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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 9/23 Urteil Wirksamkeit von nachträglich entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung

Wirksamkeit von nachträglich entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung über bereits geleistete Zahlungen hinaus bis zur höchstmöglichen Beitragsbemess

§ 48Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 SGB X neu festzustellen. Anderenfalls verbleibe es bei dem Antrag aus der Klageschrift „auf Stattgabe“. Randnummer 25 Das SG hat der Klägerin darauf mitgeteilt, dass eine Verbindung derzeit nicht beabsichtigt sei (Schreiben vom

  1. Oktober 2021). Randnummer 26 Mit Schriftsatz vom
  2. April 2022 teilte die Klägerin dann mit, dass sie mit Blick auf einen bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
  3. März 2022, durch den die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten der freiwilligen Versicherung in den ersten fünf Monaten des Jahres 2020 aus für diesen Zeitraum im September 2021 gezahlten Beiträgen bereits ab Beginn der Altersrente am
  4. Juni 2020 abgelehnt worden sei, zur Vermeidung ungünstiger Rechtsfolgen für den Leistungsbeginn nunmehr beantrage, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in Form einer Rechtsansichtsmitteilung mit Annahmeverweigerung freiwilliger Beiträge vom 07.01.2020 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2020 zu verpflichten, die Klägerin zur Aufstockung ihrer wirksam entrichteten Mindestbeiträge auf den Regelbetrag unter Verwendung der Berechnungsmerkmale des § 200 SGB VI für das Jahr 2020 zuzulassen und die Altersrente unter Anrechnung der nachentrichteten Beiträge und weiterer Ausgleichsbeträge entsprechend § 187a Abs. 1 SGB VI vom Beginn an neu festzustellen (§ 100 Abs.

§ 48Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 SGB X)“. Randnummer 27 Durch Urteil vom

  1. November 2022 hat das SG die Klage unter Zugrundelegung des Antrags aus dem Schriftsatz vom
  2. April 2022 abgewiesen. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass die Beklagte zusätzliche freiwillige Beiträge für das Jahr 2019 berücksichtige. Zur Begründung hat es auf das Schreiben 2 der Beklagten vom
  3. Januar 2020 und den Widerspruchsbescheid vom
  4. Mai 2020 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV, welche die Verfügungsmacht des Versicherten wie des Rentenversicherungsträgers dahingehend einschränke, dass gezahlte Beiträge nicht nachträglich aufgestockt oder verschoben werden dürften, rechtmäßig sei. Der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG werde gefolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorschrift nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 178 Abs. 2 SGB VI gedeckt sei oder dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG verletzt seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die weiteren Beiträge noch in der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI gezahlt worden seien. Es handle sich lediglich um eine Ausschlussfrist, bis zu der freiwillige Beiträge wirksam gezahlt worden sein müssen. Eine Abweichung von § 8 RV-BZV beinhalte sie nicht. Randnummer 28 Mit ihrer am
  5. Januar 2023 eingelegten Berufung gegen das ihr am
  6. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Es sei auch paradox, dass sie mittlerweile aufgrund einer Abhilfeentscheidung der Beklagten in einem weiteren Verwaltungsverfahren zwar noch für die ersten fünf Monate des Jahres 2020 überhaupt freiwillige Beiträge in der von ihr gewünschten Höhe habe entrichten können, aber keine höheren in dem hier streitigen Zeitraum. Randnummer 29 Nachdem der Senat die Klägerin mit Schreiben vom
  7. Mai 2023 darauf hingewiesen hatte, dass ihr Verhalten nach Erhalt des Schreibens vom
  8. Januar 2020 als widersprüchlich angesehen werden könnte, hat die Klägerin erwidert, dass sie diese Auffassung nicht teile. Die Abfolge der Daten lasse erkennen, dass das Verfahren nach § 187a SGB VI nichts mit dem hier anhängigen Aufstockungsverfahren zu tun gehabt habe. Den Aufstockungsbetrag bei der Beklagten zu belassen, sei wegen der ungewissen Dauer und des ungewissen Ergebnisses unangemessen erschienen. Aus der späteren Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab Januar 2020 ergebe sich im Übrigen, dass sie bestrebt gewesen sei, ihre Rente im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erhöhen. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt ausdrücklich, Randnummer 31 die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, sie zur Aufstockung ihrer im Jahr 2019 gezahlten Mindestbeiträge auf den Regelbetrag unter Verwendung der Berechnungsmerkmale des § 200 SGB VI zuzulassen und die Altersrente unter Anrechnung der nachentrichteten Beiträge und weiterer Ausgleichsbeträge entsprechend § 187a Abs. 1 SGB VI von Beginn an neu festzustellen (§ 100 Abs.

§ 48Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Randnummer 35 Der Senat hat eine Auskunft der Abteilung Grundsatz der Deutschen Rentenversicherung Bund dazu eingeholt, ob an sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 c) bzw. d ) SGB VI bereits die Frage herangetragen worden ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine „Aufstockung“ von (laufend gezahlten) freiwilligen Beiträgen bis zum Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Betracht kommt und ob hierzu eine Entscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffen worden ist oder werden soll. Auf das Antwortschreiben vom

  1. August 2023 wird Bezug genommen. Randnummer 36 Die Klägerin hat sich hierzu mit Schriftsatz vom
  2. August 2023 geäußert und nochmals ihren Rechtsstandpunkt dargestellt. Randnummer 37 Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 39 Die Berufung ist zulässig, im Besonderen statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG). Randnummer 40 Sie ist aber nur teilweise begründet. Randnummer 41 Unbegründet ist die Berufung, soweit die Klägerin die Gewährung einer höheren Rente ab
  3. Juni 2020 unter anderem unter Berücksichtigung des streitigen Rechts zur Entrichtung höherer freiwilliger Beiträge für das Jahr 2020 geltend gemacht hat. Randnummer 42 Die auf eine höhere Rentenleistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) ist bereits unzulässig. Insoweit hat die Beklagte keine Verwaltungsentscheidung getroffen, über die im vorliegenden Verfahren zulässig entschieden werden könnte. Das mit der Klage ursprünglich angefochtene Schreiben 2 – im Folgenden nur noch Bescheid 2 – stellt zwar einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar (dazu noch im Folgenden). Der Bescheid 2 trifft aber weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Entscheidung über den Rentenanspruch der Klägerin ab dem
  4. Juni 2020 (zu den Verfügungssätzen eines Rentenbescheides stellvertretend BSG, Urteil vom
  5. Mai 2011 – B 5 R 8/10 R –, Rn 13, und im Anschluss daran Urteil vom
  6. April 2023 – B 5 R 4/22 R –, Rn 14). Der während des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen Bescheid 2 ergangene Bescheid über die Bewilligung einer Altersrente vom
  7. April 2020 war dementsprechend nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden, weil er den Bescheid 2 nicht geändert hat. Randnummer 43 Von daher folgerichtig hat die Klägerin gegen den Bescheid vom
  8. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. November 2020 gesondert die zu SG Berlin S 106 R 2267/20 registrierte Klage erhoben. Einer weiteren zulässigen Klage bezogen auf Verfügungssätze dieses Bescheides stand ab dann das Verbot doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 Satz 1 SGG i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen, mit der Beendigung des Rechtsstreits vor der
  10. Kammer die (ggf. im Rahmen des geschlossenen Vergleichs) modifizierte Bestandskraft des dort streitgegenständlichen Bescheides (s. dazu BSG, Urteil vom
  11. Dezember 2016 – B 8 SO 1/15 R –, Rn 15). Randnummer 44 Streitgegenstand im Übrigen ist das prozessuale Begehren der Klägerin (§ 123 SGG), die Beklagte unter Ausräumung sämtlicher rechtlicher Hindernisse zu verurteilen, weitere Zahlungen als Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Kalendermonate des Jahres 2019 entgegenzunehmen. Insoweit ist die Berufung teilweise begründet. Randnummer 45 Statthafte Klageart ist die von der Klägerin der Sache nach auch erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 5, 56 SGG). Randnummer 46 Das Recht auf freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) ist weder von einem Antrag noch einer Zulassung durch einen Träger der Rentenversicherung abhängig, sondern besteht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (s. BSG, Urteil vom
  12. Oktober 2003 – B 4 RA 27/03 R –, Rn 14 in „Juris“). Weigert sich der Rentenversicherungsträger, Zahlungen als wirksame Beiträge zur freiwilligen Versicherung entgegenzunehmen, ist deshalb grundsätzlich die auf den Realakt der Entgegennahme der Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) die richtige Klageart. Randnummer 47 Hat der Rentenversicherungsträger aber wie hier durch den Bescheid vom
  13. Februar 2019 festgestellt, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht und darüber hinaus eine von ihm als verbindlich angesehene Festlegung zur Höhe der zu leistenden Beiträge getroffen, dann handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (BSG a.a.O.). Randnummer 48 Indem die Beklagte es durch den Bescheid 2 vom
  14. Januar 2020 abgelehnt hat, weitere freiwillige Beiträge für das Kalenderjahr als wirksam geleistete entgegen zu nehmen, hat sie es der Sache nach abgelehnt, den Bescheid vom
  15. Februar 2019 bezogen auf die Festlegungen zur Beitragshöhe zu ändern und damit einen Verwaltungsakt gesetzt (§ 31 Satz 1 SGB X). Der Bescheid 2 vom
  16. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. Mai 2020 ist deshalb im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu beseitigen und durch eine den Bescheid vom
  18. Februar 2019 ändernde Entscheidung über die Höhe der wirksam entrichtbaren Beiträge zu ersetzen, um das Klageziel zu erreichen. Randnummer 49 Die so verstandene Klage betreffend das Recht zur Entrichtung höherer freiwilliger Beiträge hat teilweise Erfolg und deshalb insoweit auch die Berufung. Randnummer 50 Die Klägerin kann die Änderung des Bescheides vom
  19. Februar 2019 in Bezug auf die Festlegungen zur Beitragshöhe beanspruchen. Randnummer 51 Formale Hindernisse stehen dem nicht entgegen. Die Klägerin hat den Widerspruch gegen den Bescheid 2 vom
  20. Januar 2020 am
  21. April 2020 fristgerecht eingelegt. Da er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gemäß § 66 Abs. 2 SGG eine Frist von einem Jahr. Das für eine zulässige Klageerhebung erforderliche Vorverfahren (§ 78 SGG) ist abgeschlossen. Über den Widerspruch hat die dafür zuständige Stelle der Beklagten - gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V. mit § 28 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ein Widerspruchsausschuss - entschieden. Das ergibt sich aus der aktenkundigen Abschlussverfügung zu dem Widerspruchsbescheid vom
  22. Mai 2020, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten „für den Widerspruchsausschuss“ unterzeichnet ist. Randnummer 52 Materielle Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Satz 2 Nr. 2 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse soll der Verwaltungsakt aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Randnummer 53 Eine wesentliche Änderung in den dem Erlass des Verwaltungsaktes vom
  23. Februar 2019 zugrunde liegenden Verhältnissen war eingetreten, weil die Klägerin berechtigt war, ihre diesem Bescheid zugrunde liegende Erklärung über die Höhe der von ihr entrichteten freiwilligen Beiträge zu ändern und weitere Beiträge bis zur gesetzlich zulässigen Höhe zu entrichten. Randnummer 54 Die Klägerin war für das streitige Jahr 2019 dem Grunde nach zur freiwilligen Versicherung berechtigt, weil sie in diesem Jahr nicht versicherungspflichtig war (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 2 SGB VI in der ab
  24. Januar 2017 geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach ist eine freiwillige Versicherung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Die im Mai 1957 geborene Klägerin hat die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 11 Monaten und damit erst im April 2023 erreicht (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Randnummer 55 Die Zahlungsfrist für eine wirksame Beitragszahlung ist noch nicht abgelaufen. Gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum
  25. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die Frist für die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge für das Kalenderjahr 2019 endete danach mit Ablauf des
  26. März
  27. Randnummer 56 Gemäß § 198 SGB VI wird die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI jedoch durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens (Satz 1). Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB VI) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 SGB VI); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren (Satz 2). Randnummer 57 Ob bis zum Ablauf der Frist nach § 197 Abs. 2 SGB VI ein die Verjährung hemmendes Beitragsverfahren durch die von der Klägerin im Januar 2020 geltend gemachte Entrichtung von Beiträgen nach § 187a SGB VI in Gang gekommen war oder ob ein Beitragsverfahren mindestens bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Bescheid in einem solchen Verfahren andauert, die hier betreffend den Bescheid 2 vom
  28. Januar 2020 wie bereits ausgeführt ein Jahr betragen und somit erst nach dem
  29. März 2020 geendet hat, kann offenbleiben (zum Begriff des Beitragsverfahrens s. BSG, Urteil vom
  30. Juli 2011 – B 12 R 19/09 R –, Rn 11 ff). Jedenfalls hat der von der Klägerin im Februar 2020 gestellte Rentenantrag zu einem Verwaltungsverfahren bis über den Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI hinaus geführt, weshalb es zusammen mit dem vorliegenden Verfahren durchgehend bis wenigstens zu einer Entscheidung des Senats zu einer Unterbrechung im Sinne des § 198 Satz 1 SGB VI gekommen ist. Randnummer 58 Aus den Äußerungen und Verhaltensweisen der Klägerin nach Erhalt der Schriftstücke bzw. Bescheide vom
  31. Januar 2020 kann auch nicht abgeleitet werden, sie habe endgültig auf ein Recht zur Entrichtung höherer freiwilliger Beiträge verzichtet. Zwar finden auf dieses Recht die in § 46 SGB I enthaltenen Bestimmungen über den Verzicht keine Anwendung, weil es sich nicht im Sinne dieses Paragrafen um eine Sozialleistung handelt (s. Schifferdecker in BeckOGK – Kasseler Kommentar –, § 46 SGB I Rn 6 f.), und somit auch nicht die über die Möglichkeit des zukunftsgerichteten Widerrufs (§ 46 Abs. 1 Halbs. 2 SGB I). Angesichts der mit einem Verzicht verbundenen weitreichenden Folgen für die Verwirklichung etwaiger gesetzlicher Rechte kann davon aber außerhalb des Anwendungsbereichs des § 46 SGB I unter Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts (Schifferdecker a.a.O. Rn 7) regelmäßig jedenfalls so lange nicht ausgegangen werden, wie noch ein zulässiger Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung in Betracht kommt, die das verzichtsfähige Recht betrifft. Randnummer 59 Weitere Einschränkungen des Rechts auf freiwillige Versicherung ergeben sich aus dem SGB VI nicht. Im Besonderen enthält es keine Vorschrift, aus der sich unmittelbar herleiten ließe, dass ein einmal gezahlter Beitrag in der Höhe unveränderlich ist (sogenanntes Aufstockungsverbot). Die Vorschriften des bis Ende 1991 geltenden Rechts des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO), aus denen dies für freiwillige Beiträge hergeleitet wurde (§ 129 Abs. 2 Satz 1 AVG, wortgleich mit § 1401 Abs. 2 Satz 1 RVO: „Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden“) sind in das SGB VI nicht übernommen worden (s. BSG, Urteil vom
  32. Juni 1997 – 12 RK 4/97 –, Rn 23 in „Juris“). Den Vorschriften über die Beitragsbemessungsgrundlage der freiwilligen Beiträge (§§ 161 Abs. 2, 167, 200 SGB VI) kann lediglich entnommen werden, dass auch für sie wie für die sonstigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Kalendermonat den Bezugspunkt darstellt. Insoweit wird aber nur an die Vorgängerregelungen über die Beitragshöhe in den §§ 129 Abs. 2 Satz 2 AVG, 1401 Abs. 2 Satz 2 RVO angeknüpft. Randnummer 60 Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV, wonach für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden „darf“, nimmt zwar vom Wortlaut her die Regelungen der §§ 129 Abs. 2 Satz 1 AVG, 1401 Abs. 2 Satz 1 RVO auf. Wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 178 Abs. 2 SGB VI ergibt („Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen“), handelt es sich aber um eine bloße Ordnungsvorschrift (BSG wie eben). Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt (s. stellvertretend BSG, Urteil vom
  33. Dezember 2006 – B 4 R 19/06 R –, Rn 19 zu Ordnungsvorschriften des Prozessrechts). Erst recht können sie kein Recht beschränken, welches sich anderweitig aus einem Gesetz ergibt. Randnummer 61 Für dieses Verständnis spricht zudem, dass eine Person, die Beiträge zeitnah zu dem Zeitraum entrichtet, für den sie gelten sollen, anderenfalls in der Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung ohne Sachgrund schlechter stünde als eine, die Zahlungen erst unmittelbar vor Ablauf der ggf. durch § 198 SGG noch verlängerten Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI leistet. Randnummer 62 Die Berufung ist betreffend das geltend gemachte Recht auf Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge nur insoweit unbegründet, als die Klägerin auch die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, weitere Beitragszahlungen „unter Verwendung der Berechnungsmerkmale des § 200 SGB VI“ zuzulassen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum (1.) die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und (2.) die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, maßgebend (Satz 1). Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend davon der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird (Satz 2). Randnummer 63 Die hierauf gerichtete Klage ist jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeiner Prozessvoraussetzung fehlt. Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie Streit darüber verhindern will, auf welcher Berechnungsgrundlage sie im Fall einer ihr dem Grunde nach günstigen Entscheidung weitere freiwillige Beiträge entrichten darf. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Streit überhaupt entsteht. Die von der Klägerin als Alternative zu § 200 SGB VI gesehene Vorschrift des § 209 SGB VI betrifft offenkundig und unbestritten nur die Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Vierten Titel des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB VI bzw. den §§ 284, 285 SGB VI (statt aller Reinhardt in Reinhardt/Silber, SGB VI,
  34. Aufl. 2021, § 209 Rn 2). Dafür, dass die Beklagte sie gleichwohl und trotz der Regelung des § 200 SGB VI im Fall der Entrichtung von Beiträgen für die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI als anwendbar ansehen könnte, ist nichts ersichtlich. Randnummer 64 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Randnummer 65 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001571145

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