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LG Berlin II 87. Zivilkammer 87 T 12/24 XIV L Beschluss Beschwerde gegen die vorläufige Genehmigung einer 5-Punkt-Fixierung nach dem PsychKG Berlin §

Beschwerde gegen die vorläufige Genehmigung einer 5-Punkt-Fixierung nach dem PsychKG Berlin Leitsatz 1. Bei sich wiederholenden selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen eines Betroffenen, bei w

. § 1831 Abs. 4

regelt u.a. die Genehmigung regelmäßiger freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4

, wozu mechanische Vorrichtungen (v. a. Gitter, Fesseln, Schließvorrichtungen und Trickschlösser) und Medikamente (v. a. Schlafmittel und Sedativa) gehören (MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024,

§ 1831Rn.

46). Solche freiheitsentziehenden Maßnahmen können bereits dann genehmigt werden, wenn sie „regelmäßig“ erforderlich sind. Da aber die Eingriffsintensität von Fixierungen ungleich höher ist, kann diese Regelung zum einen nicht für die Genehmigung von intermittierenden Fixierungen herangezogen werden (AG Elmshorn, a.a.O., Rn. 18); vielmehr ist ein besonders strenger Maßstab an den Zeitraum der Fixierung anzusetzen (BVerfG, a.a.O., Rn. 69 ff.). Zum anderen sind die Umstände, die zu „regelmäßigen“ freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne von § 1831 Abs. 4

führen, im Voraus ausreichend bestimmbar. Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme entweder stets zu gleichen Zeitpunkten, über gleiche Zeiträume wiederholt (etwa Absperren der Tür jeweils zur Nachtzeit) oder aus wiederkehrendem Anlass (zum Beispiel jedes Mal, wenn der Betreute die Nachtruhe stört) erfolgen oder erfolgen sollen (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023,

§ 1831Rn. 119; Mü

KoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024,

§ 1831Rn.

56). Randnummer 18 Dagegen sind innerhalb eines richterlich genehmigten Zeitraums kurzfristige Entfixierungen möglich und wünschenswert (AG Elmshorn, a.a.O., Rn. 21). Solche stehen als Vollzugsangelegenheiten im Sinne von § 327 FamFG im Ermessen der Klinik und dienen, wie auch die Gewährung von Ausgängen oder die Verlegung auf eine offene Station im Falle einer zwangsweisen Unterbringung, der Belastungserprobung. Randnummer 19 Es kann dahinstehen, ob noch ein zusätzlicher schwerwiegender Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hatte sich in dem Verfahren des Amtsgerichts zu den Aktenzeichen 53 XIV 4/24 L und 53 XIV 5/24 L mit Schriftsatz vom 04.01.2024 als anwaltlicher Vertreter der Betroffenen gemeldet. Aus der beigefügten Vollmacht ging klar hervor, dass sein Tätigkeitsbereich u. a. Fixierungen in Eilt- oder Hauptsacheverfahren umfassen sollte. Zwar wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen trotz Vorliegens dieser Vollmacht nicht über den Anhörungstermin am 08.01.2024 benachrichtigt. Dabei garantiert der Grundsatz des fairen Verfahrens einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Unterbringungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies zu der Rechtswidrigkeit der Unterbringung ( LG Berlin 87 T 354/18 ; vgl. dazu auch die Rechtsprechung des BGH in Freiheitsentziehungsverfahren bei Abschiebungs- oder Rückführungshaft: BGH, NVwZ-RR 2014, 864 Rn. 8, beck-online; BGH Beschl. v. 6.4.2017 – V ZB 59/16, BeckRS 2017, 111044 Rn. 7, beck-online; BGH Beschl. v. 8.2.2018 – V ZB 92/17, BeckRS 2018, 2887 Rn. 6, beck-online). Jedoch kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht ein Organisationsverschulden trifft, indem es die zuständige Pool-Richterin nicht über die anwaltliche Vertretung der Betroffenen rechtzeitig vor Beschlusserlass informierte, ihrem Verfahrensbevollmächtigten deswegen verwehrt war, an der Anhörung am 08.01.2024 teilzunehmen und somit die Entscheidung einem schwerwiegenden Verfahrensfehler unterliegt. Denn jedenfalls stellt bereits der oben ausgeführte Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz einen derart gravierenden Verfahrensfehler dar, dass bereits allein deswegen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festzustellen war. Randnummer 20 Eine persönliche Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt aus der Vorschrift des § 337 Abs. 1 FamFG, die in Fällen, in denen eine Unterbringungsmaßnahme wegen eines gerichtlichen Verfahrensfehlers für rechtswidrig erklärt wird, entsprechende Anwendung findet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001572119

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