schützt das Interesse des Mieters an sicherer Kenntnis darüber, ob dem Vertreter die in Anspruch genommene Befugnis für das konkrete Rechtsverhältnis tatsächlich eingeräumt worden ist. Alle nach der beigefügten Vollmachtsurkunde verbleibenden Zweifel und Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Erklärenden. Die Zurückweisung kann deshalb auch bei Verwendung des Vordrucks für eine Rechtsanwaltsvollmacht begründet sein, wenn diese ausschließlich den Namen des Vermieters enthält, aber jeder Hinweis auf die Person des Mieters oder auf ein konkret in Bezug genommenes Rechtsverhältnis fehlt. (Rn.12) (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg,
zurückgewiesen worden ist. Der diesem Kündigungsschreiben beigefügten Vollmacht war die Befugnis des Vertreters zur Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts nicht in der erforderlichen Deutlichkeit und Unmissverständlichkeit zu entnehmen. Randnummer 12 a) Bei der Überprüfung dieses Erfordernisses für eine beigefügte Vollmachtsurkunde sind strenge Maßstäbe geboten, weil § 174
dem Interesse des Erklärungsempfängers dient, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Originalurkunden zweifelsfrei beurteilen zu können, ob bei dem fraglichen Rechtsgeschäft ein wirksames Vertreterhandeln vorliegt oder nicht. Verbleibende Zweifel stammen aus dem Bereich der Verantwortung und des rechtsgeschäftlichen Risikos des Vertretenen und gehen demgemäß zu seinen Lasten. Dies ist gerechtfertigt, weil die entsprechende Vorsorge allein im Interesse des Vertreters und des Vertretenen liegt, die eine Vollmacht mit den schon für den Begriff einer Vollmachtsurkunde erforderlichen Mindestinhalten ausstatten können. Außerdem hat das Erfordernis einer unverzüglichen, also in kürzester Frist erfolgenden Zurückweisung zum Schutz des Erklärenden die Konsequenz, dass dieser nach einer zurückgewiesenen Erklärung die Mängel der bisherigen Vollmachtsbeifügung jederzeit kurzfristig beseitigen und die Erklärung ohne die aufgetretenen Zweifel wiederholen kann. Randnummer 13 b) Zu dem dadurch gerechtfertigten strengen Maßstab hat der Beklagtenvertreter bereits erstinstanzlich zutreffend angeführt, dass eine geeignete Vollmachtsurkunde den Bevollmächtigten, die Erteilung der Vollmacht „...und deren Umfang deutlich niederlegen...“ muss (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021,
15). Andere gängige Formulierungen gehen dahin, dass die Vollmacht „...die Befugnis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben muss...“ (Grüneberg/Ellenberger, Rz. 5 zu § 174
m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Randnummer 14 Das Amtsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass diese Voraussetzung bei der hier in Rede stehenden Vollmachtsurkunde nicht gegeben ist. Zur Erteilung der Vollmacht ist ein Vordruck des beauftragten Rechtsanwalts verwendet worden, welcher unzweifelhaft zur Verwendung in der Angelegenheit zweier Parteien vorgesehen ist. In dem vorgedruckten Einleitungstext „ dem Rechtsanwalt (...) wird hiermit in Sachen: (...) Vollmacht erteilt“ sind vor dem Wort „Vollmacht“ zwei über die volle Breite der Urkunde angelegte auszufüllende Felder vorgesehen, die in der Mitte durch das Zeichen „ ./. “ voneinander getrennt sind. Diese Gestaltung dient verkehrsüblich dazu, auf der einen Seite den Auftraggeber des Rechtsanwalts einzutragen, also dessen die Vollmacht erteilenden Mandanten. Auf der anderen Seite des im Sprachgebrauch mit dem Wort „gegen“ übersetzten Zeichens wird der oder die „Gegner“ des Mandanten bezeichnet, also diejenigen Beteiligten des Rechtsverhältnisses, in dem der Rechtsanwalt seine Tätigkeit entfalten soll. Randnummer 15 Die Verwendung dieses Formulars erweckt den Anschein, dass die Beauftragung und die Erteilung der Vollmacht für ein solches typisches Streitverhältnis beabsichtigt ist. Der Empfänger einer Kündigung erwartet dann mit Recht, dass er in der Urkunde als der Beteiligte an dem Streitverhältnis in irgendeiner Weise erkennbar wird. Dies ist unbestreitbar in der hier verwendeten Vollmachtsurkunde aber nicht der Fall. Es ist allein auf der linken Seite der Kläger eingetragen, ein konkretes Streitverhältnis oder auch nur eine vage für den Empfänger ersichtlicher Hinweis darauf, dass der Rechtsanwalt in dem hier streitgegenständlichen Mietverhältnis gegenüber der Beklagten tätig werden soll, findet sich in der Urkunde dagegen an keiner Stelle. Randnummer 16
25); von einer allgemeinen „Unwirksamkeit“ einer solchen Vollmacht kann und muss also keine Rede sein. Randnummer 20 Es geht stattdessen stets um den Schutz des Rechtsverkehrs, in dem der Vollmachtgeber (und der Vertreter) agieren. Der Rechtsverkehr wird positiv in der Erwartung geschützt, dass ein von der Unterschrift des Vollmachtgebers gedeckter Text hinsichtlich der Befugnisse des Vertreters tatsächlich zutrifft; die Konsequenz ist das Zustandekommen der Rechtsfolgen nach den Grundsätzen eines zurechenbaren Rechtsscheins. Randnummer 21 In gleicher Weise wird der Rechtsverkehr negativ dahingehend geschützt, dass eine vom Vertreter für sich in Anspruch genommene Befugnis, die sich der beigefügten Urkunde nicht ohne Zweifel und verbleibende Unklarheiten entnehmen lässt, nicht umgesetzt werden kann; die Konsequenz ist eine - zum Schutz des Vertreters und des Vertretenen sofort zu erklärende - Zurückweisung nach § 174
. Randnummer 22 Mit Recht wird also in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass die Rechte des Empfängers eines einseitigen Rechtsgeschäfts auf die „Befriedigung des Gewissheitsinteresses“ gerichtet sind. Deshalb muss „...der Vertreter bei Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts die Vollmachtsurkunde vorlegen, um das Zurückweisungsrecht des Geschäftsgegners auszuschließen....“ (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021,
20). Randnummer 23 Anders formuliert ist „im Zweifel“ (und zwar in jedem Zweifel, den die vorgelegte Urkunde nicht beseitigt) das Zurückweisungsrecht des Empfängers nach § 174
begründet. Die damit verbundene Strenge in der Betonung von Förmlichkeiten ist dadurch gerechtfertigt und wird dadurch für den Rechtsverkehr angemessen ausbalanciert, dass die etwaige Zurückweisung sogleich erfolgen muss, und dass derjenige, der das Rechtsgeschäft vornehmen wollte, eine zweifelsfreie erneute Vornahme sogleich einleiten kann. Randnummer 24 Dies hat allerdings der Kläger hinsichtlich der zurückgewiesenen Kündigung vom 21.09.2022 gerade nicht getan.
auf der Anwendung allgemein akzeptierter Grundsätze. Die in diesem Rahmen maßgebliche Frage, was Undeutlichkeiten, Unklarheiten und ungenügende Ausführungen zum Umfang einer eingeräumten Vertretungsmacht sind, ist eine Frage des Einzelfalls und jeweils unter Würdigung der in diesem Fall vorliegenden konkreten Umstände (insbesondere den Eigenschaften der fraglichen Urkunde) zu beantworten. Generalisierenden Festlegungen oder „Klärungen“ sind diese Fragen nach Ansicht der Kammer nicht zugänglich. Randnummer 30 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Mit den Anträgen aus der Berufungsbegründung zu 1 - 4 verfolgt der Kläger die erstinstanzlich geltend gemachten Begehren weiter. Für die Bemessung der einzelnen Werte dieser Begehren, deren Addition den festgesetzten Gesamtstreitwert ergibt, bleibt die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts im Beschluss vom 02.05.2023 maßgeblich, auf die dementsprechend hier verwiesen werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001574662
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