VG anzuordnen, dass: - ein Arbeitstag pro Woche nach Antrag für mobile Arbeit freizugeben ist und jeder weitere Tag einer gesonderten Begründung bedarf, - primär die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten ist, solange nicht der Antragsteller zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 In dem Beschlussverfahren begehrt der zu 1) beteiligte Betriebsrat, es möge der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin aufgegeben werden, es zu unterlassen, bestimmte einschränkende Anordnungen bezüglich der Genehmigung von mobiler Arbeit im Betrieb der Beteiligten zu 2) zu treffen, solange nicht der Beteiligte zu 1) zugestimmt oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Randnummer 2 Die Beteiligten schlossen am 03.05.2021 eine „ Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten “ (Anlage ASt2 zur Antragsschrift, Blatt 9 fortfolgende der Akte). Ihr Text lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 3 „ Präambel Randnummer 4 Mobiles Arbeiten verbessert die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben, somit die Work-Life-Balance und eine erhöhte Verfügbarkeit zugunsten des Arbeitgebers. Sie ermöglicht den Arbeitnehmern dadurch beispielsweise die Betreuung von Kindern, die Pflege von Angehörigen oder auch mehr Freizeit durch die Ersparnis von Fahrzeiten. (...) Neben der Unterstützung von schwerbehinderten Arbeitnehmern soll durch das Angebot vom mobilen Arbeiten die Produktivität und Selbstverantwortung gefördert, sowie eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben ermöglicht werden, (...) (...) § 2 Randnummer 5 Definition Randnummer 6 Mobiles Arbeiten im Sinne dieser Betriebsvereinbarung umfasst die Arbeit, die an einem anderen Ort als dem betrieblichen Arbeitsplatz und damit örtlich flexibel verrichtet wird. Randnummer 7 Die Teilnahme an mobilen Arbeiten ist grundsätzlich freiwillig. (...) § 3 Randnummer 8 Grundsätze und Teilnahmevoraussetzungen Randnummer 9 Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer bleibt beim mobilen Arbeiten in seiner bestehenden Form unberührt; lediglich Ort und Zeit der Arbeitsleistung wird geteilt. Im Rahmen dieser Vereinbarung geht es um eine zeitlich begrenzte und möglichst unbürokratische Lösung zur Ermöglichung von mobilen Arbeiten zum Schutz der Beschäftigten und Aufrechterhalten der Betriebsabläufe, sofern die Gegebenheiten dies zulassen. Randnummer 10 Mobiles Arbeiten findet grundsätzlich nur in gegenseitigem Einvernehmen statt. Randnummer 11 Der Antrag auf mobiles Arbeiten wird formlos per Mail beim Abteilungsleiter gestellt. Randnummer 12 Grundsätzlich wird allen Arbeitnehmern mobiles Arbeiten ermöglicht, wenn die Tätigkeit für mobiles Arbeiten als geeignet anzusehen ist und die technische Ausstattung zur Verfügung steht. (...) § 9 Randnummer 13 Schlussbestimmungen Randnummer 14 Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Randnummer 15 Die Betriebsvereinbarung kann (...) mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Randnummer 16 (...) Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung wirkt die bestehende Betriebsvereinbarung nach und es gelten die Regelungen dieser Vereinbarung weiter. “ Randnummer 17 Mit E-Mail vom 26.01.2023 (Anlage ASt3, Blatt 12 der Akte) schrieb der bei der Beteiligten zu 2) als HR Manager beschäftigte Herr W zum Betreff „ Mobiles Arbeiten / Freigabe ab Februar 2023 “ die Führungskräfte der Beteiligten zu 2) wie folgt an: Randnummer 18 „ Ab dem ersten Februar ist bitte folgende Anpassung zu unserer Betriebsvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ umzusetzen: Randnummer 19 - Es bedarf für Mobile Arbeitstage der finalen Zustimmung der Geschäftsleitung (Peer B oder Patrick C oder Günter D oder Michael W) Randnummer 20 - Es ist ein Arbeitstag pro Woche nach Antrag freizugeben. Ein weiterer Tag benötigt die gesonderte Begründung. Randnummer 21 - Primär ist die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten. “ Randnummer 22 Eine weitere E-Mail hierzu versandte Herr W am 27.01.2023 (Anlage AG1 zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 02.03.2023, Blatt 51 der Akte). Randnummer 23 Mit E-Mail ebenfalls vom 27.01.2023 (Anlage ASt4, Blatt 13 der Akte) forderte der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) auf, „ die Anweisung zur Anpassung der BV mobiles Arbeiten bis spätestens 31.01.2023 (...) zurückzuziehen “. Randnummer 24 Mit E-Mail vom 31.01.2023 wandte sich der bei der Beteiligten zu 2) als Head of Customer Service beschäftigte Herr E zu dem Thema an die Teamleiter der Beteiligten zu 2); auf Anlage ASt5 (Blatt 14 folgend der Akte) wird Bezug genommen. Randnummer 25 Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, es fielen circa 50 Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 2) unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten. Seit Februar 2023 sei ein deutlicher Rückgang der Gewährung mobiler Arbeit zu verzeichnen. Randnummer 26 Er hat die Auffassung vertreten, die mit E-Mail des Herrn W vom 26.01.2023 kommunizierten einschränkenden Anordnungen zur Genehmigung von mobiler Arbeit im Betrieb der Beteiligten zu 2) wichen von der Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten ab. Die Anordnungen formulierten einseitig von der Betriebsvereinbarung abweichende Tatbestandsvoraussetzungen und verkehrten den grundsätzlichen Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Gewährung mobiler Arbeit ins Gegenteil. Nach der Betriebsvereinbarung könne die Beteiligte zu 2) mobile Arbeit nur versagen, wenn nach ihrem Dafürhalten entweder die Tätigkeit hierfür nicht geeignet sei oder die notwendige technische Ausstattung nicht zur Verfügung stehe. Die Beteiligte zu 2) verstoße gegen die Betriebsvereinbarung und auch gegen § 87 Absatz 1 Nummer 14 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Anordnungen seien mitbestimmungspflichtig. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Unterlassung dieser Anordnungen durch die Beteiligte zu 2) zu. Es handele sich zudem um einen groben Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Sinne von § 23 Absatz 3 BetrVG. Randnummer 27 Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, Randnummer 28 1. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR aufzugeben es zu unterlassen,
VG anzuordnen: Randnummer 29 - Es bedarf für Mobile Arbeitstage der finalen Zustimmung der Geschäftsleitung (Peer B oder Patrick C oder Günter D oder Michael W) Randnummer 30 - Es ist ein Arbeitstag pro Woche nach Antrag freizugeben. Ein weiterer Tag benötigt die gesonderte Begründung. Randnummer 31 - Primär ist die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten Randnummer 32 solange nicht der Antragsteller zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Randnummer 33 Hilfsweise hierzu, Randnummer 34 2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben es zu unterlassen,
VG anzuordnen: Randnummer 35 - Es bedarf für Mobile Arbeitstage der finalen Zustimmung der Geschäftsleitung (Peer B oder Patrick C oder Günter D oder Michael W) Randnummer 36 - Es ist ein Arbeitstag pro Woche nach Antrag freizugeben. Ein weiterer Tag benötigt die gesonderte Begründung. Randnummer 37 - Primär ist die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten Randnummer 38 solange nicht der Antragsteller zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Randnummer 39 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, Randnummer 40 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie hat gemeint, es liege kein Verstoß, schon gar kein schwerwiegender Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vor. Aus dieser folge auch dann, wenn die Tätigkeit für mobiles Arbeiten geeignet sei und die technische Ausstattung zur Verfügung stehe, kein Anspruch auf die Gewährung mobiler Arbeitsmöglichkeit. Die Teilnahme an mobiler Arbeit sei nach der Betriebsvereinbarung für beide Arbeitsvertragsparteien, auch für sie, freiwillig und erfolge nur in gegenseitigem Einvernehmen. Auch gegen § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG werde nicht verstoßen. Es fehle bereits an einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, da die Gewährung von mobiler Arbeit durch sie ohnehin freiwillig erfolge. Randnummer 42 Ohnehin sei der Sinn der Betriebsvereinbarung bei historischer Einordnung in der Schaffung einer zeitlich begrenzten Lösung während der Hochphase der Corona-Pandemie zu sehen. Randnummer 43 Der Antrag des Beteiligten zu 1) sei so weit gefasst, dass er viele denkbare künftige Fallgestaltungen betreffe, wobei zumindest nicht in allen Fällen Mitbestimmungsrechte betroffen seien, weshalb er insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sei. Bereits die Frage, wessen finaler Zustimmung es für mobile Arbeitstage bedürfe, betreffe eine rein in der Arbeitgebersphäre liegende Organisationsentscheidung. Ob die Zustimmungsbefugnis an nachgeordnete Hierarchieebenen delegiert werde oder nicht, sei der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1) entzogen. Randnummer 44 Das Arbeitsgericht hat der Beteiligten zu 2) aufgegeben, es zu unterlassen,
VG anzuordnen, dass ein Arbeitstag pro Woche nach Antrag freizugeben sei und jeder weitere Tag einer gesonderten Begründung bedürfe sowie, dass primär die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten sei, solange nicht der Beteiligte zu 1) zugestimmt oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt habe. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge seien zulässig. Sie seien aufteilbar, weil der Beteiligte zu 1) auch für jede einzelne Vorgabe aus der E-Mail vom 26.01.2023 einen eigenen Unterlassungsantrag hätte stellen können. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit sei der auf § 23 Absatz 3 BetrVG gestützte Hauptantrag zurückzuweisen gewesen. Ein grober Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem BetrVG sei (noch) nicht festzustellen. Dem Hilfsantrag sei in zwei Punkten stattzugeben gewesen. Die Anordnungen, dass Anträge auf mobiles Arbeiten ab dem zweiten Tag pro Woche einer Begründung bedürften und primär die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten sei, verstießen gegen die Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten und § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG. Sie verletzten den Durchführungsanspruch des Beteiligten zu 1) aus § 77 Absatz 1 BetrVG und sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG. Bezüglich der Modalitäten mobiler Arbeit bestehe ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn und weil die Betriebsvereinbarung einen gewissen Regelungs- und Beurteilungsspielraum auch hinsichtlich des „Ob“ der Einführung der Möglichkeit mobilen Arbeitens enthalte. Die zusätzlichen Voraussetzungen ergäben sich nicht aus einer Auslegung der Betriebsvereinbarung. Deren Laufzeit sei nicht, insbesondere nicht in Anknüpfung an die Covid-Pandemie oder Corona-Schutzmaßnahmen, beschränkt. Sie habe eine dauerhafte Zielsetzung. Einzige Voraussetzungen für die Teilnahme am mobilen Arbeiten seien nach der Betriebsvereinbarung die Geeignetheit der Tätigkeit und, dass die technische Ausstattung zur Verfügung stehe. Ein Begründungserfordernis für Anträge ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung nicht. Die Freiwilligkeit mobiler Arbeit beziehe sich nach der Formulierung in § 2 der Betriebsvereinbarung nur auf die Arbeitnehmerseite. Hingegen verstoße die Anweisung, dass die Genehmigung von Anträgen auf mobiles Arbeiten nur durch vier namentlich benannte Personen erfolgen könne, nicht gegen die Betriebsvereinbarung, weshalb dieser Teilantrag zurückzuweisen gewesen sei. Randnummer 45 Gegen den ihr am 15.05.2023 zugestellten (Blatt 108 der Akte) Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu 2) am 14.06.2023 Beschwerde eingelegt (Blatt 125 der Akte) und diese, nachdem die Frist zur Begründung der Beschwerde antragsgemäß bis zum 17.08.2023 verlängert worden ist (Blatt 128 fortfolgende der Akte), am 17.08.2023 begründet (Blatt 139 der Akte). Randnummer 46 Die Beteiligte zu 2) verfolgt ihr Begehren, die Anträge des Beteiligten zu 1) insgesamt zurückweisen zu lassen, weiter und führt unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Das Arbeitsgericht habe durch die Aufteilung des einheitlich und kumulativ gestellten Antrags des Beteiligten zu 1) in drei getrennte Anträge nicht im Rahmen der gestellten Anträge entschieden. Richtigerweise sei infolge der Abweisung eines Teils des einheitlichen Antrags der gesamte Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. In der Sache beruhe der Beschluss des Arbeitsgerichts auf der falschen Grundannahme, mobile Arbeit sei nach der von den Beteiligten geschlossenen Betriebsvereinbarung stets zu genehmigen, wenn die Arbeit hierfür geeignet und die technische Ausstattung vorhanden sei. Damit würden mehrere dem entgegenstehende Regelungen der Betriebsvereinbarung außer Acht gelassen, so die Bestimmung in § 3, wonach mobiles Arbeiten ermöglicht werden solle, sofern die Gegebenheiten dies zuließen, und auch die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe zu berücksichtigen sei. Geeignetheit der Tätigkeit und Vorhandensein der technischen Ausstattung seien nur Mindestvoraussetzungen. Auch sei die Freiwilligkeit der Teilnahme am mobilen Arbeiten beidseitig zu verstehen. Ferner habe das Arbeitsgericht die Regelung in der Präambel übergangen, wonach es um eine zeitlich begrenzte Lösung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gegangen sei. Als Grundsatz seien die Betriebsparteien von der Anwesenheit im Werk ausgegangen. Randnummer 47 Die Beteiligte zu 2) beantragt, Randnummer 48 die Anträge des Beteiligten zu 1) unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.05.2023 – 4 BV 1/23 – zurückzuweisen. Randnummer 49 Der Beteiligte zu 1) beantragt, Randnummer 50 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 51 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Beteiligte zu 2) verkenne, dass es nicht darum gehe, ob nach der bestehenden Betriebsvereinbarung ein grundsätzlicher Anspruch auf die Gewährung mobiler Arbeit bestehe, sondern darum, ob sich der Regelung eine Begründungspflicht für Anträge auf mobiles Arbeiten ab dem zweiten Tag und ein Präsenzvorrang entnehmen ließen. Dies sei offenkundig nicht der Fall, weil die Betriebsparteien dies nicht vereinbart hätten. Auch eine Auslegung der Regelung führe nicht zu diesem Ergebnis. Randnummer 52 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf die unter Angabe der Blattzahl der Akten angeführten Unterlagen wird ergänzend verwiesen. B. Randnummer 53 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses lediglich klarstellend durch Einfügung der Worte „für mobile Arbeit“ im ersten Anstrich unter Ziffer 1 ergänzt wird. Randnummer 54 I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 87 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) statthaft. Die Beteiligte zu 2) hat die Beschwerde innerhalb der sich aus § 87 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Sätze 1 und 2 ArbGG ergebenden Fristen eingelegt und begründet. Einlegung und Begründung der Beschwerde genügen den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus §§ 89 Absatz 2, 87 Absatz 2 Satz 1, 64 Absätze 6 und 7, 46c, 46g ArbGG, 519, 520 der Zivilprozessordnung. Insbesondere hat sich die Beteiligte zu 2) mit den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt. Randnummer 55 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im tenorierten Umfang einen Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) aus § 87 Absatz 1 Nummer 14 und § 77 Absatz 1 BetrVG bejaht. Randnummer 56 1. Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind, soweit das Arbeitsgericht ihnen stattgegeben hat und sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (das ist der Hilfsantrag erster Instanz), zulässig. Randnummer 57 2. Die Anträge sind insoweit auch begründet. Randnummer 58 a) Eine Unbegründetheit folgt entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) nicht daraus, dass es sich um einen sogenannten Globalantrag handelt. Randnummer 59 aa) Ein sogenannter Globalantrag liegt vor, wenn im Rahmen eines Antrags auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung, auf Unterlassung oder auf Feststellung ein abstrakt umschriebener Verfahrensgegenstand, der sich einschränkungslos auf alle denkbaren Möglichkeiten erstreckt, unter denen das geltend gemachte Recht bestehen soll, zur Entscheidung gestellt wird. Derartige Globalanträge sind unbegründet, wenn nur in einer denkbaren, hierunter subsumierbaren Fallgestaltung das geltend gemachte Recht nicht besteht. Begründet ist ein solcher Antrag, wenn der Anspruch auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung unter allen denkbaren Gesichtspunkten einschränkungslos besteht. Ist dies nicht der Fall, kann dem Antrag grundsätzlich nicht nur teilweise stattgegeben werden, da dann nicht weniger, sondern etwas Anderes zugesprochen würde als beantragt ( Bundesarbeitsgericht [ BAG ] 22.09.2021 – 7 ABR 23/20, BeckRS 2021, 45683, Randnummer 27; Ahrendt , in: GK-ArbGG, Stand Dezember 2023, § 81 Randnummern 45 fortfolgende; Roloff , in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand 01.12.2023, § 81 ArbGG Randnummern 3 fortfolgende). Randnummer 60 bb) Danach liegt hier kein Globalantrag vor. Hierfür ist es nicht erforderlich, auf die vom BAG anerkannte Ausnahme zu rekurrieren, wonach dann etwas Anderes gilt, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (vergleiche nur BAG 27.10.2010 – 7 ABR 36/09, NZA 2011, 527, Randnummer 35; Ahrendt , am angegebenen Ort). Der Einwand der Beteiligten zu 2) geht vielmehr schon im Ansatz ersichtlich fehl. Der Antrag erfasst nicht eine Vielzahl von denkbaren Fallgestaltungen (Sachverhalten). Er umfasst drei konkret beschriebene Handlungen , deren Unterlassung der Beteiligte zu 1) begehrt. Es ist unproblematisch möglich, den Antrag teilweise zurückzuweisen und ihm teilweise stattzugeben, wie es das Arbeitsgericht getan hat, ohne dass damit etwas Anderes zugesprochen würde, als beantragt. Randnummer 61 b) Dem Beteiligten zu 1) steht der vom Arbeitsgericht tenorierte Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 62 aa) Der Anspruch folgt zum einen aus § 77 Absatz 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten. Randnummer 63
VG “ aus der Entscheidungsformel zu streichen, dies im Ergebnis aber nicht für geboten gehalten. Anlass für die Erwägung war die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts , derzufolge der Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht bindend vorgeben kann, auf der Grundlage welcher Rechtsnormen ein Antragsbegehren zu prüfen ist ( BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, NZA 2022, 1616, Randnummer 12; BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, NZA 2019, 1009, Randnummer 30; Ahrendt , in: GK-ArbGG, Stand Dezember 2023, § 81 Randnummer 5). Auch die mit einem Rechtsmittel angegriffene Entscheidung kann das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanzen nicht auf bestimmte Rechtsnormen limitieren ( BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, NZA 2019, 1009, Randnummer 30). In diesem Sinne hat das BAG auch bereits entsprechende Bezugnahmen auf Rechtsnormen im Tenor landesarbeitsgerichtlicher Beschlüsse gestrichen (etwa: BAG 15.04.2008 – 1 ABR 44/07, juris, Tenor zu 3 und Randnummern 13 fortfolgende). Allerdings ist den hierzu ergangenen Entscheidungen gemeinsam, dass jeweils unterschiedliche gesetzliche Mitbestimmungstatbestände als Anspruchsgrundlagen in Betracht kamen. So verhält es sich hier nicht. Zwar ist schon im Gesetzgebungsprozess zur Einführung von § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG diskutiert worden, ob nicht wesentliche Aspekte der Ausgestaltung mobiler Arbeit bereits nach anderen Tatbeständen des § 87 Absatz 1 BetrVG (insbesondere Nummern 1, 2, 3, 6 und 7) mitbestimmungspflichtig waren und § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG deshalb sogar überflüssig sei; der Gesetzgeber selbst wollte die Regelung als Auffangtatbestand verstanden haben (vergleiche dazu nur Gutzeit , in: GK-BetrVG, Band II, 12. Auflage 2022, § 87 Randnummer 1129; Reinartz , NZA-RR 2021, 457, 467 folgend). Mit § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG kommen jedoch auch neue Tatbestände der erzwingbaren Mitbestimmung hinzu, die nicht unter andere Mitbestimmungstatbestände fallen, und zwar, wie oben (mit Nachweisen) ausgeführt, insbesondere Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte beziehungsweise zum zeitlichen Umfang der mobilen Arbeit. Eben darum geht es bei den einschränkenden Anordnungen der Beteiligten zu 2). Die Erwähnung von § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG im Beschlusstenor mag danach ohne rechtliche Bedeutung sein, verursacht jedoch im Ergebnis keine Unklarheit. C. Randnummer 92 I. Eine Entscheidung über Kosten hat nicht zu ergehen, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 2 Absatz 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Nummer 1 ArbGG). Randnummer 93 II. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die hierfür in §§ 92 Absatz 1, 72 Absatz 2 ArbGG aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001571862
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