(Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom
würde nicht erreicht, wären Geschäfte wirksam, die durch das Bestehen von Einfluss und Verfügungsgewalt nicht nachweislich zuverlässiger Handelsakteure die Verantwortungskette kompromittieren. (Rn.38)
erlaubnispflichtig sei. Wahrheitswidrig habe die Beklagte zu 1) zudem vor Vertragsschluss erklärt, über alle erforderlichen Genehmigungen zu verfügen. Jedenfalls habe sie es versäumt, die Klägerin über das Fehlen der Genehmigung aufzuklären. Die Mitarbeiter der Herstellerin hätten die Klägerin über die Erlaubnispflichtigkeit des Geschäfts getäuscht. Zudem sei eine Lieferung ohne Großhandelserlaubnis im Sinne des § 275 BGB unmöglich. Jedenfalls sei sie - die Klägerin - wirksam zurückgetreten, nachdem die Beklagte zu 1) nicht habe liefern können. Sie habe bereits am 12.7.2017 die Menge von 4.800 Packungen bestellt (Anlage ...), was ein Fixhandelskauf gewesen sei. Weitere Zahlungen seien vor Lieferung nicht zu leisten gewesen, zumal die „PROFORMA INVOICE“ buchhalterisch unbrauchbar und die bereits geleistete Anzahlung ausreichend gewesen sei. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hafteten ihr auf Schadensersatz, weil sie ihr besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten. Zudem hätten sie sich wegen Betruges und wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz strafbar gemacht. Randnummer 8 Die Beklagten haben beantragt, der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben, haben diesen Antrag jedoch auf einen Hinweis des Landgerichts wieder zurückgenommen. In der Sache haben sie u.a. geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin im Mahnverfahren falsch als deutsche GmbH bezeichnet worden sei. Das hier vereinbarte „Streckengeschäft“ sei zudem erlaubnisfrei und als Arzneimittelvermittlung lediglich anzuzeigen. Auch sei § 52a
kein Verbotsgesetz. Ein Verstoß sei jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgt, so dass er allenfalls eine schwebende Unwirksamkeit zur Folge habe, zumal die Beklagte zu 1) die Großhandelserlaubnis noch erlangen könne. Sie habe nie behauptet, Inhaberin einer deutschen Großhandelserlaubnis zu sein, sondern schon im Jahr 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht über eine solche zu verfügen. Der Rücktritt sei schon mangels Fristsetzung, aber auch deswegen ohne Wirkung, weil die Klägerin in Zahlungsverzug gewesen sei. Die „PROFORMA INVOICE“ sei im April 2018 gestellt worden. Der Liefertermin habe nur bei Leistung von 50% Anzahlung gelten sollen. Die Lieferfrist sei zudem durch eine Zusatzvereinbarung bis zum 10.11.2018 hinausgeschoben worden (Anlage ...). Vorsorglich fechte sie die Zusatzvereinbarung wegen arglistiger Täuschung seitens der Klägerin über ein angeblich seitens der russischen Behörden drohendes Bußgeld in Höhe von RUB 3 Mio. an. Einer Rückzahlung des Vorschusses stehe jedenfalls der Einwand aus § 817 S. 2 BGB entgegen. Die Beklagten hätten sich auf die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde verlassen dürfen, während sich die Klägerin an dem Verstoß sehenden Auges beteiligt hätte. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) scheide aus, zumal die Strafverfahren bestandskräftig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt seien. Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klageforderung sei jedenfalls verjährt. Randnummer 9 Die Beklagte zu 1) hat unter dem 25.8.2020 die Hilfsaufrechnung i.H.v. 121.116,10 EUR mit einem von der M. (fortan: Zedentin) abgetretenen Gegenanspruch auf Rückzahlung eines von der Klägerin in Anspruch genommenen Darlehens erklärt und zugleich Hilfswiderklage auf Zahlung i.H.v. 121.116,10 EUR erhoben. Hierzu hat sie vorgetragen, die Zedentin habe der Beklagten zu 1) einen Darlehensrückzahlungsanspruch einschließlich Zinsen und Vertragsstrafe abgetreten (Anlage ...) den letztere aus eigenem Recht sowie hilfsweise im Wege der Prozessstandschaft für die Zedentin geltend mache. Mit Schriftsatz vom 19.8.2021 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch die Zedentin vertreten und namens dieser die Beklagten zu 2) und zu 3) ermächtigt, die Darlehensforderung zur Zahlung an sie geltend zu machen. Im nämlichen Schriftsatz haben die Beklagten zu 2) und zu 3) hilfsweise widerklagend Zahlung an die Zedentin beantragt. Wiederum hilfsweise hat in dem fraglichen Schriftsatz ihrerseits die Zedentin eine eigene Klage gegen die Klägerin erhoben und deren Verbindung zum vorliegenden Rechtsstreit (§ 147 ZPO) angeregt. Unter dem 14.12.2021 hat die Zedentin den Gegenstand der Hilfswiderklage schließlich als separate Klage bei dem Landgericht anhängig gemacht (Anlage ...). Randnummer 10 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Abtretung der Darlehensforderung sei nach Ziffer 1.6 des Darlehensvertrages von ihrer - der Klägerin - Zustimmung abhängig, die sie nicht erteile. Die Prozessstandschaft sei mangels schutzwürdigen Interesses der Beklagten zu 1) unwirksam. Die Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung sei ausgeschlossen. Randnummer 11 Wegen der landgerichtlichen Feststellungen und der zuletzt gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit diesem hat die Kammer für Handelssachen der Klage wegen der Rückzahlung der Anzahlung gegenüber der Beklagten zu 1) nebst Zinsen stattgegeben und die begehrten Feststellungen getroffen, während sie die Klage gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) sowie die Widerklage abgewiesen hat. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Klägerin sei in der Anspruchsbegründung korrekt bezeichnet gewesen. Die Beklagte zu 1) habe durch die Annahme der Anzahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, weil ihr entweder die nach § 52a
oder nach § 52c
erforderliche Erlaubnis gefehlt habe. Beide Vorschriften seien Verbotsgesetze. Die Rückforderung sei auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin mit Abschluss und Durchführung des Vertrages nicht ihrerseits gegen das
verstoßen habe. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) bestünden nicht, weil sich deren Vorsatz jedenfalls nicht auf eine Vermögensschädigung der Klägerin bezogen hätte. Die Widerklage der Beklagten zu 1) auf Darlehensrückzahlung an die Zedentin sei mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig. Die hilfsweise Widerklage der Beklagten zu 2) und zu 3) sei ebenfalls mangels Prozessführungsbefugnis dieser Beklagten unzulässig. Randnummer 12 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte zu 1) mit der Berufung, begehrt wiederum die Anordnung der Ausländersicherheit, verfolgt lediglich ihren Klageabweisungsantrag weiter und macht u.a. geltend, ein Verstoß gegen die reinen Ordnungsvorschriften des
ziehe keine Vertragsnichtigkeit nach sich. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Genehmigungsbehörde hätten bindend festgestellt, dass für die hier streitgegenständliche Lieferbeziehung keine Genehmigung notwendig sei. Der Tatbestand des § 52a
sei mangels Lagerhaltung nicht erfüllt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung allein könne nicht wegen Verstoßes gegen das
gemäß § 134 BGB nichtig sein. Zudem sei § 52c
kein Schutzgesetz. Die Sache sei aufzuheben und zurückzuverweisen, nachdem das Gericht wesentliche Teile des Streitgegenstandes wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht gewürdigt habe. Randnummer 13 Die Beklagte zu 1) und die Streithelferin beantragen sinngemäß, Randnummer 14 das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen, Randnummer 15 hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes und macht u.a. geltend, das „Vertriebskonzept“ habe einen beiderseitigen Gesetzesverstoß dargestellt. Die fehlende Erlaubnis sei allein auf Nachlässigkeit der Beklagten zurückzuführen. Die vom Landgericht vorgenommene Wahlfeststellung sei richtigerweise zulässig. Über die Nichtigkeit des Exklusivvertriebsvertrages habe die Staatsanwaltschaft von Rechts wegen nicht zu befinden gehabt. Randnummer 19 Die Streithelferin macht u.a. geltend, es liege kein Gesetzesverstoß vor. Die Beklagte zu 1) habe sich weder zu Beschaffung, Lagerung, Abgabe noch Ausfuhr verpflichtet. Zudem sei § 52a
kein Verbotsgesetz, weil das
dem Allgemeininteresse und nicht dem Schutz des Vertragspartners zu dienen bestimmt sei. Jedenfalls führe ein einseitiger Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO scheide aus. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 21 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil es keiner Ausländersicherheit bedarf und nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, der u.a. wie folgt lautet: Randnummer 22 „I. Die form- und fristgerecht eingelegte und schriftsätzlich begründete Berufung (§§ 511 ff. ZPO) der Beklagten zu 1), mit der sie lediglich ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist zulässig. Randnummer 23 II. Der Senat ist auf den Antrag der Beklagten zu 1) nicht gehalten, durch Zwischenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin nach § 110 Abs. 1 ZPO anzuordnen, denn über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten soll nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom
(dazu 1.) als auch aus §§ 323 Abs. 1, 346 ff. BGB (dazu 2.). Randnummer 29 1. Das Landgericht hat der auf die Rückzahlung einer Anzahlung gerichteten Klage - soweit sie Gegenstand der Berufungsinstanz geworden ist - zu Recht wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB iVm. § 134 BGB und § 52a
stattgegeben. Randnummer 30 Nach § 52a Abs. 1 Satz 1
bedarf der Erlaubnis, wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt. Nach § 4 Abs. 22
ist Großhandel mit Arzneimitteln jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Arzneimittelvermittlung ist nach § 4 Abs. 22a
dagegen jede berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von Personen, die, ohne Großhandel zu betreiben, selbstständig und im fremden Namen mit Arzneimitteln handeln, ohne tatsächliche Verfügungsgewalt über die Arzneimittel zu erlangen. Randnummer 31 a) Danach haben die Parteien zumindest auch eine für die Beklagte zu 1) nach § 52a Abs. 1
erlaubnispflichtige Dienstleistung vereinbart. Randnummer 32 Die Zivilgerichte wären dabei an eine etwa entgegenstehende Äußerung der Rechtsmeinung der Genehmigungsbehörde oder der Generalstaatsanwaltschaft schon nicht gebunden. Es ist aber auch nicht so, dass diese einen Verstoß gegen § 52a Abs. 1
verneint hätten. Der Staatsanwaltschaft B. hat die Genehmigungsbehörde im Gegenteil mehrfach mitgeteilt, dass für die Gestaltung eine Erlaubnis nach § 52a Abs. 1
erforderlich sei (Auskunft vom 11.8.2020 = Anlage ...; Vermerk vom 14.10.2020 = ...). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich lediglich aus strafrechtlicher Perspektive mit der Frage des Vorsatzes befasst und dabei die „fehlende Großhandelserlaubnis“ unterstellt (vgl. Verfügung vom 12.5.2021 = Anlage ... Seite 2). Randnummer 33 Zur Beurteilung des Gesetzesverstoßes kann bei alledem nur auf die getroffenen Vereinbarungen und die Anforderung und Leistung des Vorschusses abgestellt werden, nachdem es zu einem weiteren Vollzug des Liefergeschäftes nicht gekommen ist. Durch den Exklusivvertriebsvertrag nebst Anhängen und den Vorauszahlungsprozess verpflichtete sich die Klägerin zur Abnahme von 32.000 Pck. des Medikaments T. und die Beklagte zu 1) sich ihrerseits zur Abgabe dieser Medikamente an die Klägerin. Damit war Gegenstand des Vertrages zumindest die Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 22
, denn diese besteht in der Verschaffung körperlicher Verfügungsgewalt durch Überlassung von Arzneimitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
181; Bergmann/Pauge/Steinmeyer/Brixius, 3. Auflage 2018,
12g). Randnummer 34 Ins Leere geht demgegenüber der Einwand, die Beklagte zu 1) habe nach dem Vertragsstand gar keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Medikamente haben sollen, die in Greifswald von der Klägerin oder einer Spedition direkt übernommen hätten werden sollen. Dieser Einwand ist schon im Tatsächlichen nicht schlüssig, denn die Beklagte zu 1) forderte und erhielt von der Klägerin die hier streitbefangene Anzahlung für die Lieferung von 32.000 Packungen (...) „EXW B.“ (Anlage ...). Die Lieferung EXW (Ex Works = ab Werk) bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer die Ware auf seinem Gelände oder einem anderen zu benennenden Ort zur Abholung bereitstellt. Er hat die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen und den Käufer hiervon zu benachrichtigen (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Lüchinger, 7. Aufl. 2019, CISG Art. 31 Rn. 68). Die Streithelferin hatte ihr Werk in G., so dass die Parteien mit dem Passus „EXW B.“ von einer vereinbarten Verfügungsgewalt der Beklagten zu 1) an ihrem eigenen Standort in B. ausgegangen sind. Ob die Streithelferin eine Niederlassung in B. unterhielt, ist demgegenüber unerheblich, wobei die Niederlassung (...in B. auch erst im April 2021 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Randnummer 35 Unabhängig hiervon, ist für den Tatbestand der „Abgabe“ i.S.d. § 4 Abs. 22
schlicht unerheblich, ob der Großhändler selbst ursprünglich eigene Verfügungsgewalt an dem abgegebenen Arzneimittel hatte (vgl. nur Bergmann/Pauge/Steinmeyer/Brixius, 3. Auflage 2018,
12m; Kügel/Müller/Hofmann/Stumpf, 3. Aufl. 2022,
181, 188). Selbst für die Tatbestände „Beschaffung“ und „Lagerung“ reichte zudem eine mittelbare Besitzausübung über die Arzneimittel aus (vgl. Kügel/Müller/Hofmann/Stumpf, 3. Aufl. 2022,
180; Bergmann/Pauge/Steinmeyer/Brixius, 3. Auflage 2018,
12g), also eine durch Rechtsverhältnisse (§ 855 BGB) vermittelte Sachherrschaft. Dem entspricht der Hinweis der Genehmigungsbehörde, für das Vorliegen erlaubnispflichtigen Großhandels sei eine tatsächliche physische Inbesitznahme nicht erforderlich (Stellungnahme vom 14.10.2020, Anlage ... Seite 2). Randnummer 36 Dass die Abwesenheit tatsächlicher Verfügungsgewalt über die Arzneimittel bei alledem zugleich negatives Tatbestandsmerkmal der nach § 52c Abs. 2
lediglich registrierungspflichtigen Arzneimittelvermittlung nach § 4 Abs. 22a
ist, ist nicht dem Umkehrschluss zugänglich, wie bereits aus der Gestaltung des Tatbestands im Übrigen folgt. Diese Abgrenzung dient lediglich der Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe in Art. 1 Nr. 17a RL 2001/83/EG, wonach die Arzneimittelvermittlung sämtliche Tätigkeiten umfasst, die im Zusammenhang mit dem Ver- oder Ankauf von Arzneimitteln stehen mit Ausnahme des Großhandelsvertriebs, die nicht mit physischem Umgang verbunden sind (vgl. Kügel/Müller/Hofmann/Stumpf, 3. Aufl. 2022,
184). Danach ist auch Großhandel denkbar, der nicht mit physischem Umgang verbunden ist. Denn Art. 1 Nr. 17 RL 2001/83/EG beschreibt den „Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln“ als jede Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Lieferung oder der Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit. Randnummer 37 Die im Verhältnis der Beklagten zu 1) zur Streithelferin getroffenen Vereinbarungen bestätigen vor diesem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) hier als Händlerin und nicht als bloße Vermittlerin agieren wollte. Die Beklagte zu 1) verpflichtete sich gegenüber der Streithelferin, die Produkte von dieser zu kaufen (Ziffer 2.2 EVV), wobei diese auch in das Eigentum der Beklagten zu 1) übergehen sollten (Ziffer 3.5 EVV), was bei einer Arzneimittelvermittlung ausgeschlossen ist (vgl. Stellungnahme der Genehmigungsbehörde vom 14.10.2020, Anlage ... Seite 2). Angesichts des gewählten Modells wird zudem klar, dass die Streithelferin die Produkte nach der Herstellung entweder an die Beklagte zu 1) liefern oder diese so lange für die Beklagte zu 1) besitzen sollte, bis die Klägerin sie abholte oder abholen ließ. Demgemäß hatte die Beklagte zu 1) durchaus zu Recht bei der Genehmigungsbehörde die Erteilung der Erlaubnis im September 2017 beantragt, die ihr in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen aber nicht erfüllt, so dass die Erteilung ausblieb. Randnummer 38 b) Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 52a Abs. 1
ist auch Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB, so dass der Verstoß die Nichtigkeit des Exklusivvertriebsvertrages zur Folge hat. Randnummer 39 Die von der Berufung angeführte Auffassung, es handele sich um bloßes gesundheitspolizeiliches Ordnungsrecht, war höchstrichterlich schon nicht gefestigt (offen gelassen etwa bei BGH, Urteil vom
dient nun dem Gesundheitsschutz durch Gewährleistung allgemeiner Arzneimittelsicherheit (vgl. BR-Drucks. 748/03, S. 76), und dies im Sinne einer spezifischen arzneimittelrechtlichen Verantwortung für den Handel, die Lagerung und Umverpackung von Arzneimitteln, so dass keine Lücke in der Verantwortungskette zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Apotheke bzw. Einzelhandel besteht (vgl. Kügel/Müller/Hofmann/Stumpf, 3. Aufl. 2022,
3). Wären aber Geschäfte, die durch das Bestehen von Einfluss und Verfügungsgewalt nicht nachweislich zuverlässiger Handelsakteure die Verantwortungskette kompromittieren, wirksam und könnten mit wirtschaftlichem Erfolg durchgeführt werden, würde der Zweck des Gesetzes nicht erreicht. Randnummer 41 Bei dieser Sachlage kann die Wirksamkeit des Exklusivvertriebsvertrages (Anlage ...) auch nicht mit dem Argument erhalten bleiben, es handele sich um eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung, während die inkriminierten dinglichen Geschäfte doch erst später abgeschlossen werden sollten. Mit dieser Erwägung überinterpretiert die Beklagte zu 1) zudem den Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft (Anlage ..., Seite 2), der sich an der fraglichen Stelle - angesichts der strafrechtlichen Anforderungen - lediglich mit dem Erfordernis eines vorsätzlichen Betruges oder eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz befasst. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob nach dem Exklusivvertriebsvertrag zwischen zwei Händlerinnen auch Liefergestaltungen denkbar gewesen wären, die nicht dem Geltungsbereich des deutschen
unterfallen. Die Parteien haben seit Ende 2016 über die Gestaltung zur Lieferung von T. aus der Produktion der Streithelferin an die Klägerin verhandelt. Die Beklagte zu 1) ist in Deutschland ansässig, der Vertrag ist (auch) in deutscher Sprache, unter Vereinbarung deutschen Rechts und eines Gerichtsstandes in B. aufgenommen. Ein verbotswidriges Geschäft muss auch nicht deswegen wirksam sein, weil ein anderes Geschäft denkbar gewesen wäre. Randnummer 42 2. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der vom Landgericht zuerkannte Zahlungsanspruch in gleicher Weise aus §§ 323 Abs. 1, 346 ff. BGB folgte. Randnummer 43
aus, dass der Arzneimittel-Großhändler dem Erwerber die Sachherrschaft verschafft, auch wenn er sie selbst nicht hatte. Auf den Hinweis wird verwiesen. Ob im Vollzugsfall - der nicht eingetreten ist - ein sachenrechtlicher Direkterwerb des Enderwerbers vorgelegen hätte, ist ebenfalls unerheblich. Randnummer 52 Ohne Erfolg setzen die Beklagte zu 1) und die Streithelferin erneut ihre abweichende Auffassung zur Verbotsgesetzeigenschaft gegen die Erwägungen des Senats. Der Senat hat nicht etwa alle
-Vorschriften als Verbotsgesetze eingestuft. Die Ausführungen der Streithelferin zu Kennzeichnungsverstößen (§ 10
) liegen neben der Sache. Auf die (fehlende) Schutzbedürftigkeit der Klägerin kommt es nicht an, denn § 52a
ist nicht zum Schutz der Klägerin eingerichtet. Die besondere arzneimittelrechtliche Verantwortung für Handel, Lagerung und Umverpackung von Arzneimitteln soll vielmehr das Entstehen von Lücken in der Verantwortungskette zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Apotheke bzw. Einzelhandel vermeiden. Sie erfordert angesichts der überragend wichtigen Schutzgüter die Verbotswirkung, insbesondere ist die vorliegende Regelungsmaterie nicht mit Vermittlungsverhältnissen oder dem Datenschutzrecht vergleichbar. Die seitens der Beklagten zu 1) aufgemachte Parallele zum Autokauf überzeugt schließlich schon deswegen nicht, weil der Großhandel mit Fahrzeugen nicht produktspezifisch reguliert ist. Randnummer 53 Der vom Landgericht zuerkannte Klageanspruch ist auch nicht nach der eng auszulegenden Ausnahmeregelung in § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist der Zweck der hier zurückverlangten Zahlung vom Sommer 2017 maßgebend. Dieser war aber nicht in der Art bestimmt, dass die Klägerin durch die Leistung der Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte. Wenn die Rückgewähr von Leistungen begehrt wird, die an sich nicht zu beanstanden sind, greift § 817 S. 2 BGB auch dann nicht ein, wenn die Leistung in ein gesetzeswidriges Gesamtverhalten eingebettet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1979 - VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299 Rn. 24 nach juris; BGH, Urteil vom 30. März 1965 - V ZR 209/62 -, Rn. 32 nach juris; RG, Urteil vom 14. Januar 1908 - III 262/07, RGZ 67, 321
. Sie wusste um die tatsächlichen Umstände, welche die Erlaubnispflichtigkeit des Geschäfts begründeten. Weiter wusste sie, dass sie die nach § 52a Abs. 1 Satz 1
für den Großhandel mit Arzneimitteln erforderliche Erlaubnis tatsächlich nicht innehatte und war sich - wie aus dem E-Mail-Verkehr folgt - der Genehmigungsproblematik konkret bewusst. Wochen nach Empfang der Zahlung beantragte sie sodann Erteilung der Genehmigung an sie. Aus dem Monierungsschreiben des Landesamtes vom 1.11.2017 durfte sie auch nicht etwa entnehmen, dass das Geschäft wegen einer besonderen Gestaltung des Ausfuhrprozesses ausnahmsweise erlaubnisfrei sei. Im Gegenteil teilte die Genehmigungsbehörde der Beklagten zu 1) mit, diese selbst möge weitere Prüfungen anstellen und der eingereichte Antrag sei nicht vollständig (vgl. Anlage ... Seite 1). Nach der Mitteilung der Genehmigungsbehörde war der Vorgang unklar, die Genehmigung wurde nicht erteilt und eine Erteilung hätte weitere mindestens Angaben erfordert. In der Folge betrieb die Beklagte zu 1) das Genehmigungsverfahren dann nicht weiter. Die Motive hierzu können dahinstehen, denn wer die Augen davor verschließt, dass er eine nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis nicht hat, dem ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich insoweit auf ein fehlendes Bewusstsein zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.