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VG Berlin 14. Kammer 14 K 55/23 Urteil Lebensmittelrechtliche Untersagungs- und Beseitigungsanordnung bezüglich vermeintlich verdorbenen Weins; Widerl

Lebensmittelrechtliche Untersagungs- und Beseitigungsanordnung bezüglich vermeintlich verdorbenen Weins; Widerlegung der Chargenvermutung Orientierungssatz 1. Zur Beurteilung eines als „Naturwein“ bez

Art. 14Rn.

21; Purnhagen, in: Sosnitza/Meister-ernst, Lebensmittelrecht, 188. EL November 2023,

Art. 14Rn.

44; Grube, in Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung,

  1. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 316: „durch objektiv messbare Abweichungen in relevanter Weise qualitativ beeinträchtigt“). Die Feststellung derartiger stofflicher Veränderungen setzt voraus, dass die Behörde die Verkehrserwartung an die übliche Beschaffenheit des in Rede stehenden Lebensmittels ermittelt (vgl. Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht,
  2. EL November 2023,

Art. 14Rn.

44). Die Beeinträchtigung der Qualität des Lebensmittels durch die stoffliche Veränderung muss zudem erheblich sein (vgl. etwa Meyer, in: ders./Streinz, LFGB –

, 2. Aufl. 2012,

Art. 14Rn.

42 f.). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift (für den Verzehr durch den Menschen „inakzeptabel“ bzw. „ungeeignet“). Hierfür sprechen neben dem Wortlaut ferner systematische Erwägungen. So stellt der Verordnungsgeber das zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel unter der amtlichen Überschrift „Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“ mit einem gesundheitsschädlichen Lebensmittel gleich. Ob sich hieraus ergibt, dass die einzelnen in Absatz 5 genannten Sachverhalte zumindest abstrakt geeignet sein müssen, die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 herbeiführen zu können, ist im Schrifttum umstritten (dafür: Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021,

Art. 14Rn.

21; a. A.: Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 188. EL November 2023,

Art. 14Rn.

7). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass ein solches Lebensmittel – in dem konkreten Fall ranzige Fleischproben, bei denen der Fäulnisprozess bereits eingesetzt hatte – „jedenfalls die Verbraucherinteressen beeinträchtigen“ kann, deren Schutz nach Art. 5 VO (EG) 178/2002 auch zu den Zielen des Lebensmittelrechts gehört (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. April 2013 – C-636/11 [Karl Berger gegen Freistaat Bayern] –, juris Rn. 35-36). Als Beispiel für zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel nennen die von der Europäischen Kommission hierzu veröffentlichten Leitlinien dementsprechend zum einen kontaminierte Lebensmittel, die je nach Stärke der Kontamination ein Gesundheitsrisiko darstellen können. Zum anderen werden dort Lebensmittel genannt, die „nach vernünftigem Ermessen für den Verkehr inakzeptabel“ sind wie „sich zersetzender Fisch mit einem starken Geruch oder ein Fingernagel in einem Wurstbrötchen“ (vgl. „Leitlinien für die Anwendung der Art. 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 VO [EG] Nr. 178/2002“, zuletzt veröffentlicht in der Fassung vom
  2. Januar 2010, I.3.5). Für den Verzehr ungeeignet im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 5 VO (EG) 178/2002 ist ein Lebensmittel mithin nur dann, wenn es in seiner konkreten Beschaffenheit derart der Verbrauchererwartung widerspricht, dass es für den Verzehr durch den Menschen nach allgemeiner Verkehrsauffassung eindeutig ungeeignet ist. Randnummer 27

(2)Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß nicht vor. Der Kläger bringt keinen „verdorbenen“ und damit verzehrungeeigneten Wein im oben genannten Sinne in den Verkehr. Randnummer 28 (
  1. a)Der dahingehenden Beurteilung des Landeslabors Berlin Brandenburg, auf welche der Beklagte zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich Bezug nimmt, folgt das Gericht nicht. Das Landeslabor stellte dabei zunächst selbst fest, dass das Erzeugnis nach dem Ergebnis der auftragsgemäß durchgeführten mikrobiologischen und chemischen Untersuchung (wenn auch nur unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit) nicht zu beanstanden sei. Der für Rotwein geltende Grenzwert für den Gehalt an flüchtiger Säure von 1,2 g/L nach Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang I Teil C Nr. 1 Buchst.
  2. c)und Nr. 2 Buchst.
  3. a)Verordnung (EU) Nr. 2019/934 wurde unter Beachtung der erweiterten Messunsicherheit nicht überschritten. Die vom Landeslabor darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Rahmen der sensorischen Prüfung zum Aussehen, Geruch und Geschmack des Erzeugnisses mögen qualitative Mängel des Erzeugnisses begründen, sie sind jedoch weder einzeln noch in der Gesamtschau ausreichend, um eine Ungeeignetheit des fraglichen Weines für den Verzehr durch den Menschen im oben dargelegten Sinne der unionsrechtlichen Vorschrift zu belegen. Soweit das Landeslabor beanstandet, dass der Wein „deutlich trüb mit rötlichen Ablagerungen im Flaschenhals“ sei, hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass dies die beabsichtigte Eigenart des Erzeugnisses aus dem Marktsegment der ungefilterten und ungeschönten sog. „Naturweine“ und kein Zeichen für den Verderb des Weines ist (vgl. I..., „Projektantrag: Naturwein – eine explorative Studie zu Wesen und Systematik als Grundlage eines wissenschaftlichen Rahmens sowie einer gesetzlichen Verankerung zum Schutz von Verbrauchern und Erzeugern“, Bl. 76-100 VV). Der Umstand, dass der Wein „einen nicht reintönigen Geruch mit erkennbar flüchtiger Säure (Essigsäure) aufweist“ und „unharmonisch sauer“ schmeckt, macht ihn ebenfalls nicht verzehrungeeignet im oben dargelegten Sinne. Die Auffassung des Beklagten, dass ein „zu hoher“ Gehalt an Essigsäure, der eine sensorische Abweichung verursache, als „Mangel“ anzusehen sei, der zum Nachweis für den Verderb und damit die Verzehrungeeignetheit des Weines ausreiche, überzeugt vor dem Hintergrund der Eigenart des in Frage stehenden Erzeugnisses als ungeschwefelter Wein nicht. Der in Frage stehende Wein wurde bereits bei Inverkehrbringen nach der Analyse der ungarischen Weinkontrolle vom 3. März 2021 mit einem Gehalt an flüchtiger Säure von 0,74 g/L gemessen. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass im Segment der Naturweine erhöhte flüchtige Säuregehalte häufig vorkommende Phänomene seien, die auf die Art der Vinifikation zurückzuführen und vom Markt erwünscht und nachgefragt seien („Säurebiss“, vgl. etwa weinhalle.de/lexikon Stichwort „Essigstich / Flüchtige Säure“, Bl. 105r GA: „Wenn sie integriert und nicht penetrant wirkt, kann sie zu einem ätherischen Aromaprofil beitragen, das […] besonders attraktiv wirkt“). Dies als Mangel zu bewerten, der gar zur Verzehrungeeignetheit des Erzeugnisses führt, steht bereits im Widerspruch zur Wertung des Unionsverordnungsgebers, dass Rotweine bis zum Erreichen des Grenzwerts von 1,2 g/L flüchtiger Säure in den Verkehr gebracht werden dürfen. Eine solche Auslegung widerspricht auch der Wertung des nationalen Gesetzgebers, der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsver-ordnung essigstichigen Wein als Wein, „dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt “ (Hervorhebung nur hier), legal definiert. Soweit das Landeslabor dem Wein schließlich einen nicht reintönigen Geruch bzw. Geschmack attestiert, dieser zu Beginn unangenehm prickle und (auch im Abgang) belegend am Gaumen und kratzend sei, ist schon weder dargelegt noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass diese Eigenschaften auf eine objektiv messbare stoffliche Veränderung des Ausgangserzeugnisses zurückzuführen sind. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass sog. Naturweine eine große geschmackliche Bandbreite besitzen, wobei sich der Geschmack bei der Lagerung zudem noch stark verändern kann (vgl. Barghorn, „Naturwein: Das macht den Wein ohne Zusätze so besonders“, vom 17. April 2020, utopia.de/ratge-ber, Bl. 99 der Gerichtsakte). Randnummer 29 Das Landeslabor ist diesen bereits im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgebrachten Bedenken an der Beurteilung des Landeslabors, welche die konkreten Eigenschaften des Weines als „Naturwein“ nicht hinreichend berücksichtigt habe, in der Sache nicht entgegengetreten (vgl. E-Mail vom 24. November 2022, Bl. 26 VV). Soweit es in seiner ergänzenden Stellungnahme die Beurteilung trotzdem aufrechterhielt, weil der streitgegenständliche Wein nicht der Produktspezifikation für die auf der Etikettierung angegebene geschützte geographische Angabe „Dunántúl“ entspreche (keine „gut abgerundeten, harmonischen Säuren“), wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union C 265 vom 13. August 2020 veröffentlicht sei, ergibt sich – selbst wenn dies der Fall sein sollte – hieraus ersichtlich kein hinreichendes Kriterium für die Beurteilung als ein für den Verzehr durch den Menschen nicht (mehr) geeignetes Erzeugnis. Randnummer 30 Anhaltspunkte hierfür ergaben sich im Übrigen auch nicht aus der Inaugenscheinnahme des Weines in der mündlichen Verhandlung. Mit Ausnahme der leichten Trübung und der auch in der mündlichen Verhandlung sichtbaren Ablagerungen im Flaschenhals handelte es sich – jedenfalls aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers, denen sich der zuständige Einzelrichter zurechnet – dem Geruch und dem Aussehen nach um einen vollkommen unauffälligen Rotwein. Soweit ein Vertreter des Beklagten dem in der mündlichen Verhandlung entgegenhielt, dies könne ohne fachkundige Einschätzung durch in der Matrix „Wein“ ausgebildete Gutachter nicht beurteilt werden, steht diese Auffassung mit dem durch Art. 14 Abs. 2 Buchst.
  4. b)VO (EG) 178/2002 bezweckten Verbraucherschutz nicht erkennbar in Einklang. Es überzeugt nicht, ein nicht gesundheitsgefährdendes (bzw. ein nicht über die durchschnittlichen, von einem alkoholhaltigen Getränk wie Wein ausgehenden Gesundheitsgefahren hinausgehendes) Erzeugnis, welches die für das Erzeugnis geforderten gesetzlichen Grenzwerte einhält und dessen (vermeintliche) Mangelhaftigkeit nur dem Experten auffällt, als „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ zu bewerten. Randnummer 31 Die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des Beklagten vom 18. März 2023 vorgelegten Unterlagen geben insoweit keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Beitrag „Mängel- und Fehlerbeurteilung bei Wein im Rahmen der amtlichen Qualitätsweinprüfung“ (Die Weinwirtschaft, vom 3. September 1976) befasst sich – wie schon aus der Überschrift unschwer ersichtlich – mit der Frage, wann ein Wein als „Qualitätswein“ im Sinne des § 11 des Weingesetzes (WeinG) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893), heute: § 19 WeinG, bezeichnet werden darf. Der Kläger bringt jedoch kein als Qualitätswein in diesem Sinne bezeichnetes Erzeugnis in den Verkehr. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung aus dem Schrifttum (Chemie des Weines, S. 387) sein Vorbringen wiederholt, dass „häufig auch solche Weine, die die gesetzlichen Höchstgrenzen an flüchtiger Säure nicht erreichen, als essigstichig abgelehnt“ würden, entspricht dies – wie bereits erörtert – nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit ist auch unerheblich, dass die sensorische Prüfung – wie zutreffend vom Beklagten erkannt – grundsätzlich eine geeignete Methode sein kann, um festzustellen, dass Lebensmittel aufgrund von stofflichen Veränderungen für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Die Erheblichkeit der übersandten Unterlagen zum „Mäuseln“ bzw. „Mäuselton“ erschließen sich dem Gericht nicht, da das Landeslabor – anders als die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (dazu sogleich) – einen derartigen Fehler nicht festgestellt hat. Soweit der Beklagte sinngemäß seine Auffassung wiederholt, dass schon das im Rahmen der sensorischen Prüfung festgestellte Attribut „kratzend“ bzw. „im Abgang anhaltend belegend und kratzend“ den Wein für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet mache, folgt das Gericht dem aus den oben bereits erörterten Gründen nicht. Randnummer 32 (
  5. b)Ein Verstoß des Klägers ergibt sich des Weiteren nicht aus der Untersuchung einer Probe des streitgegenständlichen Weines durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen vom 3. Juni 2022. Hierbei hat die Landesuntersuchungsanstalt zwar zutreffend und eindeutig den Verderb und damit eine Verzehrungeeignetheit des untersuchten Weines festgestellt. Die hieraus resultierende Vermutung nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002, dass die gesamte Charge des Erzeugnisses verdorben und damit für den Verzehr ungeeignet ist, hat der Kläger jedoch zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Randnummer 33 Die von der Landesuntersuchungsanstalt beurteilte Probe war verdorben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der zulässige Gehalt an flüchtiger Säure dort deutlich überschritten wurde (1,75 g/L), mit der Folge, dass das essigstichige Erzeugnis nicht als „Wein“ in den Verkehr gebracht werden darf. Dem entspricht auch die sensorische Überprüfung, die eine „bräunlich-violette“ Flüssigkeit mit zusätzlich gleich mehreren Weinkrankheiten (Esterton, Mäuseln) feststellte. Dem ist auch der Kläger nicht entgegengetreten, so dass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. Randnummer 34 Die hieraus resultierende Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002 ist jedoch widerlegt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung gehört, davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. Was eine „eingehende Prüfung“ in diesem Sinne ist, lässt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang vorstellbaren Vielgestaltigkeit der erfassten Lebenssachverhalte nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 B 168/23 –, juris Rn. 56; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 14 ME 54/22 –, juris Rn. 29, jeweils m. w. N.). Das betrifft zum einen die konkreten Eigenarten des zu prüfenden Erzeugnisses. Zum anderen muss sich der Umfang der Prüfung der Restcharge mit Blick auf den auch im Unionsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daran orientieren, wie schwerwiegend sich der zunächst festgestellte Verstoß darstellt (so wohl auch OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 B 168/23 –, juris Rn. 56 „Was eine eingehende Prüfung im Einzelfall im Übrigen ist, hängt vom Ausgangsbefund ab“). Randnummer 35 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Chargenvermutung vorliegend widerlegt. Dabei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass es sich bei Wein allgemein bekannt um ein Erzeugnis handelt, welches „in der Flasche reift“ und sich damit auch nach Abfüllen der Flasche in seinen Eigenschaften verändert (und auch verändern soll). Damit einher geht der ebenso allgemein bekannte Umstand, dass Wein, wenn er Umwelteinflüssen wie Licht oder Wärme ausgesetzt wird, in eine unerwünschte Richtung „weiterarbeiten“ und im Einzelfall auch verderben kann. Wird danach – wie hier – im Einzelfall der Verderb einer Flasche Wein festgestellt, ohne dass dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten besteht, sind nach Auffassung des Gerichts keine überzogenen Anforderungen an die Widerlegung der Chargenvermutung zu stellen. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des glaubhaften Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er über einen Zeitraum von anderthalb Jahren 2.900 Flaschen des Weines ohne Beanstandungen durch Verbraucher verkauft hat. Es genügt danach für die Widerlegung der Vermutung, dass die chemischen Untersuchungen weiterer Proben durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2022 und das Zentrallabor R... vom 6. Juni 2023 den bei der Probe in Sachsen festgestellten Gehalt an flüchtiger Säure nicht bestätigt haben. Randnummer 36
  6. b)Soweit der Beklagte ergänzend Verstöße des Klägers gegen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Weines nach den Art. 119 Abs. 1 Buchst.
  7. b)und e), Abs. 3 Buchst. a), Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Art. 44 und 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/33 geltend macht, sind diese jedenfalls nicht geeignet, das mit den angegriffenen Bescheiden angeordnete bedingungslose Verbot des Inverkehrbringens und die angeordnete unschädliche Beseitigung des Weines zu rechtfertigen. Selbst bei Vorliegen derartiger Verstöße wären die streitgegenständlichen Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen. Sie erwiesen sich als unverhältnismäßig, weil zur Beseitigung dieser Verstöße ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Nach Art. 138 Abs. 2 Buchst.
  8. c)VO (EU) besteht insoweit die Möglichkeit, eine konkret bestimmte Änderung der Kennzeichnung anzuordnen, mit der der Kläger sein Erzeugnis in den Verkehr bringen darf. Die durch die Behörde insoweit zu treffende Ermessensentscheidung kann das Gericht auch nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. II. Randnummer 37 Mit der Aufhebung der lebensmittelrechtlichen Untersagungs- und Beseitigungsanordnung entfällt auch die Grundlage für die mit der Anordnung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetzes i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin), die damit ebenfalls aufzuheben ist. III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 39 BESCHLUSS Randnummer 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 41 6.000,00 Euro Randnummer 42 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001573866

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