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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 AS 734/23 NZB Beschluss Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, Rüge überlanger Verfahrensdaue

Obsah (4)§ 512§ 557§ 227§ 547

Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, Rüge überlanger Verfahrensdauer und Verstoß gegen die Begründungspflicht des Gerichts als Berufungsgrund Orientierungssatz 1. Eine Verletzung des Anspruchs

§ 512

ZPO nicht anfechtbaren Vorentscheidungen, zum Beispiel Entscheidungen nach § 60 SGG über Ablehnungsgesuche (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG,

  1. Aufl. 2023, § 144 Rn. 32 ff; Sommer in: Beck-Online Großkommentar SGG, Stand:
  2. November 2023, § 144 Rn. 46). Randnummer 29 Der Vortrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des SG Neuruppin vom
  3. Juni 2023 sei zuzulassen, weil seinem Antrag auf neue Terminierung des Verfahrens unter einer anderen Kammer wegen Befangenheit des Vorsitzenden der entscheidenden Kammer nicht nachgekommen worden sei, betrifft der Sache nach eine behauptete Verletzung des § 60 SGG und unterliegt mithin bereits nicht der Beurteilung des LSG. Zwar hat das BSG für die Zulassung der Revision entschieden, dass die Sperrwirkung des §

§ 557Abs.

2 ZPO einer Überprüfung nicht entgegensteht, wenn das LSG zum Beispiel ein als missbräuchlich angesehenes Ablehnungsgesuch nicht durch Beschluss beschieden hat. Eine Verfahrensrüge ist dann trotz unanfechtbarer Vorentscheidung möglich, wenn sie sich nicht unmittelbar gegen diese richtet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Entscheidung selbst anhaftet, zum Beispiel der Vortrag, die Behandlung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen bzw. manipulativen Erwägungen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u. a., SGG,

  1. Aufl. 2023, § 160 Rn. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG, etwa Beschluss vom
  2. Juni 2019 – B 5 R 1/19 B -, Rn. 9, zitiert nach Juris). Randnummer 30 Ein solcher Fall der ausnahmsweise bestehenden Überprüfbarkeit eines Verstoßes gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 60 SGG liegt hier nicht vor. Das SG hat über den am
  3. Juni 2023 eingegangenen Antrag auf Ablehnung des Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom
  4. Juni 2023 entschieden und das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen (Az. S 1 SF 55/23 AB). Es ist nicht erkennbar und auch durch den Kläger selbst nicht vorgetragen, dass diese Entscheidung auf willkürlichen bzw. manipulativen Erwägungen beruhen würde. Randnummer 31 Der Kläger rügt weiter die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz <GG>), weil ihn die Entscheidung des SG über seinen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am
  5. Juni 2023 zu spät erreicht habe. Nach §

§ 227Abs.

1 Satz 1 ZPO kann das Gericht einen Termin „aus erheblichen Gründen“ auf Antrag oder von Amts wegen verlegen. Auch wenn danach kein Anspruch auf Verlegung besteht, so darf doch im gerichtlichen Bestreben um ein zügiges Verfahren das rechtliche Gehör eines Beteiligten nicht verkürzt werden. Dies geschieht allerdings, wenn eine Terminverlegung abgelehnt und es dem verhinderten Beteiligten dadurch unmöglich gemacht wird, sich sachgerecht und erschöpfend zu äußern (vgl. BSG, Beschluss vom

  1. März 2004 – B 9 SB 40/03 B -, Rn. 6, Juris). Der gemäß § 124 Abs. 1 SGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren geltende Mündlichkeitsgrundsatz gewährt dem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und mit seinen Ausführungen gehört zu werden. Die Möglichkeit des Vortrags in der mündlichen Verhandlung ist die umfassende Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bestandteil des Anspruchs des Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Form der mündlichen Verhandlung ist auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen notwendig ist. Entsprechende Anforderungen an die Verhaltensweise des Gerichts ergeben sich auch aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom
  2. Oktober 2010 – B 12 KR 58/09 B –, Rn. 7 ff., und vom
  3. Oktober 2022 – B 8 SO 5/22 B –, Rn. 7 ff., jeweils in Juris). Randnummer 32 Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin besteht, dass ein Verfahrensbeteiligter gehindert wurde, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, für die Entscheidung ursächlich geworden ist. Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>) nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl. §

§ 547

ZPO), erübrigen sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann (BSG, Beschluss vom

  1. Dezember 2016 – B 5 R 238/16 B -, Rn. 12, m. w. N., Juris). Randnummer 33 Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer nicht rechtzeitigen Kenntnis von der Entscheidung über den Antrag auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Das SG hat den Kläger am
  2. Juni 2023 zur mündlichen Verhandlung für den
  3. Juni 2023 um 12:40 Uhr geladen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist dem Kläger die Ladung am
  4. Juni 2023 zugestellt und damit nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG bekanntgegeben worden. Die ohnehin gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG nur als „Soll-Regelung“ ausgestaltete Ladungsfrist, wonach der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung bestimmt und diese den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mitteilt, ist eingehalten. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am
  5. Juni 2023 ist dem Kläger 16 Tage zuvor bekanntgegeben worden. Mit am
  6. Juni 2023 beim SG eingegangenem Schreiben vom
  7. Juni 2023 und erneut mit weiterem Schreiben vom
  8. Juni 2023 hat der Kläger seinen Antrag auf Ablehnung des Kammervorsitzenden mit einem Antrag „auf neue Terminierung des Verfahrens unter einer anderen Kammer“ verbunden. Nachdem die hierfür zuständige Kammer des SG mit Beschluss vom
  9. Juni 2023 das gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat der Kammervorsitzende mit Beschluss vom
  10. Juni 2023, dem Kläger zugestellt am
  11. Juni 2023, den Antrag des Klägers auf Verlegung des für den
  12. Juni 2023 anberaumten Termins abgelehnt und mitgeteilt, erhebliche Gründe für die Terminverlegung seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Unabhängig davon, ob der mit einem Antrag auf Ablehnung des Kammervorsitzenden verbundene Antrag „auf neue Terminierung des Verfahrens unter einer anderen Kammer“ nur akzessorisch zu einem ggf. begründeten Ablehnungsgesuch gestellt werden sollte oder aber als eigenständiger Antrag auf Terminverlegung unabhängig von der Frage der Kammerzuständigkeit zu verstehen war, liegt damit eine am Tag vor der mündlichen Verhandlung ergangene Entscheidung über den Antrag auf Neuterminierung vor. Unter den gegebenen Umständen des Falles hält es der Senat auch für unbeachtlich, dass diese Entscheidung dem Kläger erst am Tag des Termins der mündlichen Verhandlung selbst zugestellt worden ist und dieser ggf. keine Kenntnis hiervon besaß. Über einen Antrag des Klägers auf Neuterminierung konnte der Kammervorsitzende erst nach einer Zurückweisung des zeitgleich gestellten Ablehnungsgesuchs entscheiden, mithin am
  13. Juni 2023 bzw. nach Rücklauf der Akten von der über das Befangenheitsgesuch entscheidenden Kammer. Aus einer ihm vor dem Termintag nicht zugegangenen Aufhebung bzw. Verlegung konnte der Kläger, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ihm bekannten engen Terminlage, die die technische Durchführbarkeit und zeitliche Zumutbarkeit einschränkte, nicht folgern, seinem Antrag sei stattgegeben worden. Vielmehr traf ihn aus seiner Prozessverantwortung heraus eine Erkundigungsobliegenheit. Er hätte sich beim Gericht Kenntnis verschaffen müssen, ob seinem Antrag stattgegeben wurde. Solange ihm eine Terminverlegung nicht mitgeteilt wurde, musste er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, stattfinden wird. Bereits in der Ladung vom
  14. Juni 2023 war er darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom
  15. Oktober 2017 – B 12 KR 64/17 B -, Rn. 8, Bundesfinanzhof <BFH>, Beschluss vom
  16. August 2019 – V B 57/18 -, Rn. 1, beide in Juris; Oberlandesgericht <OLG> Karlsruhe, Beschluss vom
  17. Juni 1991 – 15 W 22/91 -, Leitsatz und Gründe in MDR 1991, 1195). Bei dieser Sachlage kann aus einer fehlenden Kenntnis des Klägers hinsichtlich der Ablehnung seines Antrags auf Neuterminierung nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Im Übrigen war auch eine telefonische Benachrichtigung vorab durch das Gericht bei dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht möglich. Eine eigene Telefonnummer des Klägers ist in den Verfahrensakten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Neuterminierung nicht dokumentiert. Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass durch den Kläger ein erheblicher Grund für eine Neuterminierung vorgetragen worden wäre. Sein nicht begründeter Verlegungsantrag steht zudem im Widerspruch zur gleichzeitig erhobenen Rüge einer überlangen Verfahrensdauer. Randnummer 34 Soweit der Kläger vorbringt, ihm sei die beantragte Akteneinsicht verwehrt worden, kann auch hierin grundsätzlich eine Gehörsverletzung liegen, und zwar im Sinne eines Erschwerens bzw. Vereitelns rechtlichen oder tatsächlichen Vortrags, den das Gericht hätte zur Kenntnis nehmen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG gewährleistet, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. Randnummer 35 Tatsächlich hat das SG den am
  18. Juni 2023 bei ihm eingegangenen Antrag des Klägers auf Akteneinsicht unter dem
  19. Juni 2023 dahingehend positiv beschieden, dass er jederzeit während der Geschäftszeiten Akteneinsicht nehmen könne. Eine verweigerte Akteneinsicht, die zu einer Gehörsverletzung führen könnte, liegt mithin nicht vor. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten sollte, nicht rechtzeitig vor dem Termin von der Bewilligung der Akteneinsicht Kenntnis erhalten zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass terminliche Zwänge, die aus einem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Akteneinsichtsgesuch resultieren, grundsätzlich in die Sphäre des Klägers fallen und bei frühzeitiger Antragstellung hätten vermieden werden können. Jedenfalls hat der Kläger aber in keiner Weise dargelegt, welcher entscheidungserhebliche Vortrag durch die unterbliebene Akteneinsicht nicht habe rechtzeitig vorgebracht werden können. Einen Verfahrensmangel kann er insoweit bereits aus diesem Grunde nicht rügen. Randnummer 36 Soweit der Kläger vorbringt, seine Verzögerungsrüge wegen überlanger Verfahrensdauer sei durch das SG ignoriert worden, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Allein eine überlange Verfahrensdauer des erstinstanzlichen Verfahrens führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung, da hierauf die Entscheidung in der Regel nicht beruhen kann. Es ist nicht ersichtlich und wird durch den Kläger auch nicht geltend gemacht, dass eine überlange Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst habe, diese also auf dem Mangel – sein Vorliegen unterstellt – beruhen könne. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Klägers auf ein zügiges, in angemessener Frist durchgeführtes Verfahren könnte im Übrigen durch die Zulassung der Berufung nicht geheilt werden. Das Verfahren würde sich im Gegenteil bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern (BSG, Beschlüsse vom
  20. September 2007 – B 2 U 308/06 -, Rn. 13 f., und vom
  21. Februar 2008 – B 7 AL 109/07 B –, Rn. 5, beide in Juris). Der (früher vertretenen) gegenteiligen Rechtsauffassung, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde (im Revisionsverfahren) gestützt auf die Garantien in Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) <Recht auf ein faires Verfahren> und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) sowie auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgenden Justizgewährleistungsanspruch als Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bzw. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden kann, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (so noch: BSG, Beschluss vom
  22. Dezember 2005 – B 4 RA 220/04 B -, Rn. 36 ff., Juris), ist durch den Erlass des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) im Jahr 2011 der Boden entzogen. Falls Gerichtsverfahren unangemessen lange dauern, kann dies inzwischen nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einen eigenständigen Entschädigungsanspruch der Beteiligten begründen. § 198 Abs. 3 GVG regelt die Möglichkeit und die Obliegenheit, einer sich abzeichnenden überlangen Verfahrensdauer mit einer Verzögerungsrüge vorzubeugen. Dieser mit einer vorbeugenden Verzögerungsrüge kombinierte Entschädigungsanspruch soll das Rechtsschutzproblem überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen und die Funktion richterrechtlich entwickelter Rechtsbehelfe übernehmen. Der Kläger legt mit seiner Beschwerde nicht dar, warum neben der Entschädigungsregelung in § 198 GVG gleichwohl die Überlänge eines Gerichtsverfahrens noch einen Verfahrensmangel begründen könnte, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. hierzu: BSG, Beschlüsse vom
  23. Oktober 2015 – B 9 V 15/15 B -, Rn. 9, und vom
  24. Januar 2020 – B 9 SB 46/19 B -, Rn. 7, beide in Juris). Soweit der Kläger darauf hinweist, die durch ihn erhobene Verzögerungsrüge werde durch das Gericht ignoriert, handelt es sich dabei ohnehin um ein eigenständiges Verfahren, von dem weder ausgeführt noch ersichtlich wird, weshalb dieses Teil des vorliegenden Rechtsstreits sein könnte. Randnummer 37 Soweit der Kläger vorbringt, das SG habe weder den Gerichtsbescheid vom
  25. Juni 2019 noch das Urteil vom
  26. Juni 2023 hinreichend begründet, rügt er damit einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Diese verpflichtet die Gerichte, im Urteil – bzw. in einem diesem gleichgestellten Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG - die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (BVerfG, Beschluss vom
  27. März 2010 – 1 BvR 2446/09 -, Rn. 11, Juris). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist deshalb nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Zugleich wäre die Begründungspflicht selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG, Beschlüsse vom
  28. Januar 2008 – B 13 R 144/07 B -, Rn. 7, und vom
  29. Mai 2021 – B 13 R 219/20 B -, Rn. 14, beide in Juris, m. w. N.). Dass gemessen daran das Urteil des SG vom
  30. Juni 2023, das nicht auf die Begründung des wirkungslos gewordenen Gerichtsbescheid vom
  31. Juni 2019 sondern ausdrücklich auf den Wegfall des auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses für die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid vom
  32. Dezember 2014 nach Rücknahme durch den Beklagten mit Bescheid vom
  33. Juni 2015 (und Auszahlung der einbehaltenen Leistungen am
  34. Juli 2015) abgestellt hatte, als nicht mit Gründen versehen anzusehen sei, legt der Kläger in keiner Weise dar. Randnummer 38 Schließlich ist auch der Einwand der „Massenterminierung“ nicht geeignet, der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass auch insoweit durch den Kläger keine Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verfahrensfehlers dargetan ist, stellt es einen Ausfluss des Bestimmungsrechts des Vorsitzenden im Hinblick auf Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 110 Abs. 1 SGG dar, wenn dieser mehrere Verfahren der gleichen Beteiligten bündelt und diese effizient und ressourcenschonend am selben Tag verhandelt. Randnummer 39 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 41 Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). III. Randnummer 42 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Beschwerdeverfahren. Randnummer 43 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 44 Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe findet lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG statt. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers bzw. Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u. a., SGG Kommentar,
  35. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a, m. w. N.). Aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  36. April 2000 – 1 BvR 81/00 -, Juris). Randnummer 45 Vorliegend hat die Beschwerde aus den obigen Gründen zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht geboten, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grunde abzulehnen war. IV. Randnummer 46 Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001571244

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