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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 W 31/23 Beschluss Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft § 119 Abs 2 BGB, § 1924 Abs 1 BGB, § 1944 Abs 1 BGB, § 1945 BG

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft Orientierungssatz

  1. Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden. Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei überschuldet, stellt nur dann einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB dar, wenn er auf einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhte, wenn also der Erbe nur deshalb von einer Überschuldung ausging, weil er keine Kenntnis von einem weiteren werthaltigen Nachlassgegenstand hatte (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom
  2. Februar 2018 - 6 W 1/18 ). (Rn.32)
  3. Kein die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB begründender Irrtum liegt dagegen vor, wenn die Ausschlagung unabhängig von Grund und Höhe der Erbschaft oder auf Grund befürchteter Überschuldung des Nachlasses auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen erfolgte (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom
  4. März 2018 - 2 W 31/16). Wer nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder (relevanter) zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft ausschlagen zu wollen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage getroffen hatte, kann sich nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  5. Oktober 2016 - I-3 Wx 155/15). (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend AG Köpenick,
  6. März 2023, 63 VI 946/22 Tenor 1.
  7. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick - Nachlassgericht - vom
  8. März 2023 geändert: Die dem Erbscheinsantrag vom
  9. November 2022 zugrundeliegenden Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Gründe I. Randnummer 1 Die am
  10. Januar 2022 in Berlin verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen A. B. Aus dieser Ehe ist kein Kind hervorgegangen. Beide Ehegatten hatten jedoch Kinder aus ihren ersten Ehen: A. B. zwei Töchter und einen Sohn; die Erblasserin die Antragstellerin, die sie zusammen mit ihrem ersten Ehemann noch minderjährig an Kindes statt angenommen hatte. Randnummer 2 Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 10./
  11. Juli 1997 verfügten die Eheleute wie folgt: Randnummer 3 „ Unser letzter Wille Randnummer 4
  12. Wir, die Eheleute A. und C. B., setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Randnummer 5
  13. Zwischen den Eheleuten wurde vereinbart, daß die 3 Kinder aus der geschiedenen Ehe des A. B., D., E. und F. sowie die Tochter aus der geschiedenen Ehe der C. B., I., je 10.000, - DM vor Wirksamwerden des gemeinsam erstellten Testaments, erhalten. (s. beiliegende Zahlungsbelege) Mit dieser Vorableistung von insgesamt 40.000,- DM sind an den Überlebenden keine Forderungen auf ein Pflichtteil zu stellen. [...]“ Randnummer 6 Eine Ablichtung dieses eröffneten Testaments wurde der Antragstellerin mit Verfügung des Nachlassgerichts vom
  14. Februar 2022 zugestellt. Unter dem
  15. April 2022 schrieb das Amtsgericht Köpenick - Nachlassgericht - sie wegen eingegangener Unterlagen des Bestattungsinstituts als potentielle gesetzliche Erbin an. Anfang Mai 2022 meldete sich die Vermieterin der Erblasserin wegen eventueller Mietforderungen und Räumungskosten beim Nachlassgericht. Randnummer 7 Am
  16. Mai 2022 schlug die Antragstellerin das Erbe vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel - Abteilung für Nachlasssachen - aus; hilfsweise focht sie die Annahme der Erbschaft durch Fristversäumnis an (Bl. 6 d.A.). Sie erklärte u.a. zu Protokoll: Randnummer 8 „Ich habe Ende Februar ein Testament der Erblasserin vom 11.07.1997 bekannt gegeben bekommen. Mir wurden mit der Bekanntgabe keine weiteren Informationen zuteil. Das Nachlassgericht übersandte mir schlicht eine Abschrift des Testaments. […] Ich hatte jedoch daraus nicht den Schluss gezogen, dass ich ihre Erbin sein könnte. Da ich seit vielen Jahren überhaupt nicht in Kontakt zu der Erblasserin stand, nahm ich an, sie hätte vielleicht eine weitere Person zu ihrer Erbin bestimmt, vielleicht deren Schwester. Möglicherweise war mir die Verfügung […] nur bekannt gegeben worden, weil hierin ein Zahlungsanspruch zu meinen Gunsten erwähnt ist. Randnummer 9 Ich sah mich aus diesen Gründen nicht veranlasst irgendetwas zu unternehmen. Randnummer 10 Erst als ich das Schreiben des Nachlassgerichts vom 28.04.2022 erhielt und mit dem zuständigen Rechtspfleger am 09.05.2022 telefonierte, erfuhr ich, dass ich aus dem Testament hätte schließen sollen, dass ich gesetzliche Erbin geworden bin. Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft […] war bislang nicht bekannt. […] Randnummer 11 Die angefallene Erbschaft schlage ich aus jedem Berufungsgrunde aus, einerlei ob der Anfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfolgt oder auf einer Verfügung von Todes wegen […] beruht. Hilfsweise fechte ich die Annahme der Erbschaft durch Fristversäumnis aus den o.g. Gründen an. Hätte ich nach Erhalt der Post vom 22.02.2022 […] gewusst, dass ich als Erbin in Betracht komme und diese Erbenstellung ausschlagen kann, hätte ich dies unmittelbar getan.“ Randnummer 12 Dieses Protokoll ging am
  17. Mai 2022 beim zuständigen Nachlassgericht ein. Mitte Juni 2022 teilte das Amtsgericht Köpenick - Nachlassgericht - der Vermieterin der Erblasserin mit, dass alle bekannt gewordenen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten bzw. ausschlagen würden und Mittel zur Begleichung ihrer Ansprüche dem Nachlass (derzeit) nicht zur Verfügung stünden. Randnummer 13 Ende Juni 2022 wurde die Antragstellerin sodann mündlich und schriftlich von dem ehemaligen Betreuer der Erblasserin darüber benachrichtigt, dass der Wert des Nachlasses etwa 350.000,00 € betrage (Bl. 60 d.A.). Seinem Rat folgend focht sie am
  18. Juli 2022 die Ausschlagung der Erbschaft vor dem Amtsgericht Köpenick an (Bl. 22 d.A.). Sie erklärte wiederum wörtlich zu Protokoll: Randnummer 14 „Ich habe in Unkenntnis über den Wert des Nachlasses am 13.05.2022 die Annahme der Erbschaft angefochten, nachdem ich mit Schreiben vom 22.02.2022 von Tod [sic] meiner Mutter durch Übersendung einer Abschrift des Testamentes informiert worden bin, Mit dem Schreiben des Gerichts konnte ich nichts anfangen. Die Ausschlagung erfolgte ohne Begründung aus allen Berufungsgründen, weil ich mit der Sache nichts zu tun haben wollte. […] Im Übrigen verweise ich auf meine Stellungnahme, die als Anlage zum Protokoll genommen werden soll. […]“ Randnummer 15 In der Anlage (Bl. 23 d.A.) heißt es auszugsweise: Randnummer 16 „Dabei [bei der Ausschlagung] bin ich davon irrtümlich ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet ist. Mit meiner Mutter hatte ich schon lange keinen Kontakt, hatte also keine Kenntnis davon, was im Nachlass enthalten sein könnte. […] Am 09.05.2022 telefonierte ich mit dem Rechtspfleger K., der mir mitteilte, aus diesen Unterlagen könne er ersehen, dass Mietrückstände bestünden und weitere Kosten für die Wohnung und deren Räumung anfallen würden. Es sei auch ein Kontoauszug der Volks-/Raiffeisenbank dabei, aus der ein Kontostand um die 200 € im Haben ersichtlich sei, was aber nicht ausreiche, um die angeführten Kosten zu decken. Er empfahl mir, die Erbschaft auszuschlagen wegen des überschuldeten Nachlasses. Dies tat ich dann am 13.05.2022 vor dem AG Brandenburg. Randnummer 17 Am 28.06.2022 erhielt ich einen Anruf von einem Rechtsanwalt L., [...] Daraufhin teilte er mir mit, dass meine Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes über Vermögen in Höhe von etwa 350.000 € verfügte, und zwar als Bankeinlagen. [...] Randnummer 18 Die Bankeinlagen fallen in den Nachlass. Damit ist der Nachlass werthaltig. Hiermit erkläre ich, die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung wegen Irrtums und nehme die Erbschaft nach meiner Mutter ausdrücklich an“. Randnummer 19 Der Rechtspfleger hielt in einem Vermerk vom selben Tage fest, noch nie jemandem empfohlen zu haben, das Erbe auszuschlagen (Bl. 23v d.A.). Randnummer 20 Die Antragstellerin strebt die Erteilung eines Erbscheins an, wonach die Erblasserin allein von ihr beerbt wird (Antrag vom
  19. November 2022, Bl. 27 f. d.A.). Randnummer 21 Das Amtsgericht Köpenick – Nachlassgericht – hat mit Beschluss vom
  20. März 2023 (Bl. 34 f. d.A.) den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht gesetzliche Erbin, ihre Anfechtung der Annahme der Erbschaft wirksam. Insbesondere liege kein Inhaltsirrtum vor. Die Ausschlagung sei erfolgt, weil die Antragstellerin „mit der Sache nichts zu tun haben zu wollte“. Sie habe zudem ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich über den Nachlasswert zu informieren, etwa durch eigene Nachforschungen bei dem Betreuungsgericht. Zwar müssten ihr zu diesem Zeitpunkt bereits Gläubigeranfragen vorgelegen haben. Darauf sei die Antragstellerin, die sich gerade nicht auf eine Überschuldung des Nachlasses bezogen habe, jedoch mit keinem Wort eingegangen. Randnummer 22 Gegen diesen, der Antragstellerin am
  21. März 2023 zugestellten Beschluss (Bl. 38 d.A.) richtet sich ihre Beschwerde vom
  22. März 2023, die am
  23. März 2023 bei dem Amtsgericht Köpenick eingegangen ist (Bl. 39 d.A.). Die Antragstellerin verweist darauf, vom Rechtspfleger am
  24. Mai 2022 mündliche Informationen erhalten zu haben, die auf eine Überschuldung des Nachlasses hindeuten konnten, weswegen sie die Ausschlagung, hilfsweise die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erklärt habe. Der Rechtspfleger sei für die Bescheidung des Erbscheinsantrags unzuständig gewesen. Die Ausschlagungsfrist sei vor ihrer Ausschlagungserklärung bereits abgelaufen gewesen, die Anfechtung der Annahme unwirksam. Jedenfalls habe sie nach Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses eine etwaige Anfechtung der Annahme wirksam angefochten. Sie habe sich darüber geirrt, dass nachträglich bekanntgewordenes Nachlassvermögen zu berücksichtigen sei. Randnummer 23 Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom
  25. Juni 2023 (Bl. 66 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen. Es stehe außer Frage, dass das gemeinschaftliche Testament nach dem ersten Erbfall erschöpft gewesen sei, weswegen die gesetzliche Erbfolge gelte. Es möge zutreffen, dass das Gericht am Telefon von einem seinerzeit bekannten Guthaben gesprochen habe. Der Antragstellerin habe nur der aus der Akte erkennbare Verfahrensstand bzw. Nachlasswert mitgeteilt werden können. Es liege kein Motivirrtum vor, da die Antragstellerin bei Kenntnis ihrer Erbenstellung das Erbe sofort ausgeschlagen hätte. II. Randnummer 24 Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem Nachlassgericht eingegangen. Randnummer 25 Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Antragstellerin ist alleinige gesetzliche Erbin der Erblasserin; eine entgegenstehende testamentarische Verfügung liegt nicht vor, der Rechtspfleger war für das Verfahren zuständig (unter 1). Zwar hat die Antragstellerin das Erbe zunächst nach §§ 1942 ff BGB ausgeschlagen mit der Wirkung, dass der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt galt (unter 2). Sodann hat sie ihre Ausschlagungserklärung jedoch wirksam angefochten, so dass ihre Anfechtung gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Annahme gilt (unter 3).
  26. Randnummer 26 Bereits ursprünglich war die Antragstellerin als Adoptivtochter der Erblasserin (zu angenommenen Kindern siehe Weidlich in: Grüneberg, BGB,
  27. Aufl., § 1924 Rn. 10) nach gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1924 Abs.1 BGB Alleinerbin. Eine entgegenstehende testamentarische Verfügung liegt nicht vor. Das gemeinschaftliche Testament vom 10./
  28. Juli 1997 war mangels Schlusserbeneinsetzung nach dem ersten Erbfall erschöpft; die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf Erteilung eines Erbscheins entsprechend auch auf gesetzliche Erbfolge (anders als die Beschwerdeführerin in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des OLG München vom
  29. April 2021, 31 Wx 154/21), weswegen der Rechtspfleger für das Erbscheinsverfahren funktionell zuständig war.
  30. Randnummer 27 Zunächst hat die Antragstellerin das Erbe nach §§ 1942 ff BGB ausgeschlagen mit der Wirkung, dass der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt galt. Ihre gemäß § 1945 BGB formgerecht vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Abteilung für Nachlasssachen, zu Protokoll erklärte Ausschlagung erfolgte auch - anders als die Antragstellerin selbst meint - binnen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt erst mit der Kenntniserlangung des Erben von dem Anfall und Grunde der Berufung zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Diese maßgebliche „Kenntnis“ des Betroffenen setzt nach gefestigter Rechtsprechung - schon des Reichsgerichts - ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (BGH, Entscheidung vom
  31. Februar 1968, III ZR 196/65, Rn. 26 m.w.N.). Dem Erben müssen die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sein, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  32. Februar 2006, 3 W 6/06, Rn. 17 ff; BayObLG, Beschluss vom
  33. August 1993, 1Z BR 80/93, Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 28 Erforderlich ist, dass der Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers hat und bestimmt weiß, dass er entweder auf Grund Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen Erbe geworden sei. Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, ist bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung hat oder haben kann, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei. Bei abgerissenem Familienbande ist der Ausschluss als gesetzlicher Erbe auch als naher Angehöriger nicht unwahrscheinlich. Dagegen hindert die bloße Unkenntnis vom Fristbeginn sowie der Ausschlagungsmöglichkeit den Fristbeginn nicht (siehe dazu Krätzschel in: Krätzschel u.a., Nachlassrecht,
  34. Aufl.

(2022), § 16 Rn. 16 m.w.N.; Weidlich, a.a.O., § 1944 Rn. 3 f m.w.N.; OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom
  1. Februar 2022, 6 W 188/21, Rn. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom
  2. Juni 2016, 3 Wx 96/15, Rn. 16 f). Der Erbe muss also auch wissen, dass er selbst Erbe geworden ist und aus welchem konkreten erbrechtlichen Tatbestand sich die rechtliche Folge seiner Berufung ergibt; ein Kennenmüssen oder eine (grob) fahrlässige Unkenntnis seiner Erbenstellung steht einer Kenntnis nicht gleich, auf Verschulden kommt es nicht an (vgl. Weidlich, a.a.O., § 1944 Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 29 Danach ist es zwar irrelevant, dass der Antragstellerin die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft nicht bekannt war. Sie hatte jedoch nicht schon aufgrund der schlichten Übersendung des eröffneten Testamentes vom 10./
  3. Juli 1997 die erforderliche Kenntnis ihrer Erbenstellung. Vielmehr konnte sie angesichts der Gesamtumstände, insbesondere infolge des lange abgebrochenen Kontakts zu der Erblasserin annehmen, es gebe noch eine testamentarische Erbeinsetzung einer der Erblasserin näher stehenden Person. Die Antragstellerin war vom Nachlassgericht auch nicht als (potentielle) gesetzliche Erbin angeschrieben worden. Ihre Annahme, die Verfügung vom 10./
  4. Juli 1997 sei ihr nur deswegen bekannt gegeben worden, weil hierin ein Zahlungsanspruch zu ihren Gunsten erwähnt sei, ist vor diesem Hintergrund - zumal weil sie offenkundig rechtsunerfahren ist - plausibel. Erst mit dem Anschreiben des Nachlassgerichts vom
  5. April 2022 sind ihr die tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden, dass von ihr erwartet werden konnte, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten. Denn es gibt keinen Anhalt, dass die Antragstellerin vor Zugang dieses Schreibens durch anderweitige Informationen von ihrer Erbenstellung zuverlässige Kenntnis erhalten haben könnte.
  6. Randnummer 30 Die zunächst wirksame Ausschlagungserklärung hat die Antragstellerin jedoch am
  7. Juli 2022 wirksam angefochten, so dass ihre Anfechtung gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Annahme gilt. Randnummer 31 Die Anfechtungserklärung erfolgte an diesem Tage formgerecht nach § 1955 BGB vor dem Nachlassgericht und auch innerhalb der sechswöchigen Anfechtungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin hat erst Ende Juni 2022 durch schriftliche und mündliche Mitteilung des ehemaligen Betreuers der Erblasserin erfahren, dass zum Aktivnachlass auch Sparvermögen in ganz erheblichem Umfang gehörte, der Nachlass also nicht überschuldet war. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts stand der Beteiligten auch ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB zu: Randnummer 32 Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden gemäß §§ 119 ff BGB angefochten werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  8. März 2023, IV ZB 12/22, Rn. 14; Weidlich, a.a.O., § 1954 Rn. 1 m.w.N.). Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei überschuldet, stellt nach der herrschenden Meinung, die auch der Senat teilt, nur dann einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB dar, wenn er auf einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhte, wenn also der Erbe nur deshalb von einer Überschuldung ausging, weil er keine Kenntnis von einem weiteren werthaltigen Nachlassgegenstand hatte (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe etwa: Beschluss vom
  9. Februar 2018, 6 W 1/18 ; vgl. auch BGH, Urteil vom
  10. Februar 1989, BGHZ 106, 359; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  11. Januar 2011, I-3 Wx 21/11, juris Rn. 16 m.w.N.). Dagegen liegt kein die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB begründender Irrtum vor, wenn die Ausschlagung unabhängig von Grund und Höhe der Erbschaft oder auf Grund befürchteter Überschuldung des Nachlasses auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen erfolgte (OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 18 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom
  12. März 2018,2 W 31/16, juris 26 f.). Wer nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder (relevanter) zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft ausschlagen zu wollen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage getroffen hatte, kann sich nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  13. Oktober 2016, I-3 Wx 155/15, juris Rn. 19). Randnummer 33 Unabhängig vom Wortlaut der Ausschlagungserklärung ist es ausreichend, aber auch notwendig, dass die angefochtene Erklärung tatsächlich auf einem entsprechenden Irrtum beruhte und dass dies aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur notwendigen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom
  14. Februar 2018, 6 W 1/18 ; Beschluss vom
  15. August 2018, 6 W 23/18). Daher teilt der Senat nicht die Ansicht des Nachlassgerichts, ein entsprechender Irrtum der Antragstellerin könne schon deshalb nicht festgestellt werden, weil diese in ihrer Ausschlagungserklärung angegeben habe, sie hätte ihre Erbenstellung unmittelbar nach Erhalt der Post vom
  16. Februar 2022 ausgeschlagen, wenn sie gewusst hätte, als Erbin in Betracht zu kommen, bzw. weil sie im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung am
  17. Juli 2022 zu Protokoll erklärte, die Ausschlagung sei erfolgt, weil sie „mit der Sache nichts zu tun haben wollte“. Denn die in den Blick zu nehmenden Gesamtumstände führen zu der Überzeugung des Senats, dass die Ausschlagung tatsächlich auf den aktuellen mündlichen Mitteilungen des Nachlassgerichts zur Zusammensetzung des Nachlasses beruhte. Randnummer 34 Die Antragstellerin hat in der Anlage zu Protokoll ihrer Anfechtungserklärung (Bl. 23 d.A.) erklärt, der Rechtspfleger habe ihr telefonisch mitgeteilt, aus den ihm vorliegenden Unterlagen könne er ersehen, dass Mietrückstände der Erblasserin bestünden und weitere Kosten für die Wohnung und deren Räumung anfallen würden. Weiterhin sei einem Kontoauszug der Volks-/Raiffeisenbank zu entnehmen, dass das vorhandene Guthaben die angeführten Kosten nicht decken könne. Der Rechtspfleger hat diese Mitteilungen für möglich gehalten, auch wenn er den weiter von der Antragstellerin behaupteten Rat zur Ausschlagung für ausgeschlossen hält. Danach ging die Antragstellerin im Zeitpunkt der Ausschlagung infolge aktueller Informationen, die sie vom Nachlassgericht erhalten hatte, von einer Überschuldung des Nachlasses aus. Wenn sie vor diesem Hintergrund zu Protokoll erklärte, sie hätte das Erbe in Kenntnis ihrer Erbenstellung unmittelbar ausgeschlagen, heißt das nicht, dass ihr dabei der Wert des Nachlasses gleichgültig war. Vielmehr spricht die Vehemenz ihrer Aussage dafür, dass sie einen überschuldeten Nachlass im Sinn hatte. Anderenfalls hätte sie sich vom Nachlassgericht auch nicht über einzelne Positionen des Nachlasses informieren lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrer protokollierten Erklärung, „mit der Sache nichts zu tun haben“ zu wollen. Denn auch diese ist in dem vorbeschriebenen Kontext zu bewerten, was die Antragstellerin durch die vorzitierten Ausführungen in der der Erklärung beigefügten Anlage selbst zum Ausdruck gebracht hat. Randnummer 35 Danach ist bei Berücksichtigung der Gesamtumstände ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin bei Abgabe ihrer Ausschlagungserklärung am
  18. Mai 2022 über die Zusammensetzung und damit eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat, weil sie von den werthaltigen Bankeinlagen erst durch die schriftlichen und mündlichen Informationen des ehemaligen Betreuers der Erblasserin erfahren hat. Randnummer 36 Dieser Irrtum war auch kausal für ihre Ausschlagungserklärung. Die Kausalität des Irrtums für eine angefochtene Ausschlagungserklärung ist danach zu beurteilen, ob der Erklärende bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Ausschlagung nicht erklärt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  19. November 2016, I-3 Wx 12/16, juris Rn. 17). Dies ist hier anzunehmen, da die Antragstellerin im Falle der Kenntnis des vorhandenen Sparvermögens nicht von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen wäre. Vielmehr hätte sie einen sechsstelligen Betrag vor Augen gehabt, mit dem sie nicht nur die noch ausstehenden Schulden der Erblasserin begleichen, sondern auch die Räumung der Wohnung durch Dritte leicht finanzieren konnte.
  20. Randnummer 37 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG. Ihre außergerichtlichen Kosten muss die Antragstellerin mangels eines Verfahrensgegners ohnehin selbst tragen. Randnummer 38 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Der Senat weicht von dieser nicht ab. Im Übrigen handelt es sich um eine Entscheidung, die auf der Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall beruht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001571737

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