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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 SB 197/22 Urteil Schwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzungsbescheid - Rechtsgrundlage - Untersch

Schwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzungsbescheid - Rechtsgrundlage - Unterscheidung nach anfänglicher Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheids - Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids nach § 48 S

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MedV vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zu beachten, die durch die Verordnungen vom
  2. März 2010 (BGBl. I Seite 249),
  3. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom
  4. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom
  5. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom
  6. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze vom
  7. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom
  8. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541) und vom
  9. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652) Änderungen erfahren haben. Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a)

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MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee)

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MedV). Randnummer 31 Hier lag seit Anfang 2009 trotz gewisser Schwankungen ein Dauerzustand vor, der es rechtfertigte, von einer Gebrauchsunfähigkeit des rechten Beins bei gleichzeitiger spastischer Diaparese linksbetont, einem aufgehobenen Gehvermögen und damit einem GdB von 100 (vgl. Teil B Nr. 18.14

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MedV am Ende) und dem Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ auszugehen. Dr. J hat in seinem Befundbericht für den Beklagten vom

  1. April 2009 ein spastisches Gangbild und eine Gehstrecke bis 10 Meter bei Bewegung im Rollstuhl bestätigt. Im Pflegegutachten vom
  2. März 2009 wird eine Zunahme der Spastik beider Beine beschrieben, die Klägerin benutze vorwiegend den Rollstuhl, ein freier Stand sei nicht möglich, eine Gehfähigkeit bestehe nicht. Gewisse – vom Sozialgericht skizzierte – Schwankungen verkennt der Senat nicht. Die Vielzahl der (auch) seit Anfang 2009 durchgeführten Operationen rechtfertigt aber die Annahme eines die Bewegungsfähigkeit aufhebenden Dauerzustandes. Dabei wurde bei der Klägerin am
  3. Januar 2009 eine Korrekturosteotomie des rechten Vorfußes vorgenommen, es folgten eine Osteotomie des rechten Fußes am
  4. Januar 2011, eine erneute Revision mit Beckenkamm-Interponat und winkelstabiler Osteosynthese am
  5. März 2011 und eine weitere Revisions-Operation am
  6. Januar 2012, so dass Dr. J noch in einem Befundbericht für den Beklagten vom
  7. Januar 2012 bestätigt hat, die Klägerin bewege sich außer Haus nur im Rollstuhl. Randnummer 32 Waren der GdB mit 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ damit ursprünglich mit Bescheid vom
  8. August 2009 zutreffend festgestellt worden, liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit vor, als der Beklagte den GdB zutreffend auf 80 abgesenkt und das Merkzeichen „aG“ entzogen hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dabei der Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheides und des Widerspruchsbescheides (vgl. dazu eingehend Urteil des Senats vom
  9. November 2014 - L 11 SB 178/10 ; auch Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom
  10. Mai 2020 - B 9 SB 67/19 B - juris), hier nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zwischen dem
  11. Februar 2020 und dem
  12. Mai
  13. Randnummer 33 Der GdB betrug im genannten Prüfungszeitraum nur noch
  14. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, so aus dem Verwaltungsgutachten von Prof. Dr. S und den gerichtlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. B und Dr. G, die jeweils auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruhen und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden sind. Dabei hat die schrittweise Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der letzten Hallux-valgus-Operation am
  15. Januar 2012 eingesetzt, was auch dadurch bestätigt wird, dass die Klägerin seit 2012 eine berufliche Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ausübt. Randnummer 34 Die Funktionsstörungen der unteren Extremitäten sind jedenfalls im maßgeblichen Prüfungszeitraum mit einem Einzel-GdB von 60 zutreffend bewertet. Grundlage des Leidens sind neurologische Beschwerden. Die von Prof. Dr. S erhobenen Befunde belegen eine leichte Einschränkung der Fußsenkung/-hebung und Zehenhebung, beidseits einen deutlichen Senkfuß, folgerichtig einen beidseits reduzierten Zehenstand, der Hacken- und Einbeinstand war nur mit Hilfe möglich. Höhergradige Paresen fanden sich nicht, dafür aber eine Muskeltonuserhöhung im Bereich der unteren Extremitäten. Das Gangbild präsentierte sich deutlich protektiv, breitbasig-spastisch und frei, das Laufen war im Untersuchungszimmer ohne Hilfe möglich. Die Untersuchungsergebnisse von Prof. Dr. S sind von dem Sachverständigen Dr. B vollständig bestätigt worden, insbesondere hat auch er ein kleinschrittiges, breitbasiges und langsames Gangbild festgestellt. Die Bewertung richtet sich hier nach Teil B Nr. 3.1.2

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MedV. Denn bei der Klägerin besteht als Grundleiden eine infantile Cerepralparese mit einer links betonten, spastischen Diaparese, so dass die Maßstäbe für die Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen hier in Gestalt zerebral bedingter Teillähmungen und Lähmungen bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen einschlägig sind. Danach ist der GdB aus Vergleichen mit dem GdB bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten. (Nur) Die vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) ist mit einem GdB von 100 zu bewerten. Der versorgungsmedizinisch vorgegebene Vergleich mit den Maßstäben von Teil B Nr. 18.14

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MedV ergibt hier, dass bei zwar stark beeinträchtigter, aber doch erhaltener Funktionsfähigkeit der Beine ein Einzel-GdB von 60 angemessen ist. Dies entspricht dem vollständigen Ausfall des Nervus ischiadicus proximal, dem Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke oder auch dem Teilverlust eines Fußes, Absetzung nach Chopart beidseitig, was der vollständigen Amputation des Vor- und Mittelfußes unter Erhalt des Rückfußes entspricht. Randnummer 35 Ein psychisches Leiden ist nach Teil B Nr. 3.7

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MedV als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 30 im maßgeblichen Prüfungszeitraum reichlich bewertet. Der von Prof. Dr. S erhobene psychische Befund war – wie übrigens auch der von Dr. B erhobene psychische Befund - allerdings ebenso unauffällig wie der von der Klägerin skizzierte Tagesablauf. Der etwa von Dr. J im Befundbericht für das Sozialgericht geschilderte Antriebsmangel, Schlafstörungen und innere Unruhe rechtfertigen kaum einen Einzel-GdB von 30. Randnummer 36 Woraus sich der von dem Beklagten wie auch von den Sachverständigen Dr. B und Dr. G genannte Einzel-GdB von 30 für eine Entwicklungsstörung mit Teilleistungsschwächen ergeben soll, ist etwas unklar. Der von Dr. G in diesem Zusammenhang hervorgehobene stark verminderte Antrieb ist eigentlich schon dem psychischen Leiden zugeordnet worden. Die ebenfalls von Dr. G (nicht aber von Prof. Dr. S und Dr. B) benannte starke Einschränkung der Konzentrationsleistung mag aber nach Teil B Nr. 3.1.2

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MedV einen Einzel-GdB von 30 rechtfertigen. Soweit Dr. G von einem Einzel-GdB von 40 in seinem Untersuchungszeitpunkt ausgeht, ist dies für den hier maßgeblichen Prüfungszeitraum unmaßgeblich. Randnummer 37 Die Funktionsstörung des linken Armes kann nach Teil B Nr. 18.13

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MedV nach den Feststellungen aller Gutachter und Sachverständigen bei sehr diskreten Funktionsstörungen keinesfalls mit einem höheren Einzel-GdB als 20 bewertet werden. Randnummer 38 Ein mit einem Einzel-GdB zu bewertendes Wirbelsäulenleiden hat nur Dr. G mitgeteilt. Die von ihm erhobenen Befunde mögen als Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt gemäß Teil B Nr. 18.9

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MedV einen Einzel-GdB von 20 rechtfertigen. Die von Dr. B erhobenen Befunde nach der Neutral-Null-Methode rechtfertigen dagegen keinen Einzel-GdB. Randnummer 39 Eine leichtgradige Dysarthrie ist nach den Einschätzungen aller Gutachter und Sachverständigen mit einem Einzel-GdB von 10 angemessen bewertet. Randnummer 40 Aus den Einzel-GdB von 60, 30, 30, 20 (linker Arm) und 10 ergibt sich ein Gesamt-GdB von knapp 80. Dabei ist festzuhalten, dass die Funktionsstörungen aufgrund des seelischen Leidens im maßgeblichen Prüfungszeitraum nur sehr diskret waren und nach Teil A Nr. 2 i)

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MedV die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen berücksichtigen, hier also der hohe Einzel-GdB von 60 für die Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten bereits die damit verbundenen seelischen Begleiterscheinungen berücksichtigt. Die Entwicklungsstörung mit Teilleistungsschwächen verursacht ebenso nur geringe Teilhabebeeinträchtigungen wie die diskreten Beeinträchtigungen am linken Arm, so dass in der Gesamtschau der Gesamt-GdB von 80 nur knapp erreicht wird. Dieser Gesamt-GdB würde auch durch einen unterstellten Einzel-GdB von 20 für das Wirbelsäulenleiden nicht weiter erhöht, sondern bestenfalls nach unten abgesichert werden, zumal sich Einzel-GdB von 20 nach den bereits genannten allgemeinen versorgungsmedizinischen Grundsätzen häufig nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken. Randnummer 41 Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ lagen im maßgeblichen Prüfungszeitraum nicht (mehr) vor. Anspruchsgrundlage für die das Merkzeichen „aG“ betreffende Feststellung ist seit dem

  1. Januar 2018 § 152 Abs. 4 SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung – Bundesteilhabegesetz - vom
  2. Dezember 2016 (BGBl I S. 3264). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind (§ 2 Abs. 2 SGB IX), oder treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Nachteilsausgleichen gehört das im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in den Schwerbehindertenausweis einzutragende Merkzeichen „aG“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Randnummer 42 Die Legaldefinition des Nachteilsausgleichs „aG“ ist in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt. Danach sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt. Randnummer 43 Auch das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Regelungen über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ ihrem Zweck entsprechend eng ausgelegt. Das Merkzeichen „aG“ soll lediglich eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege mithilfe der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. März 2016 - B 9 SB 1/15 R -, m. w. N., zitiert nach juris). Eine quantifizierbare oder qualifizierbare Wegstrecke, mit dem sich ein anspruchsausschließendes individuelles Leistungsvermögen beschreiben lässt, ist nach der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen. Denn die genannte Vorschrift stellt, wie die vor dem
  4. Januar 2018 geltenden Regelungen, nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: Nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, qualifiziert sich für den Nachteilsausgleich „aG“ auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Dabei kann unter anderem Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein. Denn schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen. Die für „aG“ geforderte große körperliche Anstrengung kann z.B. erst dann angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Meter diese darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Benutzt ein Gehbehinderter einen Rollstuhl, genügt es nicht, dass ein solcher verordnet worden ist. Die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können (BSG, Urteil vom
  5. März 2016 - B 9 SB 1/15 R -, m. w. N., zitiert nach juris). Randnummer 44 Hier liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ im maßgeblichen Prüfungszeitraum schon deshalb nicht mehr vor, weil bei der Klägerin kein mobilitätsbedingter GdB von 80 vorliegt (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom
  6. März 2023 - B 9 SB 1/22 R – juris). Von den im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB genannten Einzel-GdB wirken sich auf die Mobilität nur der Einzel-GdB für die Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten von 60 und – zweifelhaft – ein etwaiger Einzel-GdB für ein Lendenwirbelsäulenleiden von 20 aus. Wie bereits dargelegt, wirkt sich das unterstellte Lendenwirbelsäulenleiden aber nicht GdB-erhöhend aus. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme aber bestenfalls eine Erhöhung des Einzel-GdB von 60 auf 70 in Betracht. Die von Dr. G – wenn auch ausnahmsweise – vorgeschlagene Addition der beiden Einzel-GdB kommt auch mit der vom Sachverständigen gegebenen Begründung nicht in Betracht, so dass ein mobilitätsbedingter GdB von 80 unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausscheidet. Hiermit korrespondiert auch das von Prof. Dr. S und Dr. B festgestellte Gangbild, aus dem sich ein erhaltenes, wenn auch stark beeinträchtigtes Gangbild ergibt. Ob die Klägerin – wie jetzt von ihr bestritten – gegenüber Prof. Dr. S ein Gehvermögen von 300 Metern angegeben hat, kann daher dahinstehen. Allerdings legt auch die Aktenlage ein solches Gehvermögen im maßgeblichen Prüfungszeitraum nahe (Arztbrief der Oklinik vom
  7. März 2019: „Aktuell benutzt sie für längere Strecken wieder den Aktivrollstuhl …“; Arztbrief des Ohauses vom
  8. Oktober 2015: „Frei gehfähig mit einer Gehstrecke von etwa 500m.“). Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001571225

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