entscheidung allgemeine, unmittelbar aus den Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz entwickelte Maßstäbe über die Anerkennung
Eignung von Kompensationsmaßnahmen zu entnehmen sein könnten, nach denen eine (teil-)kompensatorische Wirkung
vorgeschlagenen Maßnahmen entgegen
Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch vorliegend zwingend zu bejahen sein müsste. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen hierzu im Wesentlichen in
Aussage, es sei seinerzeit im Rahmen
Entscheidung „[n]icht unklar“ gewesen, dass ein Abriss von Stallanlagen zumindest teilweise die Landschaftsbildbeeinträchtigung durch Windenergieanlagen kompensiere, weil sich
11. Senat andernfalls mit dieser vorrangigen Frage auseinandergesetzt hätte. Dass sich die an
neueren Erlasslage orientierte Einschätzung des Beklagten nach
Rechtsauffassung des 11. Senats als naturschutzfachlich unvertretbar bzw. gesetzeswidrig erweisen könnte, ist anhand dieses Vorbringens nicht zu erkennen. Randnummer 18 f. Schließlich macht
Zulassungsantrag auch nicht in einer die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel rechtfertigenden Weise deutlich, dass dem Verwaltungsgericht bei
Überprüfung
Höhe
Ersatzzahlung Fehler unterlaufen sein könnten. Randnummer 19 Bei dem Vorbringen
Klägerin, das aus dem Jahr 2001 stammende Landschaftsprogramm Brandenburg - als Grundlage für die Ableitung
Wertstufen - sei veraltet und bilde die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen
Landschaft nicht ab, handelt es sich im Wesentlichen nur um eine pauschale Behauptung, die nicht hinlänglich substantiiert und deshalb ebenfalls nicht geeignet ist, ernstliche Richtigkeitszweifel darzutun (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 7). Randnummer 20 Soweit die Klägerin gegen die Bemessung
Ersatzzahlung einwendet, das Kriterium
„Erlebniswirksamkeit“ tauge als ein auf das subjektive Empfinden ausgerichteter Faktor nicht als objektiver Maßstab für die Herleitung
Wertstufen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass
Behörde auch bei
Bewertung
Schwere eines Eingriffs in das Landschaftsbild, die von dessen Qualität und
Eingriffswirkung ausgehe, sowie bei
Beurteilung dieser Faktoren eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukomme; insoweit erfolge wiederum nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung, die sich darauf beschränke, ob die Bewertung im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Einer solchen Überprüfung hält die Ableitung
Wertstufen auf Grundlage des Erholungswertes nach dem Landschaftsprogram Brandenburg dem Verwaltungsgericht zufolge stand. Diese Einschätzung zieht die Klägerin mit ihrer pauschalen und nicht weiter vertieften Behauptung, das Kriterium
„Erlebniswirksamkeit“ sei rein subjektiv geprägt und bilde keine tatsächlichen Gegebenheiten
Landschaft ab, nicht in beachtlicher Weise in Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Erlebniswirksamkeit
Landschaft, die vor allem von visuellen Eindrücken und damit durchaus von
tatsächlichen Landschaftsgestalt abhängt, keinen geeigneten, hinreichend objektiven Maßstab für die Herleitung
Wertstufen darstellen kann; dass
Anwendung des Kriteriums auch ein wertendes Element inne wohnt, liegt in
Natur
Sache und stellt die Eignung des Kriteriums nicht durchgreifend in Frage. So ist zwischenzeitlich auch in
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt, dass die - auch im Kompensationserlass festgelegte - Herleitung
Wertstufen aus
Bewertung
Erlebniswirksamkeit
Landschaft im Landschaftsprogramm (Karte 3.6) als vertretbares auf naturschutzfachlichen Kriterien beruhendes Modell den behördlichen Einschätzungsspielraum nicht überschreitet, weil das Schutzgut des Landschaftsbildes maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von Landschaftselementen geprägt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 - juris Rn. 49 und vom 31. März 2023 - OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 44; nicht rechtskräftig). Randnummer 21 Die weiteren Einwände gegen die Höhe
Ersatzzahlung sind nicht hinreichend substantiiert. So stellt das Vorbringen
Klägerin, die Unterteilung in Nah- und Mittelbereich sowie die Berücksichtigung von höherwertigen Lagen seien nicht zutreffend, wiederum im Wesentlichen nur eine pauschale Behauptung dar, mit
die Klägerin ihre eigene Einschätzung anstelle
des Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts setzt. Die Klägerin führt hierzu lediglich weiter aus, alle Landschaftseinheiten mit hohem Eigenwert lägen außerhalb des Bemessungskreises. Zudem nehme die visuelle Wirkung
Windenergieanlagen ab 1,5 km stark ab, sodass eine Höherwertung im äußeren Teil des Bemessungskreises nicht gerechtfertigt sei. Ähnliches gilt für den Einwand, das Verwaltungsgericht lasse die Frage völlig unberücksichtigt, auf welcher fachlichen Grundlage die Spannen
Zahlungswerte pro Meter Anlagenhöhe festgelegt worden sein sollen. Auch dieses Vorbringen wird von
Klägerin nicht weiter vertieft. Zudem bleibt unklar, inwiefern die Ergebnisrichtigkeit
erstinstanzlichen Entscheidung hierdurch betroffen sein könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 8). Randnummer 22 1.2 Die Sache weist ausgehend von dem Zulassungsvorbingen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des Rechtsmittelführers entnehmen lässt, dass sich
zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und es auf die geltend gemachte(
Klägerin nicht die Zulassung
Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 23 a. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin die Frage als überdurchschnittlich schwierig ansieht, unter welchen Voraussetzungen auch dann über Kompensationsmaßnahmen zu entscheiden sei, wenn
Beklagte im Genehmigungsantrag ausdrücklich eine Berechnung von Ersatzgeldern verlange und vom Vorhabenträger als möglich erachtete Kompensationen von vornherein ablehne.
Zulassungsantrag macht nicht deutlich, warum dieser Frage eine besondere Schwierigkeit beizumessen ist. Vielmehr stützt sich die Klägerin bei ihrer Annahme im Wesentlichen nur darauf, dass das Verwaltungsgericht „offenbar selbst mehr als unsicher“ gewesen sei, ob die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen nach Einreichung
2. Ergänzungsunterlage zu dem Plan noch Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen seien. Das wiederum leitet die Klägerin daraus ab, dass das Verwaltungsgericht noch über mehrere Seiten im Urteil ausgeführt habe, eine Realkompensation sei bei den in Rede stehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes grundsätzlich ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung damit zwar in
Tat selbständig tragend eine zweite Argumentationslinie zugrunde gelegt. Das ist indes nicht unüblich, sondern entspricht einer verbreiteten Praxis bei
Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Auf eine „Unsicherheit“ des Verwaltungsgerichts lässt ein solches Vorgehen nicht schließen. Erst recht begründen sich aus ihm nicht ohne Weiteres besondere Schwierigkeiten
Sache. Davon abgesehen ist die von
Klägerin aufgeworfene Frage hier angesichts des weiteren das angegriffene Urteil tragenden Begründungsstrangs nicht entscheidungserheblich (s.o.). Randnummer 24 b.
Zulassungsantrag zeigt ferner nicht auf, dass und aus welchen konkreten Erwägungen heraus die Klärung
weiteren von
Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Vorrang
Realkompensation bei Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch Windenergieanlagen und zum Verhältnis des Kompensationserlasses zu den §§ 15 ff. BNatSchG mit Problemen verbunden ist, die das übliche Maß deutlich überschreiten.
bloße Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht diese Fragen ausführlich behandelt habe, genügt insoweit nicht.
Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils kann allenfalls ein Indiz für die besondere Schwierigkeit sein (vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG - juris Rn. 64). Ebenso wenig kann
(Gesamt-)Umfang
erstinstanzlichen Entscheidung ohne Weiteres zur Zulassung
Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG - juris Rn. 66). Überdies widmen sich hier allein rd. 14 Seiten
Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils
Frage
Turmfarbengestaltung, hinsichtlich
er das Verwaltungsgericht
Klage stattgegeben hat. Im Übrigen genügt die Klägerin ihren Darlegungsanforderungen auch nicht mit dem Verweis auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Randnummer 25 c. Besondere Schwierigkeiten
Sache zeigt
Zulassungsantrag des Weiteren nicht auf, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es „pflichtwidrig unterlassen“, die Möglichkeit einer Teilkompensation zu prüfen. Das Zulassungsvorbringen hierzu beschränkt sich im Kern auf die Behauptung
Klägerin, dass es „ohne weiteres als eine rechtlich komplexe Sach- und Rechtsfrage“ erscheine, ob die Möglichkeit zu einer solchen Teilkompensation entgegen
Erlasslage in Brandenburg anzuerkennen sei. Im Übrigen verweist die Klägerin auch insoweit auf ihr Vorbringen zur Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel, was nicht ausreicht. Randnummer 26 Wie ausgeführt, trifft überdies auch schon nicht zu, dass die Erlasslage in Brandenburg eine Teilkompensation schlechterdings ausschließt. Richtig ist vielmehr, dass
von dem Beklagten auch hier als Grundlage für seine Entscheidung herangezogene Kompensationserlass sowohl in seiner Fassung vom 10. März 2016 als auch in
aktuellen Fassung vom
Erlasslage in Brandenburg setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Randnummer 27 d. Warum die Frage besondere Schwierigkeiten aufweist, ob
Kompensationserlass - auch im Hinblick auf die (vermeintlich) abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern - den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes genügt, bleibt nach dem Zulassungsantrag gleichermaßen offen. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass
Kompensationserlass rechtswidrig sei, und den Kompensationserlass - was indes schon nicht zutrifft (vgl. Seite 34
Urteilsabschrift) - auch nicht ausdrücklich benannt, zeigt die Klägerin eine besondere Schwierigkeit nicht auf. Das Gleiche gilt für die pauschale Behauptung, die im Kompensationserlass vorgesehene Beschränkung
Kompensationsmöglichkeiten auf den „mastartigen Rückbau“ sei „weder fachlich noch rechtlich nachvollziehbar“; im Gegenteil, erscheine es fachlich weiterhin sinnvoll, den Rückbau von Gebäuden am Ortsrand zumindest teilweise anzuerkennen und damit die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Ohnehin vermag die fachliche Einschätzung
Maßnahmen nicht ohne Weiteres etwas über die Schwierigkeit
Frage auszusagen. Für den weitergehenden Verweis
Klägerin auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 13. August 2020 im Ausgangsverfahren gilt Ähnliches wie das oben zum Verweis auf die Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 Gesagte;
Verweis kann die erforderlichen Darlegungen zur besonderen Schwierigkeit
Sache nicht ersetzen. Im Übrigen behauptet die Klägerin abschließend nur nochmals, die Frage
Anwendbarkeit und Reichweite des Kompensationserlasses bzw. eines Verstoßes des Erlasses gegen bundesrechtliche Vorgaben sei „i. S. von § 124 VwGO besonders schwierig“. Randnummer 28 e. Weiterhin legt die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf den (vermeintlichen) Widerspruch
angegriffenen Entscheidung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) nicht hinreichend dar, dass die Beurteilung
Streitsache im Verhältnis zum üblichen Standard verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Unabhängig davon, ob ein solcher Widerspruch tatsächlich besteht, reichte er für sich genommen zur Begründung besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Das Zulassungsvorbringen macht nicht deutlich, dass
Sache gerade im Hinblick auf das „richtige“ Verständnis
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine Komplexität zukommt, aufgrund
er sich die Sache in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abhebt. Wiederum ergibt sich auch in diesem Zusammenhang nichts anderes, soweit sich die Klägerin „[w]egen
sich hier im Einzelnen stellenden Fragen“ ergänzend auf „die obigen Ausführungen“ bezieht, mit denen sie dargelegt habe, „welche einzelnen Aspekte zu ermitteln und abzuwägen sind“. Randnummer 29 1.3 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies setzte voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war,
en noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Klägerin aufgeworfene Frage, Randnummer 31 ob bei Formulierung eines Vorbehalts wie hier (…) die Kompensationsmaßnahmen weiterhin Gegenstand des Genehmigungsantrags bleiben, Randnummer 32 ist - wie
Senat bereits im Rahmen
Erörterung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ausgeführt hat - nach
allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung selbständig tragend die Einschätzung zugrunde gelegt, dass die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan (ursprünglich) vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen jedenfalls nicht geeignet seien. Ein Berufungszulassungsgrund liegt hinsichtlich dieses zweiten Begründungsstrangs des angegriffenen Urteils nicht vor. Randnummer 33 b. Die weitere von
Klägerin aufgeworfene Frage, Randnummer 34 ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen
Beklagte im Genehmigungsverfahren für ein WEA-Vorhaben - entgegen
(…) Erlasslage - mit dem Klägervortrag zu prüfen hat, ob Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bei WEA-Vorhaben kompensierbar sind, Randnummer 35 ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Form ebenfalls nicht von Bedeutung gewesen. Dabei bedarf es wiederum keiner näheren Auseinandersetzung mit
Ansicht
Klägerin, in dem Verweis des Beklagten auf den Kompensationserlass im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 könne „weder eine Prüfung noch Begründung“ gesehen werden. Denn wie ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung (jedenfalls) von einer „im Klageverfahren nachfolgend erfolgte[n] Bewertung seitens des Beklagten“ ausgegangen, die es seiner (eingeschränkten) gerichtlichen Kontrolle unterzogen hat. Das Verwaltungsgericht ist dabei zu
Einschätzung gelangt, dass das Vorgehen des Beklagten, die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen zurückzuweisen, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, weil die Maßnahmen keine geeigneten Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG seien. Angesichts dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts erschließt sich nicht, welche Relevanz es für den Ausgang des Klageverfahrens
Klägerin haben sollte, dass
Beklagte - wie die Klägerin vorträgt - in Genehmigungsverfahren mit Verweis auf den Kompensationserlass aktuell schon die Prüfung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezogen auf das Landschaftsbild verweigere. Ebenso wenig überzeugt vor diesem Hintergrund, wenn die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit
aufgeworfenen Frage damit begründet, dass „absehbar die Entscheidung anders ausgefallen [wäre]“, hätte
Beklagte die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen - „entgegen dem Verwaltungsgericht Potsdam“ - prüfen müssen. Randnummer 36 Unabhängig davon ist die Frage so formuliert, dass sie keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich ist. Wie in
Frage selbst anklingt („ggf. unter welchen Voraussetzungen“; zweiter Frageteil), hängt ihre (weitere) Beantwortung jedenfalls bei Bejahung des „Ob“
Kompensationsfähigkeit von Landschaftsbeeinträchtigungen (erster Frageteil) vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, darunter neben
Art
Maßnahmen die Bewertung des Eingriffs. Das Oberverwaltungsgericht ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen,
art offene, weithin abstrakte Rechtsfragen mehr oder weniger losgelöst von
konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17). Randnummer 37 Entgegen
Annahme
Klägerin entspricht es zudem auch
Erlasslage in Brandenburg, dass Ersatzmaßnahmen zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen sind (erster Frageteil). Wie dargelegt, ist die Systematik des Kompensationserlasses eine andere als diejenige, die
Zulassungsantrag dem Erlass zuschreibt. Demnach sind Ersatzmaßnahmen in Gestalt von bestimmten Rückbaumaßnahmen durchaus möglich. Solche Maßnahmen sind nach dem Kompensationserlass allerdings „regelmäßig“ nicht geeignet, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vollständig zu kompensieren (s.o). Randnummer 38 c. Soweit die Klägerin die Frage formuliert, Randnummer 39 ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen
Beklagte auch (…) Teilkompensationen zu berücksichtigen hat, Randnummer 40 kann auch diese Frage jedenfalls nicht in hinreichend verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Wenn
Zulassungsantrag hierzu weiter ausführt, es möge „vielfach Fallgestaltungen geben, in denen die durch WEA entstehenden Landschaftsbildbeeinträchtigungen namentlich durch Ersatzmaßnahmen nicht zwar komplett kompensiert werden können, aber einzelne Maßnahmen jedenfalls teilweise i. S.
SchG die Beeinträchtigung ausgleichen“, so unterstreicht dies nur die Offenheit, Allgemeinheit und fehlende Bestimmtheit
Frage. Davon unabhängig mangelt es dem Zulassungsantrag auch an hinreichenden Erläuterungen zur Entscheidungserheblichkeit
Frage. Allein
Hinweis darauf, dass es sich um eine vom Verwaltungsgericht „übersehene Frage“ handele, genügt insoweit nicht. Wie ausgeführt, besteht überdies auch nach dem Kompensationserlass die Möglichkeit, teilkompensatorische Maßnahmewirkungen anzuerkennen. Randnummer 41 d. Ferner dringt die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge auch insoweit nicht durch, als sie eine Klärung
Fragen für geboten erachtet, Randnummer 42 ob [bei] aus Sicht des entscheidenden Gerichts unzureichende[r] Sachverhaltsermittlung für die Bewertung
beantragten Kompensationsmaßnahmen ein Sachverständigenbeweis geboten oder aber unzulässig ist, Randnummer 43 bzw. Randnummer 44 ob die Frage des Ausgleichs einer Landschaftsbildbeeinträchtigung durch eine Ersatzmaßnahme, wie hier vom Fachgutachter etwa in
Antragsunterlage (…) dargelegt, tatsächlich eine Rechtsfrage darstellt. Randnummer 45 Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass diese Fragen über den konkreten Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung seien, ohne dass dies näher dargelegt wird. Die Klägerin führt lediglich weiter aus, sie bleibe bei ihrer Ansicht, dass die Frage des Ausgleichs einer Landschaftsbildbeeinträchtigung durch eine Ersatzmaßnahme eine Tatsachenfrage sei, „die ggf. fachgutachterlich darzulegen und damit auch durch Sachverständigenbeweis im Streitfall bei Gericht aufzuklären ist“. Damit genügt sie den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Randnummer 46 Darüber hinaus macht
Zulassungsantrag auch nicht deutlich, dass die aufgeworfenen Fragen zumindest für die weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts („Selbst wenn“-Argumentation als zweiter Begründungsstrang) erheblich waren. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht für seine nachfolgende Bewertung
im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen bzw.
Überprüfung
dahingehenden Einschätzung des Beklagten ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen oder voraussichtlich eingeholt hätte (ausgehend von
Annahme
Klägerin, es handele sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage). Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht weiter dazu, dass und warum die vorhandenen Entscheidungsgrundlagen nach dem maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend gewesen sind, um ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden. Es erschließt sich nicht, inwiefern aus
Sicht des Verwaltungsgerichts die Situation einer „unzureichende[n] Sachverhaltsermittlung“ gegeben war. Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zweiten Begründungslinie unter Zugrundelegung einer dem Beklagten zugestandenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ersichtlich von
gegenteiligen Annahme ausgegangen. Hiermit setzt sich
Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Randnummer 47 1.4 Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Randnummer 48 Die Klägerin hat in
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu
Frage beantragt, „ob und inwieweit die Maßnahmen ‚Rückbau eines Stallanlagen- und Garagenkomplexes‘ und ‚Entstehung einer Trockenrasenfläche‘ geeignet sind, zur Harmonisierung des Landschaftsbildes aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters beizutragen.“ Das Verwaltungsgericht ist dem nicht nachgekommen, sondern hat den Beweisantrag im angegriffenen Urteil abgelehnt. Die Rüge
Klägerin, das Verwaltungsgericht habe damit gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen und ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, trägt nicht. Randnummer 49 Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags verstößt gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen und dem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, wenn sie - auf
Grundlage
materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
Ablehnung bzw. Nichtberücksichtigung eines - wie hier - nur hilfsweise gestellten Beweisantrags anderen, weniger strengen Anforderungen unterliegt (offen gelassen auch OVG Münster, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 12 A 1042/20 - juris Rn. 22 ff.). Denn die Verfahrensrüge kann nach keiner
beiden Betrachtungsweisen Erfolg haben. Randnummer 50 Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit Verweis auf seine vorangegangenen Überlegungen zunächst damit abgelehnt, dass die fraglichen Ersatzmaßnahmen nach Einreichung
2. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags
Klägerin seien. Auf
Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts ist dieses Vorgehen ohne Weiteres konsequent und findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Die Beweisfrage war insoweit erkennbar unerheblich (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), was das Verwaltungsgericht mit
angegebenen Begründung auch hinlänglich zum Ausdruck gebracht hat. Ob sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend darstellt, ist für den Erfolg
Verfahrensrüge ohne Belang; wie die Klägerin selbst ausführt, kommt es auf etwaige rechtliche Bedenken gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts für die Überprüfung
Ablehnung des Beweisantrags nicht an. Randnummer 51 Unabhängig davon konnte das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags damit begründen, dass die Beweisfrage eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche rechtliche Würdigung betreffe. Randnummer 52 Das Zulassungsvorbringen lässt bereits weitere Ausführungen dazu vermissen, warum genau
Beweisantrag - wie die Klägerin meint - entgegen
Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht eine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage zum Gegenstand gehabt hat. Ohne nähere Begründung verneint
Zulassungsantrag letztlich nur, dass es bei
Beweisfrage um eine rechtliche Würdigung geht. Auch im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin im Wesentlichen nur behauptet, dass es sich um eine Tatsachenfrage handele, ohne hierfür schlüssige Argumente vorzutragen. Damit genügt
Zulassungsantrag schon nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung
Verfahrensrüge (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Randnummer 53 Davon unabhängig stimmt
Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass mit dem Hilfsbeweisantrag keine konkreten, beweisfähigen Tatsachen zum Beweis gestellt worden sind, sondern es um das Ergebnis richterlicher Bewertung geht, die selbst nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann. Bei verständiger Würdigung betrifft die Beweisfrage die rechtlich geprägte Feststellung, ob bzw. inwieweit den fraglichen Ersatzmaßnahmen die von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG geforderte Wirkung auf das Landschaftsbild zuerkannt werden kann - oder, angesichts
verwaltungsgerichtlichen Argumentation genauer: ob sich das behördliche Vorgehen zur Beurteilung
Kompensationswirkung ausgehend von einer
Behörde durch das Verwaltungsgericht eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als hinnehmbar (vertretbar) darstellt (vgl. für die Prüfung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 82: keine Tatsachenfrage, sondern rechtliche Bewertung).
Beweisfrage liegt die Behauptung
Klägerin zugrunde, die von ihr angenommene - auch von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannte - positive Wirkung
Ersatzmaßnahmen auf das Landschaftsbild genüge den aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG folgenden rechtlichen Anforderungen. Die Beweisfrage kann sich nur auf
Grundlage eines Subsumtionsvorgangs beantworten lassen,
unter anderem daran anknüpft, welche Anforderungen § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG an die Geeignetheit von Kompensationsmaßnahmen stellt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht mit Verweis auf Kommentarliteratur zu § 15 BNatSchG unter anderem ausgeführt,
nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG notwendige funktionale bzw. optische Bezug zwischen
Neugestaltung und
Beeinträchtigung sei (nur) dann in ausreichendem Maß gegeben, wenn die veränderten Flächen
art in das vorhandene Landschaftsbild eingefügt würden, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nicht mehr als störend empfunden würden. Die spezifische Formulierung
Beweisfrage, die diesem rechtlichen Obersatz des Verwaltungsgerichts sehr weitgehend entspricht, unterstreicht letztlich nur nochmals, dass es sich um eine rechtliche Würdigung handelt. Insbesondere kann demnach nicht angenommen werden, dass
Beweisantrag lediglich
Aufklärung
tatsächlichen Umstände dienen sollte, die Grundlage für die richterliche Würdigung sind (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom
Zulassungsantrag an anderer Stelle ausführt, das Verwaltungsgericht habe die „Anforderungen“ an die Eignung von Ersatzmaßnahmen „deutlich überspannt“. Ebenso wenig vermag
Senat zu erkennen, dass eine Fallgestaltung vorliegt, in
das begehrte Sachverständigengutachten bezüglich von im Wege
Bewertung festzustellender Tatsachen als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung
maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.