(2022), § 16 Rn. 16 m.w.N.; Weidlich, a.a.O., § 1944 Rn. 3 f m.w.N.; OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom
- Februar 2022, 6 W 188/21, Rn. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom
- Juni 2016, 3 Wx 96/15, Rn. 16 f). Der Erbe muss also auch wissen, dass er selbst Erbe geworden ist und aus welchem konkreten erbrechtlichen Tatbestand sich die rechtliche Folge seiner Berufung ergibt; ein Kennenmüssen oder eine (grob) fahrlässige Unkenntnis seiner Erbenstellung steht einer Kenntnis nicht gleich, auf Verschulden kommt es nicht an (vgl. Weidlich, a.a.O., § 1944 Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 29 Danach ist es zwar irrelevant, dass der Antragstellerin die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft nicht bekannt war. Sie hatte jedoch nicht schon aufgrund der schlichten Übersendung des eröffneten Testamentes vom 10./
- Juli 1997 die erforderliche Kenntnis ihrer Erbenstellung. Vielmehr konnte sie angesichts der Gesamtumstände, insbesondere infolge des lange abgebrochenen Kontakts zu der Erblasserin annehmen, es gebe noch eine testamentarische Erbeinsetzung einer der Erblasserin näher stehenden Person. Die Antragstellerin war vom Nachlassgericht auch nicht als (potentielle) gesetzliche Erbin angeschrieben worden. Ihre Annahme, die Verfügung vom 10./
- Juli 1997 sei ihr nur deswegen bekannt gegeben worden, weil hierin ein Zahlungsanspruch zu ihren Gunsten erwähnt sei, ist vor diesem Hintergrund - zumal weil sie offenkundig rechtsunerfahren ist - plausibel. Erst mit dem Anschreiben des Nachlassgerichts vom
- April 2022 sind ihr die tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden, dass von ihr erwartet werden konnte, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten. Denn es gibt keinen Anhalt, dass die Antragstellerin vor Zugang dieses Schreibens durch anderweitige Informationen von ihrer Erbenstellung zuverlässige Kenntnis erhalten haben könnte.
- Randnummer 30 Die zunächst wirksame Ausschlagungserklärung hat die Antragstellerin jedoch am
- Juli 2022 wirksam angefochten, so dass ihre Anfechtung gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Annahme gilt. Randnummer 31 Die Anfechtungserklärung erfolgte an diesem Tage formgerecht nach § 1955 BGB vor dem Nachlassgericht und auch innerhalb der sechswöchigen Anfechtungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin hat erst Ende Juni 2022 durch schriftliche und mündliche Mitteilung des ehemaligen Betreuers der Erblasserin erfahren, dass zum Aktivnachlass auch Sparvermögen in ganz erheblichem Umfang gehörte, der Nachlass also nicht überschuldet war. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts stand der Beteiligten auch ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB zu: Randnummer 32 Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden gemäß §§ 119 ff BGB angefochten werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- März 2023, IV ZB 12/22, Rn. 14; Weidlich, a.a.O., § 1954 Rn. 1 m.w.N.). Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei überschuldet, stellt nach der herrschenden Meinung, die auch der Senat teilt, nur dann einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB dar, wenn er auf einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhte, wenn also der Erbe nur deshalb von einer Überschuldung ausging, weil er keine Kenntnis von einem weiteren werthaltigen Nachlassgegenstand hatte (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe etwa: Beschluss vom
- Februar 2018, 6 W 1/18 ; vgl. auch BGH, Urteil vom
- Februar 1989, BGHZ 106, 359; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Januar 2011, I-3 Wx 21/11, juris Rn. 16 m.w.N.). Dagegen liegt kein die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB begründender Irrtum vor, wenn die Ausschlagung unabhängig von Grund und Höhe der Erbschaft oder auf Grund befürchteter Überschuldung des Nachlasses auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen erfolgte (OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 18 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom
- März 2018,2 W 31/16, juris 26 f.). Wer nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder (relevanter) zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft ausschlagen zu wollen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage getroffen hatte, kann sich nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Oktober 2016, I-3 Wx 155/15, juris Rn. 19). Randnummer 33 Unabhängig vom Wortlaut der Ausschlagungserklärung ist es ausreichend, aber auch notwendig, dass die angefochtene Erklärung tatsächlich auf einem entsprechenden Irrtum beruhte und dass dies aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur notwendigen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom
- Februar 2018, 6 W 1/18 ; Beschluss vom
- August 2018, 6 W 23/18). Daher teilt der Senat nicht die Ansicht des Nachlassgerichts, ein entsprechender Irrtum der Antragstellerin könne schon deshalb nicht festgestellt werden, weil diese in ihrer Ausschlagungserklärung angegeben habe, sie hätte ihre Erbenstellung unmittelbar nach Erhalt der Post vom
- Februar 2022 ausgeschlagen, wenn sie gewusst hätte, als Erbin in Betracht zu kommen, bzw. weil sie im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung am
- Juli 2022 zu Protokoll erklärte, die Ausschlagung sei erfolgt, weil sie „mit der Sache nichts zu tun haben wollte“. Denn die in den Blick zu nehmenden Gesamtumstände führen zu der Überzeugung des Senats, dass die Ausschlagung tatsächlich auf den aktuellen mündlichen Mitteilungen des Nachlassgerichts zur Zusammensetzung des Nachlasses beruhte. Randnummer 34 Die Antragstellerin hat in der Anlage zu Protokoll ihrer Anfechtungserklärung (Bl. 23 d.A.) erklärt, der Rechtspfleger habe ihr telefonisch mitgeteilt, aus den ihm vorliegenden Unterlagen könne er ersehen, dass Mietrückstände der Erblasserin bestünden und weitere Kosten für die Wohnung und deren Räumung anfallen würden. Weiterhin sei einem Kontoauszug der Volks-/Raiffeisenbank zu entnehmen, dass das vorhandene Guthaben die angeführten Kosten nicht decken könne. Der Rechtspfleger hat diese Mitteilungen für möglich gehalten, auch wenn er den weiter von der Antragstellerin behaupteten Rat zur Ausschlagung für ausgeschlossen hält. Danach ging die Antragstellerin im Zeitpunkt der Ausschlagung infolge aktueller Informationen, die sie vom Nachlassgericht erhalten hatte, von einer Überschuldung des Nachlasses aus. Wenn sie vor diesem Hintergrund zu Protokoll erklärte, sie hätte das Erbe in Kenntnis ihrer Erbenstellung unmittelbar ausgeschlagen, heißt das nicht, dass ihr dabei der Wert des Nachlasses gleichgültig war. Vielmehr spricht die Vehemenz ihrer Aussage dafür, dass sie einen überschuldeten Nachlass im Sinn hatte. Anderenfalls hätte sie sich vom Nachlassgericht auch nicht über einzelne Positionen des Nachlasses informieren lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrer protokollierten Erklärung, „mit der Sache nichts zu tun haben“ zu wollen. Denn auch diese ist in dem vorbeschriebenen Kontext zu bewerten, was die Antragstellerin durch die vorzitierten Ausführungen in der der Erklärung beigefügten Anlage selbst zum Ausdruck gebracht hat. Randnummer 35 Danach ist bei Berücksichtigung der Gesamtumstände ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin bei Abgabe ihrer Ausschlagungserklärung am
- Mai 2022 über die Zusammensetzung und damit eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat, weil sie von den werthaltigen Bankeinlagen erst durch die schriftlichen und mündlichen Informationen des ehemaligen Betreuers der Erblasserin erfahren hat. Randnummer 36 Dieser Irrtum war auch kausal für ihre Ausschlagungserklärung. Die Kausalität des Irrtums für eine angefochtene Ausschlagungserklärung ist danach zu beurteilen, ob der Erklärende bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Ausschlagung nicht erklärt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- November 2016, I-3 Wx 12/16, juris Rn. 17). Dies ist hier anzunehmen, da die Antragstellerin im Falle der Kenntnis des vorhandenen Sparvermögens nicht von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen wäre. Vielmehr hätte sie einen sechsstelligen Betrag vor Augen gehabt, mit dem sie nicht nur die noch ausstehenden Schulden der Erblasserin begleichen, sondern auch die Räumung der Wohnung durch Dritte leicht finanzieren konnte.
- Randnummer 37 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG. Ihre außergerichtlichen Kosten muss die Antragstellerin mangels eines Verfahrensgegners ohnehin selbst tragen. Randnummer 38 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Der Senat weicht von dieser nicht ab. Im Übrigen handelt es sich um eine Entscheidung, die auf der Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall beruht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001571737