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KG Berlin 9. Zivilsenat 9 W 59/22 Beschluss Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar bei notarieller Tätigkeitspflicht § 1

Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar bei notarieller Tätigkeitspflicht Leitsatz Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in en

abschließend geregelt. So schuldet gemäß § 22

die Kosten grundsätzlich, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Die kostenrechtliche Berücksichtigung einer prozessualen Kostenentscheidung (z.B. § 91 ZPO) ermöglicht aber erst die Regelung in § 31 Absatz 2

, wonach der aufgrund gerichtlicher Entscheidung zur Kostentragung Verpflichtete vorrangig als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen ist. Entsprechendes gilt gemäß §§ 27 und 33 GNotKG für die Gerichtskosten in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aus prozessualen Kostenregelungen lässt sich daher nichts für die Auslegung der kostenrechtlichen Vorschriften herleiten. Randnummer 33 Im Übrigen wird gerade zu § 22

(soweit ersichtlich überwiegend) vertreten, dass Anträge eines Prozessunfähigen keine Antragshaftung im Sinne dieser Vorschrift begründen (allerdings jeweils ohne Begründung: Semmelbeck in: BeckOK KostR, 44. Ed. 1.1.2024,

§ 22Rn.

11; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Auflage 2021,

§ 22Rn.

3; Volpert/Fölsch/Köpf in: Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Auflage 2021,

§ 22Rn.

19; Hellstab in: Hellstab/Schneider/ Otto,

/FamFG, 131. EL Juni 2020,

§ 22Rn. 3; Kammergericht, Beschluss vom 9. Januar 2007 – 1 W 60/06 –, juris –; a.A. zu § 21 Fam

GKG: Siede in: BeckOK KostR,

  1. Ed. 1.1.2024, FamGKG § 21 Rn. 16, die Antragstellerhaftung trete auch ein, wenn der Antragsteller bei Antragstellung nicht verfahrensfähig sei, weil rein formal darauf abgestellt werden müsse, wer das Verfahren durch seine Antragstellung veranlasst habe; nicht eindeutig: Volpert/Fölsch/Köpf in: Schneider/Volpert/Fölsch,
  2. Auflage 2021,

§ 22Rn.

14 im Widerspruch zur oben zitierten Rn. 19). Die Vorschriften in § 22

einerseits und §§ 22, 29 Nr. 1 GNotKG andererseits können aber nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Randnummer 34

  1. e)Soweit die Privilegierung des Notars, der zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BeurkG verpflichtet ist, damit begründet wird, dass es auf die Zulässigkeit des Antrags nicht ankommen soll, weil auch über einen unzulässigen Antrag zu entscheiden sei (Wilsch in: Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage 2022, § 22 Rn. 6; Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 22 Rn. 7), werden wiederum kostenrechtliche und prozessuale Regelungen vermengt. Randnummer 35 Dass ein unzulässiger Antrag zu bescheiden ist und zurückgewiesen werden muss, folgt allein aus verfahrensrechtlichen Vorschriften und hat nichts mit der kostenrechtlichen Haftung zu tun. Insoweit ist ein vom Geschäftsunfähigen gestellter Antrag selbstverständlich unzulässig und zu verwerfen. Dies besagt aber nichts über die Voraussetzungen der Kostenhaftung. Randnummer 36 Ob der Gesetzgeber bei der Normierung der rechtlichen Existenz und Bescheidungsbedürftigkeit von Verfahrenshandlungen im Prozessrecht an die natürliche Handlungsfähigkeit anknüpft (Kammergericht, Beschluss vom 11. März 1977 – 1 W 1469/75 –, Rn. 13, juris) ist daher unerheblich. Insbesondere lässt sich daraus nicht herleiten, dass nach der gesetzgeberischen Wertung bei der Anwendung der kostenrechtlichen Tatbestände von dem generellen Schutz Geschäftsunfähiger abzusehen sei. Die verfahrensrechtliche Erheblichkeit von Handlungen Geschäftsunfähiger zwingt danach gerade nicht dazu, die kostenrechtliche Haftung nach denselben Maßstäben zu bestimmen wie bei gleichen Handlungen Geschäftsfähiger. Randnummer 37
  2. f)Soweit teilweise davon ausgegangen wird, die Kostentragungspflicht knüpfe ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers lediglich an die „prozessuale Veranlassung“ an und für diese sei kein rechtsgeschäftlicher Wille erforderlich, sondern vielmehr eine mit natürlichem Willen vorgenommene Handlung ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 11 Wx 61/16 (Wx) –, Rn. 16, juris; Siede in: BeckOK KostR, 44. Ed. 1.1.2024, FamGKG § 21 Rn. 16), steht auch dies der Berücksichtigung des den §§ 104 ff. BGB zugrundeliegenden Schutzgedankens nicht entgegen. Der unerkannt Geschäftsunfähige ist bei einem lediglich vom natürlichen Willen getragenem Handeln, dem allerdings Rechtsfolgen zuerkannt werden sollen, gleichermaßen schutzbedürftig, was eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 105 Absatz 1 BGB ebenso rechtfertigt. Auch in diesem Zusammenhang sei zudem darauf verwiesen, dass auch die h.M. eine entsprechende Anwendung im Bereich der sonstigen Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege im Sinne von § 24 Absatz 1 Satz 1 BNotO zugunsten schutzbedürftiger Geschäftsunfähiger ausdrücklich anerkennt. Randnummer 38
  3. g)Auch aus § 11 BeurkG lässt sich nichts für die h.M. herleiten (vgl. Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Auflage 2021, GNotKG § 29 Rn. 8). Randnummer 39 Nach § 11 BeurkG soll der Notar die Beurkundung nur dann ablehnen, wenn einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt, während er bei bloßen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit die Beurkundung unter Dokumentation seiner Zweifel vornehmen soll. Diese Vorschrift regelt nicht den Fall einer unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit. Die Regelung ist auch nicht im Hinblick auf die Frage der Kostenhaftung des Geschäftsunfähigen erfolgt. Der Vermerk gemäß § 11 BeurkG über die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit soll vielmehr den Rechtsverkehr davor schützen, dass später die sichere Überzeugung von der Geschäftsfähigkeit durch den öffentlichen Glauben der Urkunde suggeriert wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 Not 1/13 –, Rn. 133, juris). Randnummer 40
  4. h)Schließlich lässt sich daraus, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der noch zu Vorschriften der KostO entwickelten h.M. und der dazu ergangenen Rechtsprechung bei der Neuregelung des GNotKG in § 29 Nr. 1 lediglich den Grundsatz der Antragstellerhaftung bzw. Auftraggeberhaftung aus § 2 Nr. 1 KostO übernommen hat (BT-Drs. 17/11471, S. 162), nicht ableiten, dass damit dem unerkannt Geschäftsunfähigen zugleich der Schutz der Vorschriften der §§ 104 ff. BGB im Rahmen der Kostenhaftung versagt werden soll. Hierfür bedürfte es angesichts der allgemein anerkannten analogen Anwendbarkeit der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen Regelung. Der Umstand, dass der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden kann, dass der Gesetzgeber von der durch die Rechtsprechung ausgestalteten Kostenhaftung des § 2 Nr. 1 KostO abweichen wollte und anlässlich der Normierung des GNotKG keine Ausnahme von der Kostenhaftung des Geschäftsunfähigen vorgenommen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 11 Wx 61/16 –, Rn. 17, juris), steht einer Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht entgegen. Randnummer 41 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 84 FamFG. Randnummer 42 Gemäß § 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 70 Absatz 2 FamFG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da der Senat von einer herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will und die Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Sonstiger Langtext Berichtigungsbeschluss vom 24. April 2024 (Erlassen am 25. April 2024) Der Beschluss des Senates vom 29. März 2024 (richtigerweise: Beschluss vom 19. März 2024; Erlassen am 27. März 2024) wird gemäß § 42 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG wie folgt berichtigt: Im Tenor zu 1) muss das Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 richtig lauten: „80 OH 153/21“. In den Entscheidungsgründen muss es jeweils anstatt „§ 15 BeurkG“ richtig lauten: „§ 15 BNotO“. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001573507

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