deren Anlage 1 auf die Beschaffung, Lieferung und Ausfuhr von sowie auf Streckengeschäfte mit Humanarzneimitteln mit Erlaubnis zum Inverkehrbringen in einem EWR-Staat. Nicht von der Erlaubnis umfasst war der Großhandel mit Arzneimitteln ohne Genehmigung zum Inverkehrbringen in einem EWR-Staat, die nicht dort in den Verkehr gebracht werden (Arzneimittel für Drittländer, vgl. Bl. 382 BA). Randnummer 4 Im Oktober 2023 erhielt der Antragsgegner die Mitteilung von der Bezirksregierung Köln, bei der Inspektion eines Arzneimittelgroßhändlers in Köln sei aufgefallen, dass die Antragstellerin als Lieferantin mit dem Krebsarzneimittel Keytruda in ukrainischer Aufmachung gehandelt habe, was von ihrer Großhandelserlaubnis nicht gedeckt sei. Randnummer 5 Die Bezirksregierung Köln übersandte dazu eine Rechnung der Antragstellerin an die H... vom
Auskunft der Bezirksregierung Köln war die schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde Swissmedic darauf aufmerksam geworden, dass die Krebsarzneimittel verschiedenen Großhändlern in der Schweiz und anderen Ländern angeboten worden seien. Bei der anlassbezogenen Inspektion der H... bestätigte sich allerdings der Verdacht nicht, dass diese gefälschte Arzneimittel oder Arzneimittel mit abgelaufenem Verfallsdatum gehandelt habe (vgl. den Inspektionskurzbericht, Bl. 48-51 VV). Die Bezirksregierung Köln ordnete mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 gegenüber der H... an, dass der Handel mit Arzneimitteln, die nicht gem. § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) zugelassen seien und für den die H...keine Großhandelserlaubnis
Bl. 45-47r VV). Randnummer 7 Am
Litauen bzw. Estland verbracht. Ein
weis darüber, dass es sich bei den Lagern in Estland und Litauen um Freizonen handle, habe nicht vorgelegt werden können. Randnummer 8
schriftlicher Anhörung teilte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom
gereicht. Randnummer 9 Am
AMG umfasse zudem nicht den Handel mit in der Europäischen Union nicht zugelassenen Medikamenten. Ferner sei Großhändlern der Bezug von Fertigarzneimitteln von nicht in der Europäischen Union zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Lieferanten verboten. Eventuell ausgestellte Handelserlaubnisse aus der Ukraine oder dem Vereinigten Königreich seien hierfür nicht ausreichend. Anhand der vorliegenden Informationen könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Arzneimittel nicht auch physisch in die Europäische Union verbracht worden seien. Eine Einfuhrerlaubnis
1 AMG liege nicht vor. Aussagekräftige
weise zum Verbleib der Ware habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Anlage 29 beinhalte keine Aussage zum Empfänger, da genau diese Stellen geschwärzt worden seien. Es werde zwar darauf verwiesen, dass sich das Airport Customs Office an derselben Adresse wie die H... befinde. Dies beweise jedoch nicht, dass sich die Ware tatsächlich unter zollamtlicher Überwachung befinde. Der Anlage 12 sei eine weitere Firma (F...) zu entnehmen, deren Rolle beim Transport der 200 Packungen vom Lieferanten x...) zum Kunden (L...) nicht
vollziehbar dargelegt und auch der in Teilen unleserlichen Anlage nicht zu entnehmen sei. Die dem Anhörungsschreiben beigefügten Anlagen 01, 02, 06, 07, 08, 19, 20 und 25 hätten dem Landesamt bereits vorgelegen und brächten keine neuen Erkenntnisse. Erlaubnisse und Zertifikate der beteiligten Betriebe L... seien zwar vorgelegt worden, nicht jedoch solche der X..., die laut den vorliegenden Unterlagen der eigentliche Handelspartner der 200 Packungen Keytruda gewesen sein solle. Erlaubnisse von Drittstaaten seien zudem nicht geeignet, einen berechtigten Bezug durch die Antragstellerin
zuweisen. Hinsichtlich der Empfängeranschrift gebe es Unstimmigkeiten zwischen der Anlage 23, der Angabe in der Stellungnahme und den Rechnungen der Antragstellerin und X.... Insbesondere aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei der
weis nicht geführt, dass sich die Ware tatsächlich in einer Freizone befinde. Die Antragstellerin könne zudem nicht sicherstellen, dass die durch sie bezogenen Arzneimittel tatsächlich wieder aus der Europäischen Union ausgeführt würden, da diese mit dem Verkauf an einen weiteren Großhändler ihren Verantwortungsbereich verließen. Beim Verkauf bzw. beim Inverkehrbringen durch die Antragstellerin sei der endgültige Verbleib der Arzneimittel daher nicht sicher bekannt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Rahmen der Ermessensausübung gewahrt. Die Anordnung diene dem legitimen Zweck der Sicherung des Patientenschutzes. Die vorliegenden Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass die Antragstellerin Handel mit dem nicht zugelassenen Fertigarzneimittel Keytruda aus einem Drittland betrieben habe. Ein zuverlässiger
weis, dass die Arzneimittel unter zollamtlicher Überwachung in eine Freizone verbracht worden seien, läge nicht vor. Ein Eindringen von Arzneimittelfälschungen in die legale Lieferkette sei danach nicht auszuschließen. Gleich geeignete Mittel stünden nicht zur Verfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfolge angesichts des hohen Schutzgutes der Gesundheit, welches die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiege. Bei Arzneimitteln, die nur in einem Drittstaat wie der Ukraine zugelassen seien, sei nicht sichergestellt, dass die Anforderungen in Deutschland und der Europäischen Union ebenfalls eingehalten würden. Bei einer Einfuhr von Arzneimitteln aus einem Drittland sei ein EU-Retest und eine Chargenfreigabe
1 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung notwendig, die nicht erfolgt sei, bevor die Arzneimittel in Deutschland gehandelt würden. Es bestehe daher die Gefahr, dass Arzneimittel mit fehlender Zulassung und fehlender Chargenfreigabe und damit einhergehender mangelhafter Qualitätsprüfung an den Endverbraucher gelangten. Der Schutz der Patientensicherheit lasse es nicht zu, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsmittel abzuwarten. Die Anordnung sei im Übrigen verhältnismäßig. Die Androhung des Zwangsmittels sei geeignet sicherzustellen, dass die Anordnung eingehalten werde. Randnummer 12 Am
gewiesen, dass die 200 Packungen Keytruda direkt aus der Ukraine in die Freizone im Zollamt Tallinn geschickt worden seien. H... sei eine derartige Freizone am Flughafen in Tallinn (Dienststellennummer: EE1310EE). Das CMR-Dokument, welches zur Verfügung gestellt worden sei, zeige dies ausdrücklich. Hierzu werde ein Bestätigungsschreiben des Transitunternehmens vorgelegt (vgl. Schreiben vom
Estland verbracht worden seien, sei fast vollständig geschwärzt. Es lasse sich nicht erkennen, wohin die Waren exportiert worden seien. Der gesamte Handelsvorgang sei deswegen nicht
vollziehbar. Das hinsichtlich des Handelsvorgangs der 24 Packungen Keytruda vorgelegte Dokument,
dem das Arzneimittel in die USA exportiert worden sei, reiche zur lückenlosen Aufklärung und Ausräumung der bestehenden Gefahr nicht aus, da die Antragstellerin im laufenden Verfahren widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Lieferadresse in Litauen gemacht habe. Im Übrigen erfülle allein der Verkauf der Arzneimittel an den Kölner Großhändler das Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ von Arzneimitteln und sei daher nicht zulässig. Eines körperlichen Inverkehrbringens der Arzneimittel in die Europäische Union sei hierfür nicht erforderlich. Der Bezug von Arzneimitteln aus Drittstaaten sei zudem von der Großhandelserlaubnis der Antragstellerin nicht gedeckt. II. Randnummer 18 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Randnummer 19 1. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist – sachdienlich ausgelegt
den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – als Antrag
GO zulässig, insbesondere statthaft. Randnummer 20 Statthaft ist hinsichtlich der arzneimittelrechtlichen Untersagungsverfügung danach ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
GO, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung
GO angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO statthaft, da Rechtsbehelfe gegen die Zwangsgeldandrohung
GO i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin (JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung haben, wobei offen bleiben kann, ob es sich bei der Androhung eines Zwangsmittels um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 JustG Bln). Randnummer 21
der in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung überwiegt hier allerdings das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der arzneimittelrechtlichen Untersagungsanordnung das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung, weil sich die Untersagungsanordnung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht
als rechtswidrig erweisen wird. Randnummer 25 aa) Rechtsgrundlage der arzneimittelrechtlichen Anordnung ist § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AMG unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese hat sich gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 AMG davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über Arzneimittel beachtet werden. Stellt die Überwachungsbehörde Verstöße fest, trifft sie gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG die zu ihrer Beseitigung und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Randnummer 26
als materiell rechtswidrig erweisen. Der vom Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid für möglich gehaltene Verstoß der Antragstellerin gegen § 72 Abs. 1 AMG hat sich nicht bestätigt (dazu unter
der Legaldefinition in § 4 Abs. 32 Satz 2 AMG die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr zu verstehen. Die Durchfuhr eines Produktes, d. h. eine Beförderung lediglich durch den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes mit dem Verbringen in ein Zolllagerverfahren, eine Freizone oder ein Freilager ist keine Einfuhr und bedarf dementsprechend keiner Einfuhrerlaubnis (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 3 AMG). Randnummer 30 (
der Sachlage zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung gibt es nämlich auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Arzneimittel Keytruda in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführte oder dies beabsichtigte. Vielmehr hat die Antragstellerin substantiiert sowie mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen hinreichend
vollziehbar und für den Antragsgegner jederzeit überprüfbar vorgetragen, dass sie die in Rede stehenden Arzneimittel nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in einem EU-Mitgliedstaat, sondern in zollrechtliche Freizonen in Estland und Litauen liefern ließ. Randnummer 33 Hinsichtlich des ersten bekannt gewordenen Vorgangs ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Antragstellerin 24 Einheiten Keytruda von einem ukrainischen Großhändler von Arzneimitteln (X..., vgl. Handelsauszug, Bl. 92-94 VV) im Juni 2023 gekauft und
Litauen hat liefern lassen. Als Empfänger der Arzneimittel war das Unternehmen Q... unter einer Anschrift in Kedainiai, Litauen, angegeben (vgl. Commercial Invoice v. 22. Juni 2023, Bl. 5 VV). Diese 24 Einheiten verkaufte die Antragstellerin an die H... mit Sitz in Köln, wobei als Lieferanschrift auf der Rechnung dieselbe Anschrift des Unternehmens Q... in Kedainiai, Litauen angegeben wurde (vgl. Bl. 96 VV). Die Antragstellerin hat ein auf die „Z...(Uždaroji akcinė bendrovė, deutsch: ‚Geschlossene Aktiengesellschaft‘) Q...“ ausgestelltes GDP-Zertifikat des litauischen Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2020 sowie eine auf dasselbe Unternehmen ausgestellte Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln im Unionsformat, die auch den Handel mit Arzneimitteln, die nicht in der Europäischen Union zugelassen und für den Export bestimmt sind, erfasst (vgl. Anlagen 21-22, Bl. 97-98 VV). Es ist zwar richtig, dass die Q... ihren Sitz und ihre Betriebstätte
der vorgelegten Großhandelserlaubnis in Vilnius und nicht in Kedainiai hat (vgl. Bl. 98 VV). Ausweislich eines klarstellenden Vermerks auf der Erlaubnis führt sie allerdings gemäß einer Vereinbarung aus dem Jahre 2006 gemeinsam mit einem anderen Großhändler („Z...“), der unter der in den Unterlagen genannten Anschrift in Kedainiai tätig ist, Großhandelsvertriebstätigkeiten („wholesale distribution operations“) wie die Annahme von Arzneimitteln, Lagerung, Abholung und Transport durch (vgl. Bl. 98r VV). Soweit der Antragsgegner die abweichenden Angaben zur Anschrift als Beleg dafür sieht, dass die Arzneimittel entgegen der Behauptung der Antragstellerin in Litauen ohne Erlaubnis eingeführt wurden, überzeugt dies vor diesem Hintergrund nicht. Es erscheint nicht völlig ungewöhnlich, dass auf der Rechnung als Lieferanschrift eine Betriebsstätte des Empfängers genannt wird, die nicht mit dem tatsächlichen Lieferort übereinstimmt. Der tatsächliche Lieferort befand sich
den Angaben der Antragstellerin in besagter Freizone unter der Anschrift o... (Zolltarifnummer: LTVR3000). Die Antragstellerin hat hierzu ein Formular auf Litauisch („bendroji deklaracija laikinajam saugojimui“, übersetzt etwa: „Kurzmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“) vorgelegt, aus dem sich entnehmen lässt, dass die Arzneimittel tatsächlich von einem Transitunternehmen in Vilnius („Z...“) unter dieser Anschrift deklariert wurden (vgl. Bl. 99 VV).
dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich dabei um ein sog. T1-Dokument, also ein Dokument über den Transport von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung
hierzu: Pier-Eiling, in: Witte, Zollkodex der Union,
Litauen verbracht und nicht in die Europäische Union eingeführt worden seien (vgl. Bl. 102 VV). Ausweislich eines Ausfuhrbegleitdokuments auf Litauisch (vgl. Bl. 19 GA) soll die Ware sodann vom Transitunternehmen in die USA verbracht worden sein. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Dokumente formell oder dem Inhalt
unrichtig sind, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Randnummer 34 Hinsichtlich des zweiten bekannt gewordenen Vorgangs ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Antragstellerin 200 Einheiten des Arzneimittels Keytruda, die in der Ukraine bei der X... gelagert waren, von der britischen X... im November 2022 gekauft und
Estland hat liefern lassen. Als Lieferort wurde „H...“ in Tallinn, Estland mit der Zolltarifnummer („Customs point“) EE1310EE angegeben (vgl. Bl. 7 und 8 VV). Als Empfänger der Arzneimittel war das Unternehmen L... angegeben (vgl. Final Invoice v. 16. Januar 2023, Bl. 9 VV). Die Antragstellerin hat hierzu ein auf die L... ausgestelltes Zertifikat der estnischen Arzneimittelbehörde über die Einhaltung der Leitlinien über die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln aus dem Jahr 2021 sowie eine auf das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln im nationalen und Unionsformat vorlegen können (vgl. Anlage 9-11, Bl. 82-84 VV).
einem von der Antragstellerin vorgelegten Frachtbrief wurden die Arzneimittel durch die ukrainische F... am 6. Februar 2023 zu H... in Tallinn verbracht (vgl. Bl. 86 VV). Daneben wurde ein teilweise geschwärztes „Transit-/Sicherheitsbegleitdokument“ in estnischer Sprache vorgelegt, in dem die L... als Versender von 43 kg Keytruda an einen geschwärzten Empfänger bezeichnet wird (vgl. Anlage 29, Bl. 105-106 VV). Sie hat hierzu plausibel geltend gemacht, dass dieses Dokument auf einen Transit aus der Freizone hindeute und nicht auf einen EU-Import. Sie hat auch
vollziehbar dargelegt, dass der Empfänger von L...unkenntlich gemacht worden sei, da diese der Antragstellerin gegenüber den eigenen Kunden nicht offenlegen wolle. Die L... hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 ebenfalls eine Erklärung abgegeben, dass die Arzneimittel in ein Freizonenterminal
Estland verbracht und nicht in die Europäische Union eingeführt worden seien (vgl. Bl. 103 VV). Zudem hat der Betreiber der Freizone H... bestätigt, dass eine Box mit 200 Packungen Keytruda in seinem Zolllager am
unrichtig sind und die Arzneimittel stattdessen in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden. Randnummer 35
726/2004 erteilt hat. Inverkehrbringen ist
17 AMG das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten oder Feilbieten setzt dabei eine Lager- oder Vorratshaltung von Arzneimitteln voraus (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 – 2 StR 535/12 –, juris Rn. 13 m.w.N.). „Abgabe“ im Sinne des § 4 Abs. 17 AMG ist die körperliche Übergabe an einen anderen durch den Inhaber der Verfügungsgewalt in einer Weise, dass der Empfänger tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Arzneimittels zu bemächtigen und mit ihm
seinem Belieben umzugehen, insbesondere es zu konsumieren oder weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 – 2 StR 535/12 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Erst dadurch kommt es zu einer Gesundheitsgefährdung, der das Arzneimittelgesetz etwa mit dem Straftatbestand in § 96 Nr. 5 AMG begegnen will (vgl. BT-Drucks. 13/9996 S. 13; BGH, a. a. O.). Randnummer 37 Für eine Vorratshaltung der Arzneimittel durch die Antragstellerin bestehen keine Anhaltspunkte. Eine „Abgabe an andere“ im Sinne einer körperlichen Übergabe an einen anderen erfolgte hier jedenfalls nicht (wie es § 21 Abs. 1 AMG aber voraussetzt) im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, also im Bundesgebiet, sondern in der Ukraine bzw. in der jeweiligen zollrechtlichen Freizone im Baltikum. Der Umstand, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag im Bundesgebiet geschlossen und die Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland haben, ist für ein Inverkehrbringen im Bundesgebiet schon dem Wortlaut
nicht ausreichend (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2019 – 13 A 1951/17 –, juris Rn. 35). Gegen eine solche weite Auslegung sprechen ferner systematische Erwägungen: Aus § 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 AMG ergibt sich, dass ein Arzneimittel nicht im Bundesgebiet in den Verkehr gebracht ist, wenn es unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich des Gesetzes befördert oder in ein Zolllagerverfahren oder eine Freizone verbracht wird. Es erschiene danach systemwidrig, wenn man – wie der Antragsgegner – schon den Kauf und Verkauf solcher Arzneimittel im Bundesgebiet als „Inverkehrbringen“ auslegte. Hiergegen spricht auch die Legaldefinition der „Einfuhr“
32 Satz 2 AMG. Erst mit der Einfuhr werden Arzneimittel nämlich „in den zollrechtlich freien Verkehr“ gebracht. Der Abschluss eines Kaufvertrags über Arzneimittel, die nicht in den europäischen Arzneimittelmarkt überführt werden sollen, kann danach schwerlich das Tatbestandsmerkmal „Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ erfüllen. Unbehilflich ist insoweit der Hinweis des Antragsgegners, dass Gefahren für die Arzneimittelsicherheit nicht nur bei der körperlichen Verbringung von Arzneimitteln bestehen könnten, sondern auch bei „Finanztransaktionen“. Die hierzu in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft weder einen vergleichbaren Sachverhalt noch die hier in Rede stehende Auslegungsfrage des Begriffs des „Inverkehrbringens“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 – 3 C 1/20 –, juris Rn. 11 ff.). Nur die hier vertretene Auslegung entspricht ferner den unionsrechtlichen Vorgaben.
2 der Richtlinie (RL) 2001/ 83/EG,
dem für die Zwecke des Großhandelsvertriebs und der Lagerung das Arzneimittel über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen muss, findet
Satz 1 und 2 RL 2001/83/EG keine Anwendung wenn ein Arzneimittel direkt aus einem Drittland bezogen, jedoch nicht eingeführt wird. Es ist schließlich
dem Zweck des Gesetzes, die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln (auf nationaler und ggf. EU-weiter Ebene) zu gewährleisten (vgl. § 1 AMG), nicht erkennbar, warum es verboten sein sollte, im Bundesgebiet einen Kaufvertrag über Arzneimittel abzuschließen, die sich in einem Drittstaat befinden und von dort in einen anderen Drittstaat verbracht werden sollen. Randnummer 38
V dürfen Arzneimittel nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden. Diese Vorgabe geht auf Art. 80 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/83/EG zurück (vgl. BT-Drs. 17/9341, S. 72). Danach darf sich der Inhaber einer Großhandelsgenehmigung seine Vorratsbestände an Arzneimitteln nur bei Personen beschaffen, die entweder selbst Inhaber einer Großhandelsgenehmigung sind oder die gemäß Art. 77 Abs. 3 – also aufgrund des Besitzes einer Herstellungserlaubnis – von dieser Genehmigung befreit sind.
80 Abs. 1 Buchst. b jedoch – wie erörtert – keine Anwendung, wenn ein Arzneimittel – wie hier – direkt aus einem Drittland bezogen, jedoch nicht eingeführt wird. In diesem Fall entfällt damit auch die Anforderung, dass sich der Großhändler seine Arzneimittel nur bei Inhabern einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung beschaffen darf (vgl. ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 – 3 C 1/20 –, juris Rn. 29). Randnummer 40
Die streitgegenständlichen Anordnungen sind insoweit jedoch unverhältnismäßig, weil zur Verhütung künftiger Verstöße ungeeignet. Randnummer 41 (a)
1 Satz 1 AMG bedarf einer Erlaubnis, wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt. Großhandel mit Arzneimitteln ist
22 AMG jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Dem Wortlaut
geht § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG insofern weiter als § 21 AMG, als dass eine Abgabe von Arzneimitteln nicht ausdrücklich im örtlichen Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes erfolgen muss. Dementsprechend enthält etwa das EU-Formular zur Erteilung der Großhandelsgenehmigungen auch die Möglichkeit, den Handel mit in der Europäischen Union nicht zugelassenen Arzneimitteln zu erlauben, die direkt aus einem Drittland bezogen, jedoch nicht eingeführt werden (vgl. Compilation of Union Procedures on Inspections and Exchange of Information, EMA/369583/2023, S. 214). Ebenso hat der nationale Gesetzgeber in § 73 Abs. 4 Satz 2 AMG ausdrücklich klargestellt, dass die Großhandelserlaubnis auch für Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchfuhr oder der Überführung von Arzneimitteln in ein (nationales) Zolllager erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 16/12256, S. 56). Nichts anderes dürfte für die – hier in Rede stehende – Überführung von Arzneimitteln in ein Zolllager im EU-Ausland gelten. Zwar ergibt sich aus Art. 85a Satz 2 RL 2001/83/EG, dass für eine solche Großhandelstätigkeit die sich aus Art. 76 und 80 Abs. 1 Buchst. b, c und ca) RL 2001/83/ EG ergebenden Anforderungen nicht erfüllt werden müssen. Das grundsätzliche Erfordernis einer Großhandelserlaubnis
Hintergrund dürfte sein, dass mit der Erteilung der Erlaubnis gewährleistet ist, dass die Überwachungsbehörde vorab die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei den beabsichtigten Tätigkeiten prüfen kann. Damit können und sollen auch und gerade Rechtsstreitigkeiten im
hinein – wie der vorliegende – vermieden werden. Die Großhandelserlaubnis der Antragstellerin umfasst derartige Handelstätigkeiten ausdrücklich nicht (vgl. Bl. 382 BA). Im Zulassungsverfahren hatte die Antragstellerin auf dahingehende
frage vielmehr noch mitgeteilt, dass ein Handel mit nicht zugelassenen Arzneimitteln zunächst nicht geplant sei und für den Fall, dass es einmal so weit kommen sollte, in Absprache mit dem Landesamt eine Standardarbeitsanweisung aufgesetzt werden würde (vgl. Bl. 195 BA). Randnummer 42 (b) Die streitgegenständlichen Anordnungen des Antragsgegners sind insoweit allerdings ermessensfehlerhaft. Sie erweisen sich als unverhältnismäßig, weil zur Vermeidung künftiger Verstöße ungeeignet. Die Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf den in Rede stehenden Verstoß (Großhandel mit nicht zugelassenen Arzneimitteln aus Drittstaaten, die in Freizonen auf EU-Gebiet überstellt werden ohne dahingehende Erlaubnis), sondern auf Tätigkeiten, die hier
dem oben Gesagten nicht oder jedenfalls nicht
weislich zu befürchten sind (Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Fertigarzneimitteln in Deutschland oder der Europäischen Union, Bezug von Arzneimitteln aus Drittstaaten mit der Absicht des Inverkehrbringens innerhalb der Europäischen Union, Einfuhr von Arzneimitteln in die Europäische Union). Randnummer 43 c) Da, wie vorstehend erörtert, die arzneimittelrechtliche Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig zu bewerten ist, gilt dasselbe für die mit der Anordnung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin) zur Durchsetzung dieser Anordnung. Denn Schritte zur Vollstreckung einer rechtswidrigen Grundverfügung, die angefochtenen und noch nicht bestandskräftig ist, sind ihrerseits rechtswidrig. III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels konkreter Erkenntnisse zu den zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme wäre für die Grundverfügung der Auffangwert von 5.000,- € maßgebend. Da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (10.000,- €) jedoch höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessene Streitwert, ist dieser höhere Wert zugrunde zu legen (vgl. Punkt 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Punkt 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001574590
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