RVO), ist bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von der durch bestimmte handwerklich-technische Verrichtungen gekennzeichnete einzelne Bauarbeit und nicht von dem Bau als Gesamtobjekt auszugehen. Sie ist die "geplante Arbeit" i. S. des § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO. Der Begriff weist auf den Umfang der in Aussicht genommenen Bauarbeit hin. Ob es sich um eine in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes fallende Bauarbeit handelt, hängt davon ab, wieviel Arbeitstage ein oder mehrere Arbeiter tatsächlich darauf verwenden. Bei einem vorzeitigen Abbruch der nicht gewerbsmäßigen Arbeit durch einen Arbeitsunfall vor Ablauf von sechs Arbeitstagen, ist die Zuständigkeit der Gemeinde oder eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes nur gegeben, wenn der Verunglückte und die seinen Ausfall ersetzenden – gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig tätigen – Arbeitskräfte für die geplante Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage verwendet haben (BSG aaO). Diese auf die Sache und nicht auf die Person bezogene Betrachtungsweise greift auch dann Platz, wenn – wie hier – nach einem Arbeitsunfall am ersten Tag der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten die geplante Arbeit nicht fortgesetzt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird in einem solchen Fall nicht der Unfallzeitpunkt maßgebend für die Zuständigkeit des Versicherungsträgers, sondern entscheidend bleibt nach wie vor der tatsächliche Arbeitsaufwand für die geplante Arbeit. Wird aber die infolge des Unfalls unterbrochene Arbeit durch andere – gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig tätige – Arbeitskräfte nicht fortgesetzt, dann sind auf die geplante Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet worden mit der Folge, dass es sich bei der bisherigen Arbeit um eine in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes fallende Bauarbeit i. S. des § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO handelt. Dasselbe würde anzunehmen sein, wenn die nicht gewerbsmäßige Bauarbeit vor Ablauf von sechs Arbeitstagen aufgegeben wird, ohne daß sich ein Arbeitsunfall ereignet hat. Die hiervon abweichende Ansicht der Beklagten beruht im wesentlichen darauf, daß sie zu Unrecht dem Begriff der "geplanten Arbeit" eine zeitliche Komponente beimißt und es als maßgeblich ansieht, ob die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten auf nicht mehr als sechs Arbeitstage veranschlagt worden sind. Einen solchen zeitlichen Bezug hat der Begriff aber nicht. Randnummer 47 Der Senat verkennt nicht, daß Schwierigkeiten daraus entstehen können, daß bei erneuten Arbeiten an demselben Objekt zu entscheiden ist, ob es sich noch um die Fortführung der geplanten Arbeit handelt mit der Folge, daß die jetzt verwendeten Arbeitstage mit den früheren zusammenzurechnen sind oder ob es sich um Arbeiten aufgrund eines neuen Planes handelt, die in zeitlicher Hinsicht für sich allein zu betrachten sind. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Schwierigkeiten wiegen jedoch nicht so schwer, daß es gerechtfertigt wäre, in rechtlicher Hinsicht die voraussichtliche Arbeitsdauer der Beurteilung zugrunde zu legen. Denn abgesehen davon, daß dabei von hypothetischen Erwägungen auszugehen wäre, würde die während der gesamten Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten bestehende Entscheidungsfreiheit des Unternehmers dieser Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Von welchem Plan auch immer der Unternehmer solcher Bauarbeiten vor deren Beginn ausgegangen sein mag, es muß ihm frei stehen, seine Planung jederzeit so zu ändern, daß die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeunfallversicherungsverband gemäß § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO eintreten, gleichgültig worauf der Entschluß zur Änderung der Planung beruht. Dadurch bleibt zwar die Zuständigkeit eines gemeindlichen Unfallversicherungsträgers oder einer Bau-Berufsgenossenschaft u. U. für einige Zeit ungeklärt, jedoch ist das auch dann der Fall, wenn für die geplante Arbeit voraussichtlich acht Arbeitstage erforderlich sind, tatsächlich aber nur sechs Arbeitstage aufgewendet werden, wobei zwischen den einzelnen Arbeitstagen mehr oder minder lange Zeiträume liegen können. Würde sich etwa am zweiten Arbeitstag ein Unfall ereignen, so stände der zuständige Versicherungsträger erst nach Ablauf des sechsten Arbeitstages fest, der wenig später nach dem Unfall, aber auch erst viele Wochen oder Monate danach liegen kann, je nachdem, wie der Unternehmer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten die Arbeit fortführen läßt.“ Randnummer 48 Dieser Rechtsprechung des BSG folgt der Senat auch im Hinblick auf die daran geäußerte Kritik der Beklagten, diese sei nicht mehr zeitgemäß. Neue sachliche Gründe, die gegen die Argumentation des BSG sprächen, sind nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die zur Begründung vorgebrachten Argumente überwiegen nach Auffassung des Senats auch heute noch die mit der Rechtsprechung verbundenen Unsicherheiten und Schwierigkeiten. Randnummer 49 Da hier der Bauherr selbst die Arbeiten letztlich zu Ende geführt hat und diese nicht mit anderen – gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig tätigen – Arbeitskräften fortgesetzt hat, liegt ein vorzeitiger Abbruch der nicht gewerbsmäßigen Arbeit vor. Hinzu kommt, dass der Bauherr nach seiner Zeugenaussage auch lediglich die für die Fertigstellung des Hauses unerlässlichen Tätigkeiten weitergeführt und hierfür auch weniger als die Hälfte der für die ursprünglich vorgesehenen Installationsarbeiten vorgesehenen Zeit benötigt hat. Randnummer 50 Die zu berücksichtigenden Bauarbeiten des Helfers umfassten nur 19 Stunden und erreichten damit die im Bauhauptgewerbe damals geltende tarifliche Wochenarbeitszeit nicht. Randnummer 51 Der Tatbestand des § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII wäre demnach nur dann nicht erfüllt, wenn die Bauarbeiten durch den Verunglückten „gewerbsmäßig“ erbracht worden wären. Randnummer 52 Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit dann, wenn sie eine auf Dauer berechnete selbständige Erwerbsquelle darstellen soll. Werden die Bauarbeiten dagegen aus Gefälligkeit oder gegen geringes Entgelt für andere Personen ausgeführt, und zwar weder planmäßig noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, und wird dabei kein wirtschaftliches Risiko getragen, dann handelt es sich um nicht gewerbsmäßige Baumaßnahmen (Udo Diel in: Hauck/Noftz SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 129 SGB 7 unter Bezug auf: BSG, 18. Dezember 1969 - 2 RU 314/67 - BSGE 30, S. 230, 234). Randnummer 53 Zwar führt gewerberechtlich bereits die Absicht, die Erwerbshandlung planmäßig zu wiederholen, regelmäßig zu der Annahme einer gewerbsmäßigen Betätigung. Für die Abgrenzung der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten i.S. SBG VII erweist sich dieser subjektive Maßstab jedoch als nicht geeignet (zur RVO: BSG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – 2 RU 314/67 –, BSGE 30, 230, SozR Nr. 4 zu § 113 SGG, SozR Nr.
R Nr.
R Nr. 24 zu § 12 SGG, SozR Nr. 128 zu § 54 SGG). Randnummer 54 Während hiernach ein Baubetrieb gewerbsmäßig ausgeübt werden kann, ohne dass sein Bestand gesichert sein muss, ist für die Abgrenzung der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten i.S. des SGB VII das Merkmal der Bestandssicherung unerlässlich. Baubetriebe, die nur auf die Ausführung eines Baues oder einzelner Bauten gerichtet sind, scheiden deshalb genauso aus, wie Betriebe, die zwar ohne Beschränkung auf bestimmte Arbeiten, aber von Unternehmern ohne eigentliche baugewerbliche Ausbildung und ohne eigenes Betriebskapital angefangen werden, bei denen es meist über einen bloßen Versuch zur Begründung der Selbständigkeit nicht hinauskommt. Als nicht gewerbsmäßig tätige Bauunternehmer sind demnach diejenigen zu betrachten, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie den Finanzbedarf des Versicherungsträgers dauernd tragen können. Ein Unternehmen i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung setzt danach eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.